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Transkript:

von Rechtsanwalt Arndt Joachim Nagel Was ist beim Online-Verkauf von Sportbooten zu beachten? Der Verkauf von Sportbooten wie z. B. Schlauchbooten unterliegt in Deutschland einigen Sondervorschriften, die vielen Online-Händlern nicht bekannt sind. Die Folge ist, dass zahlreiche Online-Angebote über Sportboote nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen und damit rechtlichen Risiken ausgesetzt sind. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben beim Verkauf von Sportbooten über das Internet geben. I. Gesetzliche Vorschriften Neben den gesetzlichen Vorschriften, die generell beim Verkauf von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr gelten, sind beim Verkauf von Sportbooten insbesondere die folgenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten:? Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie)? Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)? Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV) Die Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie) vom 16. Juni 1994 ist in Deutschland im Juli 2004 in Gestalt der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt worden.

II. Anwendungsbereich Die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen? Sportbooten,? Wassermotorrädern,? unvollständigen Booten,? einzelnen oder eingebauten Bauteilen und? Antriebsmotoren. Sportboote im Sinne der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charteroder Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf dem Markt bereitgestellt werden. III. Ausnahmen Die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten gilt nicht für? ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote,? Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeräte oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,? Segelsurfbretter,? Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter,? vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,? den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in dem

Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden,? Versuchsboote, solange sie nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden,? unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe im Sinne des Anhangs II 1.01 Nummer 18 oder Anhangs X 7.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),? Tauchfahrzeuge,? Luftkissenfahrzeuge,? Tragflügelboote,? Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden,? Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 oder 6 bis 10 angebaut, eingebaut oder speziell zum Anbau oder Einbau bestimmt sind,? einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen nach den Nummern 5 und 6 eingebaut sind,? den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden, sowie einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen Antriebsmotoren historischer Wasserfahrzeuge, die nicht in Serien hergestellt wurden. IV. Rechtsfolgen Sportboote, Wassermotorräder, unvollständige Boote, Bauteile oder Antriebsmotoren dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefährden.

1. Entwurfskategorien Anhang I der Richtlinie 94/25/EG regelt grundlegende Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Booten, also solche Anforderungen, die von Booten, die in den Anwendungsbereich der vorgenannten Richtlinie fallen, stets erfüllt werden müssen. Dabei gibt die Richtlinie bestimmte Entwurfkategorien vor, denen ein Boot zuzuordnen ist. Die Entwurfskategorien regeln, für welche äußeren Bedingungen ein Boot geeignet ist. Im Einzelnen regelt die Richtlinie folgende Entwurfkategorien: A - HOCHSEE: Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können, jedoch ausschließlich extremer Wetterverhältnisse. B - AUSSERHALB VON KÜSTENGEWÄSSERN: Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können. C - KÜSTENNAHE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flussmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können. D - GESCHÜTZTE GEWÄSSER: Entworfen für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender Schiffe, auftreten können. Boote der jeweiligen Kategorie müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben. 2. Kennzeichnung von Booten Die Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie) sieht zum einen eine Kennzeichnung des Bootskörpers vor, auf der folgende Angaben enthalten sein müssen:? Code des Herstellers,? Herstellungsland,? bootstypische Seriennummer,

? Jahr der Herstellung,? Modelljahr. Darüber hinaus muss das Boot nach der Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie) über eine Herstellerplakette verfügen, die folgende Angaben aufzuweisen hat:? Name des Herstellers,? CE-Kennzeichnung,? Kategorie der Bootsauslegung,? vom Hersteller angegebene maximale Zuladung ohne Gewicht des Inhalts von fest angebrachten Behältern,? Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers während der Fahrt an Bord zulässigen Personen. 3. Handbuch für den Eigner Alle Boote sind mit einem Handbuch für den Eigner in der (den) Amtssprache(n) der Gemeinschaft zu liefern, die der Mitgliedstaat, in dem sie in Verkehr gebracht werden, in Einklang mit dem Vertrag bestimmen kann. Dieses Handbuch sollte besonders auf Brand- und Überflutungsrisiken aufmerksam machen und muss die nachfolgend aufgeführten Angaben sowie die Angabe des Leergewichts in Kilogramm enthalten:? Name des Herstellers,? CE-Kennzeichnung,? Kategorie der Bootsauslegung,? vom Hersteller angegebene maximale Zuladung ohne Gewicht des Inhalts von fest angebrachten Behältern,? Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers während der Fahrt an Bord zulässigen Personen? die vom Hersteller angegebene maximale Zuladung (Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Personen) in Kilogramm, für die das Boot konzipiert wurde? Nennleistung des Wassersportmotors.

V. Konsequenzen für den Online-Handel Wer über das Internet Sportboote verkauft, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten fallen, sollte zum einen darauf achten, dass die von ihm vertriebenen Boote die vorgenannten Kennzeichnungen aufweisen und mit dem vorgeschriebenen Eignerhandbuch versehen sind. Zum anderen ergeben sich hieraus aber auch besondere Anforderungen an die Gestaltung von Online-Angeboten über Sportboote: 1. Wesentliche Merkmale der Ware Nach 312c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 1 Abs. 1 Nr. 4 muss der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich über die wesentlichen Merkmale der Ware informieren. Zu den wesentlichen Merkmalen der Ware gehören bei Sportbooten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten fallen auch Angaben zur Entwurfskategorie, da sich hieraus ersehen lässt, für welche äußeren Bedingungen ein Boot geeignet bzw. nicht geeignet ist. Da der Verbraucher mit der bloßen Nennung der einschlägigen Entwurfskategorie (z. B. Entwurfskategorie D) aber ohne weitere Erläuterungen in aller Regel nichts wird anfangen können, muss die entsprechende Kategorie in der Artikelbeschreibung noch genau definiert werden, wobei man hierbei auf die Definitionen der Richtlinie 94/25/EG zurückgreifen kann. Da die Entwurfskategorien vom Gesetzgeber nur für solche Boote festgelegt wurden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten fallen, ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass für andere Boote nicht mit diesen Kategorien geworben werden darf.

2. Vorsicht vor Werbung mit Selbstverständlichkeiten Vorsicht ist geboten bei der besonderen Hervorhebung von Tatsachen, die nach den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften für den Vertrieb von Sportbooten ohnehin gesetzlich gefordert sind. So ist es in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht beispielsweise unzulässig, in besonders hervorgehobener Weise mit der Tatsache zu werben, dass das Boot mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist oder dass dem Boot ein Eignerhandbuch beigefügt ist, da beim Verbraucher der falsche Eindruck entsteht, hierbei handle es sich um eine besondere Leistung des Anbieters, die von anderen Anbietern nicht erbracht wird. Auch insoweit gilt der Grundsatz, dass mit Selbstverständlichkeiten nicht geworben werden darf. 3. Mögliche Konsequenzen bei Rechtsverstößen Bei Verstößen gegen die vorgenannten Vorschriften drohen dem Händler wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und im Extremfall auch Bußgeldverfahren. Es ist jedem Anbieter von Sportbooten daher dringend anzuraten, sich vor dem Vertrieb entsprechender Produkte mit den vorgenannten Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen. Sie haben noch Fragen? Die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei beraten Sie gerne. Autor: RA Arndt Joachim Nagel Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht