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Transkript:

ep-lohn Update 3.00.01 / 31.12.2018 Das vorliegende Update enthält einerseits die gesetzlichen Änderungen, sowie weitere Anpassungen und Verbesserungen. Hier die Übersicht der Änderungen: Gesetzliche Änderungen für 2019 mbgm - die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung Sonstige Änderungen Gesetzliche Änderungen Aufgrund der gesetzlichen Änderungen per 1. Jänner 2019 ergeben sich folgende Änderungen in der Personalverrechnung: Sozialversicherung Der Unfallversicherungsbeitrag wurde von 1,30 % auf 1,20 % gesenkt. Im Bereich der Sozialversicherung wurden die Höchstbeitragsgrundlagen und die Geringfügigkeitsgrenze erhöht. Die neuen Werte sind: Höchstbeitragsgrundlage täglich 174,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich 5.220,00 Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen 10.440,00 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 446,81 Kammerumlage II: Die neuen Werte für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) betragen: Bundesland DZ 2019 Burgenland 0,42 % Kärnten 0,39 % Niederösterreich 0,38 % Oberösterreich 0,34 % Salzburg 0,40 % Steiermark 0,37 % Tirol 0,41 % Vorarlberg 0,37 % Wien 0,38 %

Neue Grenzbeträge für Bezieher niedriger Einkommen ab 2019 Ab 1. Jänner 2019 gelten neue Grenzbeträge für den Wegfall bzw. die Reduzierung der AV-Beiträge (DN-Anteil) für Niedriglohnbezieher: Bezug ab 1. Jänner 2019 AV-Beitrag durch DN: Rückverrechnung DN-Anteil durch DG: bis 1.681,00 0 % (-3 %) über 1.681,00-1.834,00 1 % (-2 %) über 1.834,00-1.987,00 2 % (-1 %) über 1.987,00 3 % Grenzbeträge für Lehrlinge (mit Lehrzeitbeginn ab 1. Jänner 2016): Bezug ab 1. Jänner 2019 AV-Beitrag durch DN: Rückverrechnung DN-Anteil durch DG: bis 1.681,00 0 % (-1,20 %) über 1.681,00 1.834,00 1 % (-0,20 %) über 1.834,00 1,20 % Bei Lehrverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen bzw. begonnen haben, gelten weiterhin die alten Regelungen (kein KV-Beitrag während der ersten zwei Lehrjahre; AV-Beitrag erst im letzten Lehrjahr bzw. bei Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn; Beitragssätze wie bisher). Auflösungsabgabe Die Auflösungsabgabe wird mit 1. Jänner 2019 von 128 auf 131 erhöht. e-card Gebühr Die e-card Gebühr wird mit 1. Jänner 2019 von 11,70 auf 11,95 erhöht. Pfändung Die neuen Werte für die Pfändung sind: monatlich wöchentlich täglich Allgemeiner Grundbetrag 933,00 217,00 31,00 Erhöhter allgemeiner Grundbetrag 1.088,00 253,00 36,00 Unterhaltsgrundbetrag 186,00 43,00 6,00 Höchstberechnungsgrundlage 3.720,00 870,00 124,00 Absolutes Existenzminimum 466,50 108,50 15,50 Absolutes Existenzminimum bei Unterhaltsexekutionen 349,88 81,38 11,63

Familienbonus Plus Ab 2019 kann der Familienbonus Plus direkt auf die bezahlte Lohnsteuer angerechnet werden. Bitte informieren Sie sich über die vom Dienstnehmer einzureichenden Unterlagen, damit dieser vom Dienstgeber berücksichtigt werden kann. Die erforderlichen Daten können im Dienstnehmerstamm im Register Angehörige in der Untertabelle Familienbonus erfasst werden. Um die Umstellung zu erleichtern, erzwingt ep-lohn derzeit keine Erfassung der Daten. D.h. um korrekte Abrechnungen zu bekommen, müssen Sie vorerst nur die Daten für im Ausland wohnende Kinder erfassen. Informationen der Wirtschaftskammer zum Familienbonus Plus Gemäß 2 Abs. 2 vom BGBLA 2018 II 257 gilt für Familienbonus Plus, den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag sowie den Kindermehrbetrag in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten folgende Anpassungstabelle. Staat Anpassungsfaktor Belgien 1,028 Bulgarien 0,450 Dänemark 1,326 Deutschland 0,974 Estland 0,710 Finnland 1,142 Frankreich 1,017 Griechenland 0,793 Irland 1,166 Island 1,417 Italien 0,948 Kroatien 0,622 Lettland 0,671 Liechtenstein 1,000 Litauen 0,593 Luxemburg 1,180 Malta 0,773 Niederlande 1,047 Norwegen 1,325 Polen 0,505 Portugal 0,792 Rumänien 0,493 Schweden 1,186 Schweiz 1,520 Slowakei 0,641 Slowenien 0,790 Spanien 0,863 Tschechien 0,619 Ungarn 0,562 Vereinigtes Königreich 1,147 Zypern 0,828

mbgm die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung Für das Jahr 2019 tritt eine große Umstellung des SV-Meldewesens in Kraft, welche sowohl eine Änderung bei der An- und Abmeldung als auch bei der monatlichen Beitragsnachweisung und bei der jährlichen Beitragsgrundlagenmeldung bedeutet. Bitte informieren Sie sich über den gesamten Umfang der Änderungen z.b. in der Sonderausgabe mbgm des DGservice vom Oktober 2018. Bitte beachten Sie, dass die mbgm im Gegensatz zur Beitragsnachweisung pro Mitarbeiter anstatt als Summe aller Dienstnehmer gemeldet wird. Somit ist es nicht mehr notwendig einen gesamten Monat zu stornieren, wenn nur die Daten eines einzelnen Dienstnehmers korrigiert werden müssen. Beschäftigungsgruppen als Ersatz der bisherigen Beitragsgruppen Ab 2019 kommen statt den bisherigen Beitragsgruppen (z.b.: A1, D1) die neuen Beschäftigungsgruppen (z.b.: B001, B002) zum Einsatz. Zur Arbeitserleichterung steht Ihnen unter dem Menüpunkt Extras > mbgm-umstellung ein Dialog zur automatisierten Übersetzung der Gruppen mittels der von der Sozialversicherung bereitgestellten Mapping-Tabelle zur Verfügung. Wir empfehlen vor jeder Umstellung den Ausdruck einer Kontrollliste. Aktualisierung der Adressdaten für neue SV-Meldung Adresse Versicherter Aufgrund der neuen SV-Meldung Adresse Versicherter ist es erforderlich, dass die Dienstnehmer-Stammdaten für Straßenname, Hausnummer und Stiege/Stock/Tür in getrennten Feldern abgespeichert sind. Im Rahmen des Datenbankupgrades wurde versucht diese Daten automatisch aufzutrennen, wir empfehlen jedoch eine manuelle Nachkontrolle. Die Nachkontrolle wird automatisch beim Programmstart vorgeschlagen. Sie können die Kontrollliste auch später unter dem Menüpunkt Druck > Stammdaten > Dienstnehmer Adressliste (Name) zur Verfügung. SV-Clearingsystem ab 1.1.2019 verpflichtend Zusätzlich zur mbgm tritt ab 1.1.2019 das neue SV-Clearingsystem zur Abklärung von Unstimmigkeiten und fehlerhaften Meldungen mit der Sozialversicherung in Kraft. Bitte stellen Sie sicher, dass entsprechende Berechtigungen vorhanden sind und ein Zugriff für Ihre Mitarbeiter oder Lohnverrechner möglich ist. Für das SV-Clearingsystem selbst ist keine besondere Anmeldung erforderlich, es muss allerdings wie schon bisher für das WEBEKU eine Bekanntgabe der Bevollmächtigung für alle Mandanten durchgeführt werden. Der Dienstgeber muss also seinen Arbeitnehmer (Lohnverrechner) bevollmächtigen bzw. seinen Steuerberater/Personalverrechner entsprechend bevollmächtigen um am neuen SV-Clearingsystem teilnehmen zu können. Darüber hinaus ist eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) erforderlich und eine Zuordnung aller Beitragskontonummern, für die eine Bevollmächtigung vorliegt, zu der eigenen ELDA-Seriennummer, mit der die Datenübermittlungen durchgeführt wird.

Vorschreibebetriebe Bitte beachten Sie, dass, wie bereits angekündigt, die Unterstützung für Vorschreibebetriebe mit dem Jahr 2018 endet. Aufgrund der Änderungen, die die mbgm mit sich bringt, ergeben sich keine Vorteile mehr seitens der Vorschreibebetriebe gegenüber der Selbstabrechner. Obwohl die verschiedenen Meldungen für Vorschreibebetriebe (Meldung zur Betrieblichen Vorsorge, Meldung zum Service-Entgelt, Meldung zum Verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Sonderzahlungsmeldung) ab 2019 entfallen, kommt es zu keiner tatsächlichen Reduzierung der Meldungen. Es werden nur alle Änderungen ab 2019 mit einer Meldung, der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung, gemeldet. Was die Meldefristen anbelangt, spricht alles für die Selbstabrechner. Denn im Selbstabrechnerverfahren ist die mbgm erst bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes zu erstatten. Wenn ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen wird, endet die Frist sogar mit dem 15. des übernächsten Monats. Vorschreibebetriebe müssen die mbgm bereits bis zum 7. des Monats, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt, übermitteln. Außerdem hat die mbgm im Beitragsvorschreibeverfahren immer alle für den Beitragszeitraum relevanten Bestandteile zu beinhalten. Auch dann, wenn sich für die Beitragsvorschreibung nur ein Teil davon gegenüber der letzten Meldung verändert hat. Ein weiterer Vorteil für Selbstabrechner, ist die sanktions- und verzugszinsenfreie Berichtigung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Zeitraums für den die mbgm gilt. Die mbgm für März 2019 kann somit bis 31.3.2020 ohne negative Konsequenzen korrigiert werden. Falls Sie derzeit mit dem Vorschreibeverfahren arbeiten, müssen Sie die Gebietskrankenkasse, unter Angabe der jeweilige(n) Beitragskontonummer(n) sowie dem Umstellungszeitpunkt (1.1.2019) mit einer kurzen schriftlichen Mitteilung per Mail informieren, damit Sie nach dem Jahreswechsel die Abrechnung noch mit ep-lohn durchführen können. In den Abrechnungsparametern der Stammdaten für die Krankenkassen können Sie in ep-lohn überprüfen, ob Sie von der Umstellung betroffen sind. Geänderte Menüpunkte aufgrund der gesetzlichen Änderungen Bitte beachten Sie, dass folgende Druck- / Exportfunktionen ab 2019 entfallen: Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L16) Lohnzettel SV Beitragsnachweisung Beitragsnachweisung geringfügig Beschäftigte Mindestangabenanmeldung (fallweise Beschäftigte) Hinzugekommen sind folgende neue Druck- / Exportfunktionen: Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mbgm)

Lohnzettel Finanz (ab 2019) Adresse des Versicherten (DN) Versichertennummer-Anforderung Lohnkonto Anhang Bekannte Probleme mit der mbgm Aufgrund der umfangreichen Änderungen für die mbgm gibt es derzeit in ep-lohn noch einige Bereiche, bei denen noch Probleme im Zusammenhang mit der mbgm nicht abschließend geklärt werden konnten (unbezahlte Urlaube, Altersteilzeit, Urlaubsersatzleistungen bzw. Kündigungsentschädigungen). Wir erwarten, dass es ca. gegen Mitte Jänner 2019 ein weiteres Update für ep-lohn geben wird, welches die meisten dieser Probleme beheben wird. Weiters hat die SV für 14. Jänner bis inkl. 21. Februar 2019 einen weiteren Testzyklus angekündigt. Wir werden diesen nutzen, um einen abschließenden Test aller Änderungen durchzuführen (in diesen wenigen Wochen wird ein gesamtes Abrechnungsjahr simuliert). Falls sich dadurch noch Änderungen ergeben, wird es ein weiteres Update von ep-lohn geben. Sonstige Änderungen in ep-lohn Optimierung bei der Druckauswahl: Der Auswahldialog öffnet sich nach dem Schließen der Seitenvorschau oder nach Abschluss des Drucks erneut. Hierdurch entfällt das erneute Öffnen des Ausdrucks über das Programmmenü. Dieses Verhalten kann über Extras > Optionen > Auswahldialoge erneut öffnen deaktiviert werden. Im Auswahldialog für den Auszahlungsnachweis wird nun auch der Betrieb ausgegeben. Sofern ein Dienstverhältnis kürzer als 1 Monat vereinbart wurde, kann dies nun schon im Dialog im Dialog Ein-/Austritt im Register Anmeldung hinterlegt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Übertragung der geänderten Versionen der ELDA-Datenexporte auch das ELDA- Programm aktualisieren müssen! Für eventuelle Fragen bei der Installation des Updates oder den Änderungen in ep-lohn steht Ihnen die ep-lohn Hotline unter 02622 / 82570 60 gerne zur Verfügung. Wiener Neustadt, im Dezember 2019