Ausbildungsanforderungen und Stellenbesetzung



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in Sonderschulen und Schulheimen 1. Zweck Das vorliegende Dokument informiert über die Stellenbesetzungen und Ausbildungsanforderungen von Leitungs-, Lehr- und Fachlehrpersonen sowie Mitarbeitenden in den Bereichen Sozialpädagogik und Therapie in Sonderschulen und Schulheimen. 2. Grundsätzliches Für jede Funktion verfügt die Einrichtung über eine Funktionsbeschreibung und ein Pflichtenheft. Diese geben Auskunft über den Auftrag und die damit verbundenen Tätigkeiten, die Ausbildungsanforderungen, die Pflichten und die Kompetenzen. Für Institutionen, welche dem Bundesamt für Justiz (BJ) unterstellt sind, gelten die bundesrechtlichen Vorgaben der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV). 3. Stellenbesetzung Die Verantwortlichkeiten für die Stellenbesetzung sind wie folgt geregelt. 3.1. Leitung (Funktionsbereich 1, Leitung) Die Stellenbesetzung für das leitende Personal im pädagogisch-therapeutischen Bereich liegt in der Verantwortung der Trägerschaft und benötigt vor der Anstellung das Einverständnis des es ( 29 Abs. 4 VSM). Der Antrag ist mit dem Formular Zulassung Leitungspersonal samt den obligatorischen Beilagen (Strafregisterauszug, Formular Ergänzende Personalangaben für die Anstellung, Organigramm Einrichtung) an die Abteilung einzureichen (siehe Anhang : www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen > Kommunales & sonderpädagogisches Personal > Personal ). Erfüllt die Leitungsperson die Ausbildungsanforderungen, erteilt das eine definitive Zulassung bezogen auf die Tätigkeit in dieser Einrichtung. Co-Leitungen erfüllen die Ausbildungsanforderungen mindestens gemeinsam. In solchem Fall ist die Zulassung der beteiligten Personen auch abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Partnerin, des jeweiligen Partners. Bei einem Wechsel der Partnerin, des Partners sind die Zulassungsvoraussetzungen unter Umständen nicht mehr erfüllt. Werden die Anforderungen nicht vollumfänglich erfüllt, kann eine provisorische Zulassung mit Auflagen erteilt werden.

2 / 15 3.2. Anstellung des übrigen Personals Alle übrigen Stellen werden durch die verantwortlichen Leitungspersonen der Sonderschulen gemäss Reglement der Trägerschaft besetzt. Diese sind dafür besorgt, dass die Mitarbeitenden die Ausbildungsanforderungen erfüllen sich im Rahmen der Personalentwicklung nachqualifizieren. Das, Abteilung unterstützt die Sonderschuleinrichtungen bei Fragen in Bezug auf die Ausbildungsanforderungen und die Stellenbesetzungen. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht überprüft das, Abteilung, die Ausbildungsqualifikation des Personals der Einrichtungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht gestützt auf die jährlich eingereichten Personalmeldungen (vgl. 4 Abs. 2 lit. e Reglement über die Aufsicht über die Sonderschulen). Werden die Ausbildungsanforderungen nicht vollumfänglich erfüllt, begründet die Einrichtung die Situation und legt ihre Personalentwicklungsmassnahmen offen. Die Verantwortlichen der Aufsicht entscheiden über allfällige Auflagen geben Entwicklungsziele vor. 4. Ausbildungsanforderungen 4.1. Leitungspersonal Die Bildungsdirektion legt die Ausbildungsanforderungen fest. Zum leitenden Personal gehören insbesondere die Gesamtleitung, die Schulleitung, die Internatsleitung und die Therapieleitung. 4.1.1. Gesamtleitung (z. B. in Sonderschulheimen grossen Tagessonderschulen, ausgenommen sind Institutionen mit einer BJ Anerkennung) Als Gesamtleitungen als Institutionsleitungen bezeichnet werden Leitungspersonen, die direkt der Trägerschaft unterstellt sind und die betriebliche Gesamtverantwortung für eine Institution tragen. Ihnen sind Fach- bzw. Bereichsleitungen wie zum Beispiel Schulleitung, Erziehungsresp. Internatsleitung, Therapieleitung direkt unterstellt. Anforderung Gesamtleitung (Funktionsnummer 1.01) eine auf die Aufgabe bezogene Führungs- Managementausbildung Folgende Bereiche sollen mit der Ausbildung abgedeckt sein: Personalmanagement, Betriebswirtschaft und finanzielle Führung, Qualitätsmanagement, Projektmanagement und persönliche Führungskompetenz eine lange (zehn Jahre) Führungserfahrung In Sonderschulheimen wird zudem folgende In Tagessonderschuleinrichtungen wird folgende

3 / 15 Grundausbildung empfohlen, bzw. bei direkter (sozial-) pädagogischer Führungsverantwortung (z. B. Kleinheim) verlangt: ein EDK-, resp. BBT-anerkanntes Diplom im Sozialbereich (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziokulturelle Animation Heilpädagogik) an einer höheren Fachschule einer Fachhochschule eine für die Aufgabe geeignete abgeschlossene universitäre gleichwertige Ausbildung mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit im sozialen pädagogischen Bereich ein EDK-anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik Grundausbildung empfohlen, bzw. bei direkter pädagogischer Verantwortung verlangt: ein EDK- anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ein EDK-anerkanntes Diplom als Regel- Fachlehrperson und ein EDK- anerkanntes Diplom im heilpädagogischen Bereich (z.b. Logopädie, Psychomotorik) mit ausgewiesener berufsfeldspezifischen, praktischen Tätigkeit ein EDK anerkanntes Diplom als Regelklassenlehrperson, mit der Auflage das Studium in Schulischer Heilpädagogik innerhalb von drei Jahren zu beginnen ein EDK-anerkanntes Diplom als Regel- Fachlehrperson und eine für die Aufgabe geeignete abgeschlossene universitäre gleichwertige Ausbildung mit Berufserfahrung im pädagogischen Bereich 4.1.2. Leitung Sozialpädagogik Die Leitung Sozialpädagogik bzw. Bereichsleitung Internat übernimmt grundsätzlich die volle fachliche und personelle Führung für die nicht- und ausserschulischen Angebote der sonderpädagogischen Einrichtung (z.b. Mittagsbetreuung, Hort, ausserschulische Erziehung, Internatsbetrieb) und ist in der Regel direkt der Gesamtleitung bzw. Schulleitung unterstellt. Eventuell übernimmt sie auch die strategische und finanzielle Bereichsführung. Anforderung Leitung Sozialpädagogik Bereichsleitung Internat (Funktionsnummer 1.02) ein EDK-, resp. BBT-anerkanntes Diplom im Sozialbereich (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziokulturelle Animation Heilpädagogik) an einer höheren Fachschule einer Fachhochschule eine für die Aufgabe geeignete abgeschlossene universitäre gleichwertige Ausbildung mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit mit hohem Pensum von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin Erzieher

4 / 15 eine funktionsbezogene Weiterbildung im Führungsbereich im Umfang eines Zertifikatslehrgangs (CAS, 15 ECTS-Punkte, entspricht 450 Arbeitsstunden) eine langjährige Führungserfahrung 4.1.3. Schulleitung bzw. Bereichsleitung Schule bzw. Bereichsleitung Integrierte Sonderschulung Die Schulleitung einer Tagessonderschule übernimmt in der Regel die Aufgaben einer operativen Gesamtleitung (siehe 4.1.1.). Die Bereichsleitung Schule resp. die Bereichsleitung Integrierte Sonderschulung übernimmt grundsätzlich die volle fachliche und personelle Führung für die gesamten schulischen resp. die schulisch-integrativen Angebote der sonderpädagogischen Einrichtung und ist in der Regel direkt der Gesamtleitung resp. Schulleitung unterstellt. Eventuell übernimmt eine Bereichsleitung auch die strategische und finanzielle Bereichsführung. Anforderung Schulleitung (Funktionsnummer 1.08) Anforderung Bereichsleitung Schule/Bereichsleitung Integrierte Sonderschulung (Funktionsnummer 1.08) ein EDK- anerkanntes Diplom in Schulischer Heilpädagogik ein EDK-anerkanntes Diplom als Regel- Fachlehrperson und ein EDK- anerkanntes Diplom im heilpädagogischen Bereich (z.b. Logopädie, Psychomotorik) mit einer ausgewiesenen berufsfeldspezifischen, praktischen Tätigkeit ein EDK-anerkanntes Diplom als Regelklassenlehrperson und ein universitärer Master resp. ein Lizentiat in Erziehungswissenschaft, Erziehungswissenschaft: Sonderpädagogik, Psychologie (2 von 3 Fächern) ein EDK anerkanntes Diplom als Regelklassenlehrperson, mit der Auflage das Studium in Schulischer Heilpädagogik innerhalb von drei Jahren zu beginnen eine funktionsbezogene Weiterbildung im Führungsbereich im Umfang eines Zertifikatslehrgangs (CAS, 15 ECTS-Punkte, entspricht 450 Arbeitsstunden) eine langjährige Führungserfahrung 4.1.4. Therapieleitung Die Therapieleitung übernimmt grundsätzlich die volle fachliche und personelle Führung der therapeutischen Angebote der sonderpädagogischen Einrichtung und ist in der Regel direkt der Ge-

5 / 15 samtleitung bzw. Schulleitung unterstellt. Eventuell übernimmt sie auch die strategische und finanzielle Bereichsführung. Anforderung Therapieleitung (Funktionsnummer 1.05) ein EDK-anerkanntes Diplom in Logopädie Psychomotorik ein schweizerisch anerkanntes Diplom in Physiotherapie Ergotherapie ein abgeschlossenes Psychologiestudium mit anerkannter Psychotherapieausbildung gemäss Schweizer Charta für Psychotherapie eine funktionsbezogene Weiterbildung im Führungsbereich im Umfang eines Zertifikatslehrgangs (CAS, 15 ECTS-Punkte, entspricht 450 Arbeitsstunden) eine langjährige Führungserfahrung 4.2. Betreuung (Funktionsbereich 2, Erziehung) Gemäss Punkt 5.1 lit.a IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen verfügen mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals in Sonderschulheimen über eine abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation) an einer höheren Fachschule, Fachhochschule Hochschule einen BBT anerkannten Fachausweis als Fachfrau/Fachmann Betreuung Zur Zwei-Drittel-Quote zählen auch die Leitung sowie jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer anerkannten Ausbildung stehen. Vorpraktikantinnen und praktikanten werden nicht in die Quotenberechnung einbezogen. In stationären Einrichtungen, die schwerpunktmässig Kinder und Jugendliche mit Behinderungen mit erhöhtem Pflegebedarf (z.b. Körper- Mehrfachbehinderung) aufnehmen, werden bei den Ausbildungsvoraussetzungen des Personals Ausbildungsabschlüsse im Bereich der Pflege an einer höheren Fachschule, Fachhochschule Hochschule anerkannt. Ebenso sind BBTanerkannte Fachpersonen Gesundheit anerkannt. In Institutionen, welche vom Bundesamt für Justiz (BJ) anerkannt sind, gelten die bundesrechtlichen Vorgaben der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV).

6 / 15 4.3. Unterricht (Funktionsbereich 8, Lehrpersonal) Für die an der Sonderschule tätigen Lehrpersonen gelten die gestützt auf 29 VSM vorgeschriebenen Ausbildungsanforderungen. 4.3.1. Lehrpersonen mit Klassenverantwortung und für die Integrierte Sonderschulung (ISS) Lehrpersonen mit Klassenverantwortung sind für eine Klasse der Sonderschuleinrichtung zuständig. In ihrer Verantwortung liegt die heilpädagogische Förderplanung für die einzelnen Schülerinnen und Schüler, sowie deren Förderung und Unterstützung. Die Ausbildungsanforderung für die Integrierte Sonderschulung (ISS) sind die gleichen wie für die Integrative Förderung (IF). Anforderung für Lehrpersonen mit Klassenverantwortung in Sonderschulen für die Integrierte Sonderschulung (ISS) (Funktionsnummer 8.02, 8.04, 8.06) EDK anerkanntes Diplom in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik Anerkannte Ausbildung sur dossier durch das gemäss 29 Abs. 5 (Siehe Punkt 5.3.1) Kann diese Anforderung nicht erfüllt werden, liegt es in der Verantwortung der Schulleitung andere geeignete Bewerberinnen Bewerber zu prüfen und anzustellen. Grundvoraussetzung ist ein EDK anerkanntes Regelklassenlehrdiplom (z.b. Kindergarten, Primar- Sekundarstufe und/ eine begonnene Ausbildung in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik). In der Regel kann eine solche Anstellung nur zeitlich befristet erfolgen und ist mit der Auflage verbunden, innerhalb von 3 Jahren eine Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik zu beginnen die begonnene Ausbildung abzuschliessen. Es können auch Lehrpersonen angestellt werden, welche vom sur dossier gemäss 29 Abs. 6 für eine Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich zugelassen sind (Siehe Punkt 5.3.2.) Zusätzlich gelten folgende Besitzstandregelungen: a) Lehrpersonen mit einem EDK anerkannten Regelklassenlehrdiplom, welche vor dem 16. August 1958 geboren sind und nachweislich bereits vor 2011 in einer Sonderschule im sonderpädagogischen Bereich der Regelschule tätig waren, können angestellt werden (vormals 55+ Regelung). b) An Sonderschulen mit Kindern und Jugendlichen mit besonderen und intensiven Förder- und Pflegebedürfnissen (Typus B und Typus C) können im lehrplanbefreiten Bereich Lehrpersonen mit ausgewiesener Berufserfahrung an einer anerkannten

7 / 15 zürcherischen Sonderschule mit nach alter Praxis (vor 1. Januar 2008) zugelassenen Ausbildungsabschlüssen angestellt werden, dazu gehören: - Diplom in Schulischer Heilpädagogik anthroposophischer Grundlage (HFHS Dornach, Bad Boll 1 ) - Diplom in Klinischer Heilpädagogik 2 (Uni Freiburg) c) Des Weitern können alle Lehr- und Fachpersonen, die über keinen der oben erwähnten Ausbildungsabschlüsse verfügen, aber im Besitze einer vom ausgestellten altrechtlichen definitiven Zulassung 3 als Schulische Heilpädagogin/Schulischer Heilpädagoge sind, weiterhin in der in der Zulassung genannten Einrichtung angestellt bleiben. Die Ausbildungsabschlüsse unter b und c berechtigen nicht zum Unterrichten in der integrierten Sonderschulung (IS), integrativen Förderung (IF) und in Besonderen Klassen der Regelschule. 4.3.2. Lehrpersonen ohne Klassenverantwortung Lehrpersonen ohne Klassenverantwortung unterrichten einzelne mehrere Fächer des Lehrplans z.b. Handarbeit, Hauswirtschaft, Fremdsprachen, Sport, Musik. Anforderung Lehrpersonen ohne Klassenverantwortung (Funktionsnummern 8.03, 8.05, 8.07) EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom mit der Befähigung für die entsprechenden Fächer, eine zusätzliche heilpädagogische Weiterbildung ist von Vorteil. Für weitere Fächer ausserhalb des Lehrplans gemäss Rahmenkonzept, wie z.b. Rhythmik, können auch Lehrpersonen mit fachspezifischer, auf die Funktion bezogene Berufsausbildung und pädagogischer Erfahrung angestellt werden. Zusätzlich gilt folgende Besitzstandregelung: Es können auch Lehrpersonen mit einem BBT- kantonal anerkannten Fachlehrdiplom angestellt werden, da diese Ausbildungsabschlüsse nach alter Praxis (vor 1. Januar 2008) zugelassen waren. 1 Diplomabschlüsse in anthroposophischer Heilpädagogik (HFHS Dornach, Bad Boll) sind anerkannt im sozialpädagogischen Bereich. 2 Der Bachelor klinische Heilpädagogik und Sozialpädagogik ist im sozialpädagogischen Bereich anerkannt. 3 Bis Ende 2007 war jede angestellte Lehrperson, auf die Institution bezogen, schriftlich vom zugelassen.

8 / 15 4.3.3. Berufschullehrpersonen (Sekundarstufe II) Anforderung Berufsschullehrperson (Funktionsnummer 8.14) EDK-anerkanntes Diplom als Berufsschullehrperson, eine zusätzliche heilpädagogische Ausbildung ist von Vorteil 4 4.3.4. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Der Einsatz von pädagogischen Mitarbeitenden mit ohne fachspezifische Ausbildung liegt im Ermessen der Einrichtung. Pädagogische Mitarbeitende mit einer fachverwandten Ausbildung (zum Beispiel einer pädagogischen, arbeitsagogischen pflegerischen Ausbildung) werden auf dem Formular Personal im Bereich Schule mit der Funktionsnummer 8.12 angegeben. Werden Sozialpädagoginnen Sozialpädagogen HF FH mit spezifischen Aufgaben gemäss genehmigten Rahmenkonzept der Sonderschuleinrichtung eingesetzt, werden sie im Personalformular mit der Funktionsnummer 8.09 erfasst. Personen ohne eine fachverwandte Ausbildung arbeiten unter der Leitung und Verantwortung einer ausgebildeten Fachperson, im Unterricht unter Leitung und Verantwortung einer Lehrperson. Diese Funktion wird auf dem Formular Personal im Bereich Schule mit der Funktionsnummer 8.13 angegeben. 4.3.5. Fachpersonen Betreuung in Ausbildung Angehende Fachpersonen Betreuung werden in der Sonderschuleinrichtung unterstützt durch Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die verantwortlich sind für die Anleitung, Begleitung und Qualifizierung der Lernenden. Die Berufsbildenden erfüllen die Anforderungen von Artikel 44 und 45 der Bildungsverordnung des Bundes (BBV) und verfügen entsprechend über eine berufspädagogische Qualifikation. Fachpersonen Betreuung in Ausbildung arbeiten unter der Leitung und Verantwortung von ausgebildeten Fachpersonen, im Unterricht unter Leitung und Verantwortung einer Lehrperson. 4 Siehe auch Rahmenlehrpläne Berufsbildungsverantwortliche unter www.bbt.admin.ch.

9 / 15 4.3.6. Praktikantinnen und Praktikanten Praktikantinnen und Praktikanten in Ausbildung arbeiten unter der Leitung und Verantwortung einer ausgebildeten Fachperson, im Unterricht unter der Leitung und Verantwortung einer Lehrperson. Sie absolvieren ihr Praktikum im Rahmen einer (sozial-) pädagogischen, agogischen, resp. therapeutischen Ausbildung. Diese Funktion wird auf dem Formular Personal im Bereich Schule mit der Funktionsnummer 8.11 angegeben. 4.3.7. Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten arbeiten unter der Leitung und Verantwortung einer ausgebildeten Fachperson, im Unterricht unter Leitung und Verantwortung einer Lehrperson. Sie absolvieren ein Praktikum, um z.b. einen Einblick in das Berufsfeld zu erhalten. Das Vorpraktikum gilt als Vorbereitung und Aufnahmevoraussetzung für eine (sozial-) pädagogische resp. therapeutische Ausbildung. Ein Vorpraktikum ist zeitlich befristet und dauert in der Regel 6 bis maximal 12 Monate. Diese Funktion wird auf dem Formular Personal im Bereich Schule mit der Funktionsnummer 8.15 angegeben. 4.4. Therapien (Funktionsbereich 5, Therapie) 4.4.1. Pädagogisch-therapeutische Fachpersonen Das an der Sonderschule tätige pädagogisch-therapeutische Personal verfügt über die nachfolgend beschriebenen Ausbildungen gemäss 29 Abs. 3 VSM. Logopädie (5.10) EDK-anerkanntes Fachhochschuldiplom in Logopädie. Psychomotorik (5.11) EDK-anerkanntes Fachhochschuldiplom in psychomotorischer Therapie. Psychologie, Psychotherapie (5.04) Kantons Zürich (Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen Mit Ausübung von Therapien: Praxisbewilligung der Gesundheitsdirektion des und Psychotherapeuten vom 1. Dezember 2004). Audiopädagogik (5.13) EDK-anerkannter Fachhochschulabschluss in Schulischer Heilpädagogik mit Studienschwerpunkt Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose Es gilt der Besitzstand: Therapeutinnen und Therapeuten mit einer früher ausgestellten, altrechtlichen Zulassung 5 durch das können weiter angestellt werden. 5 Bis Ende 2007 war jede angestellte Therapeutin/Therapeut, auf die Institution bezogen, schriftlich vom zugelassen.

10 / 15 4.4.2. Medizinisch-therapeutische Fachpersonen Die Ausbildungsanforderungen für medizinisch-therapeutische Fachpersonen (z. B. Ergotherapie, Physiotherapie: 5.07) sind durch die Gesundheitsgesetzgebung (www.bag.admin.ch) festgelegt. 4.4.3. Weitere therapeutische Fachpersonen Fachpersonen, die weitere Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art durchführen, verfügen über eine anerkannte Ausbildung im entsprechenden Therapiebereich: Z.B. Kunsttherapeut/in: 5.08; Reittherapeut/in: 5.09; Musik- und Bewegungspädagoge/in: 5.12. 5. Anstellungsverfahren 5.1. Schutzvorkehrung Zu ihrer eigenen Absicherung empfiehlt das den Sonderschuleinrichtungen bei jeder Anstellung eine schriftliche Erklärung der Bewerberin des Bewerbers (auch für nicht pädagogische Funktionen) zu folgenden Fragen zu verlangen: Bestehen im Strafregister noch nicht gelöschte Vorstrafen? Besteht ein laufendes Strafverfahren? Besteht gegen die Bewerberin den Bewerber in der Schweiz im Ausland ein formelles faktisches Berufsverbot? Die Anstellungsbehörde weist bei der Anstellung darauf hin, dass eine Falschangabe zu einer fristlosen Entlassung führen kann. Diese schriftliche Erklärung ist Bestandteil des Personaldossiers der Institution und unterliegt dem Datenschutz. Zur schriftlichen Erklärung kann das Formular Ergänzende Personalangaben für die Anstellung des s genutzt werden (siehe: www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen > Kommunales & sonderpädagogisches Personal > Personal ). Die Sonderschuleinrichtung kann zusätzlich auch einen Auszug aus dem Strafregister (kostenpflichtig) von einer Bewerberin einem Bewerber einfordern. Zudem wird dringend empfohlen, in jedem Fall Referenzen einzuholen und diese sorgfältig zu prüfen.

11 / 15 5.2. EDK- Anerkennung Die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse durch die Schweizerische Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) ist in der Regel seit dem Jahr 2000 auf den Diplomen ersichtlich. Ältere kantonale Lehrdiplome werden von der EDK gesamtschweizerisch anerkannt. Die bestehenden Diplome werden jedoch nicht in Hochschuldiplome umgewandelt. Die Liste der anerkannten Diplomabschlüsse kann auf www.edk.ch eingesehen werden. Bei Unsicherheit kann eine individuelle Bestätigung (kostenpflichtig) bei der EDK eingefordert werden. Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Diplomen müssen eine Anerkennung der Gleichwertigkeit (kostenpflichtiges Äquivalenzverfahren) durch die EDK vorlegen. 5.3. Anerkennung Zulassung sur dossier durch das ( 29 VSM) 5.3.1. Anerkennung Das kann auf Antrag im Einzelfall gleichwertige Ausbildungen berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen ( 29 Abs. 5 VSM). Diese Regelung gilt nicht für das leitende Personal einer Sonderschule eines Schulheims. 5.3.2. Zulassung Das kann auf Antrag im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden ( 29 Abs. 6 VSM) und auf eine Schulstufe beschränkt sein. Seit Sommer 2011 werden auf Antrag (siehe 5.3.3.) beispielsweise EDK-anerkannte Heilpädagogische Früherzieherinnen und Früherzieher für die Kindergartenstufe zugelassen. 5.3.3. Antragswege Die Anerkennungen und Zulassungen können über das entsprechende Formular beantragt werden: www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen > Anstellung > als Lehrperson > Ausbildungsanforderungen Sonderpädagogische Lehrpersonen > Formular Antrag Anerkennung Zulassung Sopä Lehrpersonen. Für die Beurteilung müssen alle Unterlagen gemäss Formular vollständig eingereicht werden.

12 / 15 6. Meldepflicht Die Sonderschuleinrichtungen melden dem, Abteilung, jährlich (Stichtag 31. Dezember) bis Ende April mit dem Personalformular alle Mitarbeitenden. www.vsa.zh.ch > Schulrecht & Finanzen > Sonderschulfinanzierung. Alle sonstigen Informationen, Regelungen und Formulare zu diesem Thema sind zu finden unter: www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen > Kommunales und sonderpädagogisches Personal.

13 / 15 Anhang Rechtliche Grundlagen - 1 und 7 Lehrpersonalgesetz (LPG) vom 10. Mai 1999, LS 412.31-11 f. Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999, LS 414.41-29 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) vom 11. Juli 2007, LS 412.103 - Richtlinien über die Bewilligung von Sonderschulheimen vom 1. Mai 2006 - Richtlinien über die Bewilligung von Tagessonderschulen vom 1. Mai 2006 - Richtlinien Pensenpool für Tagessonderschulen vom 1. August 2007 - Reglement über die Aufsicht über die Sonderschulen vom 30. September 2009, LS 412.106.1 - Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse vom 18. Februar 1993, SR 412.615 - Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002, LS 851.5 - IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen vom 13. September 2007 - Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmevollzug (LSMV) vom 21. November 2007, LS 341.1 - EDK Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998

14 / 15 Antrag Zulassung Leitungspersonal Sonderschuleinrichtung 6 Name der Institution: (1.01) Gesamtleitung (1.02) Leitung Sozialpädagogik (1.05) Leitung Therapie (1.06) Gesamtleitung aller Werkstätten (1.07) Leitung Administration und Verwaltung (1.08) Schulleitung/Bereichsleitung Schule Name: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: PLZ: Ort: Ausbildung Dauer Art Art des Diploms (bitte Fotokopie beilegen) Datum Prakt. Tätigkeit Dauer Art Pensum in Prozent: Nachfolger/in von: Datum des Stellenantritts: Obligatorische Beilagen: Strafregisterauszug Formular Ergänzende Personalangaben für die Anstellung Organigramm Einrichtung Datum der Meldung: Unterschrift der Trägerschaft 6 Die Zulassung bezieht sich auf die Institution und die Funktion

15 / 15 Formular-Teil VSA Kein formelles faktisches Berufsverbot Zulassung definitiv/provisorisch bis: Datum: Zeichen: Auflagen: