Abschlagsrechnung Muster Handwerk

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Abschlagsrechnung Muster Handwerk Kompakte Tipps und Infos

Abschlagsrechnung Muster Handwerk: Kompakte Tipps und Infos Bei der Rechnungsstellung kommt es häufig auf Details an: Sind in der Rechnung nicht die richtigen Leistungen aufgeführt, oder fehlen die korrekten Vermerke, kommt es zu Problemen mit Finanzamt und Kunden. Eine spezielle Herausforderungen stellt hier die Abschlagsrechnung dar: gerade große Aufträge versprechen häufig einen guten Umsatz. Um diese aber umzusetzen benötigen Sie Mittel, um die nötigen Baustoffe und Teile vorzufinanzieren. Die Abschlagszahlung hilft Ihnen, vor allem bei großen Projekten liquide zu bleiben und mindert die Gefahr der eigenen Insolvenz. Erfahren Sie im Folgenden mehr über die korrekte Anwendung einer Abschlagsrechnung. Das erwartet Sie auf den folgenden Seiten: Abschlagsrechnung Muster Handwerk: Unterschied Teilrechnung und Abschlagsrechnung» Rechnung Handwerk: Was ist eine Teilrechnung? Rechnung Handwerk: Was ist eine Abschlagsrechnung? Abschlagsrechnung Handwerk: Rechnungsstellung nach VOB» Abschlagsrechnung nach BGB 2018 durchsetzen» Pflichtangaben Abschlagsrechnung im Handwerk Einfache oder kumulierte Abschlagsrechnung? Abschlagsrechnung und Umsatzsteuer Weitere Fallstricke bei der Abschlagsrechnung» Umsatzsteuer und Steuerschuldnerschaft Der Bauvertrag muss stimmen Seite 2 von 8

Abschlagsrechnung Muster Handwerk: Unterschied Teilrechnung und Abschlagsrechnung Abgeschlossen werden sowohl die Abschlagsrechnung, als auch die Teilrechnung mit einer finalen Schlussrechnung. Rechnung Handwerk: Was ist eine Teilrechnung? Dabei ist eine Teilrechnung eine Rechnung, bei der Anteile der Arbeit abgerechnet werden, die bereits aufgewendet wurden. Dies können Materialien, aber auch Arbeits- und Maschinenstunden, oder weitere Dienstleistungen sein. Die Teilrechnung definiert also ganz exakt, welcher Teil der Leistung bereits geleistet wurde. Rechnung Handwerk: Was ist eine Abschlagsrechnung? Die Abschlagsrechnung hingegen ist weniger exakt: Gerade im Baugewerbe sind Abschlagsrechnungen allerdings gängig, da hier hohe Rechnungsbeträge und lange Laufzeiten der Projekte die Regel sind. Eine Abschlagsrechnung zu stellen ist gerade für Handwerker daher bei großen Projekten existentiell wichtig, um sich das Einkommen zu sichern. Bei der Abschlagsrechnung wird ein Prozentsatz oder eine pauschale Summe berechnet. Hier ist nicht vollends ersichtlich, welche Dienstleistungen genau erbracht wurden. Seite 3 von 8

Abschlagsrechnung Handwerk: Rechnungsstellung nach VOB Aber Achtung: Wenn Sie öffentliche Auftraggeber haben also auch Kommunen oder Städte dann gilt die Rechnungsstellung nach 14 Absatz 1 VOB. Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) schreibt vor, dass die abgerechneten Leistungen prüfbar abgerechnet werden müssen. Dies ist mit einer Abschlagsrechnung nicht möglich Sie sollten hier also besser eine Teilrechnung stellen. Seite 4 von 8

Abschlagsrechnung Handwerk: Abschlagsrechnung nach BGB 2018 durchsetzen Bei der Abschlagszahlung muss seit 2018 zudem das BGB 2018 beachtet werden: Damit Sie eine Abschlagszahlung verlangen können, müssen entsprechende Vorleistungen nachweisbar erbracht worden sein. Voraussetzungen für eine Abschlagszahlung Die Voraussetzungen für eine Abschlagsrechnung laut BGB 2018 sind: Abschlagszahlungen für eine Bauleistung Abschlagszahlungen für Leistungen, die prüfbar aufgestellt werden und nachgewiesen werden können ( 632a Abs. 1 BGB 2018) Hierbei handelt es sich aber nicht, wie bei der Teilrechnung, um abgeschlossene Teilleistungen. Vorleistungen können hier beispielsweise das Einrichten oder Abräumen der Baustelle sein. Abschlagszahlung für nicht eingebaute Bauteile Eine weitere Möglichkeit besteht darin eine Abschlagsrechnung für noch nicht eingebaute Bauteile zu verlangen: so sichern Sie sich ab. Dies ist nur möglich, wenn Sie Bauteile oder Stoffe für das Bauvorhaben hergestellt haben, also beispielsweise Fenster oder Geländer nach Maß. Hier dürfen Sie bereits vor der Umsetzung eine Abschlagsrechnung stellen. Abschlagsrechnung nach BGB 2018: Was hat sich verändert? Bei Verträgen, die vor dem 01.01.2018 auf Basis des BGB 2018 geschlossen wurden, hatte der Auftraggeber das Recht, die Abschlagszahlung zu verweigern, wenn Mängel vorlagen. Dies hat sich nun verändert: Selbst wenn Mängel vorliegen muss der Auftraggeber den Betrag begleichen. Er kann nur den sogenannten Druckzuschlag abziehen, muss die Rechnung ansonsten aber unabhängig von wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln begleichen. Seite 5 von 8

Umsetzung: Abschlagsrechnungen erstellen Um eine Abschlagsrechnung zu erstellen und auch durchzusetzen gilt es einige Aspekte zu beachten. Pflichtangaben Abschlagsrechnung im Handwerk: Wie bei einer gewöhnlichen Rechnung, gilt es auch bei der Abschlagsrechnung die Pflichtangaben zu erfüllen. Diese Angaben sollte Ihre Abschlagsrechnung enthalten: Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers eigene Steuernummer / Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Rechnungsdatum fortlaufende Rechnungsnummer Waren- bzw. Leistungs-Bezeichnung Lieferungs- bzw. Leistungs-Zeitpunkt nach Steuersätzen aufgeschlüsselter Steuersatz und der Steuerbetrag Wichtig ist hier außerdem, dass die Abschlagsrechnung namentlich so bezeichnet werden muss und immer mit einer Schlussrechnung abgeschlossen wird. Einfache oder kumulierte Abschlagsrechnung? Bei der einfachen Abschlagsrechnung werden ein Teil der Leistung und Materialen abgerechnet. Die Rechungssummer ergibt sich hier aus der Gesamtsummer dieser Leistung und Materialen. Die kumulierte Abschlagsrechnung verfolgt ein anderes Prinzip: Hier werden bei mehreren Abschlagsrechnungen, die vorgegangenen Rechnungen mit aufgeführt. Konkret heißt das: Leistungen und Materialen werden aufgeführt und zusätzlich die vorangegangenen Abschlagsrechnungen, die bereits gestellt wurden. Hier ergibt sich die Gesamtsumme nun aus allen Abschlagsrechnungen und der aktuellen Rechnung. Von dieser Summe wird nun wiederum die Summe der anderen Abschlagsrechnungen subtrahiert. Seite 6 von 8

Hier ein Beispiel bei einer Auftragssummer von 150.000 Euro: 1. Abschlagsrechnung = 50.000 Gesamtsumme: 50.000 2. Abschlagsrechnung = 20.000 Gesamtsumme: 70.000 3. Abschlagsrechnung = 60.000 Gesamtsumme: 130.000 4. Abschlagsrechnung = 20.000 Gesamtsumme: 150.000 Abschlagsrechnung und Umsatzsteuer Bei der Abschlagsrechnung sind die Angaben der Umsatzsteuer zu beachten: Für die Endrechnung müssen die Teilzahlungen der Abschlagsrechnung abgezogen werden. Daher wurde auch die Umsatzsteuer schon zum Teil in Rechnung gestellt und konnte vom Kunden vielleicht bereits über die Vorsteuer geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass in der Endrechnung nur der restliche Betrag der Umsatzsteuer angerechnet wird. Für unser Beispiel heißt das konkret für die ersten beiden Abschlagsrechnungen: 1. Abschlagszahlung Leistung kumulativ 50.000 Euro netto + 9.500 Euro (19% USt.) = 59.500 Von der Summe werden nun 10% zur Erfüllung des Vertrages einbehalten. Diese Regelung bezieht sich auf 17, Abs. 6 VOB/B) Rechnungssumme kumulativ = 53.550 2. Abschlagsrechnung Leistung kumulativ 20.000 netto + 3.800 (19% USt.) = 23.800-10% = 21.420 + Summe 1. Abschlagszahlung 53.550 Rechnungssumme kumulativ = 74.970 Seite 7 von 8

Weitere Fallstricke bei der Abschlagsrechnung Neben den oben genannten Aspekten gibt es weitere Fallstricke, die bei der Abschlagsrechnung für Handwerker lauern. Hier nur einige davon. Umsatzsteuer und Steuerschuldnerschaft Nicht immer sind Sie dazu verpflichtet Umsatzsteuer abzuführen, dies ist davon abgängig ob Sie nach 13b Umsatzsteuer gesetzt der Steuerschuldnerschaft unterliegen. Erfahren Sie mehr dazu in meinem Artikel zu Handwerker Rechnungen Jetzt lesen Der Bauvertrag muss stimmen Das A&O und die Basis von Abschlagsrechnungen ist immer Ihr Vertrag mit dem Kunden: Bereits hier werden die Summen der Abschlagsrechnungen sowie die Zeitpunkte der Leistungen genau geregelt. Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Übersicht helfen Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Abschlagsrechnung? Ich freue mich, wenn Sie mich unverbindlich ansprechen unter +49 (0) 171 372 35 70 Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater. dumark Steffen Ducksch Bichlmannstraße 13 D-84174 Eching Telefon +49 (0) 8709 926 173 Fax +49 (0) 8709 926 177 Mobil +49 (0) 171 372 35 70 E-Mail erfolg@dumark.de Internet www.dumark.de USt.-IDNr. DE 132 214 746 Inhaltlich Verantwortlicher gemäß 6 MDStV: Steffen Ducksch Seite 8 von 8