Merkblatt für die Antragstellung zur Registrierung/Zulassung/Anzeige nach VO (EG) Nr. 999/2001 Gemäß TSE-VO (EG) Nr. 999/2001, Artikel 7, Anhang IV ist die Verfütterung folgender Stoffe verboten: verarbeitetes tierisches Protein Gelatine (von Wiederkäuern gewonnen) Hydrolisiertes Eiweiß Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs Futtermittel, die die oben aufgeführten Proteine enthalten tierische Proteine und solche enthaltende Futtermittel mit Ausnahme von zur Pelzgewinnung gehaltenen Fleischfressern an Wiederkäuer Ausnahmen (unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang IV der VO (EG) 999/2001) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum Eier, Eierprodukte Gelatine (von Nichtwiederkäuern gewonnen) hydrolisierte Proteine von Nichtwiederkäuern und aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern gewonnen * Dicalcium- und Tricalciumphosphat** *** von Nichtwiederkäuern gewonnen Blutmehl**** von Nichtwiederkäuern gewonnen Knollen- und Wurzelfrüchte die mit Knochenspuren kontaminiert sind nach Risikobewertung! (d.h. auch an Wiederkäuer) an Nichtwiederkäuer an Fische an nicht abgesetzte Wiederkäuer (Kälber) im Milchaustauscher verarbeitetes tierisches Protein***** von Nichtwiederkäuern an Fische (Tiere der Aquakultur) FB-05-15-01 Seite 1 von 5 Stand: 31.01.14
Grundlegende rechtliche Bedingungen für den Einsatz von Fischmehl, Blutprodukten und anderen zulässigen tierischen Erzeugnissen bei der Herstellung und Verfütterung Grundsätzlich bleibt die Verfütterung von tierischen Proteinen und solche enthaltende Futtermittel an Wiederkäuer verboten! 1. Hersteller Beantragung einer Zulassung nach VO (EG) 999/2001 - Betrieb darf keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellen - verarbeitetes tierisches Protein darf nur in Betrieben verwendet werden, die ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen - Selbstmischer, die auch Wiederkäuer halten, werden den gewerblichen Mischfutterherstellern gleichgestellt und haben die in der VO (EG) Nr. 999/2001 genannten Bedingungen einzuhalten Ausnahmen: unter folgenden Voraussetzungen ist es möglich, Wiederkäuerfutter und Futter mit Fischmehl/Blutprodukten im gleichen Betrieb herzustellen und dabei sind die im Kapitel III, Abschnitt B der VO (EG) Nr. 999/2001 genannten Bedingungen einzuhalten: räumliche Trennung - von losem Fischmehl, Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und Futtermittel, die Fischmehl/Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, zu losem und verpacktem Wiederkäuerfutter - bei der Herstellung von fischmehl-/blutproduktehaltigem Futtermittel und Wiederkäuerfutter - bei der Herstellung und Lagerung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur zu Einrichtungen in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden Dokumentation - über Zukäufe und Verwendung von Fischmehl/Nichtwiederkäuer-Blutprodukten/verarbeiteten tierischen Protein und Verkäufe der damit hergestellten Mischfuttermitteln - Aufbewahrungsfrist 5 Jahre Routinemäßige Untersuchung (regelmäßig) des Wiederkäuerfutters auf verbotene Proteine einschließlich Fischmehl 2. landwirtschaftliche Betriebe die neben Nichtwiederkäuern auch Wiederkäuer halten Beantragung einer Zulassung zur Lagerung und Verwendung für fertige Alleinfuttermittel mit (Anhang IV, Kapitel III, Abschnitt D). Beantragung einer Zulassung für Selbstmischer zur Herstellung von Mischfuttermitteln die enthalten und die keine Futtermittel für Wiederkäuer (außer Grundfutter) herstellen (Anhang IV, Kapitel III, Abschnitt B, Nr. 1). Beantragung einer gesonderten Zulassung für Selbstmischer zur Herstellung von Mischfuttermitteln, die enthalten und die auch Futtermittel für Wiederkäuer herstellen. Die Zulassung ist nur bei getrennten Produktions- und Lagerstätten möglich und ist mit zusätzlichen Auflagen verbunden. Die Erteilung der Zulassung kann nur nach einer Vor-Ort-Kontrolle durch die zuständige Behörde erfolgen. (Anhang IV, Kapitel III, Abschnitt B, Nr. 2). FB-05-15-01 Seite 2 von 5 Stand: 31.01.14
3. Landwirtschaftliche Betriebe die keine Wiederkäuer halten Registrierung für Selbstmischer, die zur Herstellung von Alleinfuttermitteln ausschließlich Ergänzungsfuttermittel mit - Fischmehl mit weniger als 50% Rohprotein, - Di-/Tricalciumphosphat mit weniger als 10% Phosphor, - Nichtwiederkäuer-Blutprodukte mit weniger als 50% Gesamtprotein einsetzen (Anhang IV, Kapitel III, Abschnitt B, Nr.3) Registrierung für Selbstmischer, die ausschließlich Tiere in Aquakultur halten, dürfen zur Herstellung von Alleinfuttermitteln verarbeitete tierische proteinhaltige Ergänzungsfuttermittel mit weniger als 50% Gesamtprotein einsetzen. Die hergestellten Alleinfuttermittel werden ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet Zulassung für Selbstmischer, die zur Herstellung von Alleinfuttermitteln Einzelfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel die diese Einzelfuttermittel enthalten - Nichtwiederkäuer-Blutprodukte einsetzen (Anhang IV, Kapitel III, Abschnitt B, Nr.1) Vor der Zulassung eines Betriebes muss von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort- Begehung die Einhaltung der in der VO (EG) Nr. 999/2001 genannten Voraussetzungen auf Einhaltung überprüft werden. Die Verwendung und Lagerung von zugekauften Alleinfuttermitteln, die Fischmehl, Di- /Tricalciumphosphat und/oder Blutprodukte bzw. die verarbeitete tierische Nichtwiederkäuerproteine enthalten, bedürfen keiner Genehmigung. 4. Verwendung von fischmehlhaltigen Milchaustauschfuttermitteln - Zum Einsatz fischmehlhaltiger Milchaustauschfuttermittel bedarf es einer Anzeige bei der zuständigen Behörde - fischmehlhaltige Milchaustauschfuttermittel dürfen nur an nicht abgesetzte Wiederkäuer (Kälber) verfüttert werden - sie müssen trocken und räumlich getrennt von Futtermitteln für Wiederkäuer gelagert werden (Anhang IV, Kapitel IV, Abschnitt E, Buchstabe g) 5. Einfuhr von Einzel- und Mischfuttermitteln Vor Überführung müssen Importeure sicher stellen, dass jede Sendung auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird - Verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, - Nichtwiederkäuer-Blutprodukte - Mischfuttermittel, die diese o.g. EFM enthalten 6. Transport von Einzel- und Mischfuttermitteln - loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl - loses Di-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs - lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte - lose MFM, die die o.g. EFM enthalten dürfen nicht mit Fahrzeugen transportiert werden, mit denen auch FM für Wiederkäuer transportiert wurden. Ausnahme: wenn vor dem Transport der Futtermittel für Wiederkäuer ein von der Behörde genehmigtes Verfahren zur Reinigung des Fahrzeuges angewendet und durch Dokumentation die Reinigung nachgewiesen wurde. Die Aufzeichnungen mit den transportierten Produkten im Einzelnen sind der Behörde mindestens 2 Jahre zur Verfügung zu halten (siehe Leitfaden für die Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Teil II und III des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei der Verwendung bestimmter Futtermittel hinsichtlich der Vorschriften zur Reinigung von Lagereinrichtungen und Transportmitteln). FB-05-15-01 Seite 3 von 5 Stand: 31.01.14
Glossar: Nr. 1 Fischmehl* : verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere Nr. 2 Quelle: VO (EG) 142/2011 Anhang 1 Nr. 7 Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs** Dicalciumphosphat Calciummonohydrogenphosphat aus Knochen oder anorganischen Quellen (CaHPO 4 H 2 O) Ca/P > 1,2 Kann bis zu 3 % Chlorid enthalten, ausgedrückt als NaCl Quelle: Nr. 11.3.1 der VO (EG) 68/2013 Tricalciumphosphat aus Knochen oder anorganischen Quellen (Ca 3 (PO 4 ) 2 H 2 O) Ca/P > 1,3 Quelle: Nr. 11.3.4 der VO (EG) 68/2013 Nr. 3 Blutprodukte*** : aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen Nr. 4 Quelle: VO (EG) 142/2011 Anhang 1 Nr. 4 Blutmehl****: durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutfraktionen gemäß Anhang X Kapitel II gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein Quelle: VO (EG) 142/2011 Anhang 1 Nr. 6 Nr. 5 verarbeitetes tierisches Protein***** : ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 (einschließlich Blutmehl und Fischmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann. Nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum/-erzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen Quelle: VO (EG) 142/2011 Anhang 1 Nr. 5 FB-05-15-01 Seite 4 von 5 Stand: 31.01.14
Nach VO (EG) Nr. 999/2001 geändert durch VO (EG) Nr. 56/2013 Anhang IV Verarbeitung von Lagerung u. Verwendung fertiger Mischfuttermittel mit Herstellung oder Verwendung EFM oder Erg.FM mit > 50% Rohprotein mit > 10% Phosphor mit > 50% Gesamtprotein Erg.FM mit mit < 50% Rohprotein mit < 10% Phosphor mit < 50% Gesamtprotein tierischem Nichtwiederkäuerproteinhaltigen Erg.FM mit < 50% Gesamtprotein für Tiere in Aquakultur verarbeitetem tierischen Nichtwiederkäuerprotein für Tiere in Aquakultur von fischmehlhaltigen MAT für noch nicht abgesetzte Nutztierwiederkäuer Hersteller (gewerblich), auch fahrbare Mahl-/Mischanlagen Lw. Betrieb mit Haltung von Wiederkäuern, stellt kein FM für Wiederkäuer her (außer Grundfutter) Lw. Betrieb - Selbstmischer mit Haltung von Wiederkäuern, stellt keine FM für Wiederkäuer her (außer Grundfutter) Zulassung Zulassung Zulassung trifft nicht zu trifft nicht zu Zulassung trifft nicht zu trifft nicht zu trifft nicht zu Zulassung trifft nicht zu Anzeige Zulassung Zulassung trifft nicht zu Zulassung Zulassung Zulassung Lw. Betrieb - Selbstmischer ohne Haltung von Wiederkäuern Zulassung Registrierung Registrierung keine R/Z-Pflicht keine R/Z-Pflicht trifft nicht zu Lw. Betrieb - Selbstmischer mit zwei getrennten Mischanlagen zur Herstellung von FM für NichtWiederkäuer und für Wiederkäuer Zulassung Zulassung Zulassung Zulassung Zulassung trifft nicht zu Abkürzungsverzeichnis: EFM Einzelfuttermittel Erg.FM Ergänzungsfuttermittel FM Futtermittel MAT Milchaustauschfuttermittel R Registrierung Tric.phosphaten Tricalciumphosphaten VO Verordnung Z Zulassung FB-05-15-01 Seite 5 von 5 Stand: 31.01.14