!!! H i n w e i s!!! Grundsätzlich sollte der Austausch von geheimhaltungsbedürftigen Informationen zwischen Gesprächspartnern aus dem RWTH-Bereich und aus der Wirtschaft oder anderen externen Institutionen bereits im Vorfeld ordnungsgemäß mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung dieser RWTH- Geheimhaltungsvereinbarung (GHV), 0209 oder einer durch die Abteilung 7.4 geprüften GHV anderer Herkunft durch die beteiligten Parteien abgesichert werden. Sofern im Rahmen von Sondierungsgesprächen etwa über eine generelle Forschungszusammenarbeit oder ein konkretes Forschungs-, Entwicklungs- oder Dienstleistungsprojekt ein Austausch von Informationen mit geheimem Inhalt erfolgen soll und dazu kurzfristig der Abschluss einer GHV eingefordert wird, führt eine persönliche Unterzeichnung durch Gesprächsteilnehmer aus dem RWTH-Bereich zunächst zu einer ausschließlich persönlichen Verpflichtung. Der RWTH steht es in jedem Einzelfall frei, eine solche GHV nach interner Prüfung nachträglich zu genehmigen und ihr durch entsprechende Unterschriftsleistung beizutreten. Unterbleibt die nachträgliche Genehmigung durch die RWTH was insbesondere bei unbilligen Vertragsklauseln (z.b. Zahlung einer Geldsumme durch die RWTH bereits bei vermutetem Verstoß gegen ihre Geheimhaltungspflichten) der Fall sein wird so ist die RWTH durch die GHV in keiner Weise verpflichtet.
Geheimhaltungsvereinbarung Zwischen und der RWTH Aachen als Körperschaft des öffentlichen Rechts, Templergraben 55, 52062 Aachen für vertreten durch den Rektor oder die von ihm beauftragte Person wird folgende geschlossen: Geheimhaltungsvereinbarung 1. Vertragsgegenstand Die Parteien beabsichtigen, zum Thema zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig vertrauliche Informationen zur Verfügung zu stellen. 2. Definitionen Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind Daten aller Art, insbesondere auch Schriftstücke, Skizzen, Entwürfe, Formeln, Muster, Modelle, Zeichnungen, Ideen, Know-how, nicht veröffentlichte Schutzrechte und dergleichen. Vertrauliche Informationen können mündlich, schriftlich, auf Datenträgern oder in sonstiger Weise von einer Partei zur Verfügung gestellt werden. Vertraulich sind nur solche Informationen, die aus Anlass der Zusammenarbeit gemäß Ziffer 1 zur Verfügung gestellt und zu diesem Zeitpunkt als vertraulich gekennzeichnet oder mit einem gleichwertigen Vermerk versehen werden. 3. Behandlung vertraulicher Informationen 3.1 Jede Partei sichert der anderen zu, dass sie alle ihr im Rahmen dieser Vereinbarung überlassenen vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Ziffer 1 verwenden wird. 1/4
3.2 Jede Partei wird alle ihr im Rahmen dieser Vereinbarung überlassenen vertraulichen Informationen als ihr anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen. Dritte sind nicht solche Mitarbeiter der Partei, die die vertraulichen Informationen zu der vereinbarten Zusammenarbeit gemäß Ziffer1 benötigen und die zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sind. Dritte sind jedoch verbundene Unternehmen der Parteien, es sei denn, die verbundenen Unternehmen haben sich entsprechend der vorliegenden Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet. 3.3 Jede Partei sichert der anderen zu, dass sie zur Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anwenden wird, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt. 4. Ausnahmen Die in Ziffer 3 dieser Vereinbarung enthaltenen Geheimhaltungsverpflichtungen gelten nicht für solche vertraulichen Informationen, für die die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie - ihr bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren oder - allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass sie dies zu vertreten hat oder - ihr von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen wurden oder - von ihr nachweislich, unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen, entwickelt worden sind oder - auf Grund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind oder - von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind. 5. Zurückweisung Jede Partei hat das Recht, die Annahme vertraulicher Informationen unter dieser Vereinbarung vor deren Überlassung zurückzuweisen. Keine Partei ist auf Grund dieser Vereinbarung verpflichtet, bestimmte vertrauliche Informationen offen zu legen. 6. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte 6.1 Die Parteien erkennen an, dass das geistige und m aterielle Eigentum an den überlassenen, vertraulichen Informationen bei derjenigen Partei verbleibt, die diese Informationen zur Verfügung gestellt hat. Die zur Verfügungstellung von vertraulichen Informationen ist nicht als Gewährung von Lizenzrechten oder vergleichbaren Nutzungsrechten zu verstehen. Insbesondere begründen die zur 2/4
Verfügung gestellten vertraulichen Informationen für die empfangende Partei keine Vorbenutzungsrechte im Sinne des Patentgesetzes. 6.2 Im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Ziffer 1 generiertes geistiges Eigentum, insbesondere Entwürfe, Know-how, urheberrechtlich geschützte Werke, Erfindungen, unabhängig von deren Patentierbarkeit, das auf einen oder mehrere Mitarbeiter einer Partei zurückgeht, ist das alleinige und ausschließliche Eigentum dieser Partei. Derartiges geistiges Eigentum, das auf mehrere Mitarbeiter beider Parteien zurückgeht, ist gemeinsames Eigentum der Parteien; die Parteien werden über die Nutzung und V erwertung gemeinsamen geistigen Eigentums außerhalb der Zusammenarbeit gemäß Ziffer 1 eine gesonderte Vereinbarung abschließen. 7. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss Die Überlassung der vertraulichen Informationen erfolgt unentgeltlich. Eine Gewährleistung hinsichtlich der überlassenen vertraulichen Informationen, insbesondere für deren Richtigkeit und Verwendbarkeit, wird nicht übernommen. Die gegenseitige Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Parteien sind nicht zum Abschluss weiterer Verträge verpflichtet. 8. Laufzeit Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Sie endet ein Jahr nach Inkrafttreten. Vor dem Laufzeitende kann jede Partei diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die sich aus dieser Vereinbarung vor ihrem Laufzeitende ergebenden Verpflichtungen bleiben jedoch für jede der Parteien auch nach Vertragsende für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsende bestehen. 9. Rückgabe Vertrauliche Informationen in verkörperter Form, einschließlich auf solche vertrauliche Informationen bezogene Aufzeichnungen der empfangenden Partei, sowie sämtliche Kopien von empfangenen vertraulichen Informationen und übergebene Muster sind auf schriftliche Anforderung der überlassenden Partei dieser unverzüglich auszuhändigen. Eine entsprechende Aufforderung durch die überlassende Partei hat bis spätestens drei Monate nach dem Vertragsende zu erfolgen. Statt der Aushändigung kann die überlassende Partei auch die Vernichtung der vertraulichen Informationen durch die empfangende Partei verlangen. Wird die Vernichtung verlangt, so ist der überlassenden Partei die Vernichtung von der empfangenden Partei schriftlich zu bestätigen. 10. Ausschluss der Übertragbarkeit Diese Vereinbarung oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus können ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht rechtswirksam übertragen werden. 3/4
11. Schriftform und anwendbares Recht Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu jeder Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12. Streitschlichtung Etwaige Streitigkeiten aus Anlass oder über die Durchführung dieser Vereinbarung werden die Parteien gütlich beilegen. Sollte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden können, werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. Eine Schiedsgerichtsverhandlung wird an dem Ort durchgeführt, an dem der Antragsgegner seinen Sitz hat. Die Verhandlungssprache ist deutsch. 13. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und in ihrem Sinn der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Aachen, den RWTH Aachen Für den Rektor Der Kanzler Im Auftrag, den Für den Vertragspartner (Stempel und Unterschrift) Für die Hochschuleinrichtung 4/4