Gesellschaftsvertrag



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Gesellschaftsvertrag der Neubeginn ggmbh 1 Firma, Sitz, Geschtiftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Neubeginn ggmbh 2. Sitz der Gesellschaft ist Berlin. 3. Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschaftsjahr beginnt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und endet am darauf folgenden 31. Dezember. 2 Gegenstand und Zweck des Unternehmens 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschlier..lich und unmittelbar gemeinngtzige und mildtatige Zwecke im Sinne des Abschnitts "SteuerbegGnstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils ggltigen Fassung. Zweck der Gesellschaft ist aus allgemeiner religioser Verantwortung soziale Hilfe zu leisten durch die Forderung des Wohlfahrtswesens und hilfsbedgrftiger Personen im Sinne des 53 der Abgabenordung, insbesondere Obdach- und Wohnungslosen sowie von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen, Sucht- und Rauschmittel gefahrdeten Personen (einschlier..lich entsprechenden gefahrdeten Jugendlichen und jungen Erwachsenen) sowie Menschen in sozialen Notlagen auf der Ebene ihrer Situation und Betroffenheit zu begegnen und zu helfen, BrGcken zu Erziehungsberechtigten und zu Hilfeeinrichtungen zu finden und sie dort zu betreuen sowie Gber Aufklarungs- und Praventionsmar..nahmen zu informieren. Der Satzungszweck wird durch die Errichtung, die Unterhaltung und F6rderung dem Gesellschaftszweck dienender Dienste und Einrichtungen verwirklicht, insbesondere durch: - den Aufbau und die Unterhaltung von Kontakt- und Obernachtungsstellen und der die dortige Beratung und Betreuung der vorstehend genannten Personen, - den Aufbau und Betrieb von ambulanten, stationaren und teilstationaren Angeboten im Rahmen des Betreuten Wohnens (in Wohnheimen, Wohngemeinschaften, als Einzelwohnen) sowie weiteren ambulanten Angeboten, u.a. zur Krisenbewaltigung, zur Tagestrukturierung und BeschaftigungsfOrderung, - die aufsuchende Hilfe fur Wohnungslose sowie Menschen in sozialen Notlagen im Rahmen der Strar..ensozialarbeit, - Projekte fur Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene in sozialen Notlagen, - Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedurfnissen der hilfebedgrftigen Personen, im Sinne des 53 der Abgabenordnung, entspricht und

- die unentgeltliche Beratung und unentgeltliche Unterstutzung in allen Fragen der Betreuung von hilfebedurftigen Personen. 2. Innerhalb der vorgesehenen Grenzen, die sich aus den Vorschriften der 51 ff. der Abgabenordnung fur steuerbegunstigte Gesellschaften ergeben, ist die Gesellschaft zu allen Geschaften und Ma~nahmen berechtigt, die zur Erreichung des Geschaftszwecks notwendig und nutzlich erscheinen. 3. Die Gesellschaft kann andere gleichartige oder ahnliche Unternehmen im In- und Ausland erwerben, verwalten und sich an ihnen beteiligen - auch als personlich haftende Gesellschafterin - sowie auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. 3 Selbstlosigkeit 1. Die Gesellschaft ist selbstlos tatig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 2. Mittel der Gesellschaft durfen nur fur ihre satzungsma~igen Zwecke ( 2) verwendet und mussen zeitnah eingesetzt werden. Die Gesellschafter durfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. 3. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl6sung der Korperschaft oder bei Wegfall steuerbegunstigter Zwecke nicht mehr als Ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert Ihrer geleisteten Sacheinlagen zuruck. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhaltnisma~ig hohe Vergutungen begunstigt werden. 5. Mittel, die der Gesellschaft von Dritter Seite zuflie~en (z.b. Spenden), durfen nur fur den Gesellschaftszweck verwendet werden. 4 Stammkapital und Geschafisanteile 1. Das Stammkapital der Gesellschaft betragt EURO 25.000,00 ( in Worten:fi.infundzwanzigtausend Euro) 2. Es ist bei Grundung eingeteilt in die Geschaftsanteile von jeweils: einem Geschaftsanteil in Hohe 12.500,00 EURO von Frau Marina Stephan und einem Geschaftsanteil in H6he 12.500,00 EURO von Herrn Evgen Belfer.

3. Die Stammeinlagen sind in voller H6he in bar und sofort zu leisten. 5 VerauBerung von Geschaftsanteilen Die VerauBerung von ganzen Geschaftsanteilen ist ebenso wie die von Teilen von Geschaftsanteilen nur mit Genehmigung der Gesellschaft zulassig 6 GeschaftsfUhrer 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere GeschaftsfGhrer. 2. Sind mehrere GeschaftsfGhrer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei GeschaftsfOhrer gemeinschaftlich oder durch einen GeschaftsfOhrer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 3. Die Gesellschafterversammlung kann auch beim Vorhandensein mehrerer GeschaftsfOhrer Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann die GeschaftsfGhrer von den Beschrankungen des 181 BGB befreien. 7 Wettbewerbsverbot Einzelne oder aile Gesellschafter, GeschaftsfGhrer oder Gesellschafter - GeschaftsfGhrer k6nnen durch Gesellschafterbeschluss von einem etwaigen Wettbewerbsverbot insgesamt oder beschrankt auf bestimmte Faile oder Tatigkeiten befreit werden. Wird eine Befreiung erteilt, sind sie berechtigt im eigenen oder fremden Namen for eigene oder fremde Rechnung mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, fgr Konkurrenzunternehmen tatig zu sein oder sich an solchen zu beteiligen, sei es direkt oder durch eine Mittelsperson. 8 Jahresabschluss/Gewinnverteilung 1. Die GeschaftsfGhrer haben den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und ggf. den Lagebericht innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und den Gesellschaftern vorzulegen. 2. Der Jahresabschluss und ggf. der Lagebericht sind innerhalb der gesetzlichen Fristen durch einen WirtschaftsprGfer zu prgfen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist - oder - sofern dies durch die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmt wird. 3. Den Gesellschaftern obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung Gber die Verwendung des JahresGberschusses zuzgglich des Gewinnvortrages abzgglich des Verlustvortrages oder des Bilanzgewinns entsprechend 29 GmbH-Gesetz. Hierbei haben die Gesellschafter die Regelungen des 51 ff. Abgabenordnung zu beachten. 4. GewinnausschGttungen an die Gesellschafter sind ausgeschlossen. 9 Gesellschafterversammlung 1. Gesellschafterversammlungen konnen durch jeden GeschaftsfOhrer und jeden Gesellschafter einberufen werden. 2. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei

Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und von mindestens einer Woche bei au(l,erordentlichen Gesellschafterversammlungen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezahlt. 3. Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfahig, wenn mehr als die Halfte des Stammkapitals vertreten ist. 1stweniger als die Halfte vertreten, ist unter Beachtung von Abs. 2 unverzuglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rucksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfahig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wurde. 10 GeselischafterbeschlGsse 1. GeselischafterbeschlGsse werden grundsatzlich in der Gesellschafterversammlung gefasst. Au(l,erhalb von Gesellschafterversammlungen konnen BeschlGsse durch schriftliche, fernschriftliche, telegrafische oder sonstige Abstimmung gefasst werden, wenn sich aile Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklaren oder an ihr beteiligen. Das Ergebnis einer Abstimmung au(l,erhalb einer Gesellschafterversammlung ist den Gesellschaftern innerhalb von zwei Wochen von den GeschaftsfUhrern schriftlich mitzuteilen. 2. Soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftervertrag nicht anderes bestimmt, werden aile BeschlGsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Gesellschafter verfasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3. Jede EUR 50,00 eines Geschaftsanteils gewahren eine Stimme. 4. BeschlGsse Gber die folgenden Gegenstande bedgrfen einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter: Auflosung der Gesellschaft; Verau(l,erung des Unternehmens Firma; als Ganzes mit dem Recht auf FortfGhrung der Aufnahme weiterer Gesellschafter; Bestellung und Abberufung von GeschaftsfUhrern sowie Abschluss, Anderung und Beendigung ihrer Anstellungsvertrage; Mitwirkung bzw. Beteiligung von Gesellschaftern an Unternehmen, die mit der Gesellschaft in Wettbewerb stehen. 5. BeschlGsse der Gesellschafterversammlung konnen nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses angefochten werden. Sofern der Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend ist, gilt die Mitteilung in der Versammlung als zugegangen, ansonsten mit Zustellung der schriftlichen Mitteilung. 11 Vermogensubertragung 1. Bei Auf10sung der Korperschaft oder bei Wegfall der steuerbegunstigten Zwecke fallt das Vermogen der Korperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert, der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen

Obersteigt, an eine juristische Person des offentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegonstigte Korperschaft zwecks Verwendung for steuerbegonstigte Zwecke zur Forderung des Wohlfahrtwesens. 2. BeschlOsse Ober die zukonftige Verwendung des Vermogens dorfen erst nach Einwilligung des zusti:indigen Finanzamtes ausgefohrt werden. 12 Dauer der Gesellschaft, Ausscheiden, Kundigung, Einziehung 1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. 2. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Beteiligung mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Geschaftsjahres kondigen. 3. Die Einziehung von Geschaftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist stets zulassig. 4. Die Einziehung des Geschaftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulassig, wenn: a.) er die Gesellschaft seiner KOndigung, kondigt, und zwar auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens b.) Gber sein Vermogen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eroffnet wurde oder die Eroffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird und die Verfahren nicht binnen einer Frist von zwei Monaten ab Beschlussfassung aufgehoben wurden, c.) der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermogensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat, d.) der Geschaftsanteil von einem Glaubiger des Gesellschafters gepfandet oder sonstwie in diesen vollstreckt wird, und die Volistreckungsma~nahme nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses bei der Gesellschaft aufgehoben wird, e.) in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschlie~ung rechtfertigender Grund vorliegt, wenn insbesondere der Gesellschafter durch seine Person oder durch sein Verhalten die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmoglich macht oder erheblich gefahrdet oder sein Verhalten sein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft untragbar erscheinen lasst. 5. Die Einziehung wird durch die Geschi:iftsfGhrung erkli:irt. Sie bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit ~ der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu. Die Einziehung wird mit Zugang des Einziehungsbeschlusses wirksam, wobei als Zustellungsadresse die letzte der Gesellschaft bekannte Adresse des betroffenen Gesellschafters gilt. 6. Die Gesellschaft ist wahlweise auch berechtigt, von dem betroffenen Gesellschafter zu verlangen, dass er seinen Geschaftsanteil auf die Gesellschaft oder Mitgesellschafter oder von der Gesellschaft benannte Dritte Obertragt.

13 Abfindung und Entschadigung ausscheidender Gesellschafter 1. Bei der Einziehung oder einer Obertragung sowie in jedem sonstigen Fall des Ausscheidens, insbesondere nach KGndigung ist 3 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. 2. Festsetzung und Entschadigungszahlung haben keinen Einfluss auf das Wirksamwerden seines Ausscheidens, insbesondere auf die Wirksamkeit der Einziehung bzw. das Recht, von dem ausscheidenden Gesellschafter eine Obertragung des Geschaftsanteils zu verlangen. 3. Entschadigungszahlungen auf eingezahlte Kapitalanteile bzw. auf den gemeinen Wert von geleisteten Sacheinlagen werden nur gewahrt, soweit diese in der letzten Bilanz noch durch Eigenkapital gedeckt waren. 4. Weitere AnsprGche stehen dem ausschneidenden Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhaltnis nicht zu. 14 Tod eines Gesellschafters 1. Der Geschaftsanteil ist vererblich. Der Geschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters kann gegen Entgelt, des sen H6he sich nach den Bestimmungen des 13 richtet, eingezogen werden. Die Einziehung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von der Person des Erben erklart werden. 2. Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, dass der Anteil ganz oder teilweise an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abgetreten wird. Das Entgelt richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des 13. 3. Die Obertragung oder Einziehung hat zum Ende des jeweils laufenden Geschaftsjahres zu erfolgen. Die Stimmrechte des oder der Erben ruhen bis dahin. 15 Liquidation 1m Faile der Aufl6sung sind die GeschaftsfGhrer die Liquidatoren. 16 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. 17 Grundungsaufwand Die Gesellschaft tragt den mit der GrGndung verbundenen Aufwand (Notar-, Gerichts-, Ver6ffentlichungs-, Rechts- und Beratungskosten) bis zu einer H6he von EURO 2.500,00. 18 Salvatorische Klausel 1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder ein Teil hiervon unwirksam sein oder werden, oder sollte eine ausfgllungsbedgrftige RegelungslGcke auftreten, so berghrt dies nicht die Wirksamkeit der Gbrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

2. Die Geselischafter verpflichten sich, die etwa unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der etwa unwirksamen Bestimmung am nachsten kommt, bzw. die die Geselischafter bei Berucksichtigung der aufgetretenen Regelungslucke getroffen haben wurden. Die in dem vorstehenden Geselischaftsvertrag geanderten Bestimmungen stimmen mit dem in meiner Urkunde UR-Nr. 125/2012 yom 16. Mai 2012 gefassten Beschluss uber die Anderungen des Geselischaftsvertrages und die unveranderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten volistandigen Wortlaut des Geselischaftsvertrages uberein. Berlin, den 16. Mai 2012,.....&' "--'-.- -.-~.. ( )~ Notar