Nachschreibeklausur VFW 52 Personalwesen..2011



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Transkript:

Nachschreibeklausur VFW 52 Personalwesen..2011 Name, Vorname: Zeit: 120 Min. Zugelassene Hilfsmittel: VSV + Entgelttabelle 2011 (Anlage 1) + Anlage 3 TVÜ-VKA (Anlage 2) Teil: 1 Arbeitsrecht 65 Punkte Sachverhalt A: Die Gemeinde Autal hat eine Stelle im Finanzwesen der Gemeindeverwaltung ausgeschrieben. Ende dieser Woche ist Ausschreibungsschluss. Es sind bereits zahlreiche Bewerbungen eingegangen. Heute erreicht sie die Bewerbung der schwer behinderten Alice Konrad. Die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten hatte schon angefragt, ob auch Bewerbungen von schwer behinderten Menschen eingegangen sind. Der Bürgermeister drängt auf eine schnellstmögliche Stellenbesetzung. Wie gehen Sie mit der Bewerbung der Schwerbehinderten um und auf welche Rechtsgrundlage beziehen Sie sich dabei? Aufgabe 2: Erklären Sie den Verfahrensweg bis zum Abschluss der Personalentscheidung (Einstellungszusage) Sachverhalt B: Auf die ausgeschriebene Stelle hat sich der 25jährige Michael Finke beworben. Er soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt (01.07.2011) eingestellt werden. Die Stellenbewertung ergab, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die insgesamt gründliche und umfassende Fachkenntnisse benötigen und zu einem Anteil von 45% besonders verantwortungsvoll sind. Herr Finke hat die letzen fünf Jahre in der Finanzabteilung der benachbarten Gemeinde gearbeitet. Dort wurde er nach seiner Ausbildung am 01.07.2006 übernommen. Seine Entgeltvorstellung liegt bei 3000,-. Die Lösungen sind unter Angabe der Rechtsgrundlagen zu begründen. Stellen Sie die Stellenwertigkeit der zu besetzenden Stelle fest und beschreiben Sie kurz die Vorgehensweise. Aufgabe 2: Stellen Sie das reguläre Bruttoentgelt bei Einstellung des Bewerbers fest. Aufgabe 3: 15 Punkte Nehmen Sie zu den Entgeltforderungen von Herrn Finke und den Möglichkeiten der Gemeinde Autal Stellung. Sachverhalt C: Reiner Holzhausen 05/2011 Seite 1 von 7

Herr Finke hat aus dem jetzigen Arbeitsverhältnis noch seinen gesamten Jahresurlaub aus 2011 und fragt, ob er diesen auch noch bei der Gemeinde Autal antreten kann. Entwerfen Sie ein Schreiben an Herrn Finke, mit dem Sie eine abschließende Entscheidung treffen und ihm unter Angabe der jeweiligen Grundlagen die Rechtslage mitteilen. Teil 2 Beamtenrecht 35 Punkte Sachverhalt: Der Inspektoranwärter bei der Gemeinde Villmar, Gerhard Wollenweber, geb. 12.06.1988 wird nach seinem dreijährigen Vorbereitungsdienst am 01.10.2011 seine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ablegen. Nun fragt er Sie, was sich für Ihn und seinen weiteren Werdegang in der Laufbahn des gehobenen Dienstes ergeben kann. Aufgaben Die Lösungen sind eingehend unter Angabe der Rechtsgrundlagen zu begründen. 15 Punkte Zeigen Sie bei normalem Verlauf - die nächsten möglichen Schritte bis zum höchsten Amt in dieser Laufbahn chronologisch auf. Aufgabe 2: Erläutern Sie kurz, welche Tatsachen und Umstände das Verfahren beschleunigen bzw. verzögern können. Aufgabe 3: Entwerfen Sie die zum 01.10.2011 auszuhändigende Urkunde. Ende der Lehrgangsklausur! Anlage 1 Reiner Holzhausen 05/2011 Seite 2 von 7

Anlage 2 Reiner Holzhausen 05/2011 Seite 3 von 7

Reiner Holzhausen 05/2011 Seite 4 von 7

Nachschreibeklausur VFW 52 Personalwesen 14.06.2011 Teil: 1 Arbeitsrecht Lösungshinweise 65 Punkte Sachverhalt A: Zu 1: Die Bewerbung ist mit allen Bewerbungen gleich zu behandeln. 1 des AGG gibt dies auch so vor. 2 AGG führt die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen ausdrücklich auf. Es gilt die Verpflichtung nach 71 (1) SGB IX schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Nach 81 (1) Satz 4 SGB IX haben Arbeitgeber unmittelbar die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten, wenn Bewerbungen von schwer behinderten Menschen eingehen. Im Übrigen ist nach 81 (1) SGB IX der Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und dabei ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Außerdem verweist 81 (2) SGB IX auf das Benachteiligungsverbot und die Regelungen des AGG. Zu 2: -Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräche Beteiligung des Personalrates nach 77 (1) HPVG Beteiligung der Frauenbeauftragten nach 16 HGlG Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach 81(1) SGB IX Beschlussfassung des Gemeindevorstandes nach 73 HGO Reiner Holzhausen 05/2011 Seite 5 von 7

Sachverhalt B: Zu 1: Die Stelle entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b der Vergütungsordnung Anlage 1a zum BAT Allgemeiner Teil VKA. Die Anwendung des BAT ist nach wie vor rechtmäßig, da die Eingruppierungsvorschrift des 12 TVöD nicht belegt ist und der 17 TVÜ VKA auf die Gültigkeit des 22 BAT verweist. Dieser wiederum verweist auf die Vergütungsordnung Anlage 1a zum BAT. Die Überleitung in den TVöD erfolgt folglich nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 TVöD ( Vb mit Aufstieg nach IVb). Zu 2: Herr Finke verfügt über eine mehr als dreijährige Berufserfahrung, die nach 16 (2) TVöD zur Einstufung in Entgeltgruppe 9, Stufe 3 führt. Das Bruttoentgelt beträgt demnach 2.654,40 Zu 3: Die Entgeltforderung in Höhe von 3.000,- könnte nur bei Einstufung in Stufe 4 erfüllt werden. Der TVöD sieht in 16 (2a) vor, dass bei Einstellungen im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden kann. Die Anschlussbeschäftigung erfolgt unmittelbar, weil Herr Finke von der Nachbargemeinde wechselt. Das dortige Beschäftigungsverhältnis besteht seit exakt fünf Jahren. Die Anrechnung der gesamten Vordienstzeiten, die durchaus für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind, reicht allerdings nicht aus. 2006 Ende der Ausbildung = Stufe 1 2007 Stufe 2 2009 Stufe 3 2012 Stufe 4 Die Stufensteigerung kann zwar nach 17 (2) TVöD verkürzt werden, es kann jedoch bei einer Neuanstellung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschäftigte erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt. Somit ist tariflich lediglich eine Zuordnung zur Stufe 3 möglich. Eine höhere Eingruppierung ergibt sich nicht aus den Tätigkeitsmerkmalen. Eine außertarifliche evtl. aufzehrende Zulagenregelung ist der Gemeinde zwar durchaus möglich, es stellt sich dann jedoch die Frage der Vorbildwirkung für andere Beschäftigte. Sachverhalt B Zu 1: Sehr geehrter Herr Finke! Gem. 26 TVöD haben Sie einen Anspruch auf 26 Urlaubstage im Jahr. Da Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis am 01.07.2011 beginnen, stehen Ihnen aufgrund der Zwölftelungsregelung nach 26 (2)b TVöD 13 Urlaubstage für das Urlaubsjahr 2011 zu. Den Anspruch auf Gewährung des Urlaubs erreichen Sie nach 4 BurlG erstmals nach sechs Monaten, also ab dem 01.01.2012. Weder nach dem BurlG noch nach dem TVöD ist es vorgesehen, dass ein beim Vorarbeitgeber nicht beanspruchter Urlaub vom neuen Arbeitgeber gewährt wird. Vielmehr ist eine Urlaubsbescheinigung vorzulegen, damit gewährleistet ist, dass sie beim vorherigen Arbeitgeber nicht mehr Urlaub beansprucht haben, als Ihnen aufgrund der Zwölftelungsregelung zustehen würde ( 6(2) BurlG). Da noch ausreichend Gelegenheit besteht, den evtl. noch zustehenden anteiligen Urlaub größtenteils bei Ihrem Reiner Holzhausen 05/2011 Seite 6 von 7

jetzigen Arbeitgeber zu beanspruchen, wird Ihnen dies empfohlen. Im Übrigen können Sie von Ihrem derzeitigen Arbeitgeber eine Abgeltung nach 7 4 BurlG verhandeln. Mit freundlichen Grüßen Teil 2 Beamtenrecht 35 Punkte Zu 1. 2011 Ablegen der Laufbahnprüfung nach 22 HBG (in Verbindung mit 15 HLVO) erfolgt Ernennung zum Inspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Probezeit beträgt nach 3 HLVO grundsätzlich drei Jahre. 2015 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2016 Ernennung zum Oberinspektor (Beförderungsverbot = Probezeit + 1Jahr) 2018 Ernennung zum Amtsrat 2022 Ernennung zum Oberamtsrat Zu 2. Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und Abkürzung der Beförderungsverbote durch hervorragende Leistungen möglich ( 3 HLVO). Die Beförderungen setzen jeweils die Voraussetzungen im gültigen Stellenplan voraus. Das ist in der Regel nicht gewährleistet. Deshalb wird der Werdegang rein spekulativ vorgezeichnet. Zu 3. Im Namen der Gemeinde Villmar wird der Inspektoranwärter, Herr Gerhard Wollenweber geb. am 12.06.1988 mit Wirkung vom 01.10.2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Inspektor ernannt. Villmar, den 01.10.2011 Unterschrift BGM (DS) Unterschrift 1. Stadtrat Reiner Holzhausen 05/2011 Seite 7 von 7