STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg vom 29.12.2004
STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 2 Präambel Diese Dienstvereinbarung soll auf dem Weg zu einer neuen Verwaltungskultur - durch einen verbesserten Service gegenüber Kundinnen und Kunden, - unter Beachtung eines bedarfsgerechten wirtschaftlichen Personaleinsatzes, - ein hohes Maß an Zeitsouveränität und individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Stadt Coburg bieten, - der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und - der Stärkung der kommunalen Wettbewerbsfähigkeit dienen. Diese Zielsetzungen sollen zu einem ergebnis- und qualitätsorientierten Arbeiten sowie zur Zufriedenheit der Beschäftigten und Bürger/innen beitragen. Diese Dienstvereinbarung soll damit einen wesentlichen Schritt zur später geplanten Einführung der Vertrauensarbeitszeit (eigenverantwortlicher Zeitausgleich) darstellen. Mit dem Verzicht auf die persönliche Anwesenheitspflicht (Kernzeit) und der Einführung einer Servicezeit sowie dem Ampelkonto soll die Entwicklung weg von der Anwesenheitsorientierung zur Ergebnisorientierung gefördert werden.
STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 3 1. Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/innen der kreisfreien Stadt Coburg im Verwaltungsbereich, sofern nicht eine individuelle Arbeitszeitregelung Anwendung findet und keine Ausnahme i. S. v. Nr. 9. vorliegt. 2. Regelarbeitszeit: Die Regelwochenarbeitszeit beträgt: 38,50 Std. für Arbeiter und Angestellte 42,00 Std. für Beamte 41,00 Std. für Beamte 40,00 Std. für Beamte Sie ist wie folgt einzubringen: a) Angestellte und Arbeiter: Montag bis Donnerstag 33,00 Std. tgl. 8,25 Std. 5,50 Std. b) Beamte: bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden Montag bis Donnerstag 36,00 Std. tgl. 9,00 Std. 6,00 Std. bei einer Arbeitszeit von 41 Stunden Montag bis Donnerstag 35,00 Std. tgl. 8,75 Std. 6,00 Std. bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden Montag bis Donnerstag 34,00 Std. tgl. 8,50 Std. 6,00 Std. 3. Arbeitszeitrahmen Frühestmöglicher Arbeitsbeginn ist grundsätzlich arbeitstäglich um 6:00 Uhr und Arbeitsende spätestens montags bis donnerstags 20:00 Uhr bzw. freitags 15:00 Uhr. Die tägliche Arbeitszeit sollte grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten. 4. Arbeitszeit 4.1 Grundsatz Lage und Verteilung der Arbeitszeit richten sich grundsätzlich nach den vereinbarten Aufgaben und der Abstimmung in der Organisationseinheit im Team und mit der Führungskraft. 4.2 Servicezeiten Die Servicezeit in der Stadt Coburg beginnt Montag bis um 8:00 Uhr. Sie endet Montag bis Donnerstag um 16:00 Uhr, um 12:00 Uhr. Ausnahmen sind zulässig.
STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 4 Einzelheiten werden gesondert vereinbart und als Anlage dieser Dienstvereinbarung beigefügt. Servicezeit ist die durchgängige Erreichbarkeit der Ämter. Dazu gehört vor allem die Vereinbarung von Serviceversprechen, also jener Leistungen, deren Erbringung das Team während der gesamten Servicezeit in gegenseitiger Absprache garantiert. Dies schließt evt. differenzierte Besetzungsstärken der Teams ein. Die Einhaltung der Besetzungsstärke, der Serviceversprechen und der Servicezeit sind Sache der jeweiligen Teams. Individuelle Terminvereinbarungen sind innerhalb der Rahmenarbeitszeit jederzeit möglich und erwünscht. 4.3 Arbeitsunterbrechungen/Pausen Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zur Servicezeit und des Serviceversprechens kann die Arbeitszeit bei entsprechender Zeiterfassung beliebig unterbrochen werden; die gesetzlichen Pausenbestimmungen sind einzuhalten. 4.4 Zuhausearbeit In Absprache mit der Führungskraft ist Zuhausearbeit möglich. Hiervon bleibt das Pilotprojekt Tele-Heimarbeit unberührt. Die Belange des Datenschutzes müssen gewährleistet sein. 5. Zeitkonten 5.1 Die im Kalendermonat einzubringende Arbeitszeit wird vom Hauptamt veröffentlicht. 5.2 Für alle Mitarbeiter/innen werden mit Hilfe der manuellen Zeiterfassung persönliche Zeitkonten geführt. Das Zeitkonto läuft durch. Zeitkonten werden nach dem Ampelprinzip gesteuert: Grünphase: bis +/- 30 Stunden eigenverantwortliche Disposition der Arbeitszeit durch den/die Mitarbeiter/in. Gelbphase: bis +/- 40 Stunden weitere Zuflüsse bzw. Abflüsse vom Zeitkonto spricht der/die Mitarbeiter/in im Voraus mit seiner/ihrer Führungskraft ab. Rotphase: über +/- 40 Stunden nur vorübergehend zulässig bei vorab vereinbarter Form des Zeitausgleiches. 5.3 Ausscheiden aus dem Dienst Durch den/die Mitarbeiter/in und die Führungskraft ist dafür Sorge zu tragen, dass beim Ausscheiden aus dem Dienst das Zeitkonto auf Null steht.
STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 5 6. Mehrarbeit/Überstunden Es gelten die gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen. 7. Arbeitszeiterfassung 1. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt manuell oder durch die PC-Vordrucke im Intranet. Der Amtsleiter ist berechtigt, stichprobenartig die Arbeitzeitkarte einzusehen. 2. Die eigenhändige Zeiterfassung ist ein Zeichen besonderen Vertrauens des Stadtrates in jede/n einzelne/n Mitarbeiter/in. Vorsätzliche Falscheintragungen sind Dienstvergehen, die bei Beamten zu disziplinarischen Maßnahmen, bei Angestellten und Arbeitern zur fristlosen Kündigung führen können. 8. Schlichtungsstelle Konflikte sollten in den Teams bzw. der Organisationseinheit gelöst werden. Sollte dies nicht möglich sein, tritt die Schlichtungsstelle zusammen und wirkt auf eine Lösung hin. Sie setzt sich zusammen aus der Leitung der Organisationseinheit als Referent, zwei Vertretern des Arbeitgebers und zwei Vertretern des Personalrates. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sollten, wenn Belange von Frauen, Schwerbehinderten bzw. Jugendlichen berührt werden, die jeweilige Interessenvertretung beratend hinzuziehen. 9. Schwerbehinderte Die besonderen Belange der Schwerbehinderten werden im Einzelfall berücksichtigt. 10. Ausnahmen und Einschränkungen 1. Die Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung Coburg, sofern nicht eine individuelle Arbeitszeitregelung Anwendung findet bzw. der Oberbürgermeister/Referent nach Notwendigkeit im Einzelfall von ihr befreit. 2. Mitarbeiter/innen, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Mutterschutzgesetz fallen, können von der flexiblen Arbeitzeit nur beschränkten Gebrauch machen. 3. Wenn dienstliche Belange es erfordern oder ermöglichen, können Amtsleiter einzelne Mitarbeiter/innen vorübergehend von der flexiblen Arbeitszeit ausschließen oder diese ihnen zugestehen. Bei einem Ausschluss von mehr als zwei Wochen ist die vorherige Zustimmung des Hauptamtes erforderlich, wenn die betroffenen Mitarbeiter/innen mit dieser Einschränkung nicht einverstanden sind. 11. In-Kraft-Treten Diese Dienstvereinbarung gilt ab dem 01.01.2005 für den Arbeitszeitrahmen. Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung vom 01.05.1994 außer Kraft. Für die Servicezeit
STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 6 und das Serviceversprechen wird eine Einführungsphase bis 30.06.2005 für die Referate 1, 3, 4 und bis 30.09.2005 für das Referat 2 vereinbart. Wenn nicht bis spätestens 15.06.2005 von der Stadt oder dem Personalrat widersprochen wird, tritt ab 01.07.2005 bzw. 01.10.2005 dann auch die Vereinbarung insoweit in Kraft. Einzelne Ämter können bereits vorher nach der Servicezeit arbeiten. Bestehende Zeitsalden werden in die Neuregelung übernommen. Sollten einzelne Regelungen gegen höherrangiges Recht verstoßen, so sind diese ungültig. Im Übrigen bleibt die geltende Dienstvereinbarung unberührt. Coburg, 29.12.2004 Stadt Coburg gez. Norbert Kastner Oberbürgermeister Personalrat der Stadt Coburg gez. Volker Backhaus Personalratsvorsitzender