Öffentliche Bekanntmachung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz gemäß 9 Abs. 2 UVPG

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Transkript:

Hinweis: Diese Veröffentlichung im Internet ersetzt weder die öffentliche Bekanntmachung des NLWKN gem. 9 Abs. 2 UVPG im Nds. Ministerialblatt und den örtlichen Tageszeitungen noch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung durch die u. g. Kommunen gem. 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG Öffentliche Bekanntmachung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz gemäß 9 Abs. 2 UVPG Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Überführung von zwei Kreuzfahrtschiffen über die Ems in Verbindung mit zwei Probestaus in der zweiten Septemberhälfte 2012 sowie in der zweiten Septemberhälfte 2014 Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz hat auf Antrag des Landkreises Emsland zur Überführung von zwei Kreuzfahrtschiffen über die Ems in Verbindung mit zwei Probestaus in der zweiten Septemberhälfte 2012 sowie in der zweiten Septemberhälfte 2014 mit Bescheid vom 30.07.2012 (Az.: PEms 1 62011-468-001) eine gehobene Erlaubnis gemäß 10 Abs. 1 i. V. m. 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wurden u. a. eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Maßnahme, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, eine vorsorgliche FFH- Abweichungsprüfung, eine spezielle Artenschutzprüfung sowie eine Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchgeführt. Die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt sind in die Gesamtabwägung eingeflossen. Die Erteilung der gehobenen Erlaubnis erfolgte nach Maßgabe der in Abschnitt A Nr. I im Erlaubnisbescheid vom 30.07.2012 aufgeführten Unterlagen sowie der in Abschnitt A Nrn. I, II und VI des Erlaubnisbescheides enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen und Hinweise. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen. Der verfügende Teil des Erlaubnisbescheides, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Rechtsbehelfsbelehrung werden gemäß 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. 74 Abs. 5 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als Anlage bekannt gemacht. Jeweils eine Ausfertigung des vollständigen Erlaubnisbescheides einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie die genehmigten Antragsunterlagen liegen in der Zeit Seite 1von 5

vom 10.08. bis 23.08.2012 (einschließlich) bei den folgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur Einsichtnahme aus: Stadt Emden, Ringstraße 38 b, Verwaltungsgebäude II, 2. Obergeschoss im Fachdienst Stadtplanung, Zimmer 208, 26721 Emden, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.30 bis 16.30 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.30 bis 17.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr), Gemeinde Rhede (Ems), Rathaus, Gerhardyweg 1, Zimmer 17, 26899 Rhede (Ems), während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 15.00 bis 18.00 Uhr), Stadt Papenburg, Rathaus, Hauptkanal rechts 68/69, Zimmer 67, 26871 Papenburg, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr), Samtgemeinde Dörpen, Rathaus, Hauptstraße 25, Zimmer 410, 26892 Dörpen, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 17.45 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr), Stadt Leer, Rathaus-Neubau, Rathausstraße 1, Zimmer 109, 26789 Leer, während der Dienststunden (montags von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.30 bis 17.45 Uhr, dienstags bis donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.30 bis 16.15 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr), Gemeinde Jemgum, Rathaus, Hofstraße 2, Zimmer 20, 26844 Jemgum, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr), Gemeinde Westoverledingen, Rathaus, Bahnhofstraße 18, Zimmer 28, 26810 Westoverledingen, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr), Gemeinde Moormerland, Rathaus, Theodor-Heuss-Straße 12, Zimmer 27, 26802 Moormerland, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 bis 17.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr), Stadt Weener (Ems), Rathaus, Osterstraße 1, Zimmer 33, 26826 Weener, während der Dienststunden (montags von 8.00 bis 18.00 Uhr, dienstags und donnerstags von 8.00 bis 16.30 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr). Gegenüber Betroffenen, denen der Erlaubnisbescheid vom 30.07.2012 nicht gesondert zugestellt wird, gilt dieser mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist als zugestellt ( 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Auf die in der Anlage bekannt gemachte Rechtsbehelfsbelehrung wird verwiesen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Erlaubnisbescheid bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen schriftlich beim Niedersächsischen Lan- Seite 2von 5

desbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Ratsherr-Schulze-Straße 10, 26122 Oldenburg, angefordert werden. Dieser Bekanntmachungstext sowie der vollständige Text der Entscheidung können auch auf der Internetseite des NLWKN (www.nlwkn.niedersachsen.de) in der Rubrik Wasserwirtschaft, dort unter dem Pfad: Zulassungsverfahren > Oberirdische Gewässer und Küstengewässer > Emssperrwerk eingesehen werden. Oldenburg, den 30.07.2012 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Direktion - 62011-468-001 gez. Sickelmann Anlage Auszug aus der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30.07.2012 Az.: PEms 1-62011-468-001 zur Überführung von zwei Kreuzfahrtschiffen über die Ems in Verbindung mit zwei Probestaus in der zweiten Septemberhälfte 2012 und 2014 A. Entscheidungen I. Gehobene Erlaubnis Auf Grund des Antrags des Landkreises Emsland vom 15.03.2012, ergänzt durch Schreiben vom 23.07.2012, zur Überführung von zwei Kreuzfahrtschiffen über die Ems in Verbindung mit zwei Probestaus in der zweiten Septemberhälfte 2012 sowie in der zweiten Septemberhälfte 2014 wird gemäß 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG eine gehobene Erlaubnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erteilt. 1. Die folgenden den Einstau der Tideems beschränkenden Nebenbestimmungen des Sperrwerksbeschlusses (Bezirksregierung Weser-Ems 1998 ff.) werden ausgesetzt: - A.II.2.2.1: Ein Einstau der Tideems > 12 Stunden darf nur begonnen werden, wenn über eine Tide der Sauerstoffgehalt oberflächennah 6 mg/l oder bei Wassertemperaturen 12 C der Sauerstoffgehalt oberflächennah 5 mg/l beträgt. - A.II.2.2.2b: Der Einstau der Tideems darf nur begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass bis zum Abschluss des Staufalls an der Emsbrücke bei Halte sohlnah ein Salzgehalt von 2 PSU nicht überschritten wird. Diese Nebenbestimmungen werden nur ausgesetzt, soweit dies für die Durchführung der Überführungen zwingend erforderlich ist. Seite 3von 5

2. Wenn infolge der Überführung im September 2012 die Nebenbestimmung des Sperrwerksbeschlusses zur Jahresstaudauer - A.II.1.23 - nicht eingehalten werden kann, wird für den Zeitraum vom 16.03.2012 bis zum 15.03.2013 eine Staudauer des Sperrwerks von maximal 114 Stunden zugelassen. Bestandteil dieser Erlaubnis sind die nachfolgend bezeichneten Unterlagen: II. III. IV. Nebenbestimmungen Es ist eine Nebenbestimmung zur Durchführung eines physiko-chemischen Monitorings ergangen. (Hier im Einzelnen nicht abgedruckt). Entscheidungen über Stellungnahmen, Einwendungen und Anträge: Soweit den Einwendungen durch die in dieser Erlaubnis festgesetzten Nebenbestimmungen nicht Rechnung getragen worden ist, werden sie zurückgewiesen. Dasselbe gilt für Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist. (Weiteres im Einzelnen hier nicht abgedruckt.) Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die gehobene Erlaubnis wird im Hinblick auf die Überführung im September 2012 gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt. Im Hinblick auf die Überführung im September 2014 wird die Entscheidung über den Sofortvollzug noch zurückgestellt. V. Kostenentscheidung VI. Hinweise B. Begründung I. Sachverhalt und Verfahren Beinhaltet Ausführungen zur Beschreibung des Vorhabens, Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde, Antragsbefugnis und zum Verfahren (Hier nicht abgedruckt). II. III. IV. Vorhabenrechtfertigung, öffentliches Interesse Umweltverträglichkeitsprüfung Verträglichkeitsprüfung nach 34 BNatSchG einschließlich vorsorglicher Abweichungsprüfung V. Spezielle Artenschutzprüfung Seite 4von 5

VI. VII. VIII. IX. Abarbeitung der Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht Prüfung der Bewirtschaftungsziele nach 27 WHG (WRRL) Monitoring Abwägung X. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Überführung 2012) XI. C Begründung der Kostenentscheidung Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Direktion, Ratsherr-Schulze-Str. 10, 26122 Oldenburg, zu richten. Zur Information wird auf Folgendes hingewiesen: Eine Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Seite 5von 5