Bei den aktuell vorliegenden Plänen erscheinen uns zwei Punkte besonders wichtig:



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Herrn Vorsitzender des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages E-Mail: Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: En/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 18. Februar 2011 Öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) BT-Drs. 17/4182 Sehr geehrte Damen und Herren, wir begrüßen ausdrücklich, dass unsere fachlichen Bedenken gegen die bisherigen Pläne zur Abschaffung bzw. zur Überarbeitung der Vorschriften zur Selbstanzeige bei der Überarbeitung des Gesetzentwurfs Beachtung gefunden haben. Das Rechtsinstitut der Selbstanzeige hat sich im deutschen Steuersystem bewährt und muss erhalten bleiben dies wird nun anerkannt. Dazu ist es aus unserer Sicht besonders wichtig, dass die subjektiven Elemente in 371 Abs. 2 Nr. 1b und Nr. 2 AO a. F. beibehalten werden. Bei Wegfall der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen hätte kein Steuerpflichtiger mehr absehen können, ob die mit einer Selbstanzeige verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich noch hätten eintreten können. Um es deutlich zu sagen: Eine Selbstanzeigeberatung bei Wegfall dieser subjektiven Merkmale wäre nicht mehr möglich gewesen. Dabei möchten wir keinen Zweifel aufkommen lassen: Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Berufsangehörigen als Organ der Rechtspflege für die korrekte Anwendung des geltenden Steuerrechts ein. Steuerhinterziehung schadet dem Allgemeinwohl. Die Bundessteuerberaterkammer und der Berufsstand der Steuerberater unterstützen daher jede gezielte Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Bei den aktuell vorliegenden Plänen erscheinen uns zwei Punkte besonders wichtig: Laut Gesetzesbegründung ist geplant, dass im Rahmen einer Selbstanzeige zukünftig alle noch nicht verjährten Steuerverkürzungen berichtigt werden müssen. Dieser weite Anknüpfungspunkt ist aus unserer Sicht systemfremd und in der Praxis nicht umsetzbar. Es sollte am bisherigen Tatbegriff festgehalten werden.

Seite 2 Der Bundesrat fordert erneut die Einführung eines Zuschlags i. H. v. 5 % auf den hinterzogenen Betrag als weitere Voraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit. Dieser Zuschlag wird in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen bei der Umsetzung führen und steuersystematisch nur schwer zu begründen sein. Außerdem bestehen gegen die Einführung in der vom Bundesrat vorgesehenen Weise aus unserer Sicht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Einzelheiten zu den nunmehr geplanten Änderungen entnehmen Sie bitte der anliegenden Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen i. V. Jörg Schwenker Geschäftsführer Anlage

Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) BT-Drs. 17/4182 zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) BR-Drs. 851/10 (B) zur Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Februar 2011 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) zum Antrag der Fraktion der SPD Instrumente zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nutzen und ausbauen BT-Drs. 17/4670 Abt. Steuerrecht Telefon: 030 24 00 87-61 Telefax: 030 24 00 87-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 18. Februar 2011

Seite 2 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) Zunächst möchten wir grundsätzlich auf Folgendes hinweisen: Die Regelung des 371 AO schafft einen gesetzlichen Anreiz zur Selbstanzeige und erleichtert dem Steuerpflichtigen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Dieser Weg durch Straffreiheit zur Steuerehrlichkeit hat wie vom Gesetzgeber beabsichtigt zusätzliche Einnahmen generiert, ohne großen Aufwand für die Verwaltung. Die Vergangenheit hat bewiesen, dass das Institut der Selbstanzeige den Gesetzeszweck erfüllt. Zudem war das Institut der Selbstanzeige bisher wenig streitanfällig und unbürokratisch umsetzbar. Jede Verschärfung der Selbstanzeige kann dazu führen, dass das Instrument der Selbstanzeige weniger genutzt wird und die Finanzverwaltung die entsprechenden Fälle entweder nicht erfährt oder mit großem Aufwand ermitteln muss. Dieser Umstand sollte bei jeder Änderung des 371 AO bedacht werden. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich daher aus der pragmatischen Beratersicht dafür eingesetzt, die bisherigen Regelungen beizubehalten. Zu den nun konkret vorgeschlagenen Änderungen möchten wir Folgendes anmerken: Artikel 2: Änderung der Abgabenordnung 1. Zu Nr. 1a): 371 Abs. 1 AO: Ausschluss der Teilselbstanzeige Es soll gesetzlich normiert werden, dass eine Teilselbstanzeige nicht ausreicht, um Straffreiheit zu erlangen. Laut Gesetzesbegründung soll für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige zukünftig Voraussetzung sein, dass die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommender Steuerarten zutreffend nacherklärt werden. Strafbefreiung soll nur noch derjenige erwarten können, der aus allen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig nachholt bzw. sämtliche Unrichtigkeiten vollumfänglich berichtigt. Insoweit werden hohe Anforderungen an die Vollständigkeit einer Selbstanzeige gestellt. Für die Praxis heißt das: Die Verjährung bei Steuerhinterziehung beträgt im Regelfall fünf Jahre, ausnahmsweise sogar zehn Jahre. Für diese fünf bzw. zehn Jahre müssen sämtliche Verfehlungen in sämtlichen Steuerarten nacherklärt werden, will man mit der Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Hierzu möchten wir drei Punkte anmerken: 1. Widerspruch zwischen Gesetzestext und Gesetzesbegründung Allein aus dem Gesetzestext lässt sich die neue Definition der Vollständigkeit nicht entnehmen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang ergibt sich die umfassende Offenbarungspflicht. 371 AO bezieht sich bisher auf die jeweilige Steuerhinterziehung nach 370 AO. Auch in 371 Abs. 2 AO wird regelmäßig auf die Tat oder die Steuerstraftat Bezug genommen. Aus systematischer Sicht wird also an die Tat im materiellen Sinne angeknüpft. Diese Tat wird nach herrschender Ansicht durch die Steuerart, den Besteuerungszeitraum und den Steuerpflichtigen definiert.

Seite 3 Die in der Gesetzesbegründung geforderte Ausweitung widerspricht also nicht nur dem geplanten Wortlaut, sondern auch der bisherigen Konzeption von 370 und 371 AO. Außerdem besteht großes Streitpotenzial, weil sich der Wille des Gesetzgebers nicht im Gesetz wiederfindet. 2. Gesetzesbegründung ist systemfremd Sollte der Wille des Gesetzgebers tatsächlich die Offenbarung sämtlicher noch verfolgbarer Steuerverkürzungen sein, so wird damit verkannt, dass im Strafrecht regelmäßig auf die einzelne Tat abgestellt wird. Daran hat auch der Beschluss des BGH vom 20. Mai 2010 nichts geändert. Grundsätzlich knüpft der strafrechtliche Vorwurf an die einzelne Tat im materiellen Sinne an. Die Selbstanzeige ist systematisch ein persönlicher Strafaufhebungsgrund des materiellen Rechts, der sich auf die einzelne Tat bezieht. Sollte die Selbstanzeige nunmehr nur noch wirksam sein, wenn alle noch nicht verjährten Steuerverkürzungen berichtigt werden, so ist dies eine neue Kategorie des Tatbegriffs. Der Gesetzentwurf würde mit dieser neuen Voraussetzung ohne konkreten Anlass weit über das hinaus gehen, was der BGH zur Abschaffung der Teilselbstanzeige gefordert hat. Insoweit kann auch auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Februar 2011 (BR-Drs. 581/10 (B)) verwiesen werden. Der Bundesrat geht angesichts des vorgeschlagenen Normtextes sowie des Gehalts der genannten Entscheidung des BGH, die offenbar den Anlass für die Neuregelung gegeben hat, nicht davon aus, dass der Gesetzentwurf die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige weit über den Ausschluss der Teilselbstanzeige einzuschränken beabsichtigt. Insoweit ist die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates nicht nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des BGH ist grundsätzlich die Abgabe jeder einzelnen Steuererklärung als selbstständige Tat zu werten, so dass im Regelfall verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume sowie verschiedene Steuerpflichtige jeweils das Vorliegen mehrerer Taten bedingen. Auch für den 371 AO muss daher dieser Tatbegriff zugrunde gelegt werden. Die sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Definition ist nicht nur systemfremd sondern auch nicht praktikabel. 3. Vollständigkeitserfordernis ist nicht praktikabel Klar ist: Konzentriert man sich allein auf die Hinterziehung von Kapitalerträgen, so ist die Forderung nach einer Selbstanzeige für alle noch verfolgbaren Steuerverkürzungen nachvollziehbar und umsetzbar. Klar ist aber auch: Dies ist nicht die einzige Fallgruppe, für die die Selbstanzeige relevant ist. In der Praxis sind eine Vielzahl von Fallkonstellationen denkbar, die nicht einfach und unkompliziert zu überschauen sind:

Seite 4 Was gilt, wenn der Steuerpflichtige Kapitalerträge nacherklärt, es aber versäumt nachträglich zu berichtigen, dass sein Sohn vor vier Jahren in den Semesterferien dazuverdient hat, so dass Kindergeld zu Unrecht bezogen worden ist? Soll die Selbstanzeige tatsächlich komplett unwirksam sein? Ein anderer Steuerpflichtiger erklärt Kapitalerträge für mehrere Jahre nach, vergisst aber, dass er einen Erbfall, der 30,00 über seinem persönlichen Freibetrag lag, nicht gemeldet hat. Auch hier wäre die Selbstanzeige nach Interpretation des vorliegenden Gesetzentwurfs unwirksam. Diese Fälle zeigen deutlich: Die Beurteilung der Vollständigkeit kann sich sinnvollerweise nur auf die jeweilige nacherklärte Tat beziehen. Sollte sich der Gesetzgeber diesem nicht anschließen, plädieren wir dringend für eine klare gesetzliche Definition dessen, was nacherklärt werden muss und für die Einführung einer Bagatellgrenze, damit die Gefahr einer unwirksamen Selbstanzeige zumindest minimiert wird. 2. Zu 1b) aa): 371 Abs. 2 Nr. 1: Ausschlussgrund Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Zukünftig soll eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach 196 AO bekannt gegeben worden ist. Insoweit ist allerdings die Frage zu stellen, ob es tatsächlich sinnvoll ist, die Selbstanzeige nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auszuschließen. Dieser Ausschlussgrund ist deshalb sehr problematisch, weil in der Neufassung des 378 Abs. 3 AO dieser Ausschlussgrund auch auf die leichtfertige Steuerverkürzung Anwendung findet. Nach Zusendung der Prüfungsanordnung suchen nichtberatene Steuerpflichtige oftmals einen Steuerberater auf, um vor Erscheinen des Prüfers noch einmal kritische Punkte mit einem Experten zu überprüfen. Dabei kann sich durchaus ergeben, dass Buchungs- oder Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen aufgedeckt werden. Diese können nun nicht mehr wie in der Vergangenheit straffrei nachgemeldet werden. Auseinandersetzungen um die Frage der leichten oder groben Fahrlässigkeit sind die Folge. Hinsichtlich des Ausschlussgrundes der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hat zudem der Bundesrat in seiner entsprechenden Stellungnahme ein schwer lösbares Problem aufgeworfen. Da Außenprüfungen bereits vor Übersendung der Prüfungsanordnung telefonisch abgestimmt werden, liefe die geplante Gesetzänderung ins Leere. Der Bundesrat schlägt daher vor, die Sperrwirkung dann eintreten zu lassen, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfung i. S. d. 193 angekündigt worden ist. Nach Auffassung des Bundesrates kann diese Ankündigung mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Eine mündliche oder telefonische Ankündigung würde jedoch zu erheblichen Streitigkeiten und Beweisschwierigkeiten zwischen den Parteien führen. Daneben würde das unkomplizierte Miteinander von Prüfer und Steuerpflichtigem bzw. Berater völlig unnötig verkompliziert, da jede Terminabsprache zu einem Problem aus rechtlicher Sicht werden könnte.

Seite 5 Eine solche Regelung, ohne klaren und eindeutigen Zeitpunkt des Ausschlusses der Selbstanzeige, kann auch nicht im Sinne der Finanzverwaltung liegen. Der Änderungsvorschlag des Bundesrates ist deshalb noch weniger sinnvoll als der Vorschlag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP. Sinnvoller erscheint hier, auf den Zeitpunkt des Beginns der Prüfung abzustellen. Damit wird der Anforderung aus der Begründung Genüge getan und auf die tatsächliche und technische Prüfungsrealität reagiert. In der Praxis wird oftmals anhand elektronischer Buchführungsdaten geprüft, die per CD an den Prüfer übersendet werden. Dieser Fall würde mit dem Ausschlussgrund des Prüfungsbeginns erfasst werden. 3. Zu 1b) dd): 371 Abs. 2 Nr. 3: Ausschlussgrund Kenntnis der unvollständigen Selbstanzeige Zu begrüßen ist, dass nach dem vorliegenden Entwurf nicht jede Unrichtigkeit zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führt. Nur wenn der Steuerpflichtige bewusst eine Unvollständigkeit der Selbstanzeige in Kauf nimmt, führt die Selbstanzeige zukünftig nicht zur Straffreiheit. Unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sollen nicht zum Ausschluss der Straffreiheit führen. 4. zu 2): 378 Abs. 3 AO: Leichtfertige Steuerverkürzung Die Änderungen in 378 Abs. 3 AO sind nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Begründung sollen die Ausschlussgründe des 371 Abs. 1 und 2 AO zukünftig auch für die leichtfertige Steuerverkürzung gelten. Dies stellt eine deutliche Verschlechterung zur jetzigen Gesetzeslage dar. Diese Änderung ist auch nicht notwendig. Der Hauptanwendungsfall der Vorschrift, die Selbstanzeige im Laufe einer Betriebsprüfung, wird damit vereitelt. Für diese Änderung trifft die Begründung des Entwurfes "Verhinderung einer Hinterziehungsstrategie" nicht zu. Eine leichtfertige Steuerverkürzung kann nicht mit einer Hinterziehungsstrategie begründet werden. Eine Strategie kann nicht leichtfertig umgesetzt werden. Insoweit möchten wir anregen, die geplanten Änderungen nochmals zu diskutieren. Zu Artikel 3: Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Zu Artikel 97 24: Anwendungszeitpunkt Wir begrüßen ferner, dass für Altfälle Vertrauensschutz gewährt werden soll. Wer also auf Grundlage des bisherigen Rechts eine Teilselbstanzeige eingereicht hat, soll Straffreiheit erhalten. Zu kritisieren ist allerdings, dass im Rahmen der Regelung zum Anwendungszeitpunkt ausdrücklich eine Offenbarung aller sämtlicher noch verfolgbarer Steuerverkürzungen gefordert wird. Dies soll auch bei Angaben für Zeiträume vor der Verkündung dieses Gesetzes gelten. Für 371 AO ergibt sich dies nur aus der Begründung und ist, wie oben ausführlich dargestellt (s. Nr. 1a: 371 Abs. 1 AO), systemwidrig.

Seite 6 Auch der Bundesrat führt insoweit zutreffend aus, dass diese vollständige Offenlegung ebenfalls der BGH in seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht gefordert hat. Es ist deshalb, wie bisher, auf den steuerstrafrechtlichen Tatbegriff abzustellen und es ist nicht erforderlich, dass sowohl bei der erstmaligen als auch bei der Ergänzung von Teilselbstanzeigen alle steuerstrafrechtlichen Tatbestände aufgedeckt werden müssen.

Seite 7 Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) Artikel 2: Änderung der Abgabenordnung 1. Zu Nr. 1c neu : 371 Abs. 3: 5 %iger Zuschlag Über die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen plädiert der Bundesrat für die Einführung eines Zuschlags i. H. v. 5 % auf die hinterzogenen Steuern. Der Zuschlag soll pauschal erfolgen. Er soll keinen Strafcharakter haben, aber generalpräventiv zur Abgabe richtiger und vollständiger Steuererklärungen bewegen. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates bereit erklärt, diesen Vorschlag zu prüfen. Klar ist: Steuerhinterzieher dürfen nicht besser gestellt werden als säumige steuerehrliche Bürger. Wir verstehen daher die Initiative des Bundesrates, den Steuerpflichtigen durch einen Zuschlag zur Abgabe richtiger und vollständiger Steuererklärungen zu bewegen. Dies ist Ausdruck des gesunden Gerechtigkeitsempfindens. Die nun vorliegende Lösung ist aus unserer Sicht allerdings höchst problematisch. Sie wird in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen und damit mehr Aufwand führen. Außerdem ist die Lösung verfassungsrechtlich bedenklich: Vorgeschlagener Zuschlag i. H. v. 5 % Der nun vorgeschlagene Zuschlag soll u. a. generalpräventive Wirkung entfalten, d. h., dieser Zuschlag ist systematisch als Strafzuschlag einzuordnen, auch wenn in der Stellungnahme des Bundesrates steht hat keinen Strafcharakter. Generalpräventive Maßnahmen sollen das Ziel der strafrechtlichen Verbrechenskontrolle durch ihre abschreckende Wirkung gegenüber der Allgemeinheit erreichen. Insoweit ist die Generalprävention Gegenstand von Straftheorien. Nach 46 StGB ist grundsätzlich die Schuld Grundlage für die Zumessung der Strafe. Dabei hat eine Abwägung im Einzelfall zu geschehen. Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, sind gegeneinander abzuwägen. Die Schuld des Täters ist grundsätzlich nicht als allgemeine Vorwerfbarkeit zu verstehen, sondern als individuelles Maß des Vorwurfs, der dem Täter für die konkrete Tat zu machen ist. Ein pauschaler Strafzuschlag widerspricht diesen strafrechtlichen Grundsätzen einer schuldangemessenen Strafe. Eine Strafe darf nur durch ein zuständiges Gericht, verfassungsrechtlich gesprochen: durch den gesetzlichen Richter, verhängt werden. Eine Strafzumessung erfolgt durch das Gericht vor allem nach der Schwere der Schuld sowie unter Berücksichtigung von Begleitumständen und mit Blick auf die Täterpersönlichkeit. Es gibt also keine pauschale Strafe. Dies ist Ausdruck unseres Rechtsstaatsprinzips.

Seite 8 Der fiskalpolitische Zweck, also die Aufdeckung bisher unerkannter Steuerfälle, wird durch jede Art von Zuschlag stark gefährdet. Gerade die Straffreiheit soll den besonderen Anreiz zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit schaffen. Ein pauschaler Zuschlag würde die Attraktivität im konkreten Fall möglicherweise schmälern und dazu führen, dass von der Selbstanzeige kein Gebrauch gemacht wird. Ferner würde sich der Verwaltungsaufwand erhöhen: Derzeit werden Selbstanzeigen in der Praxis so abgewickelt, dass die Veranlagungsfinanzämter die nacherklärten Beträge festsetzen und die hierauf entfallenden Steuern und Zinsen bezahlt werden. Von den Straf- und Bußgeldsachenstellen werden Sachverhalt und Abwicklung aus strafrechtlicher Sicht überprüft. Soweit überhaupt ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, wird dieses wieder eingestellt. Sollte der Zuschlag eingeführt werden, würde sich das Verfahren deutlich verkomplizieren, da festgestellt werden müsste, was genau i. S. v. 371 AO hinterzogen ist. Daneben müsste in jedem Fall eine Abgrenzung zu 153 AO, der Berichtigung einer Steuererklärung, erfolgen. Kaum eine Selbstanzeige wird in der Praxis mit Selbstanzeige überschrieben. Wie soll aber der Steuerbeamte die berichtigte Erklärung von einer Selbstanzeige unterscheiden können? Im Zweifel werden erst die Gerichte klären können, ob eine Fehleinschätzung, eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung der berichtigten Erklärung zugrunde lag. Hier droht nicht nur erheblicher Mehraufwand für die Verwaltung, sondern auch mehr Beschäftigung für die Gerichte. Alternativvorschlag: Verwaltungsgebühr Teilweise wird der vorgeschlagene Zuschlag als Verwaltungsgebühr bezeichnet. Begründet wird er in diesen Fällen als Entgelt für einen durch die verspätete Anzeige veranlassten Zeitaufwand für die Verwaltung. Auch diese Lösung sehen wir kritisch: Wenn der Zuschlag eine Verwaltungsgebühr darstellen soll, müssen konsequenterweise alle Bescheidänderungen mit diesem Zuschlag belegt werden, auf den Grund kann es dann nicht ankommen, da jede Bescheidänderung zu erhöhtem Aufwand führt (z. B. Änderungen nach Betriebsprüfungen). Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Alternativvorschlag: Zinserhöhung Auch eine Vorteilsabschöpfung über einen erhöhten Zinssatz würde zu großen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Auch in diesem Fall müsste die Selbstanzeige von der Berichtigung nach 153 AO abgegrenzt werden. Außerdem gilt nach wie vor: Eine Vorteilsabschöpfung sollte Sache des Strafverfahrens sein. Diese Ansicht vertritt auch die Bundesregierung, die diese im Rahmen einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN geäußert hat (Drs. 17/1334 vom 6. April 2010): Die strafrechtliche Ahndung einer Steuerhinterziehung und damit auch die Abschöpfung über den allgemein geltenden Zinssatz hinausgehender Vorteile des Täters muss nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin dem Strafverfahren vorbehalten bleiben.

Seite 9 Anderenfalls müsste die höhere Zinsbelastung des Täters bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, um eine Doppelbestrafung zu vermeiden. Die Anhebung des Zinssatzes von Hinterziehungszinsen würde daher letztlich nur zu einer Verlagerung der Abschöpfung vom Strafverfahren in das Besteuerungsverfahren führen. Wir plädieren daher dringend, von der Einführung des Zuschlags bzw. einer nur anders betitelten Alternative abzusehen. Ein Verzicht ist zweckmäßig, da ansonsten eine Regelung eingeführt werden würde, die nur schwer dogmatisch zu begründen ist und mit größter Wahrscheinlichkeit sehr streitanfällig sein wird.

Seite 10 Antrag der Fraktion der SPD Instrumente zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nutzen und ausbauen Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Sie richtet Schaden an und muss bekämpft werden. Die Bundessteuerberaterkammer unterstützt die Politik darin, zielgerichtete Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuermissbrauch zu ergreifen. Die Betonung muss dabei auf zielgerichtet liegen. Die Bundesregierung hat bereits in der Vergangenheit wirkungsvolle Schritte eingeleitet. So hat sich im Bereich des steuerlichen Informationsaustausches einiges getan. Daneben ist eine verbesserte internationale Zusammenarbeit die beste Möglichkeit, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Dieser Weg ist richtig und muss weiterverfolgt werden.