Gesetz vom, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (5. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz

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ENTWURF WIENER LANDTAG

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Transkript:

Gesetz vom, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (5. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985) Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz vom~01. Oktober 1985 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes (Landesvertragsbedienstetengesetz 1985), LGB1.Nr. 49, in der Fassung der Gesetze LGB1.Nr. 3/1987, 54/1988, 55/1990 und 67/1991, wird wie folgt geändert:.dem S 2 Abs. 1 Z 1 werden folgende lit. m), n) und 0) angefügt: "m) Artikel 111 Z 6 des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 277/1991, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landes1ehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden. n) Artikel I Z 1 bis 4 und 5 des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 364/1991, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (44. Vertragsbedienstetengesetz-Novel1e), die Bundesforste-Dienstordnung 1986 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden. 0) Artikel 4 Z 1 bis 16 und Artikel 7 Z 1 des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 12/1992, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (3. BDG-Novelle), das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden."

E r 1 ä u t e run gen zum Entwurf einer 5. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 1 Allgemeines Das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985, LGB1.Nr. 49, bestimmt im 2 Abs. 1 Z 1 li t. a, daß das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGB1.Nr. 86, in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung auf die Landesvertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden ist (statische Verweisung). Um die materielle Automatik des Dienstrechtes der Landesvertragsbediensteten mit dem Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Bundes zu wahren, ist es erforderlich, Novellen des Bundes zum Vertragsbedienstetengesetz 1948 durch ein Landesgesetz auf die Landesvertragsbediensteten für sinngemäß anwendbar zu erklären. Seit der 4. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985, LGB1. Nr. 67/1991, sind drei das Dienstrecht der Vertragsbediensteten betreffende Bundesgesetze erlassen worden, die durch eine 5. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für den Landesbereich übernommen werden sollen. Die Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 14 des Artikel 111 der VBG-Novelle BGBl.Nr. 277/1991 und Artikel 11 Ziffer 3 der 44. VBG-Novelle sollen nicht als für die Landesvertragsbediensteten sinngemäß anwendbar erklärt werden. Die genannten Bestimmungen des BGB1.Nr. 277/1971 sehen ein neues Entlohnungsschema K für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes (Krankenpflegefachdienst, medizinisch-technischer Dienst, Hebammen- und Sanitätshilfsdienst) vor. Für Landesvertragsbedienstete dieser Berufsgruppen gilt das allgemeine Entlohnungsschema, wobei der besonderen Arbeitssituation in einem Krankenhaus (hohe physiche und psychische Belastung, Erschwernisse usw.) sowie der Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Gewährung entsprechender Zulagen Rechnung getragen

- 2 - wird. Seit 01.07.1990 werden den Landesbediensteten des Krankenpflegefachdienstes, des Sanitätshilfsdienstes und den Hebammen Ergänzungszulagen auf das Grundentgelt gewährt, sodaß für diese Verwendungs zweige de facto bereits ein neues Entlohnungsschema geschaffen wurde. Die Höhe der Entgeltansätze in diesem neu geschaffenen Entlohnungsschema wurde auf Grund von Verhandlungen mit den Dienstnehmervertretern festgelegt und berücksichtigt die speziellen Arbeitsbedingungen und die Personalstruktur (Verhältnis zwischen der Zahl der Diplomschwestern und der Zahl der Sanitätsgehilfen) in den Burgenländischen Kranken- und Pflegeanstalten. Da diese für die Entgelthöhe entscheidenden Kriterien mit der Si tuation in den anderen Bundesländern und beim Bund nicht vergleichbar sind, wäre eine sinngemäße Anwendung des neuen Bundeskrankenpflegeschemas oder eines Krankenpflegeschemas eines anderen Bundeslandes auf das Burgenländische Kraknenanstaltenpersonal sachlich nicht gerechtfertigt. Artikel 111 Z 3 de~ 44. VBG-Novelle sieht vor, daß Bundesvertragsbedienstete auch dann Anspruch auf eine Abfertigung haben, wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird. Diese Bestimmung soll deshalb nicht übernommen werden, weil 2 Abs. 5 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 einem Landesvertragsbediensteten, der sein Dienstverhältnis zum Zweck der Geltendmachung eines Pensionsanspruches kündigt, weitergehende Abfertigungsansprüche einräumt als das VBG 1948 in der Fassung der 44. VBG-Novelle einem vergleichbaren Bundesvertragsbediensteten. Einem Landesvertragsbediensteten gebührt bei Kündigung des Dienstverhältnisses zwecks Inanspruchnahme einer Pension ohne Rücksicht auf die Art der Pension eine Abfertigung. Der Bund macht den Abfertigungsanspruch von der Pensionsart abhängig. Um eine Schlechterstellung der Landesvertragsbediensteten zu vermeiden, soll Artikel 111 Z 3 der 44. VBG-Novelle nicht rezipiert werden.

- 3 - Auf Grund der Automatikbestirnmungen der 32 Abs. 1 und 39 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBI.Nr. 13/1972 wird dieses Gesetz auch auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden sein. Jene Artikel der zu rezipierenden Bundesgesetze, die ausdrücklich als für die Landesvertragsbediensteten nicht anwendbar erklärt werden, sind für den Landesbereich ohne Bedeutung.

Besondere 11. Bemerkungen Zu 2 Abs. 1 Z 1 lit m: Artikel 111 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 277/1991 fügt nach 35 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 neue Absätze 4a und 4b ein. Die neuen Bestimmungen regeln die Bemessung der Abfertigung eines Vertragsbediensteten bei Lösung des Dienstverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung nach 15c MSchG oder nach 8 EKUG. Die Regelungen entsprechen den im Karenzurlaubserweiterungsgesetz für den Bereich des Angestelltengesetzes getroffenen Maßnahmen. Eine zusätzliche finanzielle Belastung bringt die Überleitung dieser Bundesvorschrift in das Landesrecht nicht mit sich. Zu 2 Abs. 1 Z 1 lit. n: Die zu rezipierenden Bestimmungen der 44.. VBG-Novelle sehen insbesondere folgende Regelungen vor: 1. Entsendung zu Ausbildungszwecken an Einrichtungen, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig sind, 2. Umbenennung des Pflegeurlaubes in Pflegefreistellung und Ermöglichung der halbtageweisen Inanspruchnahme der PflegefreisteIlung, 3. Vereinheitlichung der Abfertigungsregelungen für leibliche Eltern und Adoptiv- und Pflegeeltern. Im einzelnen wäre folgendes zu bemerken: a) Zu Art. I Z 1 ( 6a VBG): Die Absicht Österreichs, den Europäischen Gemeinschaften beizutreten, und die Bemühungen zur Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes machen es notwendig, daß Landesbedienstete durch Praxisaufenthalte bei im Rahmen der euro-

päischen Integration tätigen Einrichtungen unmittelbare Erfahrungen gewinnen können (z. B. mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, deren Institutionen, Verfahren, Willensbildung usw.), die ihnen eine effiziente wahrnehmung von Aufgaben in EG-nahen Arbeitsbereichen ermöglichen. Für solche Praxisaufenthalte werden in erster Linie Aufenthalte bei Einrichtungen der EG und der EFTA in Betracht kommen. Auch Praktika bei der OECD können in diesem Zusammenhang für Landesbedienstete wertvoll sein. Für Praxisaufenthalte dieser Art fehlt derzeit ein geeignetes dienstrechtliches Instrumentarium. Es sollen daher in einem neuen 6a VBG die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die die Entsendung zu im Rahmen der europäischen Integration tätigen Einrichtungen un der OECD zu Ausbildungszwecken ermöglichen. b) Zu Art. I Z 2 ( 26 Abs. 2 Z 2 VBG): Die Zitierungsanpassungen in diesen Bestimmungen sind auf Grund der Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990 erforderlich. c) Zu Art. I Z 3 ( 29 d VBG): Derzeit kann die Pflegefreistellung - wenn die Voraussetzungen für eine stundenweise Inanspruchnahme, nämlich Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßiger Dienst, nicht vorliegen nur tageweise in Anspruch genommen' werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß diese Regelung nicht praxisnah ist. Es soll daher eine halbtageweise Inanspruchnahme ermöglicht werden. d) Zu Art. I Z 4 ( 35 Abs. 3 VBG): In Angleichung an das Angestelltengesetz, BGB1.Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1.Nr. 157/1991, wird im Falle der Adoption oder Inpflegenahme eines Kindes eine Kündigung unter Wahrung des Abfertigungsanspruches bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes ermöglicht.