35 Abs. 3 c erster Satz VBG 1948 lautet:
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- Elke Kalb
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1 Gesetz vom, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (7. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985) Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz vom 1. Oktober 1985 über dasdienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes (Landesvertragsbedienstetengesetz 1985), LGBI.Nr. 49, in der Fassung der Gesetze LGBI.Nr. 3/1987, 54/1988, 55/1990, 67/1991, 50/1992, 78/1993 und 00/1995, wird wie folgt geändert: Dem 2 Abs. 1 Z 1 werden folgende lit. s), t), u), v) und w) angefügt: "s) Artikel III Z 1 bis 4 a und 6 bis 10 des Bundesgesetzes, BGBI.Nr , mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, die Bundesforste Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz. das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 1993 geändert werden; Artikel mz 6 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmung anzuwenden: 35 Abs. 3 c erster Satz VBG 1948 lautet: '(3c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherungdas Dienstverhältnis 1. kündigt oder 2. mit einem im 253 c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.' t) Artikel m Z 3 bis 29 und 34 bis 36 des Bundesgesetzes, BGBI.Nr. 16/1994, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-~ovelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, dasvertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliehe Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986,
2 Seite 2 das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Richterdienstgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden. u) Artikel 111Z 1, la, lb und 9 des Bundesgesetzes, BGBl.Nr ,mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das NebengebührenzuIagengesetz, dasbezügegesetz, daslandeslehrer-dienstrechtsgesetz 1984, dasland- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Verwaltungsakademiegesetz, das Dienstrechtsverfahtensgesetz 1984, das Eltem-Karenzurlaubsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, dasauslandseinsatzzulagengesetz, dasallgemeine Sozialversicherungsgesetz und dasbundesfinanzgesetz 1994 geändert werden. v) Artikel m Z 2 bis 4, 6 bis 18, 21 und 22 des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 43/1995, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das NebengebührenzuIagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1986, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landund forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten Kranken- und Unfallversichenmgsgesetz, dasallgemeine Sozialversichenmgsgesetz und dasverfassungsgerichtshofgesetz geändert werden, w) Artikel m Z 1 bis 10 und 13bis 15 des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 297/1995, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, dasgehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986,.das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetz BGBl.Nr. 612/1983, das Beamten Kranken- und Unfallversichenmgsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, dasbundesstraßengesetz 1971, das Bundesge-
3 Seite 3 setz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschtlften, das Berggesetz 1975, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Insolvenz-Entgeltsiche_ rungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversiehe rungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs- gesetz, das Bauern Sozialversicherungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr-und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Akademie-Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Studiengesetz, das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, das Außenhandelsgesetz 1995 und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden und ein Karenzurlaubszuschußgesetz und ein Behindertenwerkstätten- Vorfinanzierungsgesetz erlassen werden (Strukturanpassungsgesetz); dieses Bundesgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daßdie Datumsangabe '30. April 1995' durch die Datumsangabe '31. August 1995'und die Datumsangabe 'I. Mai 1995'durch die Datumsangabe 'I. September 1995'ersetzt werden und daß 4 a Abs. 1 Satz 1 Z 2 VBG 1948 lautet: '2. Tätigkeiten im Rahmen des Büros eines Mitgliedes der Landesregierung oder eines Landtagsklubs oder'" Artikel 11 Inkrafttreten Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, tritt Artikel I in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die auf die Landesvertragsbediensteten für sinngemäß anwendbar erklärten Bundesgesetze jeweils für die Vertragsbediensteten des Bundes in Kraft treten.
4 Vorblatt Probleme: 1. Mit der 51. ASVG-NoveIIe wurde die Gleitpension eingefiihrt, die auch in den Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes berücksichtigt wurde. 2. Die im Urlaubsgesetz durch die BeschäftigungssicherungsnoveIIe 1993 erfolgten Änderungen, wonach bereits vor dem Ablauf der ersten sechs Monate ein aliquoter Urlaubsanspruch entsteht und bei Kündigung durch den Dienstnehmer im ersten Arbeitsjahr keine Urlaubsentschädigung gebührt, erfordern die entsprechende Anpassung im Bereich des öffentlichen Dienstes. 3. Unklarheiten hinsichtlich der Anrechnung von einschlägigen Doktoratsstudien bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages. 4. Die im. Angestelltengesetz durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 getroffene Neuregelung der "Postensuchtage" erfordert eine entsprechende Anpassung im Bereich des öffentlichen Dienstes. 5. Für den Landesdienst werden bestimmte Vordienstzeiten (zb frühere Dienstzeiten zu Gebietskörperschaften, bestimmte Schul- und Studienzeiten) zur Gänzefür die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet. "Sonstige" Zeiten nach dem 18. Lebensjahr (also auch Zeiten ohne Beschäftigung) sowie im Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaubszeiten, an deren Vollanrechnung kein öffentliches Interesse besteht, werden zur Hälfte für die Vorrückung berücksichtigt. Dies führt nicht nur zu erheblichen Besserstellungen gegenüber Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, sonder hindert auch die Aufuahme älterer Arbeitnehmer in den Landesdienst, weil der Bedienstete dem Land nur in der - mit Rücksicht auf die bestehende Laufbahnbesoldung erheblich teureren - zweiten Laufbahnhälfte zur Verfiigung steht und nach relativ kurzer Dienstleistung in Pension geht. Ziele: 1. Angleichung der Abfertigungsbestimmungendes VBG 1948 an jene des Angestelltengesetzes. 2. übernahme der im Urlaubsgesetz eingetretenen Veränderungen in das Urlaubsrecht der Vertragsbediensteten des Landes.
5 Seite 2 3. KlarsteIlung, daß einschlägige Doktoratsstudien bei der Ermittlung: des Vorrückungsstichtages bis zu der im Gesetz angegebenen Höchstgrerize voll zu berücksichtigen sind. 4. Übernahme der im Angestelltengesetz eingefügten Regelung über die Postensuche während der Kündigungsfrist in den Bereich der privatrechtlichen Dienstverhältnisse zwn Land. 5. Vermeidung von Anrechnungsbegünstigungen. die gegenüber jenen Bediensteten, die beim Land durchgehend Dienst leisten, aber auch gegenüber Arbeitnehmern in privatwirtschaftlichem Dienstverhältnis nicht gerechtfertigt sind, und zudem Förderung der Aufuahme älterer Arbeitnehmer in den Landesdienst. Inhalte: 1. Inhaltliche übernahme der Änderungen der Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes. 2. Einfiihrung einer Aliquotierung des Urlaubsausmaßes in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses und Wegfall des Anspruches auf Urlaubsentschädigung, wenn das Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstnehmers im ersten Jahr des Dienstverhältnisses endet. 3. Regelungen im Gehaltsgesetz und im Vertragsbedienstetengesetz hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Doktoratsstudien. 4. Einfiihrung eines Sonderurlaubes während der Kündigungsfrist, der bei Selbstkündigung nur im halben Ausmaß und bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung überhaupt nicht gebührt. 5. Entfall der Halbanrechnung für die sogenannten "sonstigen" Vordienstzeiten und für Karenzurlaube, deren Gewährung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Zur Venneidung von Härten weiterhin Halbanrechnung eines Basiszeitraumes von bis zu drei Jahren "sonstiger" Vordienstzeiten, die auch bei Bediensteten auftreten können, die in jungen "Jahren in den Landesdienst eintreten, und aus sozialen Motiven weiterhin Halbanrechnung von sogenannten "Anschlußkarenzurlauben" zur Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes und von Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes.
6 Seite 3 Alternativen: Beibehaltung der unbefriedigenden Rechtslage. Kosten: Die Kosten der allgemeinen Bezugserhöhungen für die Jahre 1994 und 1995 sind im gleichzeitig eingebrachten Entwurf einer 10. Novelle zum Landesbeamtengesetz 1985 berücksichtigt. Die übrigen Bestimmungen dieses Entwurfes erfordern keine Mehraufwendungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr. Insbesondere wird die Vollziehung dieses Gesetzes ohne Personalvermehrung möglich sein. EU-Konformität: EU-Normen werden durch die getroffenen Regelungen nicht beührt.
7 Erläuterungen zum Entwurfeiner 7. NovellezumLandesvertragsbedienstetengesetz Allgemeines Das Landesvertragsbedienstetengesetz1985,LGBl.Nr.49, bestimmtim 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, daß das Vertragsbedienstetengesetz1948, BGBl.Nr. 86, in der im Zeitpunkt des Inkrafttretensdieses Gesetzes geltendenfassung auf die Landesvertragsbedienstetensinngemäßanzuwendenist (statische Verweisung).Um die materielle Automatikdes Dienstrechtesder Landesvertragsbedienstetenmit dem Dienstrecht der Vertragsbedienstetendes Bundes zu wahren, ist es erforderlich, Novellen des Bundes zum Vertragsbedienstetengesetz1948 durch ein Landesgesetz aufdie Landesvertragsbedienstetenfür sinngemäßanwendbarzu erklären. Seit der 6. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz1985, LGBl.Nr. 78/1993, sind fünf das Dienstrechtder VertragsbedienstetenbetreffendeBundesgesetze erlassen worden, die durch eine 7. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz1985für den Landesbereichübernommenwerden sollen. Auf Grund der Automatikbestimmungender 32 Abs. 1 und 39 Abs. I des Gemeindebedienstetengesetzes1971,LGBl.Nr.13/1972,wird dieses Gesetz auch auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden einschließlich der Freistädte Eisenstadtund Rust anzuwendensein. Jene Artikel der zu rezipierendenbundesgesetze,die ausdrücklich als für die Landesvertragsbedienstetennicht anwendbarerklärt werden, sind entweder für den LandesbereichohneBedeutung,oder betreffendie ÄnderungsolcherStammvorschriften,die schon seinerzeitaus den in den Erläuterungenzu denjeweiligen Landesvertragsbedienstetengesetz-Novellengenannten Gründen nicht in das Landesrecht übernommenworden sind (z.b. Eignungsausbildling- 2b ff VBG 1948, DienstfreisteIlungfür Gemeindemandatare- 2ge VBG, Voraussetzungen für Abfertigungsanspmchbei Kündigungwegen Pensionsantritt- 35 Abs. 3 b VBG). Die Zuständigkeitdes LandeszurErlassungdieses Gesetzesergibt sich aus Art. 21 B-VG.
8 Seite 2 II. Besondere Bemerkungen Zu 2 Abs. I Z I lit. s: Abs. 2 Z I VBG Bisher bestanden Zweifel, ob die Lehrtätigkeit an "Schule" auch Universitäten und Hochschulen mitumfaßt. Durch die Zweiteilung der Bestimmung und die explizite Aufuahme der Universitäten, Hochschulen und der Akademie der bildenden Künste in die Fälle der Vollanrechnung erfolgt die nötige Klarstellung Abs. 2 Z 2 VBG Damit sollen Zeiten eines Dienstverhältnisses in wissenschaftlicher Verwendung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Aus- maßes voll angerechnet werden. Bisher hing es von freien Planstellen bzw. Geldmitteln ab, welcher Art das Dienstverhältnis begründet wurde, was im Ergebnis bewirkte, daß man für die gleiche Tätigkeit beim selben Dienstgeber die Zeit einmal nur halb, in einem anderen Fall voll angerechnet erhielt Abs. 2 Z 6 VBG Die Zeit des Besuches der Sozialakademie wird in die Kategorie der Vollanrechnung bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtagesaufgenommen, solange der Absolvent die Reifeprüfung noch nicht abgelegt hat. Bisher erfolgte in der Praxis eine Vollanrechnung über 26 Abs. 3 VBG Abs. 2 Z 8 VBG. Durch den neuen Einleitungssatz soll sichergestellt werden, daß die Anrechnung eines Hochschulstudiums nach dieser Bestimmung außer für die angefiilnten Verwendungs- und Besoldungsgruppenausgeschlossen ist. Der vom Bediensteten gewählte neue, längere. Weg zur Erreichung der Ernennungserfordernisse (vgl. neue Z 2.1 der Anlage 1: Hochschulstudium als Ersatz des Emennungserfordemisses der Reifeprüfung) ist nicht dem Dienstgeber zuzurechnen Abs. 3c, 3d und 3e VBG Mit der 51. ASVG-Novelle werden unter anderem die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und die Gleitpension eingefilhrt. Da beide Rechtsinstitute in den Abferti-
9 Seite 3 gungsbestimmungendes Angestelltengesetzesberücksichtigtwerden,-soll auch in jenen des Vertragsbedienstetengesetzes1948 die entsprechende 'inhaltliche Anpassung erfolgen. Dies bedeutet im einzelnen: Die Gleitpension kann vom Vertragsbedienstetenin der Weise in Anspruch genommen werden, daß er das Dienstverhältniskündigt und ein neues Dienstverhältnis mit einem vermindertenarbeitszeitausmaßeingeht. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, das Dienstverhältnis unter Herabsetzung der Arbeitszeit, also lediglichnach eineränderungdes Dienstvertrages,fortzusetzen. Während im Falle der Kündigungdie Abfertigung mit Enden des Dienstverhältnisses gebührt, soll bei einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses der Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit entstehen (Abs. 3c letzter Satz). Die mit der Abfertigung anläßlich der Inanspruchnahmeder Gleitpension erfaßten Dienstzeiten finden keine Berücksichtigung für allfällige weitere Abfertigungsanspruche(Abs. 3d). Der Dienstgeber Landsoll aus Anlaß einer Abfertigungnicht mehr als das gesetzlich vorgesehene Höchstausmaßvon 12 Monatsentgeltenzu leisten haben. Das heißt, daß in jenen Fällen, in denen der Vertragsbedienstete diese 12 Monatsentgelte erhalten hat, aus der Gleitpensionkein weiterer Abfertigungsanspruch entstehen kann. Hat der Vertragsbedienstete hingegen auf Grund seiner Dienstzeit dieses Höchstausmaßnoch nicht erreicht, so erhält er einen Abfertigungsanspruchaus der Gleitpension nur insoweit, als damit nicht zusammen mit der ersten.abfertigungdas Höchstausmaßvon 12 Monatsentgelten überschritten wird (Abs. 3e) bVBG Durch diese Bestimmung soll die Mobilität durch Vollanrechnung dieser Dienstzeit bei einer Rückkehr aus der ausgegliederten Einrichtung in den Landesdienst gestärktwerden. Die Vollanrechnung gilt nur für Fälle, in denen der Beamte nach der Ausgliederung in derselben EinrichtungDienst versehen hat und ihm bei der Ausgliederung nicht die Möglichkeiteingeräumtwurde, weiterhin im Rahmen eines Landesdienstverhältnissesbei der ausgegliederteneinrichtungals Beamter tätig zu sein. Überdies erfolgt eine Vollanrechnungsolcher Zeiten nur, wenn der Beamte innerhalb von drei Jahren nach der Ausgliederung neuerlich ein -
10 Seite 4 Landesdienstverhältnis eingeht und er eine allfällige Abfertigung, die er bei seinem früheren Ausscheiden erhalten hat, zurückgezahlt hat.. Zu 2 Abs. I Z 1 lit. t: 1. 5 Abs. 2 VBG Durch die Erweiterung dieser Bestimmung wird die Pflicht des Vertragsbediensteten normiert, eine ihm gemäß 10 Abs. 7 ASVG zugestellte Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung dem Dienstgeber zu melden. Dies ist notwendig, da der Anspruch auf den mit diesem Entwurf neu eingeführten Sonderurlaub während der Kündigungsfrist ( 33a) unter anderem von der Ausstellung einer solchen Bescheinigung abhängt Abs. 1, 14 Abs. 1 und 22 Abs. 2 VBG Die VBG-Novelle, BGBI.Nr. 16/1994,berücksichtigt das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Verhandlungskomitee der Gebietskörperschaften und dem Verhandlungsausschuß der vier Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über eine Erhöhung der Bezüge im öffentlichen Dienst. Der Gehaltsabschluß sieht eine Erhöhung der Bezüge (mit Ausnahme der Haushaltszulage) der öffentlich Bediensteten ab 1. Jänner 1994 bei einer Laufzeit bis 31. Dezember 1994 um 2,55 % vor. Auf Grund des Beschlusses der Landesregierung vom 7. Dezember 1993 werden den Landesvertragsbediensteten ab bereits Vorschüsse auf die neuen Bezugsansätze gewährt Abs. 2 Z 8 und Abs. 2a bis 2e: Die Bestimmung der Z 8 über die Berücksichtigung von Zeiten eines Hochschulstudiums für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages werden klarer und übersichtlicher gefaßt. In der Z 8 verbleibt nunmehr der bisherige Einleitungssatz. Die näheren Sonderbestimmungen werden in die neu geschaffenen Abs. 2a bis 2e übernommen und 27 e VBG Mit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl.Nr. 502/1993, wurde unter anderem dasurlaubsgesetz, BGBl.Nr. 390/1976, geändert. Eine dieser Änderung sieht vor, daß ein Urlaubsanspruch bereits vor dem Ablauf von sechs.monaten im. ersten Arbeitsjahr entsteht, und zwar im Verhältnis zu der im ersten Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe. Diese Regelung wird nunmehr übernommen, a Abs. 5 VBG Die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 hat auch den im Urlaubsgesetz geregelten Anspruch des Arbeitneluners auf Urlaubsentschädigung bei Se1bst-
11 Seite 5 kündigung eingeschränkt. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer Soll demnach eine Urlaubsentschädigung erst ab dem zweiten Arbeitsjahr 'gebühren, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist. Mit dem neu angefügten 28a Abs, 5 wird diesen Änderungen im Regelungsbereich des VBG entsprochen und 33 a VBG Durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 wurden weiters das Ausmaß und die Anspruchsvoraussetzungen für die im Angestelltengesetz, BGBl.Nr. 292/1921, und im ABGB geregelten "Postensuchtage" geändert. Bei Kündigung seitens des Arbeitnehmers wird der bisherige Anspruch von acht auf vier Arbeitsstunden verkürzt. Kein Freistellungsanspruch besteht bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Gleitpension. Im Vertragsbedienstetengesetz war die "Postensuche" im 33 Abs. 2 (in der Bestimmung über die Kündigungsfristen)bisher analog zum 22 Angestelltengesetz bzw. zum 1160 ABGB geregelt. Aus systematischen Gründen soll diese Bestimmung jedoch aufgelassen werden, da sie in keinem Zusammenhang mit dem Ausmaß und der Berechnung der Kündigungsfristen steht. Mit dem neuen 33a wird ein "Sonderurlaub während der Kündigungsfrist" eingeführt. Das bisherige Sonderinstitut "Freigabe zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens" wird nunmehr als Sonderurlaub dem Sonderurlaub gemäß 29a nachgebildet. Allerdings besteht auf den Sonderurlaub gemäß 33a - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch. Der Rechtsanspruch bezieht sich jedoch nur auf das im 33a Abs. 1 festgelegte Mindestausmaß. Dieses Mindestausmaß beträgt wöchentlich bei a) Kündigung durch den Dienstgeber 8 Dienststunden und b) Kündigung durch den Dienstnehmer 4 Dienststunden. Dienststunden sind gemäß 20 in Verbindung mit 48 Abs. 1 BDG 1979 Stunden, die im Dienstplan vorgeschrieben sind. Das Mindestausmaß wird vom Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten nicht berührt, d.h. daß auch ein teilbeschäftigter Vertragsbediensteter Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 8 bzw. 4 Dienststunden hat. Der Anspruch auf Sonderurlaub gemäß 33a Abs. 1 besteht weiters nur während der Kündigungsfrist nach 33. Vor dem Tag des Ausspruches der _
12 Seite 6 Kündigung oder während der Kündigungsfrist, wenn gemäß 33a Abs. 2 kein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, kann ein Sonderurlaub zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens daher nur unter Heranziehung des 29a gewährt werden. Hingegen kann während der Kündigungsfrist auch ein Sonderurlaub gemäß 33a Abs. I in einem höheren Ausmaß gewährt werden, als es dem Mindestausmaß entspricht. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen.sonderurlauh in höherem Ausmaß besteht allerdings nicht. Weiters besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß 33a Abs. 1, wenn. a) der Vertragsbedienstete wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung kündigt oder b) bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und eine Bescheinigung gemäß 10 Abs. 7 ASVG ausgestellt wurde. Eine solche Bescheinigung wird vom in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger bzw. Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung ausgestellt, wenn ein Antrag auf Zuerkennung einer den Bezug. einer Krankenversicherung begründenden Pension gestellt wurde und die Zuerkennung dieser Pension wahrscheinlich ist oder der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Aus der Bescheinigung geht der Tag des voraussichtlichen Pensionsanfalls hervor. Sie ist dem Antragsteller und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Gemäß 5 Abs. 2 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes hat der Vertragsbedienstete die Pflicht, den Besitz einer solchen Bescheinigung zu melden. Diese Neuregelung umfaßt nicht sämtliche Fälle des im 32 Abs. 2 lit. h genannten Kündigungsgrundes.Dieser ist bereits gegeben, wenn dasende des Dienstverhältnisses nach dem Erreichen des angegebenen Anfalisalters des Vertragsbediensteten liegt. Da die Kündigung schon vor dem Erreichen dieser Altersgrenze und auch dann ausgesprochen werden kann, wenn der Vertragsbedienstete noch keinen Antrag auf Zuerkennung' einer Pension gestellt hat, muß auch in den Fällen des 32 Abs. 2 lit. b, in denen eben noch keine Bescheinigung nach 10 Abs. 7 ASVG ausgestellt wurde, eip. Sonderurlaub _.gemäß 33a gewährt werden. Ein weiterer Anspruch auf einen Sonderurlaub gemäß 33a besteht, wenn die Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension ( 253c ASVG) erfolgt.
13 Seite 7 Zu 2 Abs. 1 Z 1 lit. u: 1. 1 Abs. 3 lit. fvbg Zitierungsanpassungen. 2. 6a VBG Die Neuregelung schafft die Möglichkeit der Entsendung von Vertragsbediensteten zu einer Einrichtungeines anderen Rechtsträgersim Inland für Ausoder Fortbildungszwecke.Auf diese Tätigkeit,die als Dienstzuteilunggilt, ist 39a BOG 1979anzuwenden. Zu 2 Abs. 1 Z 1 lit. v: Abs. 2 Z 7 VBG 1948 Durch das BundesgesetzBGBI.Nr.665/1994wurde in den 26 Abs. 2 Z 7 ein weiterer Anrechnungsfallals lit. b eingebaut.die bisherigenanrechnungsfälle, für die eine gemeinsameobergrenzevon insgesamtzwei Jahren (maximalaber die Höchstdauer des lehrplanmäßigvorgesehenenstudiumsan der betreffenden Akademie) vorgesehenwar, wurdendabei auf die lit. a und c verteilt. Dabei ist der inhaltliche Zusammenhangbezüglich der gemeinsamen Obergrenze verlorengegangen,was jedoch weder beabsichtigtwar noch sachlich gerechtfertigt wäre. Einziger Zweck der Änderungwar lediglichder Einbau des in lit. b aufgenommenenanrechnungsfalles. Die vorgesehen Fassung berücksichtigtnicht nur den neuen Anrechnungsfall, sondern wahrt darüber hinaus auch den inhaltlichenzusammenhangbezüglich der gemeinsamenobergrenzeder "alten"anrechnungsfälle Abs. 2 b VBG 1948 Bei..der Berücksichtigungvon Zeiten eines Hochschulstudiumsfür den Vorrückungsstichtag wird gemäß 26 Abs. 2 abis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948unterschieden: - zwischen sogenannten"alt-"und "Neustudien",das sind Zeiten, auf die das AllgemeineHochschul-Studiengesetznoch nicht anzuwenden(altstudien) oder bereits anzuwendenwar (Neustudien),
14 Seite 8 - zwischen den Diplomstudienund den daran anschließenden Studien zur Erwerbung des Doktorates (Doktoratsstudien), - bei den "neuen" Doktoratsstudienzwischen solchen, deren Dauer in den Studienvorschriftengenaufestgelegtist, undjenen, deren Dauer in den Studienvorschriftennicht genau festgelegtist. Die neue Z 2 stellt nun auch den letztenbisher nicht ausdrücklich ausformulierten Fall klar, in dem ein "neues"doktoratsstudiuman ein "neues" Diplomstudiwn anschließt, wenn die Dauer dieses Doktoratsstudiumsin den Studienvorschriften genau festgelegt ist. Eine inhaltlicheänderungder bisher einzuhaltenden Vorgangsweise tritt durch diese KlarsteIlungnicht ein Abs. 1, 14 Abs. 1 und 22 Abs. 2 VBG 1948 Die VBG-Novelle, BGBl.Nr. 43/1995, berücksichtigt das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Verhandlungskomitee der Gebietskörperschaften und dem Verhandlungsausschuß der vier Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über eine Erhöhung der Bezüge im öffentlichen Dienst. Der Gehaltsabschluß sieht eine Erhöhung der Bezüge (mit Ausnahme der Haushaltszulage) der öffentlich Bediensteten ab 1. Jänner 1995 bei einer Laufzeit bis 31. Dezember 1995 um 2,87 % vor. Auf Grund eines Beschlusses der Landesregienmg werden den Landesvertragsbediensteten ab bereits Vorschüsse auf die neuen Bezugsansätzegewährt. Zu 2 Abs. 1 Z 1 lit. w: 1. &aabs. 1 und 2, 16, 17 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 4, 21, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1,2,3 und 7, 28 a Abs. 2, 28 b Abs. 2, 29 Abs. 4, 29 c Abs. 6 Z 2lit. a, 35 Abs. 3 e, 4 und 6, 41 Abs. 3, 46 Abs. 2 und 3 und 49 Abs. 3 VBG 1948 Anpassung an den Ersatz der Haushaltszulagen-Regelungdurch eine Kinderzulagen-Regelung Abs. 1 bis 4, 6 und 7 VBG 1948 Aufdie Erläuterungen zu 12 des Gehaltsgesetzes 1956wird verwiesen b Abs. 6 VBG 1948 Diese Ändenmg sichert die Halbanrechnungauch der künftigen sogenannten "Anschlußkarenzurlaube"(Karenzurlaubezur Betreuungeines noch nicht schulpflichtigen Kindes) für die Vorrückungin höhere Bezüge. Für
15 Seite 9 Karenzurlaubezur Pflegeeines behindertenkindesgilt schonjetzt eine gleichartigebestimmung( 29 c Abs. 5), sodaß eine Änderungnicht notwendig ist. Für beide Karenzurlaubsartenbleibt damit auch bei den Vertragsbediensteten die Halbanrechnunggewahrt,wie sie sich für die Beamten aus 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956ergibt a und 72 b VBG 1948 Der neue 72 a enthältdie Übergangsbestimmungzur Anrechnungvon Karenzurlaubenentsprechenddem für die Beamtengeltenden 112 b des Gehaltsgesetzes b Abs. 5 bis 7 VBG 1948 Diese Bestimmungenthältdie Übergangsregelungenzur Neuregelung der Anrechnungder "sonstigen"vordienstzeitenim 26 des Vertragsbedienstetengesetzes Für die Beamtenenthält 113 Abs. 5 bis 7 des Gehaltsgesetzes 1956 eine gleichartigeregelung. Zu Artikel II: Diese Bestimmungenregelt das Inkrafttreten.
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