Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle. Rechtsanwalt / Wirtschaftsmediator IHK Helmut Göttler 2015. Vorbemerkung:



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Transkript:

HELMUT GÖTTLER RECHTSANWALT WIRTSCHAFTSMEDIATOR IHK COLLABORATIVE LAWYER FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT FACHANWALT FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT FACHANWALT FÜR VERSICHERUNGSRECHT ST.-CAJETAN-STR. 1-3 81669 MÜNCHEN Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle Stand: 1.1.2015 Rechtsanwalt / Wirtschaftsmediator IHK Helmut Göttler 2015 Vorbemerkung: Das durch die nachfolgende Verfahrensordnung geregelte Güteverfahren vor Herrn Rechtsanwalt Helmut Göttler als staatlich anerkannter Gütestelle im Sinne von 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht zu verwechseln mit dem bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten zwingend vorgeschriebenen Schlichtungsversuch gemäß Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes. Ein Güteverfahren nach der vorliegenden Verfahrensordnung ist vielmehr in allen zivilrechtlichen Streitfällen möglich, unabhängig vom Streitwert. Die anerkannte Gütestelle soll durch Vermittlung zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeiführen, bei der die Interessen aller Parteien zu einem Ausgleich gebracht werden. Die Verfahrensdauer eines Güteverfahrens ist meist wesentlich kürzer als bei einem gerichtlichen Verfahren. Außerdem ist der Verfahrensstoff nicht wie im gerichtlichen Verfahren begrenzt, sodass auch Lösungen für Streitigkeiten, die sich erst im Laufe des Verfahrens zeigen, gefunden werden können. Die Kosten des Güteverfahrens sind in der Regel geringer als die Kosten eines Gerichtsverfahrens und werden grds. nach dem erforderlichen Stundenaufwand abgerechnet, vgl. 11. Im Falle einer Einigung erhält der Schlichter zusätzlich zu dem vereinbarten Stundenhonorar eine Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die sich nach dem Streitwert bemisst. Es wird eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG abgerechnet. Der Schlichter unterliegt den gesetzlichen und berufsrechtlichen Geboten hinsichtlich der Verschwiegenheit und der Rücksichtnahme auf das Parteiinteresse, also insbesondere den 43 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie den Vorschriften der Berufsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Insbesondere steht ihm hinsichtlich der Tatsachen, die das Schlichtungsverfahren betreffen, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu ( 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 53 Abs. 1 S. 3 StPO).

1 Anwendungsbereich (1) Herr Rechtsanwalt Helmut Göttler ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Aus vor der Gütestelle protokollierten Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Durch die Einreichung des Antrags bei der Gütestelle wird die Verjährung von Ansprüchen gehemmt. (2) Das Güteverfahren ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien berechtigt sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und ihre Streitigkeiten selbst beizulegen. 2 Grundsätze des Verfahrens (1) Im Güteverfahren soll mit Hilfe des Schlichters eine interessengerechte Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Das Güteverfahren ist kein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren. (2) Der Schlichter lässt sich im Güteverfahren allein von den Interessen der Parteien leiten und versucht, diese in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage zum Ausgleich zu bringen und eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. (3) Der Schlichter ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Er darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Güteverfahrens ist, als Parteivertreter anwaltlich oder auf andere Weise beraten oder vertreten oder bereits vor Beginn des Verfahrens beraten oder vertreten haben. Dies gilt entsprechend nach Abschluss des Güteverfahrens. Die vorherige Beratung von nur einer Partei im Hinblick auf die Aufnahme des Güteverfahrens ist zulässig. Sie wird gegenüber der anderen Partei vor Beginn des Güteverfahrens offen gelegt. (4) Der Schlichter fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, die er für angemessen hält. Zu diesem Zweck kann er unverbindliche Vorschläge und Alternativen zur Lösung des Streitfalls entwickeln und den Parteien gemeinsam oder einzeln vorlegen. Der Schlichter ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich bindender Weise zu entscheiden. (5) Der Schlichter ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Schlichter sowie seine Hilfspersonen können vor Gericht nicht als Zeugen über Vorgänge aus dem Güteverfahren vernommen werden, der Schlichter wird bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen. (6) Die Parteien verpflichten sich, Ansichten oder Vorschläge der anderen Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung der Streitigkeit, Eingeständnisse der anderen Partei im Laufe des Schlichtungsverfahrens, Vorschläge des Schlichters und die Tatsache, das die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvorschlag des Schlichters anzunehmen nicht als Beweis in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren einzuführen oder sich darauf zu berufen, gleichgültig, ob sich 2

das Verfahren auf eine Streitigkeit bezieht, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war oder nicht. 3 Verfahrenseinleitung (1) Die Parteien können einvernehmlich die Durchführung eines Güteverfahrens beantragen. (2) Das Güteverfahren wird auch auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Ein mündlich zu Protokoll gegebener Antrag ist durch den Antragsteller schriftlich zu genehmigen. Der Antrag muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten und von der den Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Bei schriftlichen Anträgen ist die für die Zustellung erforderliche Zahl der Abschriften beizufügen. Ergänzend gilt 130 Nr. 1 ZPO. Falls sich der Antragsteller vertreten lässt, ist eine Vollmacht beizufügen oder auf entsprechende Bitte nachzureichen. (3) Der Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens wird dem Antragsgegner unverzüglich nach der Zahlung des Vorschusses (vgl. 13 der Verfahrensordnung) vom Schlichter zugestellt. Mit der Bekanntgabe wird der Antragsgegner aufgefordert, zu erklären, ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Erklärt der Antragsgegner, dass er nicht in das Güteverfahren eintreten will, ist das Güteverfahren am Tag des Eingangs dieser Erklärung in der Gütestelle gescheitert. Mit Zustellung des Antrags stellt der Schlichter den Parteien die Verfahrensordnung mit der Bitte um Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens gemäß der Verfahrensordnung zu. 4 Bestimmung des Termins Haben beide Parteien einvernehmlich die Durchführung eines Güteverfahrens beantragt oder hat sich der Antragsgegner mit der Durchführung eines Güteverfahrens einverstanden erklärt, so bestimmt der Schlichter unverzüglich einen Schlichtungstermin, zu dem die Parteien persönlich geladen werden. 5 Persönliches Erscheinen (1) Die Parteien sollen im Schlichtungstermin persönlich erscheinen. (2) Dies gilt nicht, wenn eine Partei zu dem Termin eine Vertretung entsendet, die zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss schriftlich ermächtigt ist, und der Schlichter dem Fernbleiben der Partei zustimmt. (3) Jede Partei kann sich im Termin eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen. 3

(4) Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Schlichtungstermin, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Partei kann ihr Ausbleiben an dem anberaumten Gütetermin wegen Krankheit, dringender beruflicher Verhinderung, unvermeidbarer Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen dem Schlichter unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Bei genügend entschuldigtem Ausbleiben einer Partei wird vom Schlichter ein neuer Termin bestimmt. Der Antrag gilt auch als zurückgenommen, wenn der Vorschuss nach 13 der Verfahrensordnung nicht in der vom Schlichter gesetzten Frist einbezahlt wurde. Fehlt die Gegenpartei unentschuldigt, so ist dem Antragsteller frühestens nach 14 Tagen ein Zeugnis über einen erfolglosen Schlichtungsversuch auszustellen. In der Ladung werden die Parteien auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen. 6 Durchführung des Termins (1) Die Güteverhandlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Partei und der Schlichter vereinbaren etwas anderes. (2) Die Schlichtungsverhandlung ist in der Regel in einem Termin mündlich durchzuführen. Der Schlichter erörtert mit den Parteien mündlich die Streitsache und die Konfliktlösungsvorschläge der Parteien. Zur Aufklärung der Interessenlage kann er mit den Parteien in deren Einvernehmen auch Einzelgespräche führen. Bei komplexen Sachverhalten kann der Schlichter die Parteien auffordern, ihr Begehren schriftlich zu begründen. Dies gilt insbesondere, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind. Der jeweils anderen Partei ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. (3) Kann die Güteverhandlung nicht in einem Termin durchgeführt werden, wird sie unterbrochen, und es ist unverzüglich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu vereinbaren. (4) Eine Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch den Schlichter erfolgt nicht. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in den Termin bestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien und deren Vertreter können auch Ortstermine und Inaugenscheinnahmen durchgeführt werden. (5) Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann der Schlichter den Parteien einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten. 7 Beendigung des Verfahrens Das Verfahren endet - durch eine den Streit beendende Vereinbarung (Vergleich), - wenn eine der Parteien erklärt, dass sie nicht in das Güteverfahren einzutreten wünscht, - wenn eine der Parteien erklärt, dass sie das Güteverfahren nicht fortsetzen will, - wenn der Schlichter das Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht für beendet erklärt. 4

Hierzu ist der Schlichter insbesondere dann berechtigt, wenn eine der Parteien nicht binnen angemessener Frist Stellung nimmt oder eine der Parteien einen vom Schlichter angeforderten angemessenen Vorschuss binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise nicht leistet. 8 Vereinbarung, Protokoll (1) Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs erstellt der Schlichter ein Protokoll. (2) Das Protokoll enthält - den Namen des Schlichters/die Bezeichnung der Gütestelle, - Ort und Zeit der Verhandlung, - Namen und Anschriften der Parteien, ihrer evtl. gesetzlichen Vertreter oder Verfahrensbevollmächtigten, - den Gegenstand des Streits, - den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich bzw. den Vermerk, dass der Einigungsversuch gescheitert ist - die Einigung über die Kostentragung; die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind in der Vereinbarung auszuweisen. Das Protokoll wird vom Schlichter unterschrieben. Es ist den Parteien oder deren Verfahrensbevollmächtigten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen im Termin zu unterschreiben. Eine protokollierte Vereinbarung (Vergleich) kann von den Parteien auch schriftlich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Schlichter angenommen werden, falls eine oder beide Parteien noch Bedenkzeit im Anschluss an die Güteverhandlung benötigen. 9 Abschrift und Aufbewahrung (1) Der Schlichter überlässt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern eine Abschrift des Protokolls. (2) Die Urschrift des Protokolls bewahrt der Schlichter für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens auf. 10 Vollstreckung (1) Aus der protokollierten Vereinbarung (Urschrift) der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. (2) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht München zuständig. 5

11 Gebühren und Auslagen (1) Für den Fall, dass der Antragsgegner der Durchführung des Güteverfahrens nicht zustimmt, erhält der Schlichter für die Einleitung des Verfahrens, die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner und die Feststellung des Scheiterns des Güteverfahrens vom Antragsteller eine Pauschalgebühr von 250,00 zzgl. Umsatzsteuer. Diese Pauschale erhöht sich um jeden weiteren Antragsgegner um 20,00 zzgl. Umsatzsteuer. Der Schlichter erhält für seine weitere Tätigkeit einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Güteverhandlung ein Zeithonorar, das nach Zeitstunden bemessen und nach der Höhe des Streitwerts gestaffelt ist. Bei einem Streitwert bis 20.000,00 beträgt das Stundenhonorar 190,00 netto, bei einem Streitwert ab 20.000,01 bis 50.000,00 beträgt das Stundenhonorar 250,00 netto und bei einem Streitwert ab 50.000,01 beträgt das Stundenhonorar 300,00 netto jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Bei Abschluss eines Vergleichs erhält der Schlichter zusätzlich eine Einigungsgebühr gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus dem jeweiligen Streitwert zzgl. Umsatzsteuer. (3) Auslagen und Reisekosten werden nach den Vorschriften des RVG erstattet. 12 Kostentragung (1) Das Honorar des Schlichters tragen die Parteien je zur Hälfte als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung einem angesetzten Verhandlungstermin fern, so hat allein diese Partei das hierdurch entstehende Honorar zu bezahlen. (2) Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. 13 Vorschuss Der Schlichter ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss von beiden Parteien zu verlangen. 14 Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Güteverfahren ist München. 6