LEITLINIE NR. 15 ÜBER DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE SICHERHEIT VON SPIELZEUG

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Ref. Ares(2014)2384900-17/07/2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE Der Binnenmarkt für freien Warenverkehrs Der Binnenmarkt und seine internationale Dimension LEITLINIE NR. 15 ÜBER DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE SICHERHEIT VON SPIELZEUG 09.10.2012 Malbedarfsartikel, Schreib- oder Zeichenartikel und Sonstige Schreibwaren Dieses Dokument ist nicht verbindlich; es soll den Mitgliedstaaten und Interessenträgern lediglich eine Anleitung dafür geben, wie zwischen Spielzeug und Schreibwarenartikeln zu unterscheiden ist. In ihm sind die Einschätzungen der Mehrheit der Mitglieder der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug dargelegt. Die Bilder in diesem Dokument sollen als Beispiele bei der Entscheidungsfindung helfen. Sie enthalten keine Aussage über die Konformität der abgebildeten Produkte 1. Dieses Dokument entbindet die nationalen Behörden nicht von ihrer Pflicht, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob ein bestimmtes Produkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug oder in den Anwendungsbereich anderer sektoraler Rechtsvorschriften fällt. Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen wiederholt festgestellt, dass die nationalen Behörden unter der Kontrolle der Gerichte von Fall zu Fall entscheiden und dabei alle Merkmale des jeweiligen Produkts berücksichtigen müssen. In diesem Dokument wird also nicht vorgeschrieben, welcher Regulierungsrahmen gilt. Es kann vielmehr als eines von vielen Elementen von den zuständigen nationalen Behörden als Hilfestellung bei ihren Einzelfallentscheidungen zu bestimmten Produkten herangezogen werden. Insbesondere hindern diese Leitlinien die nationalen Behörden nicht daran, Stellen aus anderen betroffenen Regulierungsbereichen zu konsultieren, um sich einen vollständigen Überblick über alle Aspekte im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt zu verschaffen. 1 Bestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug In Artikel 2 der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG) ist festgelegt, dass als Spielzeug alle Produkte gelten, die ausschließlich oder nicht ausschließlich 1 Die in dieser Leitlinie enthaltenen Aussagen sind nicht rechtsverbindlich; nur der Europäische Gerichtshof ( Gerichtshof ) ist befugt, das EU-Recht verbindlich auszulegen. 1

dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Diese Definition gibt für die Entscheidung, ob ein Produkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, folgende Kriterien vor: alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder bestimmt sind, unabhängig davon, ob dies der ausschließliche Verwendungszweck ist, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden Die Richtlinie enthält keine besonderen Bestimmungen zu Schreibmaterialien. 2 Produktkategorien 2.1 Malbedarfsartikel Malbedarfsartikel gelten als Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, sofern sie nicht für künstlerische Zwecke bestimmt sind. Beispiele für Malbedarfsartikel, die für eine Verwendung zum Spielen bestimmt sind: Farbstifte Fasermalstifte Wachsmalstifte Kreide 2

Farbe in Tuben zum Spielen Spielzeugstempel (selbstfärbend oder mit Stempelkissen) Fingerfarben Hochentwickelte Malbedarfsartikel, die in speziellen Geschäften oder Abteilungen für Künstlerbedarf verkauft werden (Zeichenkohle, Pastellstifte, Zeichenbleistifte, Farbstifte mit wasserlöslicher Mine zur Erzielung eines Aquarelleffekts, Gouachefarben in Tuben und insbesondere Ölfarben) gelten nicht als Spielzeug. Beispiele für Malbedarfsartikel, die nicht als Spielzeug gelten: Gelroller Hochentwickelte Malbedarfsartikel Solche Produkte müssen jedoch den Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit entsprechen. 3

2.2 Schreib- oder Zeichenartikel Schreib- oder Zeichenartikel, die sich nicht nur zum Schreiben, sondern auch zum Spielen eignen (Schreiber, mit denen sich auch Seifenblasen machen lassen, Schreiber in Tierform usw.) gelten als Spielzeug und müssen die Anforderungen der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug erfüllen. Bleistifte oder Schreiber, die an einem (oft abnehmbaren) Ende wie ein Clownskopf oder ein Tierkörper bzw. kopf geformt sind, werden als Spielzeug eingestuft. Diese Produkte sind nicht rein funktional, und die Absichten der Hersteller im Hinblick auf ihre Verwendung durch Kinder waren beim Hinzufügen zusätzlicher Produkteigenschaften nicht neutral. Beispiele für Schreibartikel, die für eine Verwendung zum Spielen bestimmt sind: Schreiber, mit denen sich auch Seifenblasen machen lassen Stifte in Tierform Stifte mit (abnehmbarem) besonders geformten Ende Rein funktionale, nur zum Schreiben dienende Schreiber und Bleistifte gelten nicht als Spielzeug. Schreiber und Bleistifte mit zusätzlichen Merkmalen (wie Verzierungen, Duft usw.) gelten nicht als Spielzeug, wenn die zusätzlichen Merkmale nicht zum Spielen verlocken. Beispiele für Schreibartikel, die nicht als Spielzeug gelten: 4

Rein funktionale, nur zum Schreiben dienende Schreiber und Bleistifte Schreiber und Bleistifte mit zusätzlichen Merkmalen Solche Produkte müssen jedoch den Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit entsprechen. 2.3 Sonstige Schreibwaren Schreibwaren haben allgemein einen didaktischen und einen funktionalen Verwendungszweck. Das Hinzufügen von Merkmalen und Verzierungen gilt nicht grundsätzlich als Veränderung des Verwendungszwecks, da den Produkten damit kein Spielwert verliehen wird. Ebenso kann man bei Notizbüchern, Adressbüchern, Sets, die Stifte enthalten, bei Aufklebern, Schreibsets, die Schreibblöcke, Umschläge und gelegentlich einen Schreiber enthalten, welche alle farbig oder mit einheitlichen Mustern dekoriert sind, sowie bei Aufkleberbögen zum Dekorieren von Briefpapier, Linealen, Zirkeln usw. argumentieren. Notiz- und Adressbücher Sets, die Stifte enthalten 5

Anspitzer Diese Produkte müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit entsprechen. Wenn indessen ein Spielwert vom Hersteller absichtlich zu dem funktionalen und didaktischen Wert von Schreibwaren hinzugefügt wird, kann das Produkt nach den indikativen Kriterien der Leitlinie Nr. 4 zur Anwendung der Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug als Spielzeug angesehen werden und muss die Anforderungen der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug erfüllen. Spielzeuganspitzer Radiergummis Schreibgeräte und Schreibwaren, die als Spielzeuge eingestuft werden, müssen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG und anderer anwendbarer EU- 6

Rechtsvorschriften, z. B. der Einträge 51 und 52 der REACH-Verordnung 2 über Phtalate erfüllen. Bei Bestimmungen, die von harmonisierten Referenznormen abgedeckt werden, gilt die Konformitätsvermutung. Die Hersteller können sich bei der Bewertung möglicher Risiken des betreffenden Spielzeugs auch auf internationale Normen wie ISO 11540 Verschlusskappen für Schreib- und Zeichengeräte für Kinder bis zu 14 Jahren; Sicherheitsanforderungen beziehen. 2 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. 7