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Transkript:

Prüfkatalog Stand: 23.06.2011 Unterlage Nr.1a Neubau der PWC Anlage Krelingen Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Verden Von Bau-km von km1,500 bis Bau-km bis km 2,105 Baulänge: 605 m Nächster Ort: Krelingen Landkreis: Heidekreis Genehmigungsbehörde: NLStBV ZGB Dez. 33 Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht von Straßenbauvorhaben Teil A: UVP-Pflicht aufgrund der Art und des Umfangs des Vorhabens gemäß 3b und 3e UVPG sowie 3 NUVPG Teil B: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c UVPG sowie 5 NUVPG UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.5.2011 (BGBl I 2011 S.892) NUVPG in der Fassung vom 30.04 2007 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 122) Aufgestellt Verden, den 11.04.2012 Geschäftsbereich Verden im Auftrage:...gez. Zulauf...

Teil A: UVP-Pflicht aufgrund der Art und des Umfangs des Vorhabens gemäß 3b und 3e UVPG sowie 3 NUVPG 1 Straßenbauvorhaben mit gesetzlich vorgeschriebener UVP gemäß 3b Abs.1 i.v. mit Anlage 1 UVPG, Ziffer 14.3 bis 14.5, 3b (2), 3b Abs. 3 oder 3e UVPG und Anlage 1 NUVPG 1.1 Neubau einer Bundesautobahn oder einer Bundesstraße als Schnellstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs ist (vgl. Anlage 1 Nr. 14.3 UVPG) Zutreffendes ankreuzen 1.2 Neubau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, die eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist (vgl. Anlage 1 Nr. 14.4 UVPG) 1.3 Ausbau oder Verlegung einer bestehenden Bundesstraße zu einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn der auszubauende und/oder verlegte Abschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist (vgl. Anlage 1 Nr. 14.5 UVPG). 1.4 Bau eines weiteren Abschnittes einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße oder Ausbau, ggf. samt Verlegung, eines weiteren Abschnittes einer bestehende, höchstens dreistreifigen Straße zu einer vier oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn dadurch die unter Punkt 1.1 bis 1.3 genannten Größenwerte erreicht oder überschritten werden. Dabei sind bestehenden Straßenabschnitte zu berücksichtigen, die: nach dem 14.03.1999 hergestellt oder rechtlich gesichert wurden und die nicht uvp-pflichtig waren und in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem bestehenden Abschnitt stehen (vgl. 3b Abs. 3 UVPG). 1.5 Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens: Verlängerung einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Neubau oder weiteren Ausbau, ggf. samt Verlegung einer bestehenden Straße, wenn das Verlängerungsvorhaben selbst die Straßenlängen die in der Anlage 1 des UVPG unter 14.4-14.5 angegebenen sind, erreicht oder überschreitet (vgl, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG) 2 Straßenbaubauvorhaben mit vorgeschriebener UVP gemäß Niedersächsischem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 2.1 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, wenn die neue Straße eine durchgehende Länge von 5 Kilometern oder mehr aufweist oder wenn eine bestehende ein- oder zweistreifige Straße verlegt oder ausgebaut wird und der geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist; (vgl. NUVPG Anlage 1 Nr. 4) 2.2 Bau einer Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs 2.3 Wesentliche Änderung einer Schnellstraße ( 4 Abs. 3 NUVPG) Falls keiner der o.g. Punkte zutrifft, ist die UVP-Pflicht für den Bau sonstiger Straßen durch eine Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. Anlage 1 Nr. 14.6 UVPG bzw. Anlage 1 Nr. 5 NUVPG).

Teil B: Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c UVPG und 5 NUVPG 1 Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Zusätzliche Erläuterungen ggf. am Ende dieser Tabelle Neubaumaßnahme Änderung oder Erweiterung einer Straße Art/Umfang 1.1 Baulänge in km: 0,605 km 1.2 geschätzte Flächeninanspruchnahme in ha (Bau/Anlage): ca. 3,6 1.3 geschätzter Umfang der Neuversiegelung in ha: 1,3 ha (Vollversiegelung) 0,3 ha (Teilversiegelung 50%) 1.4 geschätzter Umfang der Erdarbeiten in m³: ca. 30.100 m³ 1.5 Ingenieurbauwerke (z. B. Anzahl der Brückenbauwerke, ggf. erläutern): keine 1.5a geschätzte Länge der Bauzeit: 12 Monate Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Zusätzliche Erläuterungen ggf. am Ende dieser Tabelle nein ja geschätzter Umfang/ Erläuterungen 1.6 Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben/ prognostizierte Verkehrsbelastung (DTV) 1.7 Erhöhung der Lärmemissionen 1.8 Erhöhung der Schadstoffemissionen 1.9 Zusätzliche Zerschneidung Keine zusätzliche Zerschenidung durch Lage des geplanten Vorhabens entlang einer bestehendenbundesautobahn 1.10 Visuelle Veränderungen Das Vorhabengebiet ist durch die bestehende Rastanlage, die A27 und die im Umfeld vorhandene landwirtschaftliche Nutzung vorbelastet. Durch das Vorhaben entsteht eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Da die PWC- Anlage ebenerdig in einem Bereich bestehender Vorbelastungen gebaut und durch Gestaltungsmaßnahmen eingegrünt wird, werden die Beeinträchtigungen gemindert und die Straße wird sich in das vorhandene Landschaftsbild einfügen. Es werden keine nachhaltigen negativen Umweltauswirkungen prognostiziert. 1.11 Veränderungen des Grundwassers Eine Grundwasserabsenkung während der Bauzeit ist nicht erforderlich. Bau-, Anlage- und Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Grundwasser durch Schadstoffeinträge sind bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und einer Sammlung und Ableitung des anfallenden Straßenoberflächenwassers, wie vorgesehen, nicht zu erwarten. Es werden keine nachhaltigen negativen Umweltauswirkungen prognostiziert.

1.12 Änderung an Gewässern oder Verlegung von Gewässern Die südlich der Autobahn gelegenen Oberflächengewässer (Teiche) liegen außerhalb des Vorhabenbereichs. Auswirkungen auf die Funktion dieser Oberflächengewässer sind nicht zu erwarten. 1.13 Klimatische Veränderungen Bereiche der aktuell bestehenden PWC-Anlage werden nach Herstellung der neuen Anlage entsiegelt. Als Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden klimatisch günstig wirkende Gehölzstrukturen geschaffen. Zudem liegt die geplante PWC-Anlage in einem durch die bestehende Autobahn A 27 stark vorbelasteten Bereich und es entstehen keine wesentlichen zusätzliche klimatischen Veränderungen im Vorhabensbereich. Es werden keine nachhaltigen negativen Umweltauswirkungen prognostiziert. Es werden keine nachhaltigen negativen Umweltauswirkungen prognostiziert. Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Zusätzliche Erläuterungen ggf. am Ende dieser Tabelle 1.14 Sonstige Wirkungen oder Merkmale des Vorhabens (Anlage, Bau oder Betrieb), die erhebliche nachhaltige Umweltauswirkungen hervorrufen können - Abwasser/Oberflächenentwässerung - Abfall (z.b. belastete Böden/Asphalte bei Ausbaumaßnahmen) - Rohstoffbedarf - besondere Probleme des Baugrundes (z.b. Moorböden) - Abwicklung des Baubetriebs - andere und zwar: Grenzüberschreitende Auswirkungen: - - Bau-, Anlage- und Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Grundwasser durch Schadstoffeinträge sind bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und einer Sammlung und Ableitung des anfallenden Straßenoberflächenwassers, wie hier vorgesehen, nicht zu erwarten. Der Baubetrieb beschränkt sich auf den Vorhabensbereich und somit auf die geringst mögliche Fläche. Eine Beanspruchung von Flächen darüber hinaus ist nicht erforderlich. Es erfolgt eine Verwendung von Maschinen, die nicht lärmbelastend sind, eine Sicherung der Baustellenumgebung vor Befahrung, Betretung und Ablagerung, eine geordnete Lagerung und schonender Umgang mit umweltgefährdenden Bau- und Betriebsstoffen, eine Verwendung von Staub- und Sichtschutzmaßnahmen, Wahl angepasster und flächensparender Bauverfahren (z.b. Vorkopfbauweise, Bau von befestigten Straßenbestandteilen) und Ablagerungen, eine Trennung von Oberboden und Unterboden beim Bodenabtrag und Wiedereinbau sowie eine Wiederherstellung der Standorte nach Beendigung der Bauarbeiten. nein ja geschätzter Umfang Es werden keine nachhaltigen negativen Umweltauswirkungen prognostiziert. 1.15 Gibt es frühere Änderungen des Vorhabens, die noch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind (vgl. 3e Abs. 2 UVPG und 2(1) NUVPG. 1.16 Handelt es sich offensichtlich nicht um einen empfindlichen Standort?

1.17 Gesamteinschätzung der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Einschätzung, ob von dem Vorhaben aufgrund der unter B 1.1 bis B 1.16 beschriebenen Wirkfaktoren und einer groben Betrachtung des betroffenen Standortes erhebliche nachteilige Auswirkungen ausgehen können. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben entstehen auf die Schutzgüter: Boden sowie Tiere (Feldlerche) und Pflanzen. Für alle anderen Schutzgüter bestehen aufgrund der Biotopausstattung, welche keine besonderen Werte und Funktionen beinhaltet, sowie aufgrund der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch das geplante Vorhaben. Eine Betrachtung der Punkte B 2 und B 3 ist entbehrlich, wenn die Einschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass von dem Vorhaben offensichtlich keine nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können und es sich offensichtlich nicht um einen empfindlichen Standort handelt. Dies ist nachvollziehbar zu begründen. Die Straßenbauverwaltung kann einen Vorschlag für eine Begründung liefern, entscheidend ist die abschließende Einschätzung der Genehmigungsbehörde. Wenn die Einschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der beschriebenen Merkmale und der Wirkfaktoren des Vorhabens und einer Kenntnis des betroffenen Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung der Teile B 2 und B 3 weiterzuführen. Begründung, warum aufgrund der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens ggf. keine nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können: Erläuterungen zu 1

2 2.1 Standortbezogene Kriterien Nutzungen Sind Nutzungen betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können? Wenn ja, am Ende dieser Tabelle erläutern. Gibt es: nein ja Art, Umfang Größe 2.1.1 Aussagen in dem für das Gebiet geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm oder in der Flächennutzungsplanung zu Nutzungen, die mit dem Vorhaben unvereinbar sind (z.b. Vorranggebiete für Landwirtschaft oder Erholung)? 2.1.2 Wohngebiete oder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 Abs. 2 und 5 ROG)? 2.1.3 Empfindliche Nutzungen (Krankenhäuser, Altersheime, Kirchen, Schulen etc.)? 2.1.4 Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholungsnutzung/ den Fremdenverkehr? 2.1.5 Altlasten, Altablagerungen, Deponien? Altlasten sind im Vorhabenbereich nicht vorhanden. 2.1.6 Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei? Die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden im Vorhabensbereich ist laut Auskunft des LBEG als gering einzuschätzen 2.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter? 2.1.8 Gibt es andere Vorhaben, die mit dem geplanten Vorhaben einen gemeinsamen Einwirkungsbereich haben und kumulierend wirken? 2.1.9 Sonstige nutzungsbezogene Kriterien, und zwar:

2.2 Rechtswirksame Schutzgebietskategorien Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besitzen? Wenn ja, sind der Umfang und die Erheblichkeit der Betroffenheit am Ende der Tabelle zu erläutern. Insbesondere ist zu erläutern, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. 34 BNatSchG erforderlich ist. nein ja Art, Größe Umfang der Betroffenheit 2.2.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete gem. 32 BNatSchG (es sind auch Beeinträchtigungen zu betrachten, die von außen in das Gebiet hineinwirken können), 2.2.2 Naturschutzgebiete gemäß 23 BNatSchG 2.2.3 Nationalparke gemäß 24 Abs. 1 BNatSchG oder nationale Naturmonumente gemäß 24 Abs. 4 BNatSchG 2.2.4 Biosphärenreservate gemäß 25 BNatSchG 2.2.5 Landschaftsschutzgebiete gemäß 26 BNatSchG 2.2.6 Naturparke gemäß 27 BNatSchG 2.2.7 Naturdenkmäler gemäß 28 BNatSchG 2.2.8 geschützte Landschaftsbestandteile gemäß 29 BNatSchG / 22 NAGBNatSchG 2.2.9 gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 BNatSchG / 24 Abs. 2 NAGBNatSchG 2.2.10 Wallhecken gemäß 22 Abs.3 NAGBNatSchG 2.2.11 Fortpflanzung- oder Ruhestätten der besonders geschützten Arten gemäß 44 BNatSchG (sofern bekannt) 2.2.12 Wasserschutzgebiete gemäß 51 Abs. 1 WHG Da im Vorhabensbereich insg. hohe Grundwasserstände vorliegen und das Vorhabensgebiet im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Düshorner Heide in der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes Düshorner Heide liegt, wird die Funktion Grundwasser als von besonderer Bedeutung und planungsrelevant eingestuft. Nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) Ausgabe 2002, ist eine Einstufung der Rastanlage vorzusehen, um die erforderlichen Entwässerungsmaßnahmen zu bestimmen. Die Einstufung anhand RiStWag 6.2.6.1 erfolgt in die Stufe 2. In Punkt 6.2.6.3 der RiStWag ist beschrieben, welche Maßnahmen für die Entwässerung vorgesehen werden dürfen bzw. müssen. Das am Vorhabenstandort geplante Versickerbecken nimmt das über Bord- bzw. Muldenrinnen, Straßenabläufe und Regenwasserkanäle gesammelte Wasser von den Parkflächen und den Fahrgassen auf. Als Notüberlauf wird eine Ausmuldung im nördlichen Bereich des Beckens vorgesehen; dieser entwässert in die angrenzenden Bereiche. Die Oberflächenentwässerung der Autobahn erfolgt nach wie vor in den Autobahnseitengraben, der im Bereich der vorhandenen Rastanlage wiederhergestellt wird. Die Entwässerung der Verkehrs- und Parkflächen, die in der gesamten PWC- Anlage als Einseitneigung ausgebildet werden, erfolgt über Bord- und Es werden keine nachhaltigen negativen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Muldenrinnen, Mulden, Abläufe und Regenwasserkanäle. Im Bereich der Ein- und Ausfädelungsstreifen wird die Fahrbahn auch direkt in vorhandene oder neu geplante Gräben und Mulden entwässert. Die Versiegelung wird auf ein Mindestmaß reduziert. Wie oben dargestellt ist eine Versickerung des anfallenden Regenwassers durch die Anlage von Mulden, etc. im Vorhabensbereich möglich. Darüber hinaus befinden sich zwischen den versiegelten Flächen unversiegelte Grünflächen, auf denen weiterhin eine Versickerung des anfallenden Regenwassers erfolgen kann, so dass die hohe Grundwasserneubildungsrate des Gebietes durch die geplante Versiegelung nicht erheblich beeinträchtigt wird. Das Regenwasser wird vor Einleitung in das Versickerungsbecken durch ein Absetzbecken einschließlich einer Tauchwand gefiltert und von Schadstoffen getrennt. Bau-, Anlage- und Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Grundwasser durch Schadstoffeinträge sind bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und einer Sammlung und Ableitung des anfallenden Straßenoberflächenwassers, wie hier vorgesehen, nicht zu erwarten. 2.2.13 Heilquellenschutzgebiete gemäß 53 Abs. 4 WHG 2.2.14 Hochwasserrisikogebiet gemäß 73 WHG 2.2.15 Überschwemmungsgebiete gemäß 76 WHG 2.2.16 Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, archäologische Interessengebiete 2.2.17 Schutzwald, Erholungswald gemäß 12 / 13 Bundeswaldgesetz, 2.2.18 Naturwaldreservate

2.3 Schutzgutbezogene Kriterien (Qualitätskriterien) Können die Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens aufgrund der Qualität der betroffenen Schutzgüter zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen? Die Informationen sind im Wesentlichen aus der Landschaftsplanung des Landes zu entnehmen. Bei Betroffenheit ggf. zusätzlich am Ende der Tabelle erläutern. nein ja Art, Größe Umfang der Betroffenheit 2.3.1 Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere (Soweit bekannt auch die Lebensräume/Vorkommen streng geschützter Arten oder Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem maße verantwortlich ist) 2.3.2 Böden mit besonderen Funktionen für den Naturhaushalt (z.b. Böden mit besonderen Standorteigenschaften, mit kultur- /naturhistorischer Bedeutung, Hochmoore, alte Waldstandorte) 2.3.3 Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung 2.3.4 Natürliche Überschwemmungsgebiete 2.3.5 Bedeutsame Grundwasservorkommen Da im Vorhabensbereich insg. hohe Grundwasserstände vorliegen und das Vorhabensgebiet im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Düshorner Heide in der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes Düshorner Heide liegt, wird die Funktion Grundwasser als von besonderer Bedeutung und planungsrelevant eingestuft. Bau-, Anlage- und Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Grundwasser durch Schadstoffeinträge sind bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und einer Sammlung und Ableitung des anfallenden Straßenoberflächenwassers, wie hier vorgesehen, nicht zu erwarten. Nähere Erläuterung zum Entwässerungskonzept s. Punkt 2.2.13 2.3.6 Für das Landschaftsbild bedeutende Landschaften oder Landschaftsteile 2.3.7 Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung (Kaltluftentstehungsgebiete, Frischluftbahnen) oder besonderer Empfindlichkeit (Belastungsgebiete mit kritischer Vorbelastung) 2.3.8 Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz z.b. - Gebiete, die als Naturschutzgroßprojekte des Bundes gefördert werden - Unzerschnittene verkehrsarme Räume - Important Bird Areas - Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach Ramsar Konvention - Gebiete landesweiter Schutzprogramme (z.b. Gewässerschutzprogramm, Auenschutzprogramm) - Landesweit wertvolle Lebensräume (z.b. für Flora oder Fauna wertvolle Flächen, avifaunistisch wertvolle Bereiche) - Biotopverbundflächen - ökologisch bedeutsame Funktionsbeziehungen - Sonstige -

2.4 (Umweltqualitätsnormen) Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, in denen nationale oder europäisch festgelegte 1 Umweltqualitätsnormen bereits erreicht oder überschritten sind? Falls betroffen, bitte unten näher erläutern. "Erläuterungen zum Gebiet, zu Umweltqualitätsnormen und zur Höhe der Überschreitung der Normen" nein ja Art und Umfang der Betroffenheit 1 Da die Kriterien einer ständigen Fortschreibung und Aktualisierung bedürfen, wurde auf eine Auflistung verzichtet.

grenzüberschreitend Relativ hohe Häufigkeit Relativ lange Dauer Relativ hohe Wahrscheinlichkeit Relativ große Schwere/ Komplexität Relativ geringe Wiederherstellbarkeit Relativ hohes Ausmaß 3 Überblick über die Erheblichkeit möglicher Auswirkungen Kriterien für die Einschätzung der Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anhand der unter Punkt 1 und 2 gemachten Angaben zu beurteilen. Die Matrix dient nur dazu, einen Überblick über die näher zu behandelnden Punkte bei der Gesamteinschätzung unter Punkt B 4 zu geben. Wenn in der Zeile für ein Schutzgut kein Eintrag erfolgt, ist dieses Schutzgut für die Einschätzung nicht maßgeblich. 3.1 Mensch/Bevölkerung/Wohnen 3.2 Tiere 3.3 Pflanzen 3.4 Boden 3.5 Wasser 3.6 Luft 3.7 Klima 3.8 Landschaft 3.9 Kulturgüter 3.10 Sachgüter

4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens Besteht die Möglichkeit, dass von dem Vorhaben aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen? Wenn ja, UVP-Pflicht. Wird dies verneint, ist dies zusammenfassend zu begründen. Diese Gesamteinschätzung kann von der Straßenbauverwaltung vorbereitet werden. Zuständig für die Entscheidung ist letztendlich die Genehmigungsbehörde. Die Begründung soll die Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen des Vorhabens enthalten und erläutern, warum aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Erst die argumentative Zusammenfassung der einzelnen Teile des Prüfkataloges ermöglicht eine Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen und eine Gesamteinschätzung. Schutzgut Tiere Durch das Vorhaben und die damit verbundene Überbauung und die optischen Störreize entsteht ein Verlust bzw. eine Beeinträchtigung von ca. 1-2 Feldlerchenrevieren (Acker- und Ackerbrache als Bruthabitat). Als Ausgleichsmaßnahmen erfolgt auf insgesamt ca. 1,9 ha eine Entwicklung von Brachflächen mit Halbruderalen Gras- und Staudenfluren (Gehölzfreie Brachfläche) als Bruthabitat für die Feldlerche (Mehrfachwirkung der Kompensationsmaßnahme für Habitat-, Biotop- und Bodenfunktionen), welche die nachteiligen Auswirkungen auf die Avifauna in vollem Umfang kompensiert. Es verbleiben keine erheblichen und nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere. Schutzgüter Pflanzen und Boden (Biotop- und Bodenfunktion) Durch Versiegelung und Teilversiegelung, Umgestaltung, Auf- und Abtrag von Boden im Bereich der vorhandenen Rastanlage und des Autobahnseitenraums sowie von landwirtschaftlich genutzten Flächen entsteht ein Verlust und eine Beeinträchtigung von Biotoptypen mit allgemeiner Bedeutung (Biotoptypen der Wertstufen II bis I) und mit besonderer Bedeutung (Biotoptypen Wertstufe III, IV) (u.a. max. 3 Eichen Wertstufe IV im Bereich der bestehenden Allee (HBA)). Es entsteht außerdem eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen von Böden ohne besondere Bedeutung durch Versiegelung und Teilversiegelung, Umgestaltung, Auf- und Abtrag von Boden. Die entstehenden nachteiligen Auswirkungen werden durch verschiedene Gestaltungsmaßnahmen kompensiert: - Landschaftsgerechte Begrünung der Anlage und des Walls mit gebietsheimischen Gehölzen zur Einbindung der technischen Bauwerke, - Anlage und Entwicklung von Grünflächen mit Rasen/Halbruderalen Gras- und Staudenfluren (insg. 6.460m²). Auf ca. 50 % der Fläche (ca. 3.230m²) ist die Pflanzung von Gehölzgruppen mit gebietsheimischen Arten vorgesehen. - Anlage und Entwicklung naturnaher Uferstrukturen mit Schilfröhricht und halbruderalen Gras- und Staudenfluren (ca. 840m²). - Entsiegelung der aktuell bestehenden Rastanlage (auf ca. 950m²), anschließend Sukzession, langfristig wird sich auf den entsiegelten Flächen ein Gehölzbestand mit Saatgut aus den angrenzenden Gehölzen entwickeln - Nutzungsaufgabe auf Scherrasenflächen der aktuell bestehenden Rastanlage (auf ca. 400 m²) und Sukzession; Entwicklung von Brachflächen mit Halbruderalen Gras- und Staudenfluren (Gehölzfreie Brachfläche) als Bruthabitat für die Feldlerche (Mehrfachwirkung der Kompensationsmaßnahme für Habitat-, Biotop- und Bodenfunktionen). nein ja (UVP-Pflicht)

4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens (Fortsetzung) Schutzgüter Pflanzen und Boden (Biotop- und Bodenfunktion) (Forts.) Anlage und Entwicklung von Feldheckenstrukturen (10 m Breite, Länge ca. 135m und ca. 180 m) In Ergänzung zur bestehenden Eichenalle die Neupflanzung von 8 Eichen als Alleebäume. Durch die vorgesehenen Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen können die durch das Vorhaben entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Boden vollständig ausgeglichen werden. Es verbleiben keine erheblichen und nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Boden. Die Auswirkungen des Vorhabens auf besonders und streng geschützte Arten werden im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag dargestellt. Für das geplante Straßenbauvorhaben erfolgen Erfassungen der Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien. Durch das geplante Vorhaben kommt es nicht zur Erfüllung von Verbotstatbeständen gem. 44 Absatz 1 BNatSchG. Eine weitere Ausnahmeprüfung gem. 45 Abs. 7 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Weitere sonstige Wirkungen, z.b. Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten.