G E M E I N D E U N T E R E N T F E L D E N



Ähnliche Dokumente
G E M E I N D E U N T E R E N T F E L D E N

Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)

Synoptische Darstellung

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

Synopse Änderung Personalreglement Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs.

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Arbeitszeitrichtlinie

Gesamtarbeitsvertrag

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)

GEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde

ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.

vom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Reglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal

Gemeinde Tägerig. Personalreglement der Gemeinde Tägerig

1. Allgemeine Bestimmungen Arbeitszeit Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit Überstunden Überzeit...

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Verordnung Aus- und Weiterbildung

Personalreglement der Gemeinde Birrhard

Verordnung Arbeitszeiten

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Traktandum 5 / Personalreglement. Informationen des Gemeindepräsidenten Walter Banga

Rechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten

Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit

Reglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

R E G L E M E N T über das Anstellungsverhältnis der Musiklehrer an der städtischen Musikschule Brugg. I. Allgemeine Bestimmungen

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L des Arbeitsgesetzbuchs

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v

Namens des Gemeinderates

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Von der Gemeindeversammlung erlassen am 7. Juni 2010 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 auf den 15. Juli 2010 in Kraft gesetzt

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Personal- und Besoldungs-Verordnung. erordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 2. Februar 2012

Arbeits- und Ruhezeiten

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Empfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Spesen- und Entschädigungsreglement

PERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach

R E G L E M E N T. über das Dienstverhältnis und die Löhne der nebenamtlichen Angestellten und des Aushilfspersonals (Aushilfspersonal-Reglement)

Feuerwehrreglement 9. Dezember 1996

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

Arbeitsvertrag (147)

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Tagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014

Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) 4

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Vollzeitarbeitsvertrag

Personalverordnung (PeV)

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

Sozialversicherungen: 2015

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen)

L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Ende von Vertragsbeziehungen

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.


Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Übungen Öffentliches Recht II

Gemeinde Villnachern. Vollzugsverordnung zum Personalreglement

S T U D I E N V E R T R A G

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Muster einer fristgerechten Kündigung

III. Förderprogramm Gebäude

Erklärung zur Abrechnung

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: gültig ab: Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

6.09 Stand am 1. Januar Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

PERSONALVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Transkript:

G E M E I N D E U N T E R E N T F E L D E N Personalreglement

I. Geltungsbereich 1 Ständiges Personal Kindergärtnerinnen und Kindergärtner Nicht ständiges oder stundenweise angestelltes Personal Nebenämter und Kommissionen Lehrlinge 1 Dieses Reglement gilt für das mit einem Voll- oder Teilzeitpensum unbefristet angestellte Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Unterentfelden. 2 Für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner gilt das vorliegende Reglement, soweit nicht kantonale Gesetze und Verordnungen anwendbar sind. 3 Das Anstellungsverhältnis des befristet oder stundenweise angestellten Personals regelt der Gemeinderat, wobei er Arbeitsverträge nach Art. 319 ff des Schweiz. Obligationenrechts abschliessen kann. 4 Die Entschädigung der Nebenämter und Kommissionen ist im Anhang geregelt. 5 Für Lehrlinge gilt der Lehrvertrag. II. Begründung und Dauer des Anstellungsverhältnisses 2 Anstellungsverhältnis 1 Das Anstellungsverhältnis des unbefristet angestellten Personals ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet. 2 Vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht. 3 Anstellung, Zuständigkeit Öffentliche Ausschreibung 1 Das Gemeindepersonal wird vom Gemeinderat angestellt, soweit nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmen. 2 Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 4 Dauer des Anstellungsverhältnisses Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet. 5 Probezeit Die ersten drei Monate gelten in der Regel als Probezeit. Diese Frist kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

III. Beendigung des Anstellungsverhältnisses 6 Fristen und Termine 1 Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beenden. 2 Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung a) durch Pensionierung b) mit Ablauf eines befristeten Vertrages 3 Bei unbefristeten Verträgen kann das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. 4 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen schriftlich auf das Ende einer Kalenderwoche aufgelöst werden. 5 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. 7 Ordentliche Kündigung 1 Die Kündigung durch die Gemeinde setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Sie darf insbesondere nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechts sein. 2 Vor Erlass der Kündigung ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anzuhören. Die Gründe sind in der Kündigung schriftlich mitzuteilen. 8 Fristlose Auflösung 1 Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt. 2 Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. 9 Ordentliche Pensionierung Vorzeitige Pensionierung 1 Das Personal wird nach Vollendung des im Reglement der Pensionsversicherung vorgesehenen ordentlichen Pensionierungsalters in den Ruhestand versetzt. 2 Das Personal hat das Recht, bereits ab vollendetem 60. Altersjahr auf jedes Monatsende nach vorangegangener sechsmonatiger schriftlicher Anzeige in den Ruhestand zu treten.

Aufgeschobene Pensionierung 3 Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, die Pensionierung bei einem persönlichen finanziellen Härtefall einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters bis zum Einsetzen der AHV-Rente aufzuschieben. Ein entsprechendes Gesuch ist dem Gemeinderat spätestens sechs Monate vor Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters schriftlich einzureichen. Zwischen dem ordentlichen Rücktrittsalter und dem Einsetzen der AHV-Rente ist der Rücktritt analog zu obenstehendem Absatz möglich. 10 Vorsorgliche Massnahmen 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können vom Gemeinderat jederzeit vorsorglich in ihrer beruflichen Tätigkeit eingestellt werden, wenn: a)genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen; IV. Pflichten des Personals b)wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, oder c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. 2 Der Gemeinderat entscheidet über Weiterausrichtung, Entzug oder Kürzung der Besoldung. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses befunden. 11 Grundsatz 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen ü- bertragenen Arbeiten persönlich, gewissenhaft, freundlich und wirtschaftlich auszuführen sowie die Interessen der Gemeinde zu wahren. 2 Ausserdienstlich haben sie alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die Behörden und in die Verwaltung ungünstig beeinflussen könnte. 12 Schweigepflicht Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen für die Dauer und nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Schweigepflicht. 13 Annahme von Geschenken 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. 2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.

14 Pensionsversicherung 1 Das Personal ist verpflichtet, derjenigen Pensionsversicherung als Mitglied beizutreten, welcher die Gemeinde Unterentfelden angehört. 2 Den Verteilschlüssel Arbeitgeber- / Arbeitnehmerbeiträge regelt der Gemeinderat. Teuerungszulage auf Renten 3 Den ehemaligen Gemeindeangestellten bzw. ihren Hinterlassenen, welche Rentenbezüger der Pensionsversicherung sind, wird von der Gemeinde eine Teuerungszulage in der Höhe der generellen Lohnanpassung für das Gemeindepersonal ( 21 Abs. 1) ausgerichtet, sofern die Versicherung selber keine Teuerungsanpassungen vorsieht. 15 Arbeitszeit 1 Die Arbeitszeit wird durch den Gemeinderat in den Ausführungsbestimmungen geregelt. 2 Wenn es die Arbeit erfordert und soweit es zumutbar ist, kann das Personal auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden und über die normale Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden. 16 Stellvertretung Das Personal ist verpflichtet, sich bei Abwesenheit und in Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten. Bewirkt die Stellvertretung eine ausserordentliche Inanspruchnahme, so kann der Gemeinderat eine besondere Entschädigung gewähren. 17 Nebenbeschäftigung 1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der Anstellung vereinbar ist. 2 Sofern Arbeitszeit beansprucht wird, ist eine Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. 18 Öffentliche Ämter 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der vorgesetzten Stelle. Wird Arbeitszeit beansprucht, so ist eine Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang. 2 Die Bewilligung setzt voraus, dass das öffentliche Amt mit der Anstellung vereinbar ist. Sie kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

19 Wohnsitz Die Wohnsitznahme in der Gemeinde Unterentfelden ist erwünscht. In begründeten Fällen können Angestellte zur Wohnsitznahme in Unterentfelden bzw. in einem begrenzten Umkreis des Arbeitsorts verpflichtet werden. V. Rechte des Personals 20 Besoldungsanspruch und -auszahlung 1 Das Personal hat für seine Leistungen Anspruch auf die im Anhang dieses Reglementes vorgesehenen Besoldungen und Zulagen. 2 Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Das 13. Monatsgehalt wird Ende November ausbezahlt. 3 Bei Ein- und Austritt im Verlaufe eines Jahres wird das 13. Monatsgehalt anteilsmässig ausgerichtet. 4 Alle mit den Dienstleistungen des Personals verbundenen Gebühren fallen an die Gemeinde. 21 Anpassung der Besoldungen 1 Der Gemeinderat legt aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise (Indexstand August), der aktuellen Wirtschaftslage und der mutmasslichen allgemeinen Lohnentwicklung fest, wie weit die Besoldungen auf Jahresbeginn an den aktuellen Teuerungsstand angepasst werden. 2 Für die Festsetzung der individuellen Besoldung ist die Leistung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin massgebend. Beurteilt werden die Fachkompetenz, die Arbeitsqualität, die Effizienz sowie die Sozialkompetenz. Lohnanpassungen erfolgen aufgrund der Beurteilungen durch die Vorgesetzten. 3 Der Gemeinderat legt im Rahmen der Budgetierung die prozentuale Erhöhung der Gesamtlohnsumme fest. 4 Für die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner gelten die kantonalen Richtlinien. 22 Bonus Der Gemeinderat kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einem einmaligen Bonus honorieren. 23 Qualifikation Die Vorgesetzten führen periodisch, mindestens einmal pro Jahr, mit jedem Mitarbeiter ein Beurteilungsgespräch gemäss den Richtlinien des Gemeinderates durch. Das Resultat ist schriftlich festzuhalten und beidseitig zu unterzeichnen.

24 Neueinstufung Bei Übernahme einer anderen Aufgabe oder Funktion ist die Einstufung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 25 Kinderzulagen Die für das aargauische Staatspersonal massgebende Regelung der Kinderzulagen gilt auch für das Gemeindepersonal. 26 Dienstaltersgeschenke 1 Das Personal erhält nach 25 und 40 Anstellungsjahren ein Dienstaltersgeschenk. 2 Ausgerichtet wird ein Monatslohn bei Erreichung des Dienstalters. 3 Dem Personal, das länger als zehn Jahre bei der Gemeinde Unterentfelden angestellt war, wird beim Austritt infolge Erreichen der Altersgrenze das Dienstaltersgeschenk anteilsmässig (pro rata temporis) ausgerichtet. 4 Steht ein Angestellter im Zeitpunkt der Fälligkeit in gekündigtem Verhältnis, so entfällt der Anspruch. 27 Angeordnete Ueberzeitarbeit; Zulagen Der Gemeinderat regelt den Ausgleich bzw. die Entschädigung von angeordneter Ueberzeitarbeit und die Zulagen für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen in den Ausführungsbestimmungen. 28 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Unfall 1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, welche nicht absichtlich verursacht worden ist, wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet: - während der Probezeit zu 100 % während zweier Monate - im definitiven Anstellungsverhältnis zu 100 % während der ersten 6 Monate und zu 90 % während weiterer 18 Monate. 2 Die Taggeldleistungen der Versicherungen in der Höhe des bezogenen Gehaltes fallen in die Gemeindekasse. 3 Die Prämien der von der Gemeinde abgeschlossenen Krankentaggeld-Versicherung werden von der Arbeitgeberin und dem Personal je hälftig bezahlt. 29 Arztzeugnis Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall länger als drei Arbeitstage, so ist ein Arztzeugnis abzugeben, das auch Auskunft über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit gibt.

30 Besoldung bei Schwangerschaft Mitarbeiterinnen, die vor der Niederkunft während mindestens sechs Monaten ununterbrochen bei der Gemeinde angestellt waren, haben bei Schwangerschaft und Niederkunft Anspruch auf bezahlten Urlaub von 16 Wochen. Davon sind in der Regel 4 Wochen vor und 12 Wochen nach der Niederkunft zu beziehen. Wird die Arbeit nach der Niederkunft nicht mehr aufgenommen, besteht ein Anspruch auf insgesamt 4 Wochen bezahlten Urlaub. 31 Lohnfortzahlung während Militär- und anderen Dienstleistungen 1 Während der Dauer des Militärdienstes, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter infolge der Einteilung oder des militärischen Grades zu leisten gesetzlich verpflichtet ist, besteht unter Vorbehalt von Absatz 2 ein Anspruch auf das volle Gehalt. 2 Ledige Rekrutinnen und Rekruten ohne Unterstützungspflicht erhalten während der Rekrutenschule 50 %, verheiratete und ledige Rekrutinnen und Rekruten mit Unterstützungspflicht 100 % des Gehaltes. 3 Diese Regelung gilt auch für den Zivilschutz-, den Feuerwehr- und den Zivildienst. 4 Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an die Arbeitgeberin. Rückerstattungspflicht 5 Wird das Anstellungsverhältnis vor Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Rekrutenschule oder von zwei Jahren nach Beendigung eines Beförderungsdienstes von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter aufgelöst, so ist die während des Militärdienstes bezogene Gehaltsfortzahlung anteilsmässig zurückzuerstatten. 6 Taggeldentschädigungen der Feuerwehr und des Zivilschutzes fallen an die Gemeinde, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen. 32 Lohnfortzahlung nach Todesfall 1 Nach dem Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird das Gehalt noch für 6 Monate, von dem auf den Todestag folgenden Monat an gerechnet, ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin ausgerichtet, sofern die Anstellung mindestens 10 Jahre gedauert hat. Bei kürzerer Anstellungsdauer liegt es in der Kompetenz des Gemeinderates, Lohnzahlungen von 2 bis 6 Monaten auszurichten. Dieser Anspruch kann weder abgetreten noch gepfändet werden. 2 Ist kein Ehegatte oder keine Ehegattin vorhanden, so wird das Gehalt den unterstützungs- und kinderzulagenberechtigten Kindern der verstorbenen Mitarbeiterin oder des verstorbenen Mitarbeiters ausgerichtet.

33 Spesen 1 Dem Personal werden die mit dienstlichen Verrichtungen verbundenen Auslagen vergütet. 2 Das Personal des Technischen Betriebes hat Anspruch auf entsprechende Ueber- oder Schutzkleider. Die Bezugsberechtigung regelt der Gemeinderat. 3 Der Gemeinderat regelt in den Ausführungsbestimmungen die Benützung und Entschädigung privater Fahrzeuge für dienstliche Fahrten. 34 Ferien 1 Das Personal hat folgenden Ferienanspruch pro Jahr: - bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage - vom 21. bis zum vollendeten 34. Altersjahr 20 Tage - vom 35. bis zum vollendeten 49. Altersjahr 23 Tage - vom 50. bis zum vollendeten 59. Altersjahr 25 Tage - vom 60. Altersjahr bis zur Pensionierung 30 Tage 2 Die Ferien sind nach Absprache so anzusetzen, dass der betriebliche Ablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird. 3 Eine Übertragung des Ferienanspruches auf die erste Hälfte des nächsten Kalenderjahres kann in begründeten Fällen durch den Personalchef bewilligt werden. 4 Sind zum Zeitpunkt des Austritts zu viele Ferien bezogen worden, so erfolgt ein entsprechender Gehaltsabzug. 5 Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militärdienst oder anderen Dienstleistungen von mehr als 50 Arbeitstagen während eines Kalenderjahres bewirken eine Kürzung des Ferienanspruchs, indem für Abwesenheit von je fünf vollen weiteren Arbeitstagen die Ferien um einen Tag gekürzt werden. In jedem Fall aber werden Ferien von zwei Wochen (= 10 Arbeitstage) gewährt. 6 Bei Gewährung von unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat pro Kalenderjahr werden die Ferien verhältnismässig gekürzt. 35 Feiertage 1 Als bezahlte Feiertage und den Sonntagen gleichgestellt gelten Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. Als halber Feiertag gelten der 1. Mai und der 24. Dezember, sofern er nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Vorbehalten bleiben weitergehende kantonale Regelungen. 2 Vor allgemeinen Feiertagen wird der Arbeitsschluss um eine Stunde vorverlegt.

36 Bezahlter Urlaub 1 Aus wichtigen persönlichen Gründen können die Vorgesetzten ohne Kürzung der Besoldung bis zu drei Tagen Urlaub gewähren. 2 Dieser beträgt in der Regel: - Eigene Heirat 3 Tage - Hochzeit in der eigenen Familie 1 Tag - Geburt eigener Kinder 1 Tag - Tod des Ehegatten / der Ehegattin, 3 Tage des Lebenspartners / der Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils - Tod enger Familienangehöriger 1 Tag - In anderen Fällen Teilnahme an der Bestattung - Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag 3 Die Bewilligung weitergehenden bezahlten oder unbezahlten Urlaubes ist Sache des Gemeinderates. 37 Weiterbildung 1 Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Weiterbildung des Personals und kann dafür zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren sowie Kostenbeiträge bewilligen. Massgebend für diese Leistungen ist das Interesse der Arbeitgeberin an der Weiterbildung. 2 Das Personal kann zu fachbezogener Ausbildung verpflichtet werden; in diesen Fällen trägt die Arbeitgeberin die gesamten Kosten. 38 Information und Mitsprache 1 Das Personal hat das Recht, sich zu Personal- und Betriebsfragen sowie zu den Ausführungsbestimmungen zu äussern und Anträge zu stellen. 2 Die Vorgesetzten informieren das Personal unter Wahrung persönlicher und betrieblicher Interessen im Voraus über Tatsachen und Vorhaben, die für seine Tätigkeit oder Stellung von Bedeutung sind. 39 Beschwerdeinstanz Beschwerde VRPG 1 Beschwerdeinstanz ist der Gemeindeammann. Beschwerdeentscheide können innert 20 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden. 2 Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) an das Personalrekursgericht weitergezogen werden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 40 Besitzstandsgarantie 1 Dem am 1. Januar 2002 im Dienst stehenden Personal wird der Besitzstand, d.h. die unmittelbar vor Inkrafttreten des revidierten Reglements ausgerichtete nominelle Besoldung, garantiert. 2 Dem bisher Treueprämie beziehenden Personal wird die Prämie, Stand Jahr 2001, per 1.1.2002 in den Lohn eingerechnet. 3 Denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis 31.12.2001 in den Gemeindedienst eingetreten sind, wird als Uebergangsregelung der Lohn bei Beginn des 6. Anstellungsjahres nach dem alten Dienst- und Besoldungsreglement um die Treueprämie von 3 % erhöht. Bei der Berechnung wird vom Lohn im 5. Anstellungsjahr (ohne Zulagen) ausgegangen. 41 Anhänge Die Anhänge zu diesem Reglement gelten als Bestandteile, können jedoch unabhängig davon jederzeit durch die Gemeindeversammlung revidiert werden, sofern es die Verhältnisse erfordern. 42 Inkrafttreten 1 Das Personalreglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Das Dienst- und Besoldungsreglement vom 11. Juni 1979 mit sämtlichen späteren Änderungen sowie alle sonstigen, mit dem vorliegenden Reglement in Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse sind aufgehoben. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 11. Juni 2001 GEMEINDERAT UNTERENTFELDEN Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin P. Haas S. Campadelli

Anhang I Lohnbänder Die verschiedenen Berufskategorien werden wie folgt in die einzelnen Bänder eingeteilt: Band 1 Band 2 Band 3 Band 4 Band 5 Band 6 Hilfspersonal Abwarte Kindergärten Angestellte Technischer Betrieb Angestellte Finanzverwaltung / AHV-Zweigstelle Angestellte Einwohnerkontrolle / Betreibungsamt / Sozialamt Angestellte Steueramt Angestellte Technischer Betrieb Angestellte Kanzlei / Bauverwaltung Gemeindeschreiber-Stv. (ohne Fachausweis) Betreuer (-in) Alterswohnungen Eichenweg Gemeindeschreiber-Stv. (mit Fachausweis) Bauverwalter (-in) Betreuer (-in) Alterswohnungen Eichenweg Leiter (-in) Abteilung Finanzen Leiter (-in) Abteilung Personendienste Leiter (-in) Abteilung Steuern Leiter (-in) Abteilung Technischer Betrieb Gemeindeschreiber (-in) / Verwaltungsverantwortliche (-r)

Lohnband 1 / 2007 80'000 70'000 60'000 50'000 Lohn 40'000 30'000 Max. Min. 20'000 10'000 0 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 51 53 55 57 59 61 63 65 Alter Lohnband 2 / 2007 100'000 90'000 80'000 70'000 60'000 Lohn 50'000 40'000 30'000 Max. Min. 20'000 10'000 0 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 51 53 55 57 59 61 63 65 Alter

Lohnband 3 / 2007 110'000 100'000 90'000 80'000 Lohn 70'000 60'000 50'000 40'000 30'000 Max. Min. 20'000 10'000 0 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 51 53 55 57 59 61 63 65 Alter Lohnband 4 / 2007 130'000 120'000 110'000 100'000 90'000 80'000 Lohn 70'000 60'000 50'000 40'000 30'000 20'000 10'000 Max. Min. 0 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 51 53 55 57 59 61 63 65 Alter

Lohnband 5 / 2007 160'000 140'000 120'000 100'000 Lohn 80'000 60'000 Max. Min. 40'000 20'000 0 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 51 53 55 57 59 61 63 65 Alter Lohnband 6 / 2007 180'000 160'000 140'000 120'000 Lohn 100'000 80'000 60'000 Min. Max. 40'000 20'000 0 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 51 53 55 57 59 61 63 65 Alter

A n h a n g II Entschädigung der Nebenämter Diverse Fr. Präsident Steuerkommission (sofern nicht Steuerkommissär) 1'159.00 Rechnungsprüfung EWG Präsident 1'159.00 Rechnungsprüfung EWG Mitglieder 695.00 Rechnungsprüfung OBG 187.00 Präsidium Betriebskommission Altersbauten 1'245.00 Feuerwehr Kommandant Feuerwehr 6'500.00 Vizekommandant Feuerwehr 2'176.00 Aktuar Feuerwehr 2'029.00 Stabsoffizier 579.00 Materialverwalter 1'159.00 Chargierte 115.00 Sold 50.00 Sitzungsgelder Kommissionen Ganztägige Sitzungen, Tagungen und Kurse 140.00 Halbtägige Sitzungen, Tagungen und Kurse 70.00 Abendsitzungen 50.00 Kurzsitzungen und amtliche Verrichtungen 25.00 (pro Stunde) Wahlbüro; Wochentage pro Stunde 25.00 Wahlbüro; Sonntage pro Stunde 35.00 Personal Ganztägige auswärtige Tätigkeit 40.00 Halbtägige auswärtige Tätigkeit 20.00 Aenderungen genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2005

A n h a n g III Stellenplan Gemeindekanzlei / Bauverwaltung / Zivilstandsamt 300 % Finanzverwaltung / AHV-Zweigstelle 200 % (effektiv besetzt: 190 %) Steueramt 200 % (effektiv besetzt: 180 %) Einwohnerkontrolle / Betreibungsamt / Sozialamt 200 % Technischer Betrieb (Bauamt und Hauswartdienst) 720 % Gemeindepolizei 50 % Altersbauten Eichenweg 160 %