Reglement Kommission für Altersfragen (KOFA)

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Transkript:

Reglement Kommission für Altersfragen (KOFA)

KOFA - Reglement 1. Zusammensetzung und Organisation... 3 2. Zielsetzung... 4 3. Aufgaben... 4 4. Rechtsstellung... 4 5. Kompetenzen... 4 5.1 Selbständige Befugnisse... 4 5.2 Unselbstständige Befugnisse... 5 5.3 Finanzielle Befugnisse... 5 6. Informationen... 5 7. Geschäftsführung... 5 8. Genehmigung und Inkraftsetzung... 6 2

1. Zusammensetzung und Organisation 1.1 Die KOFA besteht aus einer Vertretung von Hom Care (Leitung), örtlichen Heime, je einer Vertretung der reformierten und der katholischen Kirchgemeinde, Senioren für Senioren, Vertreter Barrierefreies Bauen, Sozialbehörde, oekumenischer Besuchsdienst und einer Vertretung der Pro Senectute Hombrechtikon. 1.2 Berater können nach Bedarf punktuell und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite beigezogen werden. 1.3 Die KOFA konstituiert sich, abgesehen von der Bezeichnung der Leitung, selbstständig. 1.4 Die Bearbeitung einzelner Geschäfte kann in Projektgruppen erfolgen. Die Zuweisung der Geschäfte an Projektgruppen sowie deren Bildung ist Sache der KOFA. 1.5 In gleicher Weise können auch Arbeitsgruppen gebildet werden, denen auch Mitglieder ausserhalb der KOFA angehören können. 1.6 Die Entschädigung der Kommissionstätigkeit sowie die Regelung von Spesenvergütungen erfolgen nach den Bestimmungen der Behördenentschädigungs-Verordnung der Gemeinde Hombrechtikon. Darüber hinausgehende Entschädigungen sowie die Erteilung von Aufträgen an externe Berater werden von Hom Care auf Antrag der KOFA im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets beschlossen. 3

2. Zielsetzung Steuerung, Sicherung, Vernetzung und Weiterentwicklung einer bedürfnis- und ressourcen-orientierten Altersarbeit im Sinne des Altersleitbildes der Gemeinde Hombrechtikon unter Einbezug der Freiwilligen. 3. Aufgaben 3.1 Umsetzung des Altersleitbildes der Gemeinde Hombrechtikon. 3.2 Die Kommission befasst sich mit den Anliegen und Bedürfnissen der älteren Einwohner. Sie erarbeitet und prüft Vorschläge, Anträge und Projekte zur Förderung von Aktivitäten und unterstützt diese. 3.3 Koordination der Altersarbeit in der Gemeinde. 3.4 Prüfung von Anträgen für Gemeindebeiträge und Weiterleitung an Hom Care. 3.5 Erstellen eines jährlichen Budgets. 4. Rechtsstellung Die KOFA ist eine beratende Kommission von Hom Care (gemäss Art. 18 der Gemeindeordnung). 5. Kompetenzen 5.1 Selbstständige Befugnisse 5.1.1 Bilden von Arbeits- und Projektgruppen. 4

5.2 Unselbständige Befugnisse 5.2.1 Antragsrecht an Hom Care. 5.2.2 Begleitung von Projekten der kommunalen Altersarbeit. 5.3 Finanzielle Befugnisse 5.3.1 Die KOFA verfügt im Rahmen des bewilligten Budgets über Ausgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich. 5.3.2 Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 3'000.00 im Einzelfall und im Rahmen der für die Aufgaben der KOFA bereitgestellten Beiträge des Voranschlages. 6. Informationen 6.1 Die Sitzungen müssen protokolliert werden. 7. Geschäftsführung 7.1 Die KOFA beruft jährlich mindestens 3 Sitzungen ein. 7.2 Die Vorbereitung der Sitzungen, die Kontrolle, die Pendenzverwaltung etc. sind Sache der Leitung. 7.3 Zu den Sitzungen wird durch die Leitung eingeladen. Die Einladungen werden zusammen mit der Traktandenliste in der Regel 5 Tage vor der Sitzung an alle Mitglieder versandt. Umfangreiche Geschäfte sind entsprechend zu dokumentieren. 5

7.4 Anträge der Mitglieder sind 14 Tage vor der Sitzung einzureichen. 7.5 Die Teilnahme an den Sitzungen ist obligatorisch. Wer verhindert ist, meldet sich rechtzeitig und unter Angabe der Gründe bei der Leitung ab. 7.6 Stimmberechtigte Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Leitung hat den Stichentscheid. 7.7 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Leitung anwesend sind. 7.8 Das Protokoll soll innert 10 Tagen nach erfolgter Sitzung erstellt werden. Das Protokoll wird im Turnus von den Mitgliedern geschrieben. 7.9 Bezüglich Ausstands- und Schweigepflicht gelten die einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie des Gemeindegesetzes. 8. Genehmigung und Inkraftsetzung Das vorliegende Geschäftsreglement ist vom Hom Care Verwaltungsrat am 10.06.2013 genehmigt und per 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt worden. Reglement angepasst (gemäss Protokoll-Beschluss der KOFA vom 31.10.2017) 6