Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule Nummer 5
Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at
Lehrern/innen 20.11.2009 3/8 Lehrern/innen an der jeweils anderen Schulart in der WienerMittelSchule Prinzip: Jede/r bringt seinen/ihren dienst- und besoldungsrechtlichen Status mit. Davon abweichend unterliegt ein Landeslehrer/in in der AHS für die Dauer dieser Verwendung dem BLVG (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz) das ist im LDG 22 Abs.4 geregelt: Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder Pädagogische Hochschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Hauptschul- oder Volksschullehrer/in an AHS-Standorten der WienerMittelSchule 1 : Verrechnung Die Stammschule ist eine Pflichtschule. Die Verrechnung erfolgt an der Stammschule. 2 Die Verrechnung erfolgt monatlich vom 1. bis zum Letzten des Monats auf Papier. Die Abrechnungstermine werden der AHS durch die Inspektionskanzlei (bzw. Direktion der Stammschule) bekannt gegeben Die Absenzen und Krankmeldungen sind der Stammschule umgehend von der AHS zu melden. In UNTIS sind HS-Lehrer/innen Dummy-Lehrer/innen ohne Sozialversicherungs-Nummer. Eine Meldung über Daten, die in UNTIS geführt werden und die für die Stammschule von Bedeutung sind, soll nur in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Lehrverpflichtung: Prinzipiell gilt: Die Lehrverpflichtung von APS-Lehrern/Lehrerinnen an AHS ist nach dem BLVG (Bundeslehrerlehrverpflichtungsgesetz) zu ermitteln 3. Somit umfasst eine volle Lehrverpflichtung 20 WE 4 (Werteinheiten). Bei Reduzierung der Lehrverpflichtung ist der aliquote Anteil zu rechnen. 1 Der Einsatz von Sonderschullehrern/innen ist nicht betroffen. 2 Es kann zweckmäßig sein, alle an einer AHS-tätigen Lehrer/innen aus der VS und HS an einer einzigen APS- Stammschule zu führen 3 Für die anderen rechtlichen Belange zählt weiterhin das LDG.
Lehrer/innen 20.11.2009 4/8 Zur Verrechnung ist es notwendig, dass von der Stammschule die Zahl der Werteinheiten in LDG-Wochenstunden umzurechnen ist mit dem Faktor 21/20 für Hauptschullehrer/innen und dem Faktor 22/20 für Volksschullehrer/innen. HS-L/in: Beispiel: 23,52 WE an einer AHS entsprechen 24,696 LDG- Wochenstunden (23,52 mal 21 div 20 ist 24,696 (zur Verrechnung gelangen 24,696 Wochenstunden = 3,696 MDL beim HS-L/in VS-L/in: Beispiel: 23,52 WE an einer AHS entsprechen 25,872 LDG- Wochenstunden (23,52 mal 22 div 20 ist 25,876 (zur Verrechnung gelangen 3,876 MDL beim VS-L/in 5 Achtung: Sonderfall II-L Lehrer/innen: Landeslehrer/innen im Schema II-L (Vertragslehrer/innen mit befristetem Vertrag 44 VBG) werden 6 nach Jahreswochenstunden abgerechnet jede Stunde hat die Wertigkeit 1. Bei Vertragslehrer/innen gibt es keine MDL bei Notwendigkeit von solchen ist die Stammschule verpflichtet, über den Dienstweg eine Vertragsänderung zu veranlassen. Sonstiges: Die Jahresnorm für Landeslehrer/innen ist zu erfüllen. Eine Aufstellung über die Tätigkeiten (nach LDG 43 Abs. 3) 7 ist vom/ von der Lehrer/in an der Stammschule abzugeben. Es liegt an der Dienststellenleitung, wie der Einsatz von Lehrern/innen (Abgeltung nach Lehrverpflichtungsgruppe) organisiert ist. 8 Auch wenn eine Lehrer/in lediglich einen Leistungskurs führt, ist die volle Korrekturverantwortung möglich (bedeutet volle Anerkennung der Wertigkeit der Lehrverpflichtungsgruppe im betreffenden Gegenstand), die Entscheidung hierüber obliegt der AHS-WMS. Die Schulleitung des AHS-WMS-Standortes ist weisungsberechtigt. 4 Der Einfachheit wird für unterrichtliche Tätigkeiten an Bundesschulen sofort der Begriff der Werteinheit verwendet, obwohl exakt gesprochen auch von Wochenstunden die Rede ist. 5 Für VS-L/in ist die geringere Unterrichtsverpflichtung auf 20 WE im Falle der Abrechnung von MDL ein mathematisch größerer Vorteil als für HS-L/in, dies wird aber durch die allgemein geringere Wertigkeit der Unterrichtsstunden kompensiert. 6 wie alle anderen Vertrags-Bundeslehrer/innen im Schema II-L2xx 7 umgangssprachlich: Topf C 8 Wenn beide Lehrer/nnen gleichwertig in Teamteaching eingebunden sind, das heißt, beide Lehrpersonen übernehmen gleichwertige Korrekturverantwortung (z.b. bei leistungsdifferenzierten Schularbeiten), ist die volle Abgeltung gerechtfertigt. Beim Teamteaching (ohne Korrekturarbeiten) wird die Tätigkeit der Zweitlehrperson in E, D und M mit 1,05 abgegolten. Nur Assistenzstunden werden im Schulversuch mit 0,955 abgegolten, unabhängig vom Unterrichtsgegenstand.
Lehrer/innen 20.11.2009 5/8 Supplierstunden Die Abrechnung erfolgt nach LDG. Die Supplierstunden werden analog wie an jedem APS-Standort vergütet (keine Wertigkeit nach BLVG). Sprechstunden von Volks- und Hauptschullehrer/innen an AHS sind im Stundenplan festzusetzen (Tätigkeitsbereich 3) VS/HS-Lehrer/innen dürfen in den SGA gewählt werden (Tätigkeitsbereich 3) Hauptschullehrer/innen sind fachgeprüft einzusetzen. Die Zulage für die Tätigkeit als Klassenvorstand wird nach dem Gehaltsgesetz für Landeslehrer abgerechnet. HS-Lehrer/innen erhalten eine Leistungsdifferenzierungszulage. 9 Für den Einsatz von VS-LehrerInnen wird die Bewertung 0,955 generell herangezogen, mit Ausnahme der Lerncoachingstunde, diese wird je nach Wertigkeit, wie sie die anderen Lehrer/innen an der Schule für Lerncoaching erhalten, eingerechnet. Abschlagstunden für WienerMittelSchule-spezifische Tätigkeiten nach Modellplan sind zulässig. Diesbezügliche Ansuchen um Unterschreitung der Jahresnorm sind in Zusammenarbeit mit der Stammschule (und in weiterer Folge über den weiteren Dienstweg) zu vereinbaren und müssen schriftlich über den Dienstweg abgegeben werden. 10 Hinweis zum Stundenplan: Teamstunden müssen für Stundenplan gekoppelt werden. Das ist bei Stundenplanerstellung mit UNTIS ein beträchtlicher Aufwand. Nachher stellt dies allerdings eine organisatorische Erleichterung dar. 9 HS-Lehrer/innen: Trotz des Wegfalls äußerer Differenzierung in Form von Leistungsgruppen gebührt für Individualisierungs- und Differenzierungsarbeit in den bisher leistungsdifferenzierten Gegenständen (D, M, E) weiterhin Leistungsgruppenzulage. (aus bmukk-richtlinien) 10 In der AHS werden derartige nichtunterrichtliche Tätigkeiten über P9/3 Abschläge geregelt. Diese sind jedoch ausschließlich für AHS-Lehrer/innen vorgesehen.
Lehrer/innen 20.11.2009 6/8 AHS Lehrer/in an APS-WMS Die Stammschule ist eine AHS. Die Verrechnung erfolgt an der Stammschule wochenweise. Die Supplierregelung erfolgt nach BDG eine Meldung an die Stammschule ist erforderlich. Absenzen und Krankmeldungen sind der Stammschule umgehend von der Pflichtschule zu melden. Eine Dienstverhinderungsmeldung und eine Mehrdienstleistungsmeldung hat jeweils an die Stammschule zu erfolgen. Die diesbezügliche Meldung kommt von APS-WMS auf Papier und nicht als File, monatlich in der ersten vollen Woche des Folgemonats. Die Abrechnung nach Werteinheiten erfolgt gemäß der entsprechenden Lehrverpflichtungsgruppe Es liegt an der Dienststellenleitung, wie der Einsatz (Abgeltung nach Lehrverpflichtungsgruppe) organisiert ist. AHS-Lehrer/innen können keine Zulage für Leistungsdifferenzierung nach dem LDG erhalten, da diese ausschließlich für Hauptschullehrer/innen vorgesehen ist. Lehrfächerverteilungs- und Stundenplanabsprache sollen unbedingt rechtzeitig getroffen werden (Lehrfächerverteilung an APS-WMS ist erst im Mai/Juni fällig.) AHS-Lehrer/innen werden im Controlling der Pflichtschulen festgehalten. Die Schulleitung des APS-WMS-Standortes ist weisungsberechtigt. AHS-Lehrer/innen sind fachgeprüft einzusetzen. Die Abrechnung von nicht unterrichtlichen Tätigkeiten ist nicht möglich (zb. Koordinationsstunden) 11. Achtung: Sonderfall II-L Lehrer/innen: Bundeslehrer/innen im Schema II-L (Vertragslehrer mit befristetem Vertrag 44 VBG) werden nach Jahreswochenstunden abgerechnet jede Stunde hat die Wertigkeit 1. Bei Vertragslehrer/innen gibt es keine MDL bei Notwendigkeit von solchen ist die Stammschule verpflichtet, über den Dienstweg eine Vertragsänderung zu veranlassen. 11 Mittelfristig wird eine dienstrechtliche Lösung angestrebt. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit nach Paragraph 9 Abs. 3 BLVG.
Lehrer/innen 20.11.2009 7/8
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