html

Ähnliche Dokumente
Download unter:

Kooperationsvereinbarung

KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg

- Stand Januar

Konzeption inklusive Kindertageseinrichtungen im Landkreis Ludwigsburg Inklusion von Kindern mit Behinderung

Niedersächsisches Kultusministerium

Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen

Konzeption inklusive Kindertageseinrichtungen im Landkreis Ludwigsburg Schwerpunkt: Inklusion von Kindern mit Behinderung. (Stand: 01.

Grundlagen der Mindestpersonalberechnung Karlsruhe

Konzeption inklusive Kindertageseinrichtungen im Landkreis Ludwigsburg Schwerpunkt: Inklusion von Kindern mit Behinderung

Handreichung für Eltern

Regionales Konzept für integrative Betreuung in Kindertagesstätten in der

Kooperationsvereinbarung

Auf dem Weg zur Inklusion. Erreichtes und aktuelle Entwicklungen in den städtischen Kindertageseinrichtungen

Vernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter

Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim

Übergang Frühförderung/Schulkindergarten in die Schule

Eingliederungshilfen / Hilfe zur Erziehung

Orientierungshilfe zur Erstellung einer pädagogischen Konzeption für Kindertageseinrichtungen

Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Tagespflege (Kindergartengesetz KGaG)

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung für Leitungskräfte von Kindertagesstätten. Heike Herbst Sabine Locher Frank Gmeinder

Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen. Baden-Württemberg MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT SOZIALMINISTERIUM

ÜBERREGIONALE ARBEITSSTELLE FRÜHFÖRDERUNG BADEN-WÜRTTEMBERG

I. 2 Sonderpädagogische Beratungsstellen, Frühförderung und der Übergang in die Schule

Frühe Hilfen und vorschulische Bildungsangebote für Kinder mit Entwicklungsauffälligkeiten und (drohender) Behinderung

Vertrag. zwischen der evangelischen Kirchengemeinde., vertreten durch den Kirchenvorstand, im Folgenden Kirchengemeinde

Arbeitshilfe zur Erstellung einer pädagogischen Konzeption

Inklusive Schule Grundlagen Beispiele - Visionen. Förderschulen in Bayern - Darstellung status quo

Literatur- und Link-Hinweise

Kinder mit Behinderungen - vom Kindergarten in die Schule

- ein Input anlässlich einer Erörterung zur Kreisbehindertenplanung in einem Landkreis -

Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

Integration von behinderten Kindern in Regelkindergärten im Bereich der Samtgemeinde Sickte. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

der Neckargemünder Kindergärten und der Grundschule Neckargemünd

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Sonderpädagogische Frühförderung im Bereich Stadt und Landkreis Karlsruhe

Benutzungs- und Gebührensatzung

KVJS Jugendhilfe Service. Inklusive Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertageseinrichtungen

Umsetzung der UN-BRK im Bereich frühkindliche Bildung. Nr. Maßnahme. Aktueller Stand September Zuständigkeit/ Zeitraum

Pädagogisches Institut für Elementarpädagogik Stuttgart (PIEKS)

Vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) Zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 11. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 444)

Lernort Praxis. Netzwerktreffen für Akteure der theoretischen und praktischen Ausbildung in Kitas am 24. November 2017

Betriebliches Engagement in der Kindertagesbetreuung. - Planung von betrieblichen Kitas - Belegplatzmodell

Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege

HILFEN FÜR ALLGEMEINE SCHULEN

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Handreichung. für Eltern. Beschulung von Kindern. mit besonderen. pädagogischen Bedürfnissen BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG

Empfehlung. der Stadt Leipzig für eine Konzeptgliederung einer Trägerkonzeption im Leistungsbereich Kindertageseinrichtungen

Gelingende Übergänge von der Kita in die Schule

Landkreis. Telefon. Fax. . Rechtsform. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich):

Qualitätsmanagement-Handbuch Geltungsbereich: Tageseinrichtungen für Kinder

Elternratgeber. Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule

Inklusive Bildung. Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe

Gründung einer Kindertageseinrichtung

Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW

Informationsveranstaltung Kindertagespflege Uhr Kreistagssitzungssaal

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Träger von Kindertagesstätten

Positionspapier zur inklusiven Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung in Kindertagesstätten

GEW Positionen zu Tageseinrichtungen für Kinder

Quelle: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

LVR-Dezernat Soziales und Integration. Inklusion und Sozialraum. als Herausforderung für. die kommunale Familie

Leistungsvereinbarung

Der Rosenheimer Weg. Verbindliche Standards zur Zusammenarbeit von Schule und Hort

Inklusive Pädagogik in der Kindertagespflege Vielfalt fördern von Anfang an

Warum Inklusion? Und mit welchem Ziel? Gliederung. 1. Inklusion zur Situation in Sachsen

2. Wie viele Klagen wegen fehlenden Kindergarten-Plätzen wurden bis heute eingereicht (bitte unter Angabe, wie viele wie entschieden wurden)?

Gesetzliche Grundlagen zur Inklusion in Baden-Württemberg. Staatliches Schulamt Donaueschingen

Antragsverfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - eine Orientierung für die Praxis -

Leistungsbeschreibung. Inhaltsverzeichnis

Umsetzung des Mindestpersonalschlüssels nach der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin

Rahmenvereinbarung und Standards Kooperation Schule - Jugendhilfe

Beispiel für eine Stellenbeschreibung. Leitung der Kindertageseinrichtung Kita- Leitung

Bericht und Beschlussempfehlung

Teilplan Kindertagesbetreuung 4. Fortschreibung >kompakt<

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Referat 44 Werner-Seelenbinder-Straße Erfurt

Kommunalisierung der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

und damit verbundener sozialpädagogischer Begleitung

Der Rosenheimer Weg. Verbindliche Standards zur Zusammenarbeit von Schule und Hort Fortschreibung

Jugend und Familie. Frühförderung als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin. Kerstin Thätner. Donald Vogel

Projektausschreibung Qualitätsentwicklung der Jugendarbeit in Niedersachsen - Kurzversion - Niedersachsen

1. Wie hat die Unterbringung und Betreuung eines minderjährigen Flüchtlings in einer sogenannten Erziehungsstelle zu erfolgen?

1. Einrichtungstypen gem. 3 LRV-SH / Einzelintegration

Welche Rolle spielt die Schulbegleitung bei der Umsetzung der Inklusion an baden-württembergischen Schulen?

zwischen dem LandesSportBund Niedersachsen e. V. und dem Niedersächsischen Kultusministerium zur Zusammenarbeit an öffentlichen Ganztagsschulen

Leistungstypen T-KJ-K-HPT; T-KJ-G-HPT. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:

Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege

Angaben zum Schüler / zur Schülerin mit besonderem behinderungsbedingten Förderbedarf Name, ggf. Geburtsname, Vorname des Kindes

Schulgesetzänderung Bezüge Rahmenkonzeption Sonderpädagogische Dienste

Inklusion und inklusive Unterstützungssysteme

Kindertagesstätten in einer inklusiven Bildungslandschaft

Thüringer Kultusministerium in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

4.7 Integration von Kindern mit Behinderungen

ANTRAG. (Antrag bitte 2-fach über das Jugendamt einreichen; eine Ausfertigung ist für das Jugendamt bestimmt)

Gemeinsamer Orientierungsrahmen. Kindertagesbetreuung und Grundschule im Land Brandenburg- GOrBiKs. Bremen, 19./

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

13.Kinder- und Jugendhilfebericht der Bundesregierung Daten, Fakten und Konsequenzen für junge Menschen mit Behinderungen

Transkript:

Herausgabe / weitere Informationen: Ina Breuninger-Schmid Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung Baden-Württemberg - Päd. Bereich beim Ref. 74 Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart Tel.: 0711 904-17 461 Fax: 0711 904-17 492 E-Mail: Ina.Breuninger-Schmid@rps.bwl.de Download unter: http://www.schulebw.de/schularten/sonderschulen/fruehkindlich/schulkindergarten/intensivkooperation. html http://www.kvjs.de/jugend/tagesbetreuung-von-kindern/inklusion.html

Rechtliche und offizielle Grundlagen 1. Gemeinsame Grundlagen Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg: Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in baden-württembergischen Kindergärten und weiteren Kindertageseinrichtungen. Fassung vom 15. März 2011. Freiburg. Herder. 2015. Aktionsplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention. Stuttgart: Juni 2015 2. Kindertageseinrichtungen SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz Kindertagesbetreuungsgesetz KiTaG Baden-Württemberg (in der akt. Fassung) Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung - KiTaVO) in der aktuell gültigen Fassung Finanzausgleichsgesetz FAG Baden-Württemberg (in der akt. Fassung) Regelungen und Materialien des KVJS zur Betriebserlaubnis in der aktuell gültigen Fassung Zur Eingliederungshilfe und weiteren Unterstützungsmaßnahmen: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz - 35a SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - 55, 56 SGB XII Sozialhilfe 53 60 Verordnung nach 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, 2a, 37 3. Schulkindergärten für Kinder mit Behinderung und sonderpädagogischem Förderbedarf 20 Schulgesetz VwV Schulkindergärten 1984 /1991 Jährlicher Organisationserlass aktuelle Fassung der Schullastenverordnung ( Sachkostenbeitrag) alle sonstigen geltenden rechtlichen Grundlagen für den schulischen Bereich (z.b. Arbeitszeitregelungen etc.) 4. Intensivkooperation: Schulkindergärten und Kindertageseinrichtung unter einem Dach die jeweils geltenden Grundlagen und Rahmenbedingungen für Kindertageseinrichtungen und Schulkindergärten Kooperationsvereinbarungen zwischen den beteiligten Einrichtungen und Trägern (siehe S. 6)

Kooperation und Intensivkooperation Schulkindergarten- Kindertageseinrichtung 1. Kooperation Schulkindergarten und Kindertageseinrichtung sind räumlich getrennt (unterschiedliche Standorte). Sie kooperieren als zwei eigenständige Einrichtungen in gemeinsamen Aktivitäten und Projekten. Diese sind fest geplant kontinuierlich und finden auf mehreren Ebenen (Kinder, Eltern, Mitarbeiter/innen, Träger) statt. 2. Intensivkooperation Schulkindergarten und Kindertageseinrichtung sind unter einem Dach untergebracht. Kooperationspartner können alle Betriebsformen von Kindertageseinrichtungen und alle Typen von Schulkindergärten sein. Die Einrichtungen bleiben formal als solche erhalten und kooperieren intensiv. Sie nutzen alle pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten "unter einem Dach". Grundlage ist die jeweilige Konzeption zur Intensivkooperation. Mögliche Formen der Organisation und Gestaltung von Intensivkooperation 1. Kooperation unter einem Dach, jedoch in separaten Gruppen - Unterbringung einer oder mehrerer Gruppe/n des Schulkindergartens in einer Kindertageseinrichtung - Unterbringung einer oder mehrerer Gruppe/n der Kindertageseinrichtung in einem Schulkindergarten - Schulkindergarten und Kindertageseinrichtung arbeiten als gesamte Einrichtungen unter einem Dach. 2. Intensivkooperation unter einem Dach in einer oder mehreren gemeinsamen Gruppe/n (Kleingruppe Kindertageseinrichtung + Schulkindergartengruppe/Teilgruppe bilden eine Gruppe) 1 und 2 können sowohl unter getrennter Trägerschaft als auch unter einer Trägerschaft betrieben werden. Planung und Konzeptionsentwicklung einer Intensivkooperation Grundlage für die Intensivkooperation ist die gemeinsame Planung und Konzeptionsentwicklung. Die Beteiligten entscheiden darüber, wie sie die Intensivkooperation gestalten und weiterentwickeln. Das Spektrum reicht von gemeinsamen Zeitfenstern und ausgewählten Themen bis zur gemeinsamen Gestaltung des gesamten Alltags und aller Bildungsangebote in der gemischten Gruppe. Wichtig ist dabei die Prüfung, ob Bildung, Erziehung und Förderung für jedes Kind gewährleistet ist. Für das Kind im Schulkindergarten bedeutet dies, die sonderpädagogische Förderung in Abhängigkeit von seinem individuellen Bedarf zu sichern. Intensivkooperation findet auf allen Ebenen (Kinder, Eltern, Mitarbeiter/innen, Träger) statt.

Aufbau einer Intensivkooperation - Hinweise für die Vorgehensweise - Der nachfolgend beschriebene Ablauf bezieht sich auf die Vorgehensweise bei Einrichtung einer Intensivkooperation mit bereits genehmigten Schulkindergarten- Gruppen. Mit dem KVJS sind die notwendigen und aktuell gültigen Modalitäten bez. Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen zu klären. Grundsätzliches Vorgehensweise beim Aufbau einer Intensivkooperation Interne Klärung im Team (intern vor extern): Wie setzen Schulkindergarten und Kindertageseinrichtung den Auftrag der Landesregierung zum Ausbau kooperativer Formen von Kindertageseinrichtungen und Schulkindergärten um? (siehe Aktionsplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention) Ein sinnvoller erster Schritt kann die aktive Kooperation zwischen Kindertageseinrichtung und Schulkindergarten sein: Miteinander etwas tun in Form von gemeinsamen Projekten, gemeinsamen Aktivitäten auf den Ebenen der Kinder, Eltern und Mitarbeiter/innen - mit kleinen Schritten beginnen! Damit sammeln die Mitarbeiter/innen gemeinsam Erfahrungen, klären ihre Einstellungen, lernen andere Sichtweisen und Konzepte kennen, erkennen Hemmschwellen und suchen nach Wegen, diese zu überwinden und erforschen Gelingensfaktoren für gemeinsame Bildung nicht behinderter und behinderter Kinder. Diese Erfahrungen können zum Ausgangspunkt für weitere Planungen und konzeptionelle Überlegungen werden. Kindertageseinrichtung und Schulkindergarten informieren sich über Möglichkeiten der Intensivkooperation und holen sich Beratung. Anlaufstellen sind die Kindergartenfachberatung, das Staatliche Schulamt, die Regionale Arbeitsstelle Frühförderung, die Träger der Einrichtungen, Einrichtungen mit Erfahrung in der Intensivkooperation (Anschriften siehe Broschüre: Die Vielfalt leben - Download siehe Deckblatt) Die Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung und das KVJS-Landesjugendamt stehen gemeinsam den Intensivkooperationspartnern im Entwicklungsprozess beratend zur Seite. Die Teams der Kindertageseinrichtung bzw. des Schulkindergartens setzen sich intern mit ihren Vorstellungen zum Thema Intensivkooperation auseinander. Gespräche zum Aufbau einer Intensivkooperation erfolgen gemeinsam mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt, dem Träger des Schulkindergartens und dem Träger der Kindertageseinrichtung. Daher müssen diese nach ersten internen Überlegungen sehr frühzeitig informiert und eingebunden werden. Für Beratungen des Trägers der Kindertageseinrichtung steht die zuständige Regionalsachbearbeiterin des KVJS-Landesjugendamt zur Verfügung. Eltern werden über die Planungen und konzeptionellen Überlegungen informiert und nach Möglichkeit einbezogen. Die Beteiligten vereinbaren Form und Zeitpunkt. Die Einrichtungen formulieren erste Überlegungen zu Formen der gemeinsamen Arbeit und zu ersten Elementen einer gemeinsamen Konzeption.

Die Kooperationspartner treffen Absprachen bezüglich Rahmenbedingungen, eingebrachter Ressourcen, Finanzierung, Personaleinsatz, Aufsicht etc. und halten diese in einer Kooperationsvereinbarung fest. Die Einrichtungen erarbeiten eine gemeinsame Konzeption. Eltern und Träger werden dabei beteiligt. Hilfreich sind die Regelungen und Erfahrungen bei der Installierung kooperative Organisationsformen im schulischen Bereich. Wird eine Intensivkooperation im Ausnahmefall mit einer neu einzurichtenden Schulkindergarten-Gruppe geplant, ist die Frage der Einrichtung dieser Gruppe zuerst mit dem Staatlichen Schulamt und der Abteilung 7 beim zuständigen Regierungspräsidium zu klären. Die Entscheidung, ob eine Schulkindergartengruppe neu eingerichtet werden kann, setzt voraus: die Analyse der Versorgung mit Bildungsangeboten für Kinder mit Behinderung im Stadt- und/oder Landkreis in Verknüpfung der Planung für Schulkindergärten mit der kommunalen Kindergarten-Bedarfsplanung die Klärung der zur Verfügung stehenden Ressourcen für Schulkindergärten in der Region und auf Landesebene. Siehe auch: KVJS - Landesjugendamt: Broschüre Inklusive Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertageseinrichtungen (März 2017)

Klärungen und (Kooperations-)Vereinbarungen Erfahrungen mit bisherigen Intensivkooperationen von Schulkindergarten und Kindertageseinrichtungen unter einem Dach haben gezeigt, dass es für eine gute Zusammenarbeit von Einrichtungen unterschiedlicher Träger sinnvoll und notwendig ist, vorab folgende Fragen zu klären und miteinander zu vereinbaren: Personal: Eingesetztes Personal, Leitung, Dienstaufsicht, Fachaufsicht, Teamstrukturen, Aufgabenverteilung, gegenseitige Information, Besprechungen, Krankheitsstellvertretung kurzfristig, Regelungen zur Aufsicht, Verhalten im Notfall (Epilepsie, Allergie, ) und Anleitung dazu, Kinder: Aufnahmemodalitäten, Zusammenstellung der Gruppen, Gruppengröße, Gemeinsame Aktivitäten der Kinder, Notfälle, Aufsicht, Eltern Zusammenarbeit mit Eltern, Ansprechpartner/in für die Eltern des einzelnen Kindes, gemeinsame Aktivitäten mit Eltern, Elternvertretung Raum, Ausstattung, Finanzierung Nutzung von Räumen, Raumplan, evt. Mietvertrag, Finanzierung, eingebrachte Materialien und Ausstattung, gemeinsam genutzte Räume, Ausstattung und Materialien, Etat, Gebühren für Betreuung, Gebühren für Essen, Öffnungs- und Schließzeiten, Betreuungszeiten, Betreuungszeiten außerhalb der Schulkindergartenzeit Einzugsgebiet/e Beförderung und ihre Finanzierung Hausrecht (Erste) Inhaltliche und konzeptionelle Vereinbarungen Leitgedanken der Zusammenarbeit, Gemeinsame Pädagogische Grundlagen und Zielsetzungen Gemeinsame Aktivitäten der Kinder, Fachkräfte und Eltern Zusammenarbeit mit Partnern Öffentlichkeitsarbeit, Vertretung der Einrichtung/en nach außen Vereinbarungen zu Datenschutz und Einwilligungserklärung Mitwirkung / Zustimmung der örtlichen Gremien Kündigung Es empfiehlt sich, dies in einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung, dem Träger des Schulkindergartens und dem Staatlichen Schulamt schriftlich festzuhalten. Inhalte der Kooperationsvereinbarung sind in einem ersten Abschnitt auch: die Angaben zu den Einrichtungen selbst, ihren Trägern, den Betriebsformen der Kindertageseinrichtung, bzw. dem jeweiligen Typ des Schulkindergartens, den Rechtsgrundlagen. Die Staatlichen Schulämter bzw. die freien Träger der Schulkindergärten können auf Anfrage einen ersten Entwurf für eine Kooperationsvereinbarung bei der Überregionalen Arbeitsstelle Frühförderung erhalten.