Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung (P) Abgrenzung von Betrug und Diebstahl bei vorgetäuschter Beschlagnahme: Vermögensverfügung oder Gewahrsamsbruch? a. hm: der Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt, die Vermögensminderung muss vom Willen des Verfügenden getragen werden. A glaubte, keine andere Wahl zu haben; Verfügung daher (-) b. Rspr: Freiwilligkeitskriterium zwingend erforderlich Äußeres Erscheinungsbild ausschlaggebend daher: Verfügung (+) c. Streitentscheid => es wird der Rspr. gefolgt daher: Vermögensverfügung (+) 4. Vermögensschaden: einem Vermögensschaden gleichzusetzende konkrete Vermögensgefährdung (+) II. Subjektiver Tatbestand (+) 1. Vorsatz bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale (+) 2. Absicht rechtswidriger, stoffgleicher Bereicherung (+) III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) IV. Ergebnis: Strafbarkeit gem. 263 StGB (+)
B. 242 StGB an der Kreidtkarte (-), da Wegnahme (-), s.o. C. Strafbarkeit gem. 252 StGB durch Erlangung des iphones I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde bewegliche Sache (+) 2. Wegnahme: Gewahrsamsbruch und Begründung neuen Gewahrsams => Begründung neuen Gewahrsams durch Verbringen des iphones in die Körpergewahrsamssphäre der C aber: (P) Wegnahme oder Gewahrsamslockerung bei kleinen Gegenständen? Durch das Ergreifen und In-der-Hand-Behalten des iphones kann es C nur mit Gewalt entwunden werden; es liegt daher bereits ein Gewahrsamswechsel vor, Wegnahme (+) II. Subjektiver Tatbestand (-) Keine Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme III. Ergebnis: keine Strafbarkeit gem. 252 StGB D. Strafbarkeit gem. 246 I StGB durch Erlangung des iphones I. Objektiver Tatbestand Zueignung: Handlung, die für einen objektiven Beobachter verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache behalten will; Behalten und Verbringen des iphones in ihre Jackentasche => erkennbare Willensbetätigung der C, dass iphone wie ihr persönliches Eigentum zu behandeln, Zueignung daher (+) II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsmerkmale sowie der Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
IV. Ergebnis: Strafbarkeit gem. 246 I StGB (+) E. 223 I StGB durch Kopfstoß gegen A (+)
Tatkomplex 2: Das Geschehen am Geldautomaten A. 266b I, 23 I StGB durch Geldabhebeversuch (-) Versuchter Kreditkartenmissbrauch ist nicht strafbar B. 263a I Var. 3, 23 I StGB durch Geldabhebeversuch I. Vorprüfung: Keine Vollendung & Strafbarkeit des Versuchs (+) II. Tatentschluss In Betracht kommt ein Tatentschluss hinsichtlich der Tathandlung der Var. 3: - Daten: codierbare oder codierte Informationen unabhängig von ihrem Verarbeitungsgrad => Geheimzahl (+) (P) Definition der unbefugten Verwendung 1. hm: Die Verwendung der Daten muss ein täuschungsäquivalentes Verhalten darstellen. Einem Bankangestellten hätte C in dieser Situation vorgespielt, sie verfüge über eine Vollmacht der A, unbefugte Verwendung daher (+) 2. aa: Ein unbefugter Gebrauch ist gegeben, wenn die Verwendung der Daten dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten widerspricht; hier (+) 3. aa: Die Daten müssen entgegen der in dem Automaten ablaufenden Programme bzw. nicht in der vorgesehenen Art und Weise gebraucht werden (Datenmanipulation / technisch unzulässige Bedienung); hier demnach kein unbefugter Gebrauch 4. Stellungnahme: nach 3. Ansicht verbliebe kaum ein Anwendungsbereich für 263a I Var. 3 StGB, sie ist daher abzulehnen. Tatentschluss hinsichtlich der unbefugten Verwendung von Daten (+) -> Tatentschluss hinsichtlich Vermögensschaden (+) und stoffgleichem rechtswidrigen Vermögensvorteil (+)
III. Unmittelbares Ansetzen zur Tat durch Eingabe der PIN (+) IV. Strafbefreiender Rücktritt unmöglich aufgrund des Einzugs der Kreditkarte durch den Automaten; C hat sich daher nach 263a I Var. 3, 23 I strafbar gemacht C. Konkurrenzen: Tateinheit zwischen 263 und 246 sowie 223. Tatmehrheit besteht zu 263a I Var. 3, 23 I
Strafbarkeit der D Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung von A A. 263, 25 II StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. C hat sämtliche obj. und subj. Tatbestandsmerkmale erfüllt II. Mittäterschaft durch funktionelle Tatherrschaft (+) Strafbarkeit nach 263, 25 II (+) B. 242, 25 II und 223, 25 II durch und bei Erlangung des iphones (-), kein gemeinsamer Tatplan: D wusste nichts von dem iphone und hat Gewalt gegen Menschen bei Planung ausdrücklich missbilligt Tatkomplex 2: Geschehen am Geldautomaten 263a I, 25 II, 23 I (+); das Vorgehen am Geldautomaten entsprach dem gemeinsamen Tatplan, D wollte auch von der Beute profitieren Tatkomplex 3: Geschehen im Schwimmbad A. 242, 244 I Nr. 1 a StGB I. Grundtatbestand Diebstahl 1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) 2. Vorsatz und Bereicherungsabsicht (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) II. Qualifikation (P) Mitgeführter Schraubenzieher als gefährliches Werkzeug? 1. Rspr.: Abstrakte Gefährlichkeit ist maßgeblich; hier (+)
2. aa: Abstrakte Gefährlichkeit & Mitführen in der konkreten Situation darf nicht mehr mit der vorrangig neutralen Gebrauchsfunktion in Einklang stehen; hier (+) 3. aa: Täter muss den Gegenstand mit sich führen um ihn erforderlichenfalls nach seiner Vorstellung in einer Art und Weise einzusetzen, der zu einer Verwirklichung des 224 I Nr. 2 führte; hier (-), da solche Absicht der D nicht ersichtlich 4. Stellungnahme: gefährliches Werkzeug (+) 5. Vorsatz bzgl. Schraubenzieher (+) 6. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: Strafbarkeit gem. 242, 244 I Nr. 1 a) B. Strafbarkeit gem. 252 durch Losreißen (-), D hat lediglich in der Absicht gehandelt, eine Identifizierung durch G zu verhindern Strafbarkeit der C 242, 244, 25 II (+) Gesamtergebnis: C ist strafbar nach 263 I, 246 I, 223 I; 52 in Tatmehrheit zu 263 a I Var. 3, 23 I und 242, 244 I Nr. 1 a), 25 II. D ist strafbar nach 242, 244 I Nr. 1 a) in Tatmehrheit zu 263 I, 25 II und 263 a I Var. 3, 25 II, 23 I.