SOZIALGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. am 22. März 2011

Ähnliche Dokumente
S O Z I A L G E R I C H T M Ü N C H E N IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Sozialgericht Karlsruhe

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT HANNOVER

DOK 456.1:452.3:

SOZIALGERICHT HA OVER

Sozialgericht Hannover

Im Namen des Volkes. Urteil. in dem Rechtsstreit. - Kläger - gegen. - Beklagte -

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-

SOZIALGERICHT HANNOVER

KEINE ANWALTSVERSORGUNG FÜR SYNDICI? TO-DOS NACH DEN URTEILEN DES BSG VOM Jahrestagung Arbeitsrecht 2015

"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Sozialgericht Oldenburg

SOZIALGERICHT HA OVER

Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil

Sozialgericht Hannover

Am Leonhardsbrunn Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am:

- 1 - G#ii. Sozialgericht Köln. Im Namen des Volkes. Urteil

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SG Duisburg, Urteil vom S 37 R 777/11. Tatbestand:

Wichtige Ausfüllhinweise zum Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 6 Abs.1 S.1 Nr.

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

Sozialgericht Heilbronn

Im Namen des Volkes. Gerichtsbescheid. In dem Rechtsstreit. - Klägerin - gegen. - Beklagte -

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240

Antrag zur freiwilligen Mitgliedschaft

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

~ Amtsgericht Maulbronn

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 14/2014 vom Nr. 3 SGB VI. Urteil des SG Berlin vom S 25 U 297/11

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Sozialgericht Hannover

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben.

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Versicherungspflicht für eine nebenberufliche Unterrichtstätigkeit eines Rechtsanwalts

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

Tenor. Tatbestand. SG Augsburg, Urteil v S 17 R 620/14. Titel: Normenketten: 6 Abs 1 S 1 Nr 1 1 1ff

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente

Sozialgericht Potsdam

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT LÜNEBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Titel: (Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter steuerberatender Rechtsanwalt in einer Steuerkanzlei)

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

Sozialgericht Hannover

Befreiung einer Tierärztin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom wird zurückgewiesen.

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2018 vom Abs. 3 S. 1 Nr. 2a SGB VII; 1610 BGB

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Gestaltung des Arbeitsvertrags

Sondernewsletter. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB VI. Notwendige Klarstellung der Urteile des Bundessozialgerichts

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen

Anmeldebogen für Apotheker

Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juni in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Syndikusanwalt/ Rentenversicherungspflicht SGB VI 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

Im Namen des Volkes. Gerichts bescheid. In dem Rechtsstreit

Einführung. Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht. Einführung

Urteil zur LPF-Einzelschulung für Schüler

B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

Sozialgericht Dortmund. Urteil

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

Transkript:

S 18 R 868/10 A, A-Straße, A-Stadt - Klägerin - gegen SOZIALGERICHT NÜRNBERG Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das, B-Straße, B-Stadt - Beklagte - Beigeladen: C., C-Straße, - Beigeladene - IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Die 18. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat ohne mündliche Verhandlung gemäß 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz in Nürnberg am 22. März 2011 durch die Richterin am Sozialgericht Rauschert als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Oczipka und Weis für Recht erkannt: I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 wird aufgehoben. D i.e Ḃ.e.k.lalg.te ẉi.rd.v.ẹripf.li.ch.t.et,',d,ie Klägerin für die Beschäftigung bei der ab 05.10.2009 von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. 11. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten.

- 2 - S 18 R 868/10 T a t b e s t a n d Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 05.10.2009 für ihre Tätigkeit bei der Y. streitig. Die 1967 geborene Klägerin ist als Rechtsanwältin zugelassen, Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer A-Stadt und seit 28.04.2000 Pflichtmitglied bei der bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Anfangs war sie beim X als juristische Sachbearbeiterin beschäftigt. Im Rahmen dieser Beschäftigung war sie von der Beklagten von der Rentenversicherungspflicht befreit. Seit 05.10.2009 ist sie bei der Y. beschäftigt. Am 01.12.2009 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. 6 SGB VI für ihre Tätigkeit bei der Y.. Dem Antrag beigefügt waren eine Tätigkeitsbeschreibung durch den Vorstand sowie der Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag der Klägerin ist unbefristet als Beschäftigung in Vollzeit in der Entgeltgruppe 9 TV-L ausgestaltet. Nach der Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers umfasst das Arbeitsfeld der Klägerin alle relevanten Rechtsfragen des Verbraucherrechts, welche fallbezogen von der Klägerin bearbeitet und bewertet würden. Im Anschluss daran folge eine Besprechung mit dem Verbraucher über das weitere Vorgehen. Auch halte die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit Vorträge über verschiedene Aspekte des Verbraucherrechts. Mit Bescheid vom 23.03.2010 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab, weil die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber nicht anwaltlich beschäftigt sei wie ein Syndikusanwalt. Sie sei in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingestuft und wie ein Sachbearbeiter bezahlt. Eine sachbearbeitende Tätigkeit sei jedoch nicht anwaltlich sondern weisungsgebunden und entspreche daher nicht dem Bild eines freien Rechtsanwalts. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, das sämtliche Volljuristen, welche bei ihrem Arbeitgeber die gleiche Tätigkeit wie sie verrichten würden, von der Rentenversicherungspflicht befreit seien. Auch sei ihre Tätigkeit bei der Y. ähnlich ihrer vorherigen Tätigkeit beim X., wobei sie dort von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen sei. Allein aus der relativ geringen Vergütung könne man keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Tätigkeit schließen, letztlich gebe es viele angestellte Rechtsanwälte, die schlecht bezahlt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da sie keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit ausübe. Mit ihrer Klage vom 19.07.2010 verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weiter. Ihre derzeitige Tätigkeit sei in weit größerem Umfang

- 3- S 18 R 868/10 rechtsanwaltlich, also ihre vormalige von der Rentenversicherungspflicht befreite Tätigkeit beim X. Auf Nachfrage des Gerichts führte der Arbeitgeber der Klägerin allgemein aus, dass die Y. derzeit 16 Juristen beschäftige, davon habe einer nur das 1. Staatsexamen. Allgemeine Handlungsleitfäden gebe es für die Mitarbeiter nicht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie für ihre Tätigkeit bei der Y. ab 05.10.2009 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, dass sie alleine für die Beratungsstelle in A. zuständig sei und die dortigen Kunden umfassend verbraucherrechtlich berate. Sie erstelle nicht nur Vorschläge für das weitere rechtliche Vorgehen, sondern wende sich im Auftrag der Kunden auch an die Gegenseite und handele mit diesen Vergleiche aus. Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Kollegin der Klägerin aus A Stadt gab an, dass sie selber für ihre Tätigkeit seit Jahren von der Rentenversicherungspflicht befreit sei. Der in der mündlichen Verhandlung geschlossene Vergleich zu Gunsten der Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2011 widerrufen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsund Gerichtsakten sowie auf das Vorbringen der Beteiligten und der Zeugin in der ersten mündlichen Verhandlung verwiesen, welche Gegenstand der Kammerberatung gewesen sind. E n t s c h e d u n g s g r ü n d e

- 4 - S 18 R 868/10 Die form- und fristgerecht gem. 87, 90 SGG eingelegte Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 05.10.2009, weil sie für ihren Arbeitgeber inhaltlich eine anwaltliche Tätigkeit ausübt. Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 18GB VI. Danach werden unter anderem Angestellte für eine Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Klägerin ist seit 28.04.2000 Pflichtmitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sowie der Rechtsanwaltskammer A-Stadt und erfüllt auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmals dieser Norm, die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit. Eine Befreiung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18GB VI kann nach gängiger Rechtsprechung (vgl. beispielsweise LSG Hessen Urteil vom 29.10.2009 Az L 8 KR 189/08) nur erfolgen, wenn neben der Pflichtmitgliedschaft zusätzlich eine berufstypische Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, d. h. eine für einen Rechtsanwalt typische Berufstätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder selbständig ausgeübt wird. Eine berufstypische Tätigkeit eines 8yndikusanwalt bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber umfasst vier Kriterien, die Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Alle diese vier Kriterien müssen für einen Anspruch auf Befreiung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kumulativ vorliegen (vgl. LSG Hessen Urteil vom 29.10.2009 Az L 8 KR 189/08; SG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2009 Az S 25 KR 121/06) und werden von der Klägerin auch erfüllt. Die Klägerin wird rechtsberatend tätig, weil sie die vom Kunden vorgetragenen Probleme zu Fällen des Verbraucherrechts selbständig analysiert und für den Kunden einen Lösungsweg herausarbeitet. Verträge der Kunden werden inhaltlich und vor allem juristisch kontrolliert. Rechtsentscheidend tritt die Klägerin dadurch auf, dass sie gegenüber der gegnerischen Partei des Kunden außenwirksam auftritt als rechtskundiger Entscheider mit eigener Entscheidungskompetenz. So führt die Klägerin im Namen der Y. für ihre Kunden eigenständige Verhandlungen mit der gegnerischen Partei, diese Verhandlungen führt sie zwar im Namen des Arbeitgebers, unterschreibt aber mit ihrem eigenen

- 5 - S 18 R 868/10 Namen, tritt also auch nach außen hin namentlich in Erscheinung. Hierbei ist sie tatsächlich frei von Weisungen durch den Arbeitgeber, die Verhandlungen mit der gegnerischen Seite werden von ihr alleine und unabhängig für den Kunden geführt. Mit den Vergleichsverhandlungen und dem Auftreten als juristischer Beistand des Kunden wird sie auch rechtsgestaltend tätig. Durch ihre Vortragstätigkeit beispielsweise an Schulen zu Fragen des Rechts im Internet tritt die Klägerin rechtsvermittelnd auf, da sie einem größeren Zuhörerkreis abstrakte Regelungskomplexe darlegt und erläutert. Nach Auffassung der Kammer erfüllt die von der Klägerin bei der Y. ausgeübte Tätigkeit damit sämtliche Kriterien einer anwaltlichen Tätigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsmittel beleh ru n9 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.