Elternbeirat Mittelschule Röttingen Wer ein Ziel hat, findet Wege Herzlich Willkommen Januar 2013
Was Sie heute erwartet Inklusive Schulentwicklung Auftrag aller Schulen Rechtliche Aspekte Vielfalt der Schüler oder heterogene Lerngruppe Unterrichtsentwicklung 2
26.03.2009 (Bund) Ratifizierung der UN-BRK durch die Bundesrepublik Deutschland 26.06.2009 28.07.2009 (Bayern) 21.06.2010 22.06.2010 03.08.2010 (Bayern) Diskussionspapier zur Überarbeitung der KMK-Empfehlungen v. 1994 (Ad-hoc-Arbeitsgruppe) Grundsatzbeschluss des Bayerischen Kabinetts zur Umsetzung der UN-BRK Fachtagung der KMK zur UN-BRK Positionspapier Päd. u. rechtl. Aspekte der BRK-Umsetzung (18.11.2010) Ministerratsbeschluss (Bayr. Landtag) Erstellung eines BayEUG - Konzept(-entwurf) (interfraktionellen Arbeitsgruppe) 3
27.04.2011 Vorstellung des Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der BRK durch Bundesregierung 20.07.2011 (Bayern) Verabschiedung des Bay-EUG durch interfraktionellen Arbeitsgruppe 20.10.2011 KMK-Empfehlungen Inklusive Bildung von Kindern/ Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen 4
Auswirkungen 01.08.2012 Änderung des BayEUG 01.08.2012 Änderung der VSO und VSO-F 01.08.2013 Grundschulordnung (GS0) Mittelschulordnung (MSO)
Inklusive Schulentwicklung Ausgangspunkt BayEUG 20.07.2011 Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. Inklusion/gemeinsamer Unterricht durch eine Vielfalt schulischer Angebote Art. 30 a BayEUG Zusammenarbeit von Schulen - Kooperatives Lernen Art. 30 b BayEUG Inklusive Schule Ziel der Schulentwicklung 6
Art. 30a BayEUG (3) 1 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2 Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt. (5) 1 Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. 2 Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. 3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. 7
Formen gemeinsamen Unterrichts 1.Kooperationsklassen (Art. 30a Abs.7 Ziff. 1 BayEUG) 2. Partnerklassen (Art. 30a Abs.7 Ziff. 2 BayEUG) 3. Offene Klassen der Förderschule (Art. 30a Abs.7 Ziff. 3 BayEUG) 4. (Integration) einzelner Schülerinnen und Schüler (Art. 30b Abs.2 BayEUG) 5. Inklusive Schule/Schulen mit dem Schulprofil Inklusion (Art. 30b Abs. 3 bis 5 BayEUG) 6. Klassen mit Lehrertandem für Schüler mit sehr hohem Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion (Art. 30b Abs. 5 BayEUG) 8
Kooperationsklassen - Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG 9
Partnerklassen - Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG 10
Offene Klassen der Förderschule - Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG 11
Inklusive Schule: Inklusion einzelner Schüler - Art. 30b Abs. 2 BayEUG evtl. zusätzlich Integrationshelfer bzw. Schulbegleiter 12
Inklusive Schule: Schule mit dem Profil Inklusion - Art. 30b Abs. 3 bis 5 BayEUG 13
Art. 30b BayEUG Inklusive Schule (3) 1 Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil,Inklusion entwickeln. 2 Eine Schule mit dem Schulprofil,Inklusion setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. 14
Art. 30b BayEUG Inklusive Schule (4) 3 Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4 Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 15
Klassen mit festem Lehrertandem an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion - Art. 30b Abs. 5 BayEUG 16
Klassen mit festem Lehrertandem an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion - Art. 30b Abs. 5 BayEUG (5) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil,Inklusion Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden. 2 Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ersetzt werden. 3 Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung. 17
Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf - Art. 41 BayEUG (1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. [ ] 3 Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst. (3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem... sonderpäd. Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. Zu der Beratung können weitere Personen, z. B. der Schulen, der MSD sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen werden. (4) Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, Schule mit dem Schulprofil Inklusion oder an der Förderschule an. 2 Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. 18
Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf - Art. 41 BayEUG (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule 19
Sonstige Rahmenbedingungen/ Finanzierung Aufnahme von Schüler/innen mit sonderpäd. Förderbedarf HÖREN, SEHEN, körperl. u. motorische Entwicklung in die allgemeine Schule Zustimmung des Sachaufwandsträgers notwendig, kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden (Art. 30a Abs. 4, 30b Abs. 3 Satz 2 BayEUG = Art. 21 Abs. 2 BayEUG) Pflicht zur Barrierefreiheit auch bei bestehenden Schulgebäuden im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren (Art. 48 Bay Bauordnung) Schulaufwand ~ Schülerbeförderung ~ Gastschulfähigkeit 20
2012/13 12 Schulen mit dem Schulprofil Inklusion in - Mindestens 7-10 Schüler/innen mit sonderpäd. Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder Verhalten (Unterschreitung der Zahl 10 bei Schüler/innen mit anderem oder höherem Förderbedarf möglich) - Pro Schule Lehrkraft für Sonderpädagogik mit 13 Wochenstunden und zusätzlich 10 Stunden einer Volksschullehrkraft 2 Tandemklassen in (an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion ) - Sieben (Richtzahl) Schüler/innen mit sehr hohem sonderpäd. Förderbedarf - Je Tandemklasse zusätzlich eine Lehrkraft für Sonderpädagogik (oder Heilpägagogische Fachkraft) 21
Merkmale inklusiver Schulentwicklung Vielfältige Professionalität Gemeinsames Wertesystem Intensive Teamkooperation Kompetenzorientierte Basiscurriccula Inklusion allgem. Schulentwicklungsprozess Erhöhung der Individualisierung im gemeinsamen (inklusiven) Unterricht 22
Unterstützungssysteme Schulhausinterne und regionale Fortbildungen Eltern als Erziehungspartner Beratung/und Unterstützung durch MSD Angebote externer Bildungspartner (z.b. Musikschule, Sportvereine, Jugendhilfe Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS), Hort, Tagesstätten, Heim (Jugendhilfe) Zusammenarbeit mit med. /therap. Fachkräften und/oder psychologischen Diensten 23
Fortbildungsangebote Umsetzung der UN-BRK - Von der Integration zur Inklusion - Heterogenität: Dimensionen u. Bedeutung für inklusive Schule pädagogische Haltung - Unterricht: Pädagogische Grundhaltung und didaktische Konzepte Klassenmanagement KlasseTeam 24
Sonderpädagogischer Förderbedarf (Dokumentation) Förderdiagnostischer Bericht (Beschulung an Regelschule) Sonderpädagogisches Gutachten (Beschulung am Förderzentrum) 25
Leistungserhebung BayEUG Art. 52 (2) 3 Die Schulordnungen... bei Schüler/innen mit sonderpäd. Förderbedarf in Volkssschulen u. Berufsschulen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden. 4 Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten oder Schüler/innen hat die Lehrkraft die erzielten Noten zu nennen. 44 Abs. (2 und 3) VSO Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 26
Nachteilsausgleich BayEUG Art. 52 (4) Regelungen über den Nachteilsausgleich sowie den Notenausgleich können in den Schulordnungen vorgesehen werden. VSO 45 (1) 1 Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v.h. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. 27
Notenbefreiung 44 Abs. 3 VSO 1 Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden.... vgl. auch 51 VSO-F (1 + 2) 44 Abs. 2 VSO Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 28
Inklusion im Unterricht: Umgang mit Heterogenität und Vielfalt Kompetenzorientierung Kooperatives Lernen Aufbau von Lernstrategien Erhöhung der Lernmotivation Stärkung des Selbstwertgefühls Verbesserung der Sozialkompetenz Stärkung der Kommunikationsfähigkeit 29
Eine inklusive Schule beginnt im Herzen. 30
Was zeichnet eine inklusive Schule aus? Beachtung und Wertschätzung der Vielfalt Ethnische Abstammung Kulturelle Identität Gender Alter Temperament Leistungsstandards Religion Soziale Milieus Erfahrungen sexuelle Orientierung körperliche Fähigkeiten Familiensprache Gesundheit 31
Inklusion als Schulentwicklungsperspektive Mehrebenenmodell inklusiver Schulentwicklung - Prof. Dr. Ulrich Heimlich, LMU München 2011 32
Inklusion ~ ein Schulentwicklungsprozess Schulentwicklungstage 2010-12 www.schulentwicklung.bayern.de/unterfranken Schulentwicklungsmoderatoren http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/5/ 2/00339/index.html www.famos-schulentwicklung.eu http://www.wwse-moderation.de 33
Ein neuer Weg....ist immer ein Wagnis. Aber wenn wir den Mut haben los zu gehen, dann ist jedes Stolpern und jeder Fehltritt ein Sieg über unsere Ängste, unsere Zweifel und Bedenken. (Christoph Lichtenberg) Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! J. Steinhübel, 34