Zuerst nehmen wir eine allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlages vor und formulieren danach unsere Änderungsanträge.

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Transkript:

2 Die bisherigen missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 KG müssen grundsätzlich auch für relativ marktmächtige Unternehmen gelten. Eine diskriminierungsfreie Online-Beschaffung ist durch ein Verbot von Geoblocking sicherzustellen. Motion Bischof (16.3902) ist separat umzusetzen. Zuerst nehmen wir eine allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlages vor und formulieren danach unsere Änderungsanträge. 1. Allgemeine Würdigung hotelleriesuisse Graubünden begrüsst die Einführung der relativen Marktmacht im Kartellgesetz. Der Bundesrat nimmt damit das Kernanliegen der Initiative auf. Er anerkennt zwar den Handlungsbedarf bei den ungerechtfertigten Schweiz-Zuschlägen auf importierten Waren und Dienstleistungen. Leider fällt der indirekte Gegenvorschlag aber mutlos aus. Denn der Bundesrat verzichtet auf eine griffige, lückenlose Umsetzung. Die Schweizer Wirtschaft ist in hohem Masse auf Produkte und Dienstleistungen aus dem Ausland angewiesen. Für diese Vorleistungen müssen hiesige Unternehmen und Endkonsumenten vielfach hohe Schweiz-Zuschläge bezahlen. Viele international tätige ausländische Lieferanten können einen solchen ungerechtfertigten Aufpreis durchsetzen, weil sie ihre Vertriebssysteme abschotten, indem sie insbesondere Nachfrager aus der Schweiz im Ausland nicht zu den dortigen Marktpreisen beliefern. Es besteht faktisch ein Beschaffungszwang zu überhöhten Preisen im Inland. Unternehmen, die in der Schweiz produzieren, verlieren damit im Inland und im Export an Konkurrenzfähigkeit bzw. werden als Handelspartner diskriminiert. Die Schweizer Konsumenten büssen an Kaufkraft ein und kaufen vermehrt im Ausland günstiger ein. Der Bundesrat will zwar das Konzept der relativen Marktmacht einführen. Leider setzt der indirekte Gegenvorschlag aber mit Art. 7a nur halbherzig zum Kampf gegen die «Hochpreisinsel Schweiz» an. So setzt eine unzulässige Lieferverweigerung durch ein relativ marktmächtiges Unternehmen nach Art. 7a voraus, dass das betroffene Unternehmen im Wettbewerb behindert wird. Hingegen erfasst Art. 7a all jene Fälle nicht, in denen das betroffene Unternehmen durch Schweiz-Zuschläge nur als Marktgegenseite benachteiligt wird. Damit könnten nur jene Branchen gegen ungerechtfertigte Schweiz- Zuschläge vorgehen, die in direkter Konkurrenz zu Unternehmen aus dem Ausland

3 stehen. Viele Nachfrager stehen laut Praxis der WEKO nicht oder kaum im Wettbewerb mit Unternehmen aus dem Ausland, sind aber trotzdem von Schweiz-Zuschlägen betroffen. Dazu zählen etwa die staatliche Verwaltung, der öffentliche Verkehr, der Bildungs- und Gesundheitssektor, die Landwirtschaft und viele KMU- und Dienstleistungsbetriebe, die nicht exportieren. Ohne diese Ergänzung bleibt der neue Gesetzestext in den meisten Fällen wirkungslos. Auch regelt der vorliegende Gegenvorschlag nur den grenzüberschreitenden Handel. Inländische Sachverhalte sind von der Regelung nicht erfasst. Diskriminierungen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG und Lieferverweigerung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG durch relativ marktmächtige Unternehmen sind aber innerhalb der Schweiz genauso schädlich. Ausserdem ist der Beispielskatalog des geltenden Art. 7 Abs. 2 KG offen formuliert. Neue Fallkonstellationen können durch die Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 KG erfasst werden. Art 7a dagegen ist abschliessend formuliert: Ausser dem einen Fall der Verweigerung der Belieferung im Ausland erfasst Art. 7a keinerlei anderes Verhalten relativ marktmächtiger Unternehmen. Der Bundesrat begründet seine Zurückhaltung damit, dass «Unsicherheiten im Hinblick auf kartellrechtliche Verfahren» zu befürchten seien. Wir können seiner Argumentation nicht folgen. Zum einen können Unternehmen, die Handelspartner nicht beliefern, in der Regel sehr gut selbst beurteilen, ob die Betroffenen Ausweichmöglichkeiten haben. Sodann riskieren relativ marktmächtige Unternehmen bei unzulässigem Verhalten keine direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG. Leider sieht der Bundesrat auch von Massnahmen ab, um einen diskriminierungsfreien Einkauf im Online-Handel sicherzustellen. Der Online-Handel hat stark an Bedeutung gewonnen und wird dies weiterhin tun. Es braucht auch im Online-Handel einen lückenlosen Schutz vor ungerechtfertigten Schweiz-Zuschlägen. Abschliessend hält der Bundesrat fest, dass mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Fair-Preis Initiative auch den Anliegen der Motion 16.3902 «Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie» von Ständerat Pirmin Bischof entsprochen werden könnte. Diese sachfremde Verknüpfung ist klar abzulehnen.

4 2. Geforderte Änderungen 2.1 Anwendung der relativen Marktmacht auf Nachfrager und Anbieter Wir begrüssen grundsätzlich die Definition von relativ marktmächtigen Unternehmen im Sinne von Art 4 Abs. 2 bis VE-KG, schlagen aber folgende Änderung vor: Artikel 4 Begriffe [ ] 2 bis Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen. 2.2 Integration von Art. 7a VE-KG in Art. 7 KG Wir schlagen die Integration von Art. 7a VE-KG in Art. 7 KG vor: Art. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Auf-nahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. 2 [ ] g. (neu) die Einschränkung der Möglichkeit für Nachfrager, Waren oder Dienstleistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und branchenüblichen Bedingungen zu beziehen; vorbehalten sind solche Einschränkungen bezüglich exportierter Waren, wenn diese Waren ins Produktionsland reimportiert und dort ohne weitere Bearbeitung weiterverkauft werden sollen. 2.3 Keine direkten Sanktionen bei relativer Marktmacht Wenn neu auch relativ marktmächtige Unternehmen wie vorgeschlagen von Art. 7 KG erfasst werden, würden die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG ebenfalls für relativ marktmächtige Unternehmen gelten. Deshalb braucht es folgende Anpassung: Art. 49a Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4

5 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. [ ] * * * Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen. Mit freundlichen Grüssen hotelleriesuisse Graubünden Ernst Wyrsch Präsident Dr. iur. Jürg Domenig Geschäftsführer