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1 Gesetz vom, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (8. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985) Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes (Landesvertragsbedienstetengesetz 1985), LGBI.Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI.Nr. 61/1995, wird wie folgt geändert: Dem 2 Abs. 1 Z 1 werden folgende lit. x), y) und z) angefügt: "x) Artikel 111des Bundesgesetzes, BGBI.Nr 522/1995, mit dem das Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BOG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Oienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden. y) Artikel 3 Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGB!.Nr z) Artikel VI Z 1 bis 6 des Bundesgesetzes, BGBI.Nr. 375/1996, mit dem das Beamten-Oienstrechtsgesetz 1979 (BOG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Oienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Oienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden." Seite 1

2 Artikel 11 Inkrafttreten Artikel I tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die auf die Landesvertragsbediensteten für sinngemäß anwendbar erklärten Bundesgesetze jeweils für die Vertragsbediensteten des Bundes in Kraft treten. Seite 2

3 Vorblatt Probleme: 1. Es ist zu sozialen Härtefällen gekommen, weil Vertragsbedienstete in Unkenntnis der gesetzlichen Endigungsbestimmungen im Krankheitsfall keine Vereinbarung über die Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses angestrebt haben. 2. Die Voraussetzungen für die Einstufung von Vertragslehrern in das Entlohnungsschemall L und damit für die Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen sind nur sehr unklar geregelt. Eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer im Entlohnungsschema IItL ist derzeit nicht vorgesehen. 3. Bedienstete sir.d derzeit nicht verpflichtet, im Fall einer Dienstverhinderung aufgrund eines ihnen von einem Dritten zugefügten Schadens dem Dienstgeber das Schadensereignis zu melden. Dieser ist dadurch nicht in der Lage, den ihm durch seine Lohnfortzahlungspflicht gegenüber dem Bediensteten entstandenen Schaden gegenüber dem Dritten geltend zu machen. 4. Die im VBG 1948 für Verträge mit Personen, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und nur für eine Verwendung im Ausland aufgenommen werden sollen, vorgesehene Rechtswahl ist durch das europarechtliche Diskriminierungsverbot eingeschränkt und kann überdies zu Kollisionen der beteiligten Rechtsordnungen führen. 1. Vermeidung sozialer Härtefälle. 2. Einstufungen in das Entlohnungsschemall L und damit Abschluß von Kettenverträgen nur mehr aus unabweislich notwendigen Gründen. Zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer im Entlohnungsschema IltL. 3. Schaffung der Möglichkeit für den Dienstgeber, im Falle eines durch Dritte herbeigeführten Schadensereignisses bei einem Dienstnehmer einen allfälligen Ersatzanspruch aus der Lohnfortzahlungspflicht gegen den Schädiger geltend machen zu können. 4. Eindeutige und einheitliche Festlegung des anzuwendenden Rechts bezüglich der Dienstverträge mit Personen, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und nur für eine Verwendung im Ausland aufgenommen werden sollen, unter Berücksichtigung des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes. Seite 1

4 Inhalte: 1. Verständigung des Vertragsbediensteten nach 9 Monaten Krankenstand über die gesetzlichen Endigungsbestimmungen seines Dienstverhältnisses. 2. Unterscheidung zwischen Unterrichtsstunden gesicherter Verwendung und Unterrichtsstunden nicht gesicherter Verwendung. Befristung von II/L - Verwendungen und Befristung der einseitigen Gestaltung des Beschäftigungsausmaßes von I/L Lehrern durch den Dienstgeber mit jeweils sieben Jahren. 3. Schaffung einer Meldepflicht für durch Dritte herbeigeführte Schadensereignisse bei Dienstnehmern als Voraussetzung für den Dienstgeber, einen allfälligen Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend machen zu können. 4. Einheitliche Anwendbarkeit des für den ausländischen Dienstort maßgebenden ausländischen Rechts bei sur-place-verwendungen. Alternativen: Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Rechtszustandes. EG-Konformität: EG-Recht wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht berührt. Kosten: Der gegenständliche Vollzugskosten. Entwurf belastet das Land weder mit Nominalkosten noch mit Seite 2

5 Erläuterungen zum Entwurf einer 8. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 I. Allgemeines Das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985, LGBI.Nr. 49, bestimmt im 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, daß das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBI.Nr. 86, in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung auf die Landesvertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden ist (statische Verweisung). Um die materielle Automatik des Dienstrechtes der Landesvertragsbediensteten mit dem Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Bundes zu wahren, ist es erforderlich, Novellen des Bundes zum Vertragsbedienstetengesetz 1948 durch ein Landesgesetz auf die Landesvertragsbediensteten für sinngemäß anwendbar zu erklären. Seit der 7. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985, LGBI.Nr. 61/1995, sind drei das Dienstrecht der Vertragsbediensteten betreffende Bundesgesetze erlassen worden, die durch eine 8. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für den Landesbereich übernommen werden sollen. Auf Grund der Automatikbestimmungen der 32 Abs.1 und 39 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBI.Nr. 13/1972, wird dieses Gesetz auch auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden sein. Die nicht in das Landesrecht zu übernehmenden Teile der Bundesdienstrechtsvorschriften betreffen ausschließlich Universitätsassistenten und sind daher für den Landesbereich ohne Bedeutung. Die Zuständigkeit des Landes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 B-VG. Seite 1

6 Besondere 11. Bemerkungen Zu 2 Abs. 1 Z 1 lit x : Abs. 9 VBG Gemäß 24 Abs. 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 endet das Dienstverhältnis bei einjähriger Dienstverhinderung, wenn nicht zuvor seine Fortsetzung vereinbart worden ist. Die Neuregelung soll bewirken, daß der Vertragsbedienstete rechtzeitig auf diese besonders gravierende Rechtsfolge aufmerksam gemacht wird und ihm die Chance bieten, vor Fristablauf allenfalls eine vertragliche Verlängerung des Dienstverhältnisses zu erwirken, wenn mit einer baldigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Die beiden letzten Sätze der Neuregelung stellen sicher, daß eine allfällige Nichterreichbarkeit des Dienstnehmers nicht zu einer Perpetuierung des vertraglichen Dienstverhältnisses führen kann Abs. 3, 39, 42 b bis 42 g, 44 d, 45 Abs. 3, 47 b, 49 Abs. 4 und 5, 73 b VBG Grundsätzlich sind Vertragslehrer in das EntlohnungsschemalL einzureihen. Das Entlohnungsschemall L ist nicht als "Normalfall" anzusehen. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Einreihung in das Entlohnungsschemall L nur bei ausschließlich nicht gesicherter Verwendung (und bei bestimmten konkret angeführten Sonderfällen) vorgesehen ist.die Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschemall L wird mit sieben Jahren begrenzt. Mutterschutz, Karenzzeiten auf Grund des MSchG und des EKUG sowie Präsenz- und Zivildienstzeiten werden in die Gesamtverwendungsdauer bis zum Ausmaß von zwei Jahren eingerechnet. Die Vertrags lehrer haben einen Rechtsanspruch auf Einreihung in das Entlohnungsschema I L, wenn sie die siebenjährige Gesamtverwendungsdauer zurückgelegt haben, eine Möglichkeit der weiteren Beschäftigung im Landesschulrat besteht, sie mit dieser Beschäftigung einverstanden sind und sie diese auch tatsächlich ausüben. Aus einer allfälligen Verletzung der den Dienstgeber bindenden Bestimmung über die Höchstverwendungsdauer im Entlohnungsschema 11L folgt keine Nichtigkeit der Weiterbeschäftigung, sondern der Anspruch auf Einreihung in I L. Auch für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L werden Bestimmungen für die Berufseingangsphase getroffen. Im I L-Vetrag ist auszuweisen, wie viele Werteinheiten (Stunden) gesicherte und wie viele Werteinheiten (Stunden) nicht gesicherte Verwendungen betreffen. Werteinheiten (Stunden) ungesicherter Verwendung können bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von sieben Jahren durch den Dienstgeber einseitig in Wegfall gebracht werden. Für Vertragslehrer Seite 2

7 des Entlohnungsschemas I L besteht bis zu einer Gesamtverwendungsdauer sieben Jahren eine erleichterte Möglichkeit der Änderungskündigung. von Eine Übergangsregelung stellt sicher, daß keine Eingriffe in bestehende I L-Verträge erfolgen. Die Neuregelung tritt mit dem 1. Jänner 1996 in Kraft und ist bis 31. August 1997 befristet. Je nach Bewährung der Regelung kann eine Verlängerung in inhaltlich unveränderter Form oder eine Verlängerung mit inhaltlichen Änderungen erfolgen. Sollte keine Verlängerung beschlossen werden, treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft; in diesem Fall bleiben für die begünstigten Bediensteten noch die erleichterte Kündigungsmöglichkeit und die Dispositionsmöglichkeit des Dienstgebers hinsichtlich der ungesicherten Werteinheiten (Stunden) bestehen. Im Zusammenrang mit der Neuregelung wird klargestellt, daß für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas 11L dieselben Bedingungen hinsichtlich der Vergütung von Einzelsupplierungen wie für pragmatische Lehrer gelten (Vergütung nunmehr bei über einen Tag hinausgehenden Vertretungen). Zu 2 Abs. 1 Z 1 lit. y: 45 Abs. 2 VBG Da der Satz für die Vergütung von Supplierungen, mit denen das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, im 61 Abs. 13 Z 2 GG 1956 nunmehr selbständig und ohne Bezugnahme auf den in Z 1 der genannten Bestimmung geregelten Satz formuliert wird, muß der Verweis im 45 Abs. 2 VBG 1948 (Suppliervergütung für teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L) entsprechend eingeschränkt werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu 2 Abs. 1 Z 1 lit. z: 1. 5 Abs. 3 bis 5 VBG 1948 Auf Grund geänderter Rechtsprechung (OGH vom 24. März 1994, 2 Ob 21/94) ist es dem Dienstgeber möglich, Aufwendungen, die ihm während der Zeit einer von Dritten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten Dienstverhinderung eines Dienstnehmers für diesen erwachsen, gegenüber dem Dritten aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen. Die Einführung einer Meldepflicht für den Beamten, der eine Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit infolge eines F'remdverschuldens erfahren hat, soll die Dienstbehörde in die Lage versetzen, den vom OGH bejahten Schadenersatzanspruch des Dienstgebers im Lohnfortzahlungszeitraum gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Seite 3

8 Die Verpflichtung des Beamten, der Dienstbehörde über deren Aufforderung alle ihm bekannten Umstände und Beweismittel (insbesondere betreffend die Ursache, den Hergang, die Art, das Ausmaß und den Zeitpunkt des Schadenseintritts) bekanntzugeben, die für die Beurteilung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus dem Titel des Fremdverschuldens wichtig sein könnten, stellt eine weitere Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Schadenersatzanspruches dar a VBG 1948 Die Auslandsbezüge nach dem für Beamte und sinngemäß auch für Vertragsbedienstete geltenden 21 GG 1956 dienen zur Abdeckung der besonderen Kosten, die den bei österreichischen Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten aufgrund des dienstlichen Auslandsaufenthaltes bzw. der Auslandsverwendung erwachsen. Wenn eine Dienstnehmerin in Auslandsverwendung aufgrund des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes vorübergehend von der Dienstleistung befreit ist, entstehen diese besonderen Kosten in einem verminderten Ausmaß, sie fallen aber nicht zur Gänze weg (zb die Wohnungskosten am ausländischen Dienstort). Ebenso wie Beamtinnen, die während des Beschäftigungsverbotes ihren Monatsbezug weiter erhalten und parallel Anspruch auf die (gemäß 21 Abs. 5 GG 1956 reduzierten) Auslandsbezüge haben, bedürfen auch Vertragsbedienstete in derselben Situation der Fortzahlung der (verminderten) Auslandsbezüge neben dem ihr Monatsentgelt (weitgehend) ersetzenden Wochengeld, um am ausländischen Dienstort verbleiben zu können. Die Rechtmäßigkeit dieser Fortzahlung ist unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät (während des Beschäftigungsverbotes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Monatsentgelt; statt dessen steht das Wochengeld zu; 24 Abs. 8 VBG 1948) bestritten worden. Der Anspruch der Vertragsbediensteten auf die Fortzahlung der Auslandsbezüge soll nunmehr durch die vorgesehene Ergänzung des 22a VBG 1948 klargestellt werden. Eine denkbare Einberufung schwangerer Vertragsbediensteter vor Beginn des Beschäftigungsverbotes nach Österreich würde zwar deren Anspruch auf Auslandsbezüge beenden, zugleich aber den Anspruch auf Übersiedlungsgebühren einschließlich Umzugsvergütung gemäß Abschnitt Vlla der RGV 1955 und auf Folgekostenzuschüsse gemäß 21 Abs. 11 GG 1956 begründen. Die Leistungen nach 21 GG 1956 gelten als Aufwandsentschädigungen und werden nicht für die Bemessung des Wochengeldes berücksichtigt. Es kommt daher zu keinerlei Doppelgleisigkeit, die dem Sinn des 22a VBG die Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten hinsichtlich der Auslandsbesoldung widersprechen würde a Abs. 4 und 5 VBG 1948 Die neue Regelung soll sicherstellen, daß der Anspruch auf Urlaubsentschädigung auf die Dauer des Dienstverhältnisses abstellt, wie dies in der vergleichbaren Regelung für die Privatwirtschaft ( 9 Abs. 1 Z 5 Urlaubsgesetz) bereits geschieht. Seile 4

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