I n f o. Merkblatt für Entgeltempfänger

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I n f o Merkblatt für Entgeltempfänger Stand: 09/2018 Aufgaben des Landesamtes für Finanzen (LfF) Wofür ist das Entgeltdezernat des LfF zuständig? Das Entgeltdezernat des LfF (LfF 14) berechnet und zahlt die Entgelte der Beschäftigten des Landes Rheinland-Pfalz. Wir stellen Ihre Steuer- und Sozialversicherungspflicht fest und führen errechnete Steuern und Beiträge ab. Adresse: Landesamt für Finanzen LfF 14 Hoevelstraße 10 56073 Koblenz Welche Informationen erhält das LfF von meiner Dienststelle? Alle arbeits- oder tarifrechtlichen Änderungen werden dem LfF von Ihrer Dienststelle mitgeteilt, z. B. Entgeltgruppe, Entgeltstufe, wöchentliche Arbeitszeit, Krankheitszeiten. Haben Sie Fragen zu diesen Bereichen, wenden Sie sich bitte an Ihre Dienststelle. Personalnummer (Ihr Aktenzeichen) Fälligkeit Ihrer Bezüge Änderungen Warum muss ich meine Personalnummer bei allen Kontakten mit dem LfF angeben? Wir möchten Ihre Angelegenheiten zügig erledigen. Versehen Sie bitte alle an uns adressierten Unterlagen mit Ihrer Personalnummer. Bei telefonischen Anfragen helfen Sie uns, wenn Sie Ihre Personalnummer zur Verfügung haben. Wann erhalte ich meine Bezüge? Wir zahlen Ihnen die Bezüge am letzten Tag eines Kalendermonats. Wann und wie muss ich das LfF informieren? Änderungen können wir für den laufenden Monat berücksichtigen, wenn uns Ihre Mitteilung bis zum 5. des laufenden Monats erreicht. Änderungsmitteilungen, die nicht rechtzeitig bei uns eingegangen sind, können wir erst im Folgemonat rückwirkend berücksichtigen. Bitte informieren Sie uns schriftlich über Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse. Zu Ihrer und unserer Sicherheit genügt die telefonische Mitteilung nicht. 1

Wenn Sie die Änderungen durch Bescheinigungen oder Urkunden nachweisen, legen Sie bitte Kopien vor. Sollten wir die Originale benötigen, weisen wir ausdrücklich darauf hin. Worüber muss ich das LfF 14 informieren? Änderungen der Wohnanschrift und der Bankverbindung. Bitte teilen Sie uns beides über Ihre unmittelbare Dienststelle schriftlich mit. Um Fehler in der Auszahlung zu vermeiden, lassen Sie möglichst Ihr bisheriges Bankkonto so lange bestehen, bis wir Ihre Bezüge zum ersten Mal auf das neue Konto überwiesen haben. Krankenkassenwechsel Erstmalige Begründung der Elterneigenschaft Bezügemitteilung Wie informiert mich das LfF über die Höhe meiner Bezüge? Bei der ersten maschinellen Zahlung Ihres Entgelts erhalten Sie eine Bezügemitteilung. Sie können aus der Bezügemitteilung die Höhe und Zusammensetzung Ihrer Bezüge ersehen: die Merkmale, aus denen sich Ihre Bruttobezüge errechnen die gesetzlichen Abzüge/Ihre persönlichen Abzüge den Auszahlungsbetrag Beginnt Ihr Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats, haben Sie einen tageanteiligen Anspruch auf Entgelt. Zum Aufbau der Bezügemitteilungen erhalten Sie Informationen und Beispiele auf unserer Homepage unter: www.lff-rlp.de/service/ bezügemitteilung. In der Regel werden Ihnen die Bezügemitteilungen über Ihre Dienststelle zugeleitet. Nach Ihrer Einstellung erhalten Sie nur noch dann eine Bezügemitteilung, wenn sich an Ihrem Auszahlungsbetrag etwas geändert hat. Innerhalb eines Kalenderjahres werden die erstellten Bezügemitteilungen fortlaufend nummeriert. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Bezügemitteilung als Verdienstnachweis dient. Bewahren Sie Ihre Bezügemitteilungen sorgfältig auf. Weitere Bescheinigungen werden grundsätzlich nicht erstellt. 2

Prüfungspflicht Ausschlussfrist Bitte prüfen Sie Ihre Bezügemitteilung sofort nach Unstimmigkeiten müssen Sie dem LfF oder Ihrer Dienststelle umgehend mitteilen. Ihre Prüfungspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis selbst und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Was ist für die Durchsetzung von Ansprüchen zu beachten? Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden ( 37 TV-L). Überzahlte Beträge werden über die sechsmonatige Ausschlussfrist hinaus in vollem Umfang von Ihnen zurückgefordert, wenn Sie Ihren Mitteilungspflichten nicht oder erst verspätet nachgekommen sind. In diesen Fällen können Sie nicht den Wegfall der Bereicherung geltend machen. Lohnsteuerabzug Wie erfolgt mein Lohnsteuerabzug? Teilen Sie uns zu Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses bitte unbedingt Ihre steuerliche Identifikationsnummer mit. Anhand dieser Nummer ruft das LfF Ihre ELSTAM ab: dies sind Ihre ElektronischenLohnSteuerAbzugsMerkmale, wie z.b. Steuerklasse, Freibeträge oder Religion. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen teilen Sie bitte mit, ob wir Hauptarbeitgeber oder Nebenarbeitgeber sind. Spätere Wechsel zwischen Haupt- und Nebenarbeitgeber teilen Sie uns bitte ebenfalls mit. Bitte beachten Sie, dass Frei- und Hinzurechnungsbeträge grundsätzlich nur für ein Kalenderjahr gelten. Sie müssen diese jährlich neu bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt, möglichst im Dezember des Vorjahres, beantragen. Bei Ihrem Finanzamt können Sie sich bezüglich Ihrer gespeicherten Daten erkundigen und notwendige Aktualisierungen veranlassen. Nach Ablauf des Kalenderjahres übermitteln wir Ihre Lohnsteuerdaten automatisch an das Finanzamt. Bis Ende Februar erhalten Sie von uns eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung für Ihre Unterlagen. Bewahren Sie diese bitte sorgfältig auf. Weitere Bescheinigungen stellen wir in der Regel nicht aus. 3

Sozialversicherung Die Sozialversicherung besteht aus vier Zweigen: Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Anhand der von Ihnen vorgelegten Nachweise prüft das LfF die Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen im Rahmen Ihrer Beschäftigung. Von Ihrer gewählten Krankenkasse erhalten Sie eine Mitgliedsbescheinigung. Bitte senden Sie uns diese innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme Ihrer Beschäftigung zu. Außerdem benötigen wir eine Kopie Ihres Sozialversicherungsausweises. Haben Sie eine/mehrere weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung/en bei anderen Arbeitgebern, sind Sie verpflichtet, uns die dort bezogenen Einkünfte mitzuteilen, 280 SGB IV. Vermögensbildung Meine tarifliche Beschäftigung dauert mindestens 6 Monate Wir können auf Ihren Antrag hin Teile Ihres Arbeitslohns und/oder Arbeitgeberleistungen vermögenswirksam anlegen. Wenn Sie vermögenswirksam sparen möchten, benötigen wir eine Kopie des Vermögensbildungsvertrags. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Aus dem Vertrag müssen Anlageart, Institut, Bank-verbindung, Konto- und Vertragsnummer ersichtlich sein. Bitte beachten Sie, dass wir vermögenswirksame Leistungen nur ab dem laufenden Monat und für höchstens zwei Monate davor vermögenswirksam für Sie anlegen können. Wie hoch ist die Arbeitgeberleistung zur Vermögensbildung? Vollzeitkräfte erhalten monatlich 6,65 brutto. Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch anteilig Ihrer Teilzeit. Für Monate, in denen nicht an allen Tagen ein Entgeltanspruch besteht, wird die Arbeitgeberleistung entsprechend anteilig gezahlt. In Monaten ohne Entgeltanspruch steht Ihnen keine Arbeitgeberleistung zu. Entgelt im Krankheitsfall Ich bin arbeitsunfähig krank. Was muss ich beachten? Sie müssen Ihrer Dienststelle die Arbeitsunfähigkeit unverzüglichmitteilen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit zahlen wir Ihnen Ihr Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fort. Danach erhalten Sie von Ihrer zuständigen Krankenkasse in der Regel ein Krankengeld. 4

Bei privater Krankenversicherung erhalten Sie ein Krankentagegeld. Bitte stellen Sie rechtzeitig einen Kranken(tage-)geldantrag bei ihrer Versicherung. Daneben prüft das LfF Ihren tariflichen Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld. Die Höhe und die Dauer der Zahlung richten sich nach den individuellen Merkmalen Ihres Arbeitsverhältnisses. Rechtliche Hinweise Welche Rechtsgrundlagen gelten für meine Beschäftigung? Die für Sie geltenden tariflichen Bestimmungen können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen (z. B. TV-L, TVA-L BBiG). Für weitergehende Informationen zu Gesetzestexten können Sie sich an Ihre Dienststelle oder das LfF wenden oder besuchen Sie folgende Seiten im Internet: www.lff-rlp.de, www.tdl-online.de, www.bundesrecht.juris.de Haben Sie weitere Fragen zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis? Das vorliegende Merkblatt gibt Ihnen nur einen ersten Überblick über die am häufigsten gestellten Fragen. Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Homepage unter www.lff-rlp.de. Neben der Stichwortsuche zu fachlichen Themen bieten wir Ihnen dort weitere Serviceleistungen an. Merkblätter und Vordrucke stehen Ihnen zum Download zur Verfügung. 5