Das neue Klima- und Energiepaket der Europäischen Kommission

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Transkript:

Das neue Klima- und Energiepaket der Europäischen Kommission Dr. Dirk Weinreich Leiter des Referats: Rechtsangelegenheiten Umwelt und Energie sowie Klimaschutz, Emissionshandel Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Berlin

I.1 Ziele des Energie- und Klimapakets Treibhausgas-Emissionen um 30 % senken (1990 bis 2020), wenn - andere Industrieländer mitziehen und - auch Schwellenländer einen Beitrag leisten Ansonsten Emissionen unilateral um 20 % senken (1990 bis 2020) Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch bis 2020 auf 20% verdreifachen.

I.2 Inhalt des Klima- und Energiepakets Änderung Emissionshandels-Richtlinie für Periode ab 2013 Entscheidung zu Effort-Sharing (Verteilung der Ziele unter den Mitgliedstaaten) RL zur Förderung Erneuerbarer Energien RL zur Einlagerung von CO 2 (CCS)

II.1 Änderung der Emissionshandels-Richtlinie Einheitliche Zuteilungsmenge (EU-Cap) Minderung um 21% bis 2020 gegenüber den Emissionen von 2005 Linearer Minderungspfad bis zur Zielmenge im Jahr 2020 Anpassung des Minderungspfades, wenn 30 %- Ziel vereinbart wird

II.1 Minderungspfad EU-CAP EU-27 2,40 Mrd. t CO2/a 2,20 2,00 1,80 1,60 1,40 1,20 2005 2006 2.007 2008 2.009 2010 2.011 2012 2.013 2014 2.015 2016 2.017 2018 2019 2020 Minderungspfad dritte Periode (-1,74% p.a) EU-weite Ist-Emissionen 2005; Fortschreibung für 2006 und 2007 Summe der MS CAPs 2008-2012 EU-weites CAP 2013-2020

II.2 Auktionierung im Emissionshandel Einheitliche Zuteilungsregeln für alle emissionshandelspflichtigen Anlagen in der EU 100% Auktionierung ab 2013 für Stromerzeugung Kostenlose Zuteilung für Industrie, Steigerung der Auktionierung von 20% auf 100 % bis 2020 Ausnahmen für Branchen im starken internationalen Wettbewerb möglich (Entscheidung ab 2010)

II.3 Verteilung auf Mitgliedstaaten Aus EU-Cap erfolgen zunächst alle kostenlosen Zuteilungen Neuanlagenreserve (5%) wird abgezogen Rest wird für Auktionierung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: - 90 % entsprechend der Anteile der nationalen Emissionen an den Gesamtemission in 2005-10 % nach Umverteilungsmechanismus an Staaten mit unterdurchschnittlichem Pro-Kopf-Einkommen oder überdurchschnittlichen Vermeidungskosten

II.4 Bewertung Emissionshandel Anspruchsvolles EU-Cap auf Basis langfristiger Minderungsanforderungen Wettbewerbsneutralität durch einheitliche Zuteilungsregeln für alle Mitgliedstaaten Sachgerechte Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und Industrie; allerdings soweit möglich Entscheidung über Zuteilungsregeln durch Rat und EP Verteilungsmechanismus unter Mitgliedstaaten benachteiligt Early Action

III.1 Entscheidung zum Effort-Sharing (ex-burden-sharing) 20 % Ziel der EU (1990 bis 2020) wird in EUweiten Anteil für Emissionshandel (EH) und in einzelstaatliche Anteile für die Nicht-EH- Sektoren (Effort-Sharing) aufgeteilt Gesamtminderung: 10 % gegenüber 2005 im Nicht-EH-Bereich (ETS: -21%) Verteilung der Emissionsminderung zwischen ETS und Non ETS im Verhältnis 3:2 - maßgeblich, wenn multilaterales Minderungsziel von 30 % vereinbart wird

III.2 Verteilung auf Mitgliedstaaten Zielaufteilung für Effort-Sharing wird an Bruttoinlandsprodukt gekoppelt Verteilung zwischen den Mitgliedstaaten: Individuelle Minderungs- oder Steigerungssätze - 20 bis + 20 Prozent Einsatz von JI/CDM möglich

III.3 Anteil für D D hat eine Minderung von 14 % erhalten (entspricht EU-15-Durchschnitt) Das bedeutet: Minderung von 72 Mio. t CO 2 im Nicht-EH-Sektor gegenüber 2005 Minderungsverpflichtung für D wird mit Maßnahmen des Meseberg-Pakets erreicht Aufteilungsschlüssel nach BIP hat Vorteil der Einfachheit, bringt grundsätzlich faire Ergebnisse

IV.1 Erneuerbare Energien (EE) Ziel: EU-weiter Anteil an EE von 20 % bis 2020 (Zwischenziele für alle 2 J. ab 2012) RL-Vorschlag legt nationale Zielquoten fest Ziel für D: 18 %, mit Meseberg-Paket erreichbar (derzeit ca. 8,4 %, in EU 8,5 %) Mitgliedstaaten legen in Aktionsplänen Sektorziele für Strom, Wärme/Kälte, Treibstoffe fest

IV.2 Vorrang für Fördersysteme Handelssystem für EE möglich, darf jedoch nicht nationale Fördersysteme gefährden KOM-Bericht: Nationale Fördersysteme am erfolgreichsten Handelssystem daher nur ergänzend zu nationalen Fördersystemen, MS entscheiden, ob Handelssystem eingeführt wird und wer die Akteure sind

V.1 CCS-RL Ordnungsrahmen für unterirdische Ablagerung von abgeschiedenem CO 2 (Carbon dioxide Capture and Storage CCS) Betreiber müssen für abgelagertes CO 2 keine Zertifikate abgeben, Abgabepflicht für CO2, das aus der Ablagerungsstätte austritt

V.2 Einzelne Regelungen Ziel: Verhinderung des Austritts von CO 2 aus der Einlagerungsstätte Erlaubnispflicht für Erkundung Genehmigungspflicht für Einlagerungsstätte Langzeitsicherheit Staatlicher Haftungsfonds, Haftungsübergang auf den Staat Neue Kraftwerke > 300 MW: Pflicht zur Schaffung von Vorratsflächen

VI. Fazit Ambitionierte Vorlage der KOM, die von D unterstützt wird Ziel: Verabschiedung des Gesamtpakets vor EP-Wahlen im Sommer 2009 Verhandlungsbedarf in einzelnen Fragen D durch Meseberg-Paket gut aufgestellt Klimaschutz schreitet auch im Jahr 2008 voran

Danke für Ihr Interesse! Dr. Dirk Weinreich Leiter des Referats: Rechtsangelegenheiten Umwelt und Energie sowie Klimaschutz, Emissionshandel Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Berlin