LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode. A n t w o r t. Drucksache 17/5371. des Ministeriums der Finanzen

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Transkript:

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/5371 zu Drucksache 17/5162 09. 02. 2018 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) Drucksache 17/5162 Zulagen für Tarifbeschäftigte der Landesregierung nach 16 Abs. 5 TV-L Die Kleine Anfrage Drucksache 17/5162 vom 19. Januar 2018 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Tarifbeschäftigte der Landesregierung in welchen Entgeltgruppen erhalten gemäß 16 Abs. 5 TV-L ein höheres Entgelt abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung oder eine Zulage zum Entgelt der Endstufe (bitte aufgeteilt nach Ministerien und für die Jahre ab 2006)? 2. In welcher vergleichbaren Beamtenbesoldungsgruppe sind die Tarifbeschäftigten jeweils? 3. Wird das höhere Entgelt nach 16 Abs. 5 TV-L dauerhaft oder abschmelzend mit den Höhergruppierungen bezahlt und ggf. für welche Dauer? 4. Wie werden die Zulagen begründet (bitte nach Fallzahlen und Ministerium)? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 9. Februar 2018 wie folgt beantwortet: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 ist am 1. November 2006 in Kraft getreten. 16 Absatz 5 Satz 1 TV-L eröffnet die Möglichkeit, sowohl den vorhandenen als auch den neueingestellten Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg zu zahlen, wenn dies aus Gründen der regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten erforderlich ist. Die Zulage kann auch bereits bei der Einstellung gewährt werden und ist unabhängig von der Anerkennung von beruflichen Vorzeiten bei der Stufenzuordnung. Ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht nicht. Die Gewährung kann in Einzelfällen erfolgen, sie kann aber auch auf bestimmte Tätigkeitsgruppen erstreckt werden. Die Bindung qualifizierter Fachkräfte kann in der Qualifikation (Mangelbereich), aber auch in der einzelnen Person (Leistungsträger) wurzeln. Die Höhe der Zulage ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zur übernächsten Stufe beziehungsweise für Beschäftigte in der vorletzten Stufe auf den Unterschiedsbetrag zur letzten Stufe (d. h. Stufe 5 bzw. ab dem 1. Januar 2018 Stufe 6 Höchstbetrag ). Dabei kann der Unterschiedsbetrag auch teilweise zur Auszahlung gelangen; der Arbeitgeber kann die Differenz zur nächsthöheren Stufe, die Differenz zur übernächsten Stufe, aber auch jeden anderen beliebigen Betrag bis zum Höchstbetrag als Zulage vorsehen. Er ist nicht an die Höhe der Stufensprünge gebunden. In der Praxis kann damit der individuell als sinnvoll erscheinende Betrag gewählt werden. Damit setzt die Zulage dem Sinn der Vorweggewährung von Stufe(n) entsprechend begrifflich voraus, dass eine höhere Stufe von den Beschäftigten noch erreicht werden kann. Sind die Beschäftigten in der Endstufe, ist eine Vorweggewährung von Stufen nicht mehr möglich. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. Februar 2018

Drucksache 17/5371 Landtag Rheinland-Pfalz 17.Wahlperiode Eine Vorweggewährung von einer Entgeltstufe ist somit ihrer tarifvertraglichen Gestalt nach grundsätzlich zeitlich begrenzt auf den Zeitpunkt des tariflichen (tatsächlichen) Erreichens der entsprechenden Entgeltstufe durch Ablauf der regulären Stufenlaufzeiten. Eine Vorweggewährung von zwei Entgeltstufen kann, je nach dem Willen der Dienststelle, zeitlich begrenzt sein auf den Zeitpunkt des tariflichen (tatsächlichen) Erreichens der entsprechenden Entgeltstufen durch Ablauf der regulären Stufenlaufzeiten, kann aber auch unbefristet bis zum Erreichen des Höchstbetrages gewährt werden. Nach 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L kann für Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe bis zu 20 v. H. der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe als Zulage (befristet oder unbefristet) bewilligt werden. Bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit einem Entgelt der Endstufe ist diese Möglichkeit auf bis zu 25 v. H. der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe erweitert worden ( 16 Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des 40 Nr. 5 Ziffer 2 TV-L). Die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 17/5162 erfolgt auf der Grundlage der Daten der Personalabteilungen der jeweiligen Ressorts, teilweise in tabellarischer Form. Ist eine Zulagenzahlung über mehrere Jahre erfolgt, generiert dies für die betreffenden Jahre jeweils eine Fallzahl. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt: Frage 1: Es erfolgt eine tabellarische Darstellung ab dem Jahr 2006, aufgeschlüsselt nach Ministerien sowie Entgeltgruppen (Anlage 1). Frage 2: Eine tarifliche Regelung hierzu ist im TV-L im Gegensatz zum ehemaligen Bundes-Angestelltentarifvertrag Bund, Länder, Gemeinden (BAT) nicht mehr vereinbart. Allerdings könnten hinsichtlich einer Vergleichbarkeit der einzelnen Entgeltgruppen mit den Besoldungsgruppen folgende Entsprechungen verwendet werden: Entgeltgruppe Besoldungsgruppe E 15 Ü A 16 E 15 A 15 E 14 A 14 E 13 Ü, E 13 A 13 E 12 A 12 E 11 A 11 E 10 A 10 E 9 A 9 E 8 A 8 E 7, E 6 A 7 E 5, E 4 A 6 E 3 A 5 E 2 Ü A 3 Frage 3: Es erfolgt eine tabellarische Darstellung ab dem Jahr 2006, aufgeschlüsselt nach Ministerien (Anlage 2). Frage 4: Die Tatbestandsmerkmale des 16 Abs. 5 TV-L lassen vier Begründungen zu. Die Beantwortung erfolgt in tabellarischer Form ab dem Jahr 2006, aufgeschlüsselt nach Ministerien (Anlage 3). Doris Ahnen Staatsministerin 2

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