ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS



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Transkript:

1 of 8 ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS L S S Quartal:2014/04

2 of 8

3 of 8 Inhalt Begrenzte Sozialversicherungspflicht Privatsektor öffentlicher Sektor

4 of 8 Einige Personen unterliegen nicht allen Regelungen der Sozialen Sicherheit. Die Meldung berücksichtigt die korrekten Beitragsprozentsätze. Privatsektor, mit Ausnahme von Unterrichtsanstalten und PMS-Zentren In Bezug auf die Regelung für den Jahresurlaub gibt ein Ja in der betreffenden Spalte in der Tabelle an, dass das Urlaubsgesetz des Privatsektors anwendbar ist. Für Angestellte wird dem LSS selbstverständlich kein Beitrag für die Urlaubsregelung geschuldet, da der Arbeitgeber selbst für die Bezahlung des Urlaubsgeldes aufkommt. Art von Arbeitnehmer Pensionen Arbeitslosigkeit KIV, Gesundheitspflege und Entschädigungen Familienbeihilfen Jahresurlaub Hausangestellte Ja Ja Ja / Ja Anerkannte Lehrlinge (*) / / / / Ja Industrielle Lehrlinge (*) / / / / Ja Lehrlinge Eingliederungsvertrag (*) / / / / Ja Praktikanten Unternehmensleitung(*) / / / / Ja Berufseinarbeitungsvertrag (*) / / / / Ja ärzte in Ausbildung / / Ja Ja / Jugendliche (*) / Ja Ja Ja Ja Sportler Ja Ja Ja Ja / Gelegenheitsarbeitnehmer in Landwirtschaft und Gartenbau Ja Ja Ja Ja / Tageseltern Ja Ja Ja Ja / Einige ausländische Stipendiaten / / Ja Ja Ja

5 of 8 (*) Die Beschränkung auf die angegebenen Regelungen gilt nur bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Lehrlinge, Praktikanten oder Jugendlichen 18 Jahre alt werden. Ab dem 1. Januar des folgenden Jahres (des Jahres, in dem sie 19 Jahre alt werden), fallen sie unter alle Regelungen. Freier nicht-universitärer Hochschulunterricht Für Personalmitglieder, die eine Gehaltssubvention zu Lasten einer Gemeinschaft oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Person empfangen, beschränkt sich das Gesetz auf: KIV (Gesundheitspflege und Entschädigungen) Arbeitslosigkeit Pensionen Das Gesetz ist auf die Regelung der KIV-Gesundheitspflege begrenzt, wenn durch diese Gehaltssubvention ein Anspruch auf eine Pension zu Lasten der Staatskasse entsteht oder wenn es sich um Personen handelt, die hinsichtlich der Pension gleich Praktikanten des Gemeinschaftsunterrichts behandelt werden. Die o.a. Personalmitglieder werden nicht durch den Schulträger, sondern durch den öffentlichen Dienst gemeldet, der sie bezahlt. Personalmitglieder, die jedoch Leistungen erbringen, für die sie direkt vom Schulträger ein Gehalt empfangen, unterliegen für diese Leistungen allen in das Gesetz zur Sozialen Sicherheit aufgenommenen Regelungen. Der Schulträger meldet sie für diese Leistungen beim LSS. Freier universitärer Hochschulunterricht Für das akademische Personal ist das Gesetz auf den Sektor KIV-Gesundheitspflege, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten begrenzt. Wenn diese Arbeitnehmer ab dem 01.01.1999 eingestellt wurden, werden auch die Beiträge für Familienbeihilfen geschuldet. Mit akademischem Personal ist Folgendes gemeint: das definitiv ernannte, selbständige, akademische Personal der freien Universitäten der Flämischen Gemeinschaft; das definitiv ernannte, akademische und wissenschaftliche Personal der freien Universitäten der Französischen Gemeinschaft. Für die Berechtigten für ein Doktoranden- oder Postdoktorandenstipendium, die nicht in den Anwendungsbereich eines durch Belgien abgeschlossenen internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit fallen, ist das Gesetz auf die Regelungen der Krankenversicherung (Entschädigungen und Gesundheitspflege), Familienbeihilfen, den Jahresurlaub, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten begrenzt. Freie PMS-Zentren Für Personal von Privatpersonen, die einen Schul- und Berufsberatungsdienst oder ein psychomedizinisch-soziales Zentrum einrichten und eine Gehaltssubvention von einer Gemeinschaft empfangen, ist das Gesetz begrenzt auf folgende Bereiche: KIV (Gesundheitspflege und Entschädigungen)

6 of 8 Arbeitslosigkeit Pensionen Das Gesetz ist jedoch auf die Regelung der KIV-Gesundheitspflege begrenzt, wenn dieses Personal Anspruch auf die durch das Gesetz vom 31.07.1963 über die Pension des Personals von Schul- und Berufsberatungsdiensten oder psycho-medizinisch-sozialen Zentren, das eine Gehaltssubvention von einer Gemeinschaft empfängt, begründete Pension hat. Einige Personen unterliegen nicht allen Regelungen der Sozialen Sicherheit. Die Meldung berücksichtigt die korrekten Beitragsprozentsätze. Staat, Gemeinschaften und Regionen für Personal, das nicht im Unterrichtswesen tätig ist Das Gesetz ist auf den Sektor KIV-Gesundheitspflege beschränkt für: statutarische, definitiv ernannte Personen; Personen, die von der Armee (wieder-) beschäftigt wurden; Personen, die ein Praktikum im Hinblick auf eine definitive Ernennung durchlaufen; Diener des Kultes, Vertreter des Zentralen Freigeistigen Rates und Gefängnisgeistliche, die ein Gehalt vom Staat, den Gemeinschaften oder den Regionen empfangen. Die ersten beiden Kategorien werden nicht mehr beim LSS gemeldet, wenn sie ihre Funktionen im Ausland ausüben und dort ihren administrativen Wohnort haben. Personen, die zur letzten Kategorie gehören, sind nicht mehr versicherungspflichtig, wenn sie durch ihre jeweiligen repräsentativen Organisationen ins Ausland entsandt werden, um dort eine Funktion auszuüben. Die Anwendung des Gesetzes ist auf die Sektoren KIV (Gesundheitspflege und Entschädigungen), Arbeitslosigkeit und Pensionen, für folgende Personen begrenzt: statutarische, nicht definitiv ernannte Personen; Praktikanten in der Kündigungsfrist; Personen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind. Die Anwendung des Gesetzes ist auf die Sektoren KIV (Gesundheitspflege) und Pensionen für die Personen begrenzt, die mit dem Amt eines Managers betraut wurden oder eine Kaderfunktion ausüben. Die Regelungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind für bestimmte Arbeitnehmerkategorien stets anwendbar (siehe folgenden Absatz). Gemeinnützige Einrichtungen für Personal, das nicht im Unterrichtswesen tätig ist Allgemein bringt die (teilweise) Sozialversicherungspflicht mit sich, dass dem LSS die Arbeitgeberbeiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschuldet werden. Viele Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor fallen jedoch in Bezug auf ihr statutarisches und Vertragspersonal unter das Gesetz vom 03.07.1967 über die Vorbeugung von oder den

7 of 8 Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor. Arbeitgeber, die unter dieses Gesetz fallen, schulden keine Arbeitgeberbeiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Für bestimmte Arbeitnehmerkategorien im öffentlichen Sektor (unter anderem Arbeitnehmer, die mit einem Berufseinarbeitungsvertrag eingestellt wurden, anerkannte Lehrlinge usw.) werden diese Arbeitgeberbeiträge dennoch geschuldet. Die multifunktionelle Meldung (DmfA) wurde angepasst, um diese Arbeitnehmer melden zu können. Gemeinnützige Einrichtungen schulden dem LSS im Prinzip den Arbeitgeberbeitrag für Familienbeihilfen. Wenn sie jedoch kraft ihrer Satzung oder Sonderbestimmungen Familienbeihilfen direkt an ihr Personal zahlen müssen, schulden sie diesen Arbeitgeberbeitrag nicht. Unabhängig vom Obenstehenden ist das Gesetz auf die Sektoren KIV (Gesundheitspflege und Entschädigungen), Arbeitslosigkeit und Pensionen für folgende Personen begrenzt: statutarische Personen, die keinen Anspruch auf eine Pension erheben können, die nicht durch die Pensionsregelung für normale Arbeitnehmer vorgesehen ist; Personen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind (außer NGBE und öffentliche Gesellschaften zur Personenbeförderung). Wenn statutarische Personen Anspruch auf eine Pension erheben können, die nicht durch die Pensionsregelung für normale Arbeitnehmer vorgesehen ist, ist die Anwendung des Gesetzes auf folgende Personen begrenzt: Sektor KIV-Gesundheitspflege; die Sektoren KIV-Gesundheitspflege und Familienbeihilfen für Dienstantritte ab 01.01.1999. Wenn die gemeinnützigen Einrichtungen jedoch kraft ihrer Satzung oder Sonderbestimmungen Familienbeihilfen direkt an diese Stipendiaten auszahlen müssen, schulden sie nicht den Arbeitgeberbeitrag für die Regelung der Familienbeihilfen. Die Anwendung des Gesetzes ist auf die Sektoren KIV (Gesundheitspflege) und Pensionen für Personen begrenzt, die mit einem Mandat in einer Führungsfunktion in einer öffentlichen Einrichtung der Sozialen Sicherheit betraut wurden. Für Stipendiaten, die zu einem Doktoranden- oder Postdoktorandenstipendium, einem Spezialisierungsstipendium, einem Forschungsstipendium oder einem Reisestipendium berechtigt sind und die nicht in den Anwendungsbereich eines durch Belgien abgeschlossenen internationalen Abkommens zur sozialen Sicherheit fallen, ist das Gesetz auf die Regelungen der Krankenversicherung (Entschädigungen und Gesundheitspflege) und die Familienbeihilfen begrenzt. Wenn die gemeinnützigen Einrichtungen jedoch Familienbeihilfen direkt an diese Stipendiaten auszahlen müssen, schulden sie den Arbeitgeberbeitrag für die Regelung der Familienbeihilfen nicht. Personen, die bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors beschäftigt sind und hier nicht erörtert wurden, fallen unter alle in das Gesetz zur Sozialen Sicherheit aufgenommenen Regelungen. Dies sind u. a.: Personal, das durch einen Arbeitsvertrag mit der NGBE, öffentlichen Gesellschaften zur Personenbeförderung, Kirchenräten, zugelassenen Gesellschaften für den Bau preisgünstiger Wohnungen usw. gebunden ist, bezahlte Geschäftsführer von gemeinnützigen Einrichtungen, die sich hauptsächlich der täglichen Verwaltung oder der täglichen Leitung dieser Einrichtungen widmen und die keine statutarisch festgelegte Pensionsregelung genießen; Gebühreneinnehmer, Wärter und Schleusenwärter der Be- und Entwässerungsgenossenschaften.

8 of 8 Unterricht Für das Personal öffentlicher Unterrichtsanstalten (sowohl nicht-universitär als auch universitär) ist die Anwendung des Gesetzes auf die Sektoren KIV (Gesundheitspflege und Entschädigungen), Arbeitslosigkeit und Pensionen begrenzt. Wenn der Arbeitgeber eine gemeinnützige Einrichtung ist, gelten für Familienbeihilfen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten die gleichen o. a. Erwägungen. Für folgende Personen ist das Gesetz jedoch auf den Sektor KIV-Gesundheitspflege begrenzt: Mitglieder des akademischen und wissenschaftlichen Personals des Universitätsunterrichts und Mitglieder des Lehrkörpers und des Verwaltungspersonals anderer Unterrichtsanstalten, die: Ansprüche auf eine Alterspension zu Lasten der Staatskasse oder kraft Rechtsvorschriften geltend machen, mit Ausnahme derer, die für normale Arbeitnehmer gelten; Praktikant des Gemeinschaftsunterrichts sind; hinsichtlich der Pension Praktikanten des Gemeinschaftsunterrichts gleichgestellt sind. das definitiv ernannte, selbständige, akademische Personal und das definitiv ernannte, selbständige Verwaltungs- und technische Personal der Universitaire Instelling Antwerpen (U.I.A.), des Limburgs Universitair Centrum (L.U.C.), der Universität Gent und des Universitair Centrum Antwerpen. Für die Berechtigten für ein Doktoranden- oder Postdoktorandenstipendium, die nicht unter die Anwendung eines durch Belgien abgeschlossenen internationalen Abkommens zur sozialen Sicherheit fallen, ist das Gesetz auf die Regelungen der Krankenversicherung (Entschädigungen und Gesundheitspflege) und die Familienbeihilfen begrenzt. Wenn die Unterrichtsanstalt jedoch Familienbeihilfen direkt an dieses Personal auszahlen muss, schuldet sie diesen Arbeitgeberbeitrag für die Regelung der Familienbeihilfen nicht.