Merkblatt Homepages und Online-Shops

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Transkript:

Merkblatt Homepages und Online-Shops Vorwort Richtet man eine Homepage ein oder erwägt man, Textilien, Schuhe oder Lederwaren über das Internet zu vertreiben, ist über Fragen des Web-Designs hinaus besonders wichtig, sich mit den rechtlichen Aspekten auseinander zu setzen - und zwar bevor die Seite online geht. Aber auch wenn man bereits über eine Seite verfügt, sollte man regelmäßig überprüfen, ob sie alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und gegebenenfalls an Neuerungen angepasst werden muss. Schließlich ist der online-verkauf eine verhältnismäßig neue Art des Vertriebs und damit durch ständige Neuheiten und Weiterentwicklungen gekennzeichnet. Damit kommt es auch immer wieder zu neuen rechtlichen Fragestellungen, die durch die bestehenden Gesetze nicht immer beantwortet werden können. In solchen Fällen werden dann die rechtlichen Grenzen durch die Rechtsprechung der Gerichte gesetzt. Das Problem an diesem Vorgang besteht darin, dass deren Urteile immer nur für den behandelten Einzelfall gelten. Und solange ein Gerichtsurteil nicht höchstrichterlich (z.b. vom Bundesgerichtshof) bestätigt wurde, muss sich auch kein anderes Gericht daran orientieren. Das bedeutet: Solange ein Sachverhalt nicht eindeutig durch ein Gesetz geklärt ist, bleibt auch bei vorliegenden Gerichtsurteilen eine Rest-Unsicherheit. 1. Anbieterkennzeichnung/Impressum Jede Homepage, die nicht ausschließlich privater oder familiärer Natur ist, muss über eine Anbieterkennzeichnung verfügen. Fehlen diese Angaben, riskiert man eine Abmahnung und ein möglicherweise empfindliches Bußgeld. Juristisch gesehen geht es darum, dass ein Verbraucher oder Nutzer schnell erkennt, wer der Betreiber ist, sich über ihn erkundigen und schnell mit ihm Kontakt aufnehmen kann. Unter Anbieterkennzeichnung (meistens Impressum ) versteht man die Angabe von Name und Vorname (mindestens ein Vorname ausgeschrieben), vollständige (ladungsfähige) Postanschrift mit PLZ, Ort, Straße und Hausnummer und Informationen zur Kontaktaufnahme: E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Es empfiehlt sich, die Telefonnummer immer anzugeben. Es gibt zwar ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), nach dem eine Telefonnummer nicht in allen Fällen zwingend angegeben werden muss (Urteil vom 16.10.2008, AZ C-298/07). Allerdings kann man nur darauf verzichten, wenn man E-Mail Anfragen immer schnell

beantwortet. Schnell ist in diesem Zusammenhang eine Stunde. Das können vermutlich die wenigsten gewährleisten. Neben diesen Angaben für Natürliche Personen müssen Juristische Personen und Personengesellschaften auch den Firmennamen und den Vertretungsberechtigten (z.b. Geschäftsführer oder Vorstand) angeben. Darüber hinaus bestehen Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Dienste- Anbietern, die in der Tabelle aufgeführt werden (aus: Merkblatt zur Impressumpflicht im Internet des BMJ): Fallgruppe Pflichtangabe Erläuterung Dienst im Rahmen einer Tätigkeit, die der behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Gastronomiebetriebe, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen) Zuständige Aufsichtsbehörde Die zuständige Aufsichtsbehörde muss auch dann genannt werden, wenn tatsächlich keine Zulassung erteilt worden ist. Fallen Aufsichts- und Zulassungsbehörde auseinander, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen. Strittig ist, ob die postalische Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde genannt werden muss. Vorsichtshalber sollten Sie die Postanschrift angeben. Diensteanbieter, die in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind Diensteanbieter übt einen reglementierten Beruf aus (freie Berufe, Gesundheitshandwerke sowie Berufe, die zwar nicht reguliert sind, in denen die Führung eines Titels aber von Voraussetzungen abhängig ist - z. B. Architekten, [beratende] Ingenieure und Heilhilfsberufe) Register Registernummer Kammer, der der Diensteanbieter angehört Gesetzliche Berufsbezeichnung Staat, in dem die Berufsbezeichnung Angegeben werden müssen auch ausländische Registereintragungen und entsprechende Registernummern, soweit vorhanden Angegeben werden müssen alle rechtlich verbindlichen Normen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes oder die Führung des Titels sowie ggf. spezielle Pflichten der

verliehen worden ist Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und des Zugangs zu den berufsrechtlichen Regelungen Berufsangehörigen regeln Ausreichend ist die Benennung der Gesetzes- oder Satzungsbezeichnung sowie der Fundstelle in einer öffentlichen Sammlung (z. B. auf der Website der betreffenden Kammer) Diensteanbieter besitzt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts- Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung Diensteanbieter ist Kapitalgesellschaft (AG, KGaA oder GmbH), die sich in der Abwicklung oder Liquidation befindet Angabe der Nummer, sofern tatsächlich vorhanden Angabe, dass Diensteanbieter sich in Abwicklung oder Liquidation befindet Die Bezeichnungen Impressum oder Kontakt sind inzwischen weit verbreitet und es ist ratsam, ebenfalls diese Bezeichnungen zu verwenden, damit sich Dritte schnell orientieren können. Praktisch ist ein gut sichtbarer Link auf der Startseite, der einen direkt zum Impressum leitet. 2. Verwendung von Links Soll von einer Website auf eine andere Homepage hingewiesen werden, bietet es sich an, die Seiten zu verlinken. Dieses Vorgehen ist weit verbreitet und oft für den Nutzer recht hilfreich. Bereits 1998 entschied das Landgericht Hamburg, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat (AZ 312 O 85/98). Dies kann auch Inhalte betreffen, die erst nach dem Zeitpunkt der Verlinkung eingefügt wurden. Die Auswirkungen dieses Urteils sind nicht unumstritten und häufig wird versucht, sich vor solcher Verantwortung durch das Einfügen einer Haftungsausschluss- Bekundung (Disclaimer) zu schützen. Ob ein Disclaimer im Zweifelsfall tatsächlich schützt, ist rechtlich umstritten, aber mit Urteil vom 30. März 2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden (AZ I ZR 24/03), dass Disclaimer auf Webseiten grundsätzlich zu beachten sind, solange sie ernst gemeint und gut sichtbar für den Nutzer angebracht sind. Es dürfte einen User allerdings irritieren, wenn ein Link eingefügt wurde, von dessen Inhalt man sich dann distanziert. Man sollte also vor

allem gut auswählen, was dem Nutzer tatsächlich weiterhelfen könnte, diese Seite gut prüfen und im Zweifelsfall eine Verlinkung unterlassen. 3. Online-Shop/Fernabsatz Der Vertrieb von Waren über Online-Shops fällt unter das Fernabsatzrecht. Das Besondere dieses Vertrags ist die Tatsache, dass sich Kunde und Unternehmen zur Anbahnung und zum Abschluss nicht getroffen haben, also nicht gleichzeitig körperlich anwesend waren, sondern der Vertrag mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wurde. Wenn sich die Vertragsparteien zu Verhandlungen persönlich getroffen haben, die eigentliche Willenserklärung dann aber z.b. per E-Mail abgegeben wurde, könnte dies - unter bestimmten Voraussetzungen - nicht unter das Fernabsatzrecht fallen. Das deutsche Fernabsatzrecht ist seit dem 1. Januar 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ( 312b bis 312d BGB). Der Verbraucher soll damit vor den Nachteilen geschützt werden, die sich daraus ergeben, dass er weder den Vertragspartner selbst noch das zu erwerbende Produkt sehen oder anfassen konnte. Fernabsatz umfasst auch den Vertrieb über Kataloge, Telefon u.a.. Es gibt einige Ausnahmen, die nicht den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Zum Beispiel Fernunterricht, Lebensmittellieferung (z.b. Pizza), Versicherungen und einige weitere ( 312b Abs.3 BGB). Mit seinem Urteil vom 3. September 2009 (C-489/07) entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Verbraucher, der seinen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag widerruft, nicht generell zum Wertersatz für die Nutzung der Ware verpflichtet werden darf. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach schon für die Prüfung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. Für die Ausübung des Widerrufrechts dürfen den Käufern nur die Kosten für die Rücksendung der Ware auferlegt werden, urteilte der EuGH. Denn wäre das Widerrufrecht mit Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrach zu machen. Nur unter bestimmten Bedingungen dürften Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet werden, etwa wenn sie gegen die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, oder versuchen, sich ungerechtfertigt zu bereichern. Nach deutschem Recht muss der Verkäufer ohnehin generell die Rücksendekosten für Bestellungen ab 40 EUR übernehmen (siehe Punkt 3 b). 3a. Informationspflichten Wenn ein Unternehmer zum Vertragsschluss Fernkommunikationsmittel einsetzt, ist er gemäß 312c BGB verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. So muss er dem Verbraucher u.a. seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift nennen und ihn über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung informieren. Außerdem ist ein Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie dessen Einzelheiten (die so genannte Widerrufbelehrung) notwendig. Der Inhalt der Informationspflichten ergibt sich aus der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV). Aus Sicht des Unternehmers ist eine ordnungsgemäße Widerrufbelehrung von großer Bedeutung. Ist die Widerrufbelehrung fehlerhaft, kann der Verbraucher gem.

355 Abs. 3 Satz 3 BGB den Vertrag unbegrenzt widerrufen. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Ein Muster für eine ordnungsgemäße Widerrufbelehrung, befindet sich unter Punkt 3d. 3b. Widerruf- und Rückgaberecht Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher gem. 312d BGB grundsätzlich ein Widerrufrecht gemäß 355 BGB zu. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen kann der Verbraucher seine Willenserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen und ist dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Diese Frist verlängert sich auf einen Monat, wenn die Widerrufbelehrung erst nach Vertragsabschluss erfolgt. Die Frist beginnt, sobald der Unternehmer seine oben genannten Informationspflichten in Textform erfüllt hat. Die Textform im Sinne des 126b BGB ist zwar im Internet bereits dann gewahrt, wenn der Unternehmer die Belehrung zum Herunterladen und Ausdrucken bereitstellt. Prozessual besteht hierbei jedoch das Problem, dass der Unternehmer Zugang und Vollständigkeit der Belehrung beweisen müsste. Wird Ware geliefert, beginnt die Frist frühestens, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat. Kein gesetzliches Widerrufrecht besteht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten waren oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet waren oder schnell verderben konnten oder deren Verfalldatum überschritten worden wäre, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden waren, zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder die in der Form von Versteigerungen geschlossen wurden. zur Lieferung von Frischwaren (z.b. Blumen). Es sei denn, der Verbraucher hat den Vertrag telefonisch geschlossen. Das bedeutet: Für Textilien, Schuhe und Lederwaren gilt das Widerrufrecht fast durchweg. Ausnahmen sind z.b. Maßbekleidung, Maßschuhe, individuell gefertigte Haus- und Heimtextilien, aber auch auf Kundenwunsch ge- oder veränderte Standardware. Dagegen besteht selbst bei offensichtlicher Nutzung einer Ware (Beispiel: Abendkleid oder Smoking wird Ende Dezember bestellt und Anfang Januar beschmutzt zurückgesendet) oder aus hygienischen Gründen (z.b. getragene Wäsche) für den Verkäufer keine Möglichkeit, das Widerrufrecht zu verweigern. In solchen Fällen müsste der Händler ggf. seinerseits auf Schadenersatz klagen. Das Widerrufrecht kann unter Umständen durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf (bzw. Rückgabe) ist immer gültig, es kann also nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Ab einem Waren-Rücksendewert von 40 Euro muss grundsätzlich der Verkäufer die Kosten des Versands übernehmen (siehe auch 3d). Unter dem Betrag von 40 Euro Warenwert können dem Käufer - mittels vertraglicher Auferlegung durch eine zusätzliche Regelung in den AGB - die Kosten der Rücksendung aufgebürdet werden. Dies ist z.b. durch textliche Wiederholung der Passage aus den Widerruffolgen möglich. Diese vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten ist

allerdings nur beim Widerrufrecht möglich ist, nicht bei der Einräumung eines Rückgaberechts. Im April 2010 geklärt wurde auch die Frage, ob dem Käufer bei berechtigtem Widerruf auch die Versandkosten (Hinsendekosten, nicht die Rücksendekosten) zu erstatten sind. Hierzu hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 5. September 2007 (Az. 15 U 226/06) im Einklang mit der EG-Fernabsatzrichtlinie zu Gunsten des Käufers entschieden. Gegen das Urteil wurde dann Revision zum BGH eingelegt (Az. VIII ZR 268/07). Der BGH hat die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, der im April 2010 entschieden hat, dass dem Käufer auch die Hinsendekosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen (Az. C-511/08). 3c. Internet-Gütesiegel Das Bundesjustizministerium (BMJ) empfiehlt Online-Händlern Internet-Gütesiegel zu erlangen. Dies würde sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern mehr Rechtssicherheit geben. Eine Liste empfehlenswerter Gütesiegel und Qualitätskriterien findet man unter www.internet-guetesiegel.de 3d. Musterwiderrufbelehrung/Musterrückgabebelehrung Der Bundestag hat bereits im Juli 2009 das Gesetz zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet. Dieses trat allerdings erst zum 11. Juni 2010 als Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Kraft. Bei Verwendung der Musterwiderrufbelehrung gibt es jetzt nach Expertenansicht Rechtssicherheit vor Abmahnungen. Die Widerrufbelehrung und Rückgabebelehrung wird am besten grafisch abgesetzt: Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4 Widerrufsfolgen 5 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße

Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise 10 Finanzierte Geschäfte 11 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 12 Gestaltungshinweise: 1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz einem Monat. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat. 2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen. 3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen: a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen:, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist ; b) bei Fernabsatzverträgen ( 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die aa) Lieferung von Waren:, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) ; bb) Erbringung von Dienstleistungen:, jedoch nicht vor Vertragsschluss ; in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 2 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 2 EGBGB ; c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ( 312e Abs. 1 Satz 1 BGB):, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 3 EGBGB ; d) bei einem Kauf auf Probe ( 454 BGB):, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist ; e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen ( 481 Abs. 1 Satz 1 BGB):, jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben. Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in

dem genannten Beispiel wie folgt:, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 2 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 3 EGBGB ). 4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse. 5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft). 6 Bei Widerrufsrechten nach 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen: Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen. 7 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. 8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat. 9 Ist entsprechend 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter zurückzusenden. Folgendes einzufügen: Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. 10 Bei einem Widerrufsrecht gemäß 312d Abs. 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Bei einem Widerrufsrecht nach 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist. 11 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt: Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern: Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. 12 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter Ende der Widerrufsbelehrung oder durch die Wörter Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers) zu ersetzen. Rückgaberecht Rückgabebelehrung Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] 1 durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der

Ware 2. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 3 4 5 Rückgabefolgen Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 6 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang. Finanzierte Geschäfte 7 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8 Gestaltungshinweise: 1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz einem Monat. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat. 2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen: a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist ; b) bei Fernabsatzverträgen ( 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 2 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 2 EGBGB ; c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ( 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 3 EGBGB ;

d) bei einem Kauf auf Probe ( 454 BGB): und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist. Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 2 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 3 EGBGB ). 3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse. 4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt. 5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt. 6 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat. 7 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt: Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

8 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter Ende der Rückgabebelehrung oder durch die Wörter Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers) zu ersetzen. 4. Textil- und Schuhkennzeichnung bei Online-Angeboten Das Textilkennzeichnungsgesetz schreibt die Kennzeichnung von allen Textilerzeugnissen vor. Textilerzeugnisse bestehen zu mindestens 80 Prozent ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen. Was als textiler Rohstoff gilt, ist im Textilkennzeichnungsgesetz aufgeführt. Für die Textilkennzeichnung müssen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. Kunstnamen (z.b. Lycra) oder Bezeichnungen in anderen Sprachen können zusätzlich angegeben werden, dürfen allerdings gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Angabe optisch nicht hervorgehoben sein. Gleiches gilt für Rohstoffe, die nicht als Textilfaser gelten (z.b. Daunen, Federn, Leder). Das Gesetz verpflichtet sowohl Industrie als auch Handel, Angaben über die Art und den Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe bei Textilerzeugnissen anzugeben. Händler erhalten in der Regel Ware, die bereits vom Hersteller mit der entsprechenden Kennzeichnung versehen sind. Es empfiehlt sich, diese Bezeichnung (soweit sie nicht erkennbar falsch ist) auch für den Webshop zu verwenden. Gemäß 1 Absatz 2 Textilkennzeichnungsgesetz muss die Rohstoffangabe auch in Verkaufsprospekten und Katalogen aufgeführt sein. Analog gilt dies dann auch bei Verkauf über Internet. Die Textilkennzeichnung muss dann unmittelbar bei der Produktbeschreibung mit angegeben wird. Wird dies vergessen oder erst an untergeordneter Stelle z.b. während des Bestellvorgangs angezeigt, riskiert man eine Abmahnung. Für Schuhe existiert ebenfalls eine Kennzeichnungspflicht gemäß 10a Bedarfsgegenständeverordnung. Danach ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent der Fläche des Obermaterials, von Futter und Decksohle und des Volumens der Laufsohle ausmacht. Allerdings fehlt in diesem Gesetz die Vorschrift, wonach die Rohstoffangabe auch in Katalogen (und damit analog im Internet) vorgeschrieben ist. Trotzdem empfiehlt es sich zur Sicherheit (siehe Vorwort), aber auch aus Gründen der Kundeninformation, auch bei Schuhen eine (frühzeitige) Materialkennzeichnung mit einzustellen. 5. Copyright Auch für die Nutzung im Internet gelten zahlreiche Beschränkungen für die Nutzung von Bildern (Fotos, Kunst) und Musik. Dies gilt auch für die Verwendung von Landkarten und Stadtplänen (z.b. von Falk) für Anfahrtsskizzen. Die Nutzungsrechte sollten unbedingt vorab geklärt werden. Bei der Verwendung von Fotos sollte man sich immer eine schriftliche Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungszweck von abgelichteten Personen geben lassen - auch wenn es sich um Bekannte oder Freunde handelt.

6. Redaktionelle Texte Sollten auf einer Seite redaktionelle Texte veröffentlicht werden, ist die inhaltlich verantwortliche Person/Redakteur zu benennen ( 10 Mediendienste Staatsvertrag). Redaktionelle Texte sind Texte, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Darunter könnte man z.b. einen eigenen Bericht vom Besuch einer Messe oder einer Kollektion verstehen. Nachwort Dieses Merkblatt wurde erstellt, um Händlern einen Einstieg in die Materie zu ermöglichen und einen Überblick über rechtliche Aspekte zu geben, wenn eine Homepage oder ein Online-Shop eingerichtet werden. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Merkblatt die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung der Gerichte zum Stichtag berücksichtigt, die Rechtsprechung sich aber stetig fortentwickelt. Eine Haftung für mögliche Schäden ist daher ausgeschlossen. Dieses Merkblatt ist keine vollständige Abhandlung aller rechtlichen Aspekte und kann eine rechtliche Beratung nicht ersetzen. Stand: 10. Juni 2010 Herausgeber: Bundesverbände des Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels (BTE, BLE, BDSE), An Lyskirchen 14, 50676 Köln, Tel. 0221/921509-0, Fax -10, Internet: www.bte.de, www.bdse.org, www.lederwareneinzelhandel.de in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Wohnen und Büro e.v. (BWB) Redaktion: Axel Augustin, Imke Ide; Rechtliche Beratung: RA André F. Kunz