Lieferung, Vermietung und Wartung von 26 Kopiersystemen sowie Bereitstellung der dazugehörigen Verbrauchsmaterialien

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Transkript:

Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, dieses vertreten durch Frau Direktorin Dr. Karin E. Oechslein, diese vertreten durch Frau Regierungsrätin Renate Baier-Kimmig, Schellingstrasse 155 80797 München Deutschland - nachstehend Auftraggeber genannt - und. - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: Vertrag über Lieferung, Vermietung und Wartung von 26 Kopiersystemen sowie Bereitstellung der dazugehörigen Verbrauchsmaterialien

Seite 2 von 15 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer ist entsprechend der Leistungsbeschreibung und den weiteren Anforderungen in den Vergabeunterlagen vom 01.03.2016, seinem Angebot und den Bestimmungen dieses Vertrages verpflichtet, 26 Kopiersysteme für den dezentralen Einsatz für einen festen Zeitraum von 4 Jahren zu liefern, aufzustellen, zu installieren, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen und zu vermieten, dabei die Betriebsbereitschaft aufrecht zu erhalten und insbesondere die während dieses Zeitraums notwendige Wartung der Geräte zu übernehmen. Des Weiteren hat der Auftragnehmer die für die Betriebsbereitschaft der Geräte erforderlichen Verbrauchsmaterialien (mit Ausnahme von Papier) zur Verfügung zu stellen. (2) Grundlagen des Vertrags sind: - die Vergabeunterlagen vom 01.03.2016 samt Anlagen, - das Angebot des Auftragnehmers vom.. samt Anlagen sowie - Konkretisierungen, die aufgrund von Bieterfragen und Antworten des Auftraggebers eingetreten sind, soweit sie entsprechend den Vergabeunterlagen auf der Internetseite des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung eingestellt waren. Die Vergabeunterlagen sowie ggf. Bieterfragen und Antworten werden dem Vertrag als Anlage beigefügt. 2 Erfüllungsort Erfüllungsorte sind die Dienstgebäude des Auftraggebers gem. Druckkonzept ISB 2016 mit den Adressen Schellingstrasse 155 und Heßstrasse 104, 80797 München. Barrierefreier Zugang mit Zugang zum Lastenaufzug über Schellingstraße 155 oder Heßstraße 104 im Innenhof ist möglich.

Seite 3 von 15 3 Übergabe, Abnahme und Funktionsprüfung (1) Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen rechtzeitig vor Aufstellung der Geräte schriftlich bekannt. Auf Verlangen berät er den Auftragnehmer ohne besondere Berechnung bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen in angemessenem und für ihn zumutbarem Umfang. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, in Absprache mit dem Auftragnehmer rechtzeitig die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen zu schaffen. (3) Zum Zweck der Funktionsprüfung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Geräte zu liefern, aufzustellen, zu installieren, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen und spätestens am 01.07.2016 die Betriebsbereitschaft mitzuteilen. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Werktag (ohne Samstag) nach Zugang der Mitteilung über die Betriebsbereitschaft. (4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, wenn während der Funktionsprüfung Mängel auftreten. (5) Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung an 4 aufeinanderfolgenden Werktagen die Geräte die Leistungen erbringen, die den Spezifikationen des Auftraggebers, dem Angebot des Auftragnehmers sowie den vertraglich festgelegten Eigenschaften entsprechen. (6) Der Auftraggeber kann im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer auf die Durchführung einer Funktionsprüfung schriftlich verzichten, wenn eine sachliche Notwendigkeit für eine Prüfung nicht besteht. (7) Entspricht die Leistung des Auftragnehmers den Vereinbarungen, erklärt der Auftraggeber unverzüglich nach erfolgreicher Funktionsprüfung (Leistungs- und Zuverlässigkeitsprüfung) schriftlich die Abnahme.

Seite 4 von 15 4 Verzug und Vertragsstrafe (1) Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Geräte nicht gemäß 3 Abs. 3 betriebsbereit und in der geforderten Zahl zur Verfügung, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gemäß 281 Abs.2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. (2) Befindet sich der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäß 3 Abs. 3 mehr als acht Kalendertage in Verzug, wird für jede vollendete Woche an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Gesamtpreises anteilig bezogen auf den nicht nutzbaren Leistungsteil fällig. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssummer begrenzt. Der nicht nutzbare Leistungsteil wird bezogen auf die Kopienzahl je Gerät gem. Druck- Konzept ISB 2016. 5 Wartung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Geräte in regelmäßigen Abständen zu warten, d. h. alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes zu treffen. Nach Durchführung der Wartungsarbeiten hat der Auftragnehmer in den Unterlagen des Auftraggebers (Betriebsbuch) anzugeben, dass die Wartung erfolgt ist und die Betriebsbereitschaft der Geräte vorliegt; die Angaben sind von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.

Seite 5 von 15 6 Gewährleistung, Reaktions- und Beseitigungszeiten (1) Der Auftragnehmer gewährleistet im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung die ständige Betriebsbereitschaft der im Vertrag aufgeführten Geräte. Dies schließt die Zurverfügungstellung der für den Betrieb erforderlichen Verbrauchsmaterialien mit ein. (2) Die Gewährleistung beginnt unmittelbar nach Abnahme der Geräte durch den Auftraggeber. (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Störungen unverzüglich telefonisch, per Telefax oder E-Mail zu melden. Der Kundendienst muss werktags, von Montag bis Donnerstag, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, und freitags, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13:00 Uhr, telefonisch zum Ortstarif erreichbar sein. (4) Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel an den Geräten auf, so muss der Auftragnehmer innerhalb der von ihm im Leistungsverzeichnis angegebenen Zeit nach Störungsmeldung vor Ort sein (= Reaktionszeit) und unverzüglich durch Instandsetzung für die Beseitigung der Störungen sorgen. Ein Remote-Zugriff (Fernwartung) kann nicht gewährt werden. Für die Zeit, in der die Geräte nicht oder nicht voll genutzt werden können, reduziert sich der monatliche Grundpreis pro Gerät (bezogen auf Kopienzahl gem. Druck-Konzept ISB 2016) nach dem 2. Arbeitstag nach Mitteilung der Störung an den Auftragnehmer um 1/30 pro Arbeitstag, sofern nicht bis zur Beseitigung der Störung ein Ersatzgerät mit mindestens denselben Leistungsmerkmalen zur Verfügung gestellt wird (vgl. Abs. 5 und 6). (5) Die Beseitigung der Störung muss nach dem im Angebot (Leistungsverzeichnis) angegebenen Zeitraum für die Störungsbeseitigung nach Störungsmeldung im Zeitraum Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage) abgeschlossen sein (= Wiederverfügbarkeit). Ist die Beseitigung der Störung innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, ist auf Anforderung des Auftraggebers nach Ablauf der Frist ohne Berechnung von Mehrkosten bis zur Beseitigung der Störung ein anderes Gerät desselben Modells zu verwenden oder ein Ersatzgerät, das nicht fabrikneu sein muss, mit mindestens denselben Leistungsmerkmalen aufzustellen. Nach Durchführung

Seite 6 von 15 der Arbeiten hat der Auftragnehmer in den Unterlagen (Betriebsbuch) des Auftraggebers anzugeben, dass die Betriebsbereitschaft der Geräte wiederhergestellt wurde; die Angaben sind von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. (6) Können wegen der in Abs. 4 genannten Mängel ein oder mehrere Geräte nicht oder nicht voll genutzt werden, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens nach 10 Arbeitstagen die entsprechende Zahl an Ersatzgeräten mit mindestens denselben Leistungsmerkmalen zur Verfügung. Ein dauerhafter Geräteaustausch darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Werden das oder die Ersatzgeräte nicht gemäß Anforderung des Auftraggebers gem. Abs. 5 bzw. Satz 1 n zur Verfügung gestellt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Gesamtpreises anteilig bezogen auf den nicht nutzbaren Leistungsteil fällig. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme begrenzt. Der nicht nutzbare Leistungsteil wird bezogen auf die Kopienzahl je Gerät gem. Druck-Konzept ISB 2016. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe endet mit Ablauf des Tages, an dem die Ersatzgeräte zur Verfügung gestellt werden bzw. die Geräte wieder betriebsbereit übergeben werden. (7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einzelne Geräte bei häufigen Störungen, die nicht vom Auftraggeber verursacht wurden, innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Auftraggeber kostenlos auszutauschen. Bis 24 Monate vor Vertragsende hat der Austausch gegen neue Geräte (1. Zulassung), danach gegen generalüberholte Gebrauchtgeräte zu erfolgen. Sollte dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Austausches ein vertraglich angebotenes Gerät nicht zur Verfügung stehen, sind Nachfolgemodelle mit denselben oder höheren Leistungsmerkmalen ohne Berechnung von Mehrkosten zu verwenden. Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Störungen sind als häufig im Sinn des Satzes 1 zu bezeichnen, wenn sie einen Richtwert von 4 Störungen pro Monat überschreiten. Den Nachweis für eine Verursachung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer zu führen. (8) Der Auftraggeber hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursache erleichtern und Wiederholungsläufe abkürzen.

Seite 7 von 15 7 Ausführung durch Subunternehmer (1) Der Einsatz von Subunternehmern soweit nicht schon im Angebotsschreiben benannt ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Der Auftragnehmer hat die Eignung der Subunternehmer entsprechend den zur Eignung geforderten Erklärungen dieser Vergabe (Formblatt Eignungsprüfung = Anlage 1 zum Angebotsschreiben) zu prüfen und ggf. auf Anforderung gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen. (2) Sofern der Auftragnehmer die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise Subunternehmern überträgt, hat er deren Einsatz und Leistungserbringung selbständig und eigenverantwortlich zu koordinieren. Der Auftragnehmer wird Subunternehmer selbständig und eigenverantwortlich ordnungsgemäß überwachen und deren Leistungserbringung ordnungsgemäß kontrollieren. (3) Bei der Auswahl der Subunternehmer wird der Auftragnehmer mittelständische Interessen berücksichtigen. Der Auftragnehmer wird sich daher bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen zu erteilen, wie er dies mit seiner vertragsgemäßen Leistung vereinbaren kann. Dieses Bemühen ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit dem Subunternehmer insbesondere hinsichtlich Sach- und Rechtsmängelhaftung, Vertragsstrafe, Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen keine ungünstigeren Bedingungen als nach dem vorliegenden Vertragsverhältnis zu vereinbaren sowie die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen. Die Beachtung dieser Verpflichtungen ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 8 Vergütung (1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Maßgabe des Angebotspreises vergütet.

Seite 8 von 15 (2) Die vereinbarten Preise sind feste Preise und setzen sich zusammen aus dem sog. Gesamtpreis (einschl. der sog. Freiklicks ) und einem sogenannten Preis pro Klick für Mehrkopien. Durch die vereinbarten Preise werden alle in den Vergabeunterlagen genannten Leistungsbestandteile sowie die vom Auftragnehmer im Leistungsverzeichnis eingetragenen Leistungen abgegolten. (3) Der Gesamtpreis wird anteilig zum Kalendervierteljahr (31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) für das jeweilige vorangegangene Quartal abgerechnet. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt mit der Abnahme. Durch die Rechnung muss die Prüfbarkeit hinsichtlich der einzelnen Geräte und Seitenzahlen gewährleistet sein (Angabe von Modell, Maschinennummer und dazugehörender Klicks. Die sogenannten Mehrkopien werden einmal jährlich zum 30.06. abgerechnet. (4) Der Auftragnehmer hat erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn das Recht, eine Preiserhöhung vorzuschlagen, wenn sich seine Kosten (Material, Personal sowie weitere Kosten) nachweisbar erhöht haben. In diesem Fall werden die Vertragsparteien die neuen Preise einvernehmlich festlegen. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. Weitere Preiserhöhungen können jeweils frühestens 12 Monate nach der vorhergehenden Erhöhung vorgeschlagen werden. Senkt der Auftragnehmer seine Preise gegenüber vergleichbaren Auftraggebern, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren und die Preise gegenüber dem Auftraggeber entsprechend anzupassen. (5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn sich der Bedarf an Heftklammern deutlich gegenüber den bisherigen Erfahrungswerten verändern sollte. (6) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. 9 Laufzeit des Vertrages, Kündigungsregelungen (1) Der Vertrag wird mit Erteilung des Zuschlags geschlossen. Die Lieferung und Instal-

Seite 9 von 15 lation der Geräte sowie die Bereitstellung der notwendigen Verbrauchsmaterialien hat in den Dienstgebäuden des Auftraggebers (Erfüllungsort) in der Weise zu erfolgen, dass die Funktionsprüfung ab dem 04.07.2016 erfolgen kann und eine Inbetriebnahme der Geräte am 01.07.2016 durch den Auftraggeber möglich ist. (2) Der Vertrag endet, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf, spätestens zum 30.06.2020, sofern das Vertragsverhältnis nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt durch Kündigung einer der beiden Vertragsparteien beendet worden ist. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragspartnern unbenommen. Als wichtiger Grund ist vor allem ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Vertrag anzusehen. (3) Der Auftraggeber kann abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen - das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch kündigen, wenn - trotz vorheriger Mahnung keine vertragsgemäße Erfüllung durch den Auftragnehmer erfolgt (sog. Schlechterfüllung des Vertrages), - der Auftragnehmer den Bestimmungen des Vertrages zuwiderhandelt, insbesondere ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Datenschutz- oder Verschwiegenheitsverpflichtungen vorliegt, - der Auftragnehmer in Insolvenz gerät und wenn die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind, - für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftragnehmers liegenden Grunde unzumutbar wird, - Mängel innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Störungsmeldung an den Auftragnehmer an, nicht so beseitigt werden, dass die Mietsache vertragsgemäß genutzt werden kann. (4) Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit sind die angelieferten Geräte innerhalb von 10 Kalendertagen kostenlos abzubauen und abzutransportieren.

Seite 10 von 15 10 Haftung des Auftragnehmers für die Verletzung von Schutzrechten (1) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Geräte frei von Schutzrechten Dritter (z.b. Patente, Urheberrechte, bekanntgemachte Patentanmeldungen, eingetragene Warenzeichen, Gebrauchsmuster) ist, die ihre Nutzung ausschließen bzw. einschränken. Das gleiche gilt für nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen, von denen der Auftragnehmer Kenntnis hat. (2) Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten gemäß Abs. 1 geltend gemacht und wird die Nutzung der Geräte beeinträchtigt oder untersagt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die Geräte in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen oder das Recht zu erwirken, dass der Auftraggeber die Geräte uneingeschränkt ohne Anlastung von Lizenzgebühren benutzen kann. (3) Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige Haftung Dritten gegenüber wegen Verletzung von Schutzrechten. Er ist insbesondere verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Geräte vom Auftraggeber vertragsgemäß genutzt wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. (4) Können die Geräte wegen Verletzung von Schutzrechten nicht genutzt werden, ist eine Ausweichanlage zur Verfügung zu stellen. 8 Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.

Seite 11 von 15 11 Vertraulichkeitsverpflichtung (1) Der Auftragnehmer hat alle ihm bei der Durchführung des Vertrags bekannt gewordenen Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse, insbesondere auch den Inhalt der Bekanntmachungen, Dritten gegenüber geheim zu halten, soweit ihn der Auftraggeber nicht in schriftlicher Form hiervon entbindet. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur die für die Erfüllung des ihm erteilten Auftrags notwendigen Personen sowie die gemäß 9 beauftragten Dritten und nur im erforderlichen Umfang über die bei der Durchführung des Auftrags bekannt gewordenen Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse zu unterrichten. (3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Auftrags befassten Personen bzw. gemäß 9 beauftragten Dritten an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 12 Datenschutz, Datenverarbeitung im Auftrag (1) Betrifft der Auftrag die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so gilt mit Auftragserteilung eine Vereinbarung über die Datenvereinbarung im Auftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als abgeschlossen, deren Inhalt sich nach den Absätzen 3 und 4 richtet. (2) Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er wird dabei vom Auftragnehmer auf Verlangen unterstützt. (3) Der Auftraggeber bleibt hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen Daten Alleinberechtigter, sodass der Auftraggeber berechtigt ist, jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten zu verlangen. Für diesen Fall steht dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ob und inwieweit Dritte auf Daten zugreifen, bleibt allein in der Disposition des Auftragge-

Seite 12 von 15 bers. (4) Der Auftraggeber ist hinsichtlich der Daten stets und umfassend weisungsbefugt und kann die Einhaltung durch den Auftragnehmer jederzeit überprüfen. (5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsnehmers vertraulich zu behandeln. (6) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber auf dessen Wunsch hin die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ermöglichen. (7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsdatenvereinbarung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) geheim zu halten. (8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach den IT-Grundschutzkatalogen des BSI erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu ergreifen und aufrechtzuerhalten sowie dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber kann diesbezüglich besondere Vorgaben machen. (9) Eine Berechtigung zum Abschluss von Unterauftragsverhältnissen besteht nur, wenn dies ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung oder den Vergabeunterlagen vorgesehen ist. (10) Die Erhebung Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG und BayDSG für den Auftraggeber, darf seitens des Auftragnehmers ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertrages erfolgen. Eine weitergehende Verwendung oder Nutzung ist nicht gestattet, insbesondere ist eine Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht gestattet. (11) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn eine vom

Seite 13 von 15 Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. (12) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gleich aus welchem Grund ist der Auftragnehmer nicht weiter berechtigt, die Daten zu verarbeiten und zu nutzen. Er wird sie unaufgefordert in einer mit aktuell marktüblichen Programmen lesbaren elektronischen Form dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Dritten herausgeben. Der Auftragnehmer wird die Daten auf seinem System löschen, es sei denn, eine Speicherung ist zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen erforderlich. (13) Für nicht personenbezogene Daten gelten die Absätze 3, 4, 8, 10 bis 12 entsprechend. 13 Verpackung (1) Das Verpackungsmaterial muss den Vorschriften der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) entsprechen und mit Firmenbezeichnung oder Entsorgungssystem gekennzeichnet sein. (2) Es sind möglichst umweltfreundliche Verpackungen, insbesondere Mehrwegverpackungen zu verwenden. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung, insbesondere die Rücknahmepflicht für Transportverpackungen gemäß 4 VerpackV. 14 Haftung Der Auftragnehmer haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Seite 14 von 15 15 Folgen einer Beendigung des Vertragsverhältnisses Im Falle jeglicher Beendigung des Vertragsverhältnisses muss binnen einem Monat nach Vertragsende eine gemeinsame Bestandserfassung durchgeführt und protokolliert werden. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. 16 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. (3) Für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und für die Durchführung des Vertrages gelten im Übrigen die allgemeinen Rechtsvorschriften. (4) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind Bestandteil dieses Vertrages. (5) Vertrags- und Projektsprache ist Deutsch. (6) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. (7) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. (8) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise undurchführbar werden, so wird die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige Regelung treten, deren Wirkungen angemessen sind und der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Seite 15 von 15 (9) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung., den München, den RRin Baier-Kimmig