Karteikarten Familien- und Erbrecht

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Transkript:

Karteikarten Zivilrecht - Alpmann-Schmidt Karteikarten Familien- und Erbrecht Bearbeitet von Von Claudia Haack, Rechtsanwältin 11., aktualisierte Auflage 2018. Lernkarten. 73 Karteikarten. ISBN 978 3 86752 615 9 Format (B x L): 14,9 x 10,5 cm Recht > Zivilrecht > Familienrecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Übersicht zum Familienrecht FamR 1 Eherecht, 1297 1588 Verlöbnis, 1297 ff. Eheschließung, 1303 ff. Allgemeine Ehewirkungen, 1353 ff. Güterrecht, 1363 ff. Scheidung, 1564 ff. gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft geregelt im LPartG nichteheliche Lebensgemeinschaft: keine speziellen gesetzlichen Regelungen vorhanden Verwandtschaft, 1589 1772 Abstammung, 1591 ff. Unterhalt, 1601 ff. Verhältnis Eltern-Kinder, 1616 ff., insbes. elterliche Sorge, 1626 ff. Adoption, 1741 ff. Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft, 1773 1921 Vormundschaft, 1773 ff. Betreuung, 1896 ff. Pflegschaft, 1909 ff.

Verlöbnis FamR 2 Ü wechselseitig gegebenes Eheversprechen von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts und dadurch begründetes personenrechtliches Dauerrechtsverhältnis I. Rechtsnatur nach h.m. Vertrag, sog. Vertragstheorie: ð grds. sind allgemeine Vorschriften des über Rechtsgeschäfte anwendbar ð Ausn.: Anfechtung, 119 ff., nicht möglich, da durch Rücktritt, 1298 ff., verdrängt (h.m.); Stell vertretung, 164 ff., nicht möglich wegen der Höchstpersönlichkeit des Verlöbnisses II. Wirkungen n Verlöbnis begründet Pflicht zur Eheschließung; aber weder einklagbar, 1297 I, noch mittel bar durch Vertragsstrafe erzwingbar, 1297 II, auch nicht vollstreckbar, 120 III FamFG n Zeugnisverweigerungsrecht im Zivil- und Strafprozess, 52 I Nr. 1 StPO, 383 I Nr. 1 ZPO; An ge hörige i.s.v. 11 I Nr. 1 StGB III. Beendigung 1. Gründe: Eheschließung, Tod, Aufhebungsvertrag, nachträgliche Unmöglichkeit, Rücktritt 2. Rechtsfolgen: n Rückforderung von Geschenken, 1301 (Rechtsfolgenverweis auf 812 ff. ); aber Ausschluss gem. 815 bei treuwidriger Verhinderung der Heirat (h.m.) n Schadensersatzansprüche bei Rücktritt ohne wichtigen Grund, 1298, oder schuldhafter Ver anlas - sung des Rücktritts, 1299 ( wichtige Gründe: Bruch der Verlöbnistreue, alle Anfechtungsgründe) n Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen, 2077 II, 2279 II

Eheschließung FamR 3 I. Eingehung der Ehe n es gilt Prinzip der obligatorischen Zivilehe, d.h. Ehe muss vor staatlichem Standesbeamten ge schlos sen wer den, vgl. 1310 I 1 n Voraussetzungen, 1303 ff. zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, vgl. 1353 I Ehefähigkeit, 1303, 1304, keine Eheverbote, 1306 1308 : z.b. Doppelehe evtl. Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, 1309 Eheschließung, 1310 1312 : persönliche, bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegebene, un be ding te und unbefristete Eheschließungserklärungen der Verlobten vor einem mitwirkungsbereiten Stan des be - am ten II. Rechtsfolgen bei fehlerhafter Eheschließung Nichtehe Ü es ist überhaupt keine wirksame Ehe zustande ge - kommen; jeder kann sich auf Nichtbestehen berufen, ohne dass es einer gerichtlichen Ent scheidung bedarf n Nichtehe liegt vor, wenn einer der Eheschließenden das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vgl. 1303 S. 2, oder der wenn Ehe schlie ßungserklä rung fehlt oder wenn Mitwirkung eines Standes beam ten fehlt aufhebbare Ehe, 1313 1318 Ü Ehe ist zunächst wirksam zustande ge kom men, kann aber wegen Vorliegens eines Aufhebungs grundes durch gericht liche Entscheidung ex nunc aufgelöst werden n Aufhebungsgründe sind in 1314 abschlie ßend aufgezählt: u.a. Verstoß gegen die Ehever bote gem. 1306, 1307, arg listige Täu schung eines Ehe gatten, Schein ehe ê! übrige Mängel bei der Ehe schlie ßung sind für die Wirksamkeit ohne Bedeu tung

Allgemeine Rechtswirkungen der Ehe, 1353 ff. (1) FamR 4 ê! gelten für alle Güterstände, da im allgemeinen Teil des Eherechts geregelt I. Eheliche Lebensgemeinschaft, 1353 n Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, 1353 I 1 n Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, 1353 I 2. Die Generalklausel des 1353 I 2 begründet für die Ehegatten eine Rechtspflicht für alles, was nach sittlicher Auffassung zum Wesen der Ehe gehört. eheliche Treue, gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme, Beistand und Hilfe, häusliche Gemeinschaft, Sorge für die ge meinsamen Kinder, Geschlechtsgemeinschaft n Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist mit sog. Eheherstellungsklage vor Familiengericht ( 23 a I 1 Nr. 1, 23 b I GVG; 111 Nr. 10, 266 I Nr. 2 FamFG) einklagbar, aber stattgebende Entscheidung ist nicht vollstreckbar, 120 III FamFG; vgl. im Einzelnen zum Schutz vor Ehestörungen 2 7 FamR n Pflicht entfällt bei Rechtsmissbrauch und gescheiterter Ehe, 1353 II II. Ehename, 1355 n Die Ehegatten sollen gemeinsamen Familiennamen (= Ehenamen) bestimmen, 1355 I 1 n Zum Ehenamen kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehe - namens ge führte Name eines der Ehegatten bestimmt werden, 1355 II. Der je nige, dessen Name nicht Ehe name wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Ehe schließung geführten Namen voranstellen oder anfügen, 1355 IV. n Wird kein Ehename bestimmt, führen die Eheleute ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Na men weiter, 1355 I 3.

Allgemeine Rechtswirkungen der Ehe, 1353 ff. (2) III. Pflichtenverteilung, 1356 FamR 5 n Prinzip der freien Rollenverteilung: Haushaltsführung ist im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln, 1356 I 1, d.h.: ð grds. sind beide Ehegatten verpflichtet, für den Haushalt zu sorgen ð im Übrigen sind sie verpflichtet, bei Aufgabenteilung eine einvernehmliche Regelung zu erzielen beide Ehegatten haben das Recht zur Erwerbstätigkeit, müssen dabei aber auf die Familie und den anderen Ehegatten Rücksicht nehmen, 1356 II n vgl. zur Problematik der Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen 2 8 FamR IV. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, 1357 ; vgl. 2 9, 10 FamR V. Haftungsprivilegierung, 1359 n Ehegatten haften untereinander nur im Rahmen ihrer eigenüblichen Sorgfalt, 1359. n 1359 ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern modifiziert nur den normalen Haf tungs maß - stab des 276 (beachte Grenze: 277 ). n Anwendungsbereich: 1359 gilt für die Verletzung spezifisch ehelicher Pflichten (z.b. Haushaltsführung, Un ter halt), aber auch für deliktische Ansprüche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Aufgabenbereich ste - hen, weil das Privileg sonst leer liefe (h.m.). 1359 gilt nicht: ð bei Rechtsgeschäften, bei denen sich Ehegatten wie beliebige Dritte gegenüberstehen ð bei Unfällen im Straßenverkehr (h.m.; arg.: kein Raum für eigenübliche Sorgfalt) ê! Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus 1353 I 2 kann die Geltend ma chung von An sprüchen ganz ausgeschlossen sein.

Allgemeine Rechtswirkungen der Ehe, 1353 ff. (3) FamR 6 VI. Unterhaltspflicht der Ehegatten, 1360 ff. n Ehegatten sind einander verpflichtet, zum Unterhalt angemessen beizutragen, 1360 S. 1 n haushaltsführender Ehegatte erfüllt diese Verpflichtung i.d.r. durch die Haushaltsführung, 1360 S. 2 zu einer evtl. Mitarbeitspflicht im Geschäft des anderen Ehegatten, vgl. 2 8 FamR n Umfang: gesamter Lebensbedarf der Familie, wobei sich das Maß nach den Lebensverhältnissen dieser Ehe/Familie richtet, 1360 a I n kein Unterhalt für die Vergangenheit, 1360 a III i.v.m. 1613 n bei Getrenntleben gelten Sonderregeln gem. 1361 ff. VII. Eigentumsvermutung, 1362 n zum Schutz der Gläubiger gilt grds. jeweils der Ehegatte, der Schuldner ist, als Alleineigentümer, 1362 (widerlegbare Vermutung) ê! im Verhältnis der Ehegatten untereinander gilt 1006 n 1362 gilt grds. bei jedem Güterstand; bei Gütergemeinschaft aber nur für Sachen, die nicht zum Gesamt gut ( 1416 ) gehören n Vermutung gilt nicht: bei unbeweglichen Sachen, vgl. 1362 I 1 bei Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, 1362 II Kleider, Schmuckstücke, Arbeitsgeräte bei Getrenntleben der Ehegatten für Sachen, die sich im Besitz des nicht schuldenden Ehe gatten befinden, 1362 I 2 n 1362 wird im Zwangsvollstreckungsrecht ergänzt durch die Gewahrsamsfiktion des 739 ZPO, vgl. 2 6 ZPO II.

I. Klage auf Unterlassung von Ehestörungen Schutz gegen Ehestörungen gegen den Ehegatten n Anspruch aus 1353 I 2 M 1: nicht einklagbar, da sonst 120 III FamFG unterlaufen wird M 2: Anspruch einklagbar, aber stattgebendes Urteil nicht voll streck bar, 120 III FamFG n Anspruch aus 1004 I 2 analog, 823 I wegen Ver let zung des ab soluten Rechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft ( ), da sonst 120 III FamFG unterlaufen wird FamR 7 gegen Dritte n Anspruch aus 1004 I 2 analog, 823 I ( ), da sonst mittelbarer Zwang auf den Ehegatten ausgeübt wird, wo durch 120 III FamFG unterlaufen wird ê! h.m. gewährt dem Ehepartner gegen Eindringen des Ehestörers in den räumlich-gegenständlichen Ehe be reich (= Ehe - wohnung, evtl. Geschäftsräume) einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. 1004 I analog, 823 I gegen den anderen Ehepartner und den Ehestörer; Vollstreckung gem. 888, 890 ZPO (gegen Ehepartner str.) II. Schadensersatzansprüche gegen Ehepartner n nach h.m. keine deliktischen Schadensersatz an - sprüche wegen Verletzung persönlicher, ehe licher Pflich ten, da dieser Bereich im Familien recht abschlie - ßend ge regelt ist n nach a.a. deliktischer Schadensersatzanspruch we - gen Verletzung der ehelichen Pflichten möglich, aber An spruch begrenzt auf sog. Abwick lungsinteresse gegen Dritte n nach h.m. keine deliktischen Schadensersatz an - sprüche, da wegen enger Verknüpfung der un erlaub - ten Hand lung des Dritten mit Untreue des Ehegatten inner ehe licher Bereich betroffen ist, der abschließend im Fami lien recht geregelt ist n nach a.a. Schadensersatzansprüche (+), aber be - schränkt auf sog. Abwicklungsinteresse

Überblick über die gesetzlichen Regelungen ErbR 1 Erbfolge, 1922 1941 n gesetzliche Erb folge, 1924 ff. n weitere Mög lichkeiten, 1937 ff. rechtl. Stellung des Erben, 1942 2063 n Annahme/ Ausschlagung, 1942 ff. n Erbenhaftung, 1967 ff. n Erbschaftsanspruch, 2018 ff. n Erbengemeinschaft, 2032 ff. Testament, 2064 2273 n allg. Teil, 2064 ff. n Vor-/Nach er be, 2100 ff. n Vermächtnis, 2147 ff. n Auflage, 2192 ff. n Testamentsvollstreckung, 2197 ff. n Errichtung/ Aufhebung, 2229 ff. Erbvertrag, 2274 2302 Pflichtteil, 2303 2338 a Erbunwürdigkeit, 2339 2345 Erbverzicht, 2346 2352 Erbschein, 2353 2370 Erbschaftskauf, 2371 2385 n gemeinschaft l. Testa ment, 2265 ff.

Allgemeine Grundsätze ErbR 2 I. Erbfall Ü Tod einer Person, vgl. 1922 I ; Todeszeitpunkt: Eintritt des Gehirntodes = Zeitpunkt des irreversiblen Funktionsverlustes des Gehirns ê! Sind mehrere Verwandte nahezu gleichzeitig gestorben und lässt sich nicht aufklären, wer wen über - lebt hat, wird gem. 11 VerschollenheitsG vermutet, dass alle gleichzeitig gestorben sind. ð Vermögen des Erblassers geht gem. 1922 I als Ganzes auf den oder die Erben über, sog. Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession ê! klausurrelevante Ausnahme: Nachfolge in Personengesellschaftsanteile erfolgt im Wege der Sin gu lar - suk zession (Sondererbfolge), vgl. 2 25 GesR ð Erbschaft geht automatisch, d.h. ohne Annahmeerklärung oder etwaige Übertragungsakte, auf den/die Er ben über, sog. Prinzip des Von-Selbst-Erwerbs; Erbe hat aber Ausschlagungsrecht, 1942 II. Erbe n Erbe kann sein: jede (lebende) natürliche oder juristische Person; nasciturus, vgl. 1923 II ; eine noch nicht gezeugte Person kann als Nacherbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt sein, 2101 I 1, 2162 II, 2178 ; rechtsfähige Gesellschaften (OHG/KG gem. 124 HGB [i.v.m. 161 II HGB], Part ner schaft gem. 7 II PartGG i.v.m. 124 HGB, nach h.m. auch GbR) n mehrere Erben bilden eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, 2032 ff. III. Erbschaft n umfasst sämtliche vermögensrechtliche Positionen des Erblassers auch Passiva, vgl. 1967 n unvererblich sind höchstpersönliche Rechtspositionen, z.b. Mitgliedschaft in einem Verein, soweit nichts anderes vereinbart ist

Ermittlung der Erbfolge ErbR 3 I. Allgemeine Grundsätze n es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit (Einschränkung: Pflichtteilsrecht, 2303 ff. ) 1. gewillkürte Erbfolge wird durch Verfügungen von Todes wegen bestimmt: Testament: einseitige Verfügung von Todes wegen, 1937, 2064 ff. ê! Sonderform: gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, 2265 ff., oder gleichgeschlecht - lichen Lebenspartnern, 10 IV 1 LPartG Erbvertrag, 1941, 2274 ff. 2. gesetzliche Erbfolge, 1924 ff., ist gegenüber gewillkürter Erbfolge subsidiär II. Prüfung der Erbfolge 1. Verfügung von Todes wegen: a) wirksame Errichtung (Testierfähigkeit, Inhalt, Wirksamkeit, Form) b) keine nachträgl. Beseitigung durch Widerruf, Anfechtung, Rücktritt wenn Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden/unwirksam/ausführung unmöglich ð 2. gesetzliche Erbfolge, 1924 ff. Verwandtenerbrecht, 1924 ff. Ehegattenerbrecht, 1931 ff. wenn ( ) Erbrecht des Lebenspartners, 10 I III LPartG gesetzliches Erbrecht des Staates, 1936 = Bundesland, in dem Erblasser zur Zeit seines Todes seinen letzten Wohnsitz hatte n Staat ist Zwangserbe, d.h. Verzicht und Ausschlagung unmöglich, 1942 II, 2346 n Staat haftet immer nur beschränkt mit dem Nachlass, 2011, 780 II ZPO

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten (1) ErbR 4 I. Erbfähigkeit, 1923 Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt oder zumindest bereits gezeugt ist und später le bend zur Welt kommt, vgl. 1923. II. Parentelsystem Ü Einteilung der Verwandten (Legaldefinition in 1589 ) in Ordnungen je nach ihrer Abstam mung von bestimmten Vorfahren, 1924 ff., 1930 1. Ordnung 1924 I n Abkömmlinge 2. Ordnung 1925 I n Eltern und n deren Abkömm linge 3. Ordnung 1926 I n Großeltern und n deren Abkömm linge 4. Ordnung 1928 I n Urgroßeltern und n deren Abkömm linge 5. und entferntere Ordnungen 1929 I n entferntere Vor eltern und n deren Abkömm linge 1930 : Verwandter vorhergehender Ordnung schließt Verwandte nachfolgender Ord nungen aus III. Aufteilung innerhalb der Ordnungen 1. Aufteilung innerhalb der 1. Ordnung a) Erbfolge nach Stämmen, 1924 III : jedes Kind bildet einen Stamm, Kindeskinder (Enkel, Ur enkel usw.) bilden weitere Unterstämme b) Repräsentationsprinzip, 1924 II : innerhalb eines Stammes schließt der nähere Ab kömm ling die von ihm abstammenden Abkömmlinge aus

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten (2) ErbR 5 III. Aufteilung innerhalb der Ordnungen (Fortsetzung) 1. Aufteilung innerhalb der 1. Ordnung (Fortsetzung) c) Eintrittsrecht, 1924 III : innerhalb eines Stammes treten Kinder an die Stelle verstorbener Repräsen tanten d) Stämme erben zu gleichen Teilen, 1924 IV, sog. Erbteilung nach Köpfen ê! ausgestorbene Stämme werden nicht berücksichtigt 2. Aufteilung innerhalb der 2. und 3. Ordnung n vor der Erbfolge nach Stämmen gilt das Prinzip der Linien n Linie ist die vom Erblasser aus gesehene Abstammung von Eltern und Großeltern: Verwandte des Vaters gehören zur väterlichen, Verwandte der Mutter zur mütterlichen Linie n in der 2. Ordnung (Eltern) gibt es 2 Linien, in der 3. Ordnung (Großeltern) gibt es 4 Linien n innerhalb einer Linie gilt die Erbfolge nach Stämmen, das Repräsentationsprinzip und das Ein tritts recht 3. Aufteilung ab der 4. Ordnung n leben Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere Urgroßeltern erben zu gleichen Teilen, 1928 II n leben Urgroßeltern nicht mehr, gilt das Gradualsystem, d.h. es erbt, wer mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist, 1928 III, 1929 II ê! Gem. 1589 S. 3 bestimmt sich der Grad der Verwandtschaft nach der Anzahl der sie vermitteln - den Geburten; dabei wird Geburt der die Verwandtschaft vermittelnden Person nicht mitgezählt.

I. Wirksame Errichtung Verfügungen von Todes wegen Übersicht (1) ErbR 9 Voraussetzung 1. Testierfähigkeit 2. Inhalt 3. Wirksamkeits - voraussetzungen Testament, 2064 ff. n 2229 n Grundsatz der Höchstpersönlich keit, 2064, 2065 n allgemeine Regeln, 134, 138 4. Form n ordentl. Testamente notariell, 2232. eigenhändig, 2247 n außerordentliche Tes tamente, 2249 ff. gemeinschaftliches Testament, 2265 ff. n 2229 n Ehegatten, Lebens - partner Erbvertrag, 2274 ff. n 2275 n (wohlwollende) Auslegung, 133, 2084 n Auslegungsregeln u.a. 2066 ff., 2085 ff., 2269, 2280 dto. dto., ergänzt durch Privilegien gem. 2266, 2267 n Grundsatz der Höchstpersönlich keit, 2274 n allgemeine Regeln, 134, 138 n Notar, 2276