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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3895 13. 04. 2018 Antrag der Abg. Lars Patrick Berg u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Erneut: Flächendeckende Altersüberprüfung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) aus Anlass des Mannheimer UMA-Skandals und Gebrauchmachen von den Möglichkeiten der Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Ausländerrecht (VwV-AuslR-IM) Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. welches Jugendamt oder welche Jugendämter und wann in der Vergangenheit nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme nach 42 f Sozialgesetzbuch (SGB) VIII das Alter der nun als volljährig identifizierten 17 Personen als minderjährig eingeschätzt haben; 2. welches Jugendamt wann nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme nach 42 f SGB VIII das Alter der beiden Volljährigen, die sich als elf und 13 ausgegeben haben, eingeschätzt hatte und mit welchem Geburtsjahr bzw. welchem Alter diese beiden Personen sodann aktenmäßig geführt wurden; 3. ob die untersuchten UMA alle wahrheitsgemäß ihre Herkunftsländer nannten, sodass ein Fingerabdruckvergleich überhaupt möglich war; 4. ob das Landeskriminalamt (LKA) außer dem Fingerabdruckvergleich mit den Herkunftsländern auch medizinische Methoden angewendet hat; 5. wie das LKA verfährt, wenn ein UMA sein Herkunftsland nicht preisgibt, also kein Fingerabdruckvergleich möglich ist (ob dann z. B. medizinische Verfahren angewendet werden); Eingegangen: 13. 04. 2018 / Ausgegeben: 24. 05. 2018 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

6. ob das Fingerabdruck-Vergleichsverfahren, wie es vom LKA geschildert wird, aus zeitlichen, finanziellen, personalwirtschaftlichen und anderen Aspekten geeignet wäre, flächendeckend auf alle UMA angewendet zu werden; 7. ob sie gedenkt, Regressforderungen in Höhe der zu Unrecht aufgewendeten Mittel gegen die Jugendamtsleiter zu prüfen, in deren Verantwortungsbereich keine Altersüberprüfungen oder folgenlose Überprüfungen stattfanden, obwohl betroffene UMA offensichtlich als volljährig hätten erkannt werden müssen; 8. ob sie gedenkt, im Lichte der nun nachgewiesenen Betrugsfälle gegenüber den Ausländerbehörden per Fachaufsicht und Verwaltungsvorschrift eine flächendeckende Überprüfung von UMA zu veranlassen, deren Minderjäh - rigkeit nicht augenscheinlich ist; II. in die Ergänzenden Hinweise zu Nr. 49 der VwV-AuslR-IM folgende Ausführungsbestimmungen aufzunehmen: Zu Nr. 49.3 1. Die Ausländerbehörden haben in allen Fällen unbegleiteter minderjähriger Ausländer (sog. UMA), die ihn ihrem Zuständigkeitsbereich zur Anmeldung kommen, zu prüfen, ob die Angaben zum Geburtsjahr, die vom BAMF oder vom Jugendamt der Behörde übermittelt werden oder von diesem selber angegeben werden, zutreffend sein können. Angaben zum Geburtsjahr oder zum Alter, die von BAMF, Jugendamt oder anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen vermittelt werden, entfalten keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde. Der UMA ist zu diesem Zweck einzube - stellen. 2. Die Ausländerbehörden wenden diese Prüfung ab sofort auf alle UMA auch rückwirkend an, die derzeit als Minderjährige oder junge Erwach - sene nach 41 SGB VIII beim Jugendamt in Obhut sind oder von ihm betreut werden. 3. Die Prüfung in Form einer Einschätzung richtet sich darauf, ob ein UMA, von dem Minderjährigkeit behauptet wird, augenscheinlich minderjährig ist. Das Mittel der Inaugenscheinnahme bzw. der Augenschein stellt ein in vielen Rechtsbereichen anerkanntes Beweismittel dar, so auch in 42 f SGB VIII. Die Prüfung soll von drei Beschäftigten der Behörde unabhängig voneinander vorgenommen werden. Zu prüfen ist, ob die behauptete Minderjährigkeit augenscheinlich ist, d. h. ob an der Minderjährigkeit des UMA kein vernünftiger Zweifel besteht. Die Augenscheinnahme beschränkt sich entgegen dem ersten Wortsinne nicht ausschließlich auf den optischen Eindruck, zulässig ist z. B. auch ein sprachlicher Eindruck, sofern der UMA ausreichend deutsch spricht, damit er Fragen versteht und adäquat antworten kann. Der optische Eindruck ist aber in den Vordergrund der Beweisaufnahme zu stellen. Unzulässig sind Aufforderungen an den UMA, körperliche Merkmale vorzuzeigen (beispielsweise Körperbehaarung und Ähnliches) außer jenen, die sich aus dem Auftreten vor der Behörde sowieso ergeben, also z. B. beim Auftritt mit T-Shirt oder Bartwuchs. Ein zweiter Beschäftigter, der nicht einer der drei Beschäftigten sein darf, die die Einschätzung vornehmen sollen, muss als Zeuge des Vorgangs und zur Protokollierung für die Akte anwesend sein. 4. Die Prüfung erfolgt auch, wenn sich eine angebliche Minderjährigkeit aus amtlichen Dokumenten des Heimatstaats ergibt, denn vor dem Hintergrund der in den meisten Herkunftsstaaten grassierenden Korruption scheint es in augenscheinlichen Fällen möglich, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt. 2

5. Befinden mindestens zwei der drei damit beauftragten Beschäftigten, dass an der Minderjährigkeit kein vernünftiger Zweifel besteht, so bleibt es bei der Einstufung als UMA. Befinden mindestens zwei der drei damit beauftragten Beschäftigten, dass an der Minderjährigkeit Zweifel wobei diese Zweifel nicht erheblich sein müssen bestehen, so liegen Zweifel am Lebensalter im Sinne von 49 Absatz 3 AufenthG vor. Es sind sodann Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters zu treffen, da damit Maßnahmen nach dem Gesetz im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 erforderlich werden. 6. Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters sind in Absatz 6 Satz 1 abschließend aufgezählt. Satz 2 ist zu beachten. Zur Altersfeststellung genauer: zur Bestimmung eines höchstmöglichen Mindestalters sind Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, möglich, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Dies ist beispielsweise bei Röntgenuntersuchungen nicht der Fall. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden, vgl. Absatz 10. 7. Maßnahmen zur Altersfeststellung mittels medizinischer Methoden ist den Ausländerbehörden mangels Fachkenntnis nicht möglich. Die Ausländerbehörde beauftragt ein rechtsmedizinisches Institut oder eine anderweitig qualifizierte Stelle mit einem Gutachtenauftrag. Altersfeststellungen sind schon aktuell in anderen Zusammenhängen nichts Ungewöhnliches und reine Routine. Die Gesundheitsämter vermitteln den Ausländerbehörden Adressen von geeigneten Instituten. Es ist dabei Wert darauf zu legen, dass dasjenige Institut, Labor oder sonstige qualifizierte Einrichtung beauftragt wird, die diese Untersuchung am schnellsten durchführen kann. In Hinblick auf die enormen Kosten der öffentlichen Hand für die Betreuung von UMA durch die Jugendämter ist auf die Beschleunigung des gesamten Verfahrens höchster Wert zu legen. Die Kosten für das Gutachten stellen Kosten für eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht nach 6 Asylbewerberleis - tungsgesetz dar. Die Ausländerbehörde sorgt dafür, dass der UMA einen Antrag auf Leistungen stellt, sofern das noch nicht erfolgt ist, und dass er einen Antrag auf Übernahme der Kosten des Gutachtens stellt. 8. Der UMA, der für ein Gutachten vorgesehen ist, ist auf die bevorstehende Untersuchung hinzuweisen und darauf, dass er diese zu dulden hat. Weigert er sich, oder entzieht er sich der Untersuchung, ist gemäß der VwV-AufenthG Ziffer 49.10 unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der Maßnahmen anzuwenden. Die Vollzugspolizei leistet dabei Amtshilfe. 13. 04. 2018 Berg, Dürr, Rottmann, Pfeiffer, Palka AfD Begründung Wie die Stuttgarter Nachrichten vom 12. April 2018 unter der Überschrift Intensivtäter aus dem Maghreb lügen bei Altersangabe berichten, haben alle der bislang 17 überprüften angeblichen UMA, die Anlass für den Brandbrief des Mannheimer Oberbürgermeisters waren, bei der Altersangabe gelogen. Sie seien laut Aussage des Vizepräsidenten des Landeskriminalamts allesamt zwischen 18 und 28 Jahre alt. Zwei Betroffene, die behaupteten, elf und 13 Jahre zu sein, sind demnach bereits 18 und 20 Jahre alt. 53 Feststellungsverfahren seien insgesamt eingeleitet worden, 36 liefen noch. Bei der Art der Altersfeststellung, wie sie das LKA offenbar anwendet, kommen zumindest geht das aus dem Artikel nicht hervor keine medizinischen Verfahren zur Anwendung, sondern ein Fingerabdruckabgleich mit den Herkunftsländern. Dies sei eine hocheffiziente Methode. 3

Die Antragsteller sind fassungslos, aber nicht überrascht ob des Ausmaßes des Betrugs und der bisherigen nach ihrer Meinung laxen Haltung der Jugendund Sicherheitsbehörden zu diesem Problem. Nach Auffassung der Antragsteller liegt das Nadelöhr bei den Jugendämtern. Denn ihnen obliegt bei Zweifeln eine qualifizierte Inaugenscheinnahme. Was Zweifel sind, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht durch landeseinheitliche Weisung ausgefüllt werden kann. Niemand kann das Jugendamt zwingen, überhaupt Zweifel zu haben und niemand kann eine Entscheidung des Jugend - amts keine Zweifel zu haben, angreifen, auch bei offensichtlich unzutreffenden Einstufungen. Keine Zweifel zu haben dürfte für das Jugendamt viel günstiger sein als Zweifel zu haben, denn bei Zweifeln muss ein zeit- und arbeitsaufwendiges Verfahren durchgeführt werden. Ergäbe dieses Verfahren sodann eine Gewissheit der Volljährigkeit, würden Auseinandersetzungen mit dem UMA und dessen Anwalt und ggf. Lobbygruppen die Folge sein, was weiteren Zeit- und Personalaufwand und Ärger sowie die Involvierung höherer Ebenen der Behördenhierarchie bedeuten würde. Letzteres zu vermeiden ist nach Auffassung der Antragsteller in der Praxis nach allgemeiner Erfahrung nach vielen Schilderungen von Behördenmitarbeitern gegenüber den Antragstellern eines der wichtigsten Ziele innerhalb jeder Verwaltung. Die Aufgabe der Altersfeststellung ist nach Auffassung der Antragsteller bei den Jugendämtern daher schlechtestmöglich aufgehoben; hinzu kommt, dass die Jugendämter als Leistungs- und Fürsorgeverwaltung von ihrem Selbstbild auf Hilfe und Unterstützung ihrer Klientel getrimmt sind. Damit unvereinbar ist ein Verwaltungsverfahren, das letztlich in den weitaus meisten Fällen zur Entlassung aus der Inobhutnahme und in der Konsequenz ggf. zu einer Abschiebung führen würde. Weisungen können den Jugendämtern vom Sozialministerium nicht erteilt werden, da keine Fachaufsicht besteht. Dies ist vom Land Baden-Württemberg auch nicht zu ändern, da es offenbar bundesrechtlich geregelt ist. Allerdings hat das Innenministerium die Fachaufsicht über die Ausländerbehörden und kann deren Aufgaben nach 49 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ( erforderliche Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters ) und der dazu ergangenen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschrift mit dem Mittel der landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift (Ergänzende Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Ausländerrecht [VwV-AuslR-IM]) näher ausgestalten, wovon zu vielen Einzelvorschriften auch schon Gebrauch gemacht worden ist. In der Sendung Zur Sache Baden-Württemberg vom 22. März 2018 behandelt der SWR Defizite im Umgang mit UMA. Darin spricht sich Sozialminister Lucha in Sachen Altersfeststellung für eine Beweislastumkehr für den Fall aus, dass ein Flüchtling einer medizinischen Untersuchung nicht zustimmt. Dies müsste aber bundesrechtlich geregelt werden wie schon in 49 Absatz 6 Satz 2, 2. Halbsatz weshalb auch die FDP-Landtagsfraktion in Drucksache 16/3777 einen Beschlussteil zu einer Bundesratsinitiative mit dem Ziel einer Beweislastumkehr aufgenommen hat. Da eine Bundesratsinitiative aufgrund der Mehrheit der rotgrün regierten Länder nicht realistisch ist, wird diese Beweislastumkehr aber vorläufig nicht kommen, weshalb auf Landesebene gehandelt werden muss. 4

Stellungnahme Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 Nr. 3-13/517/41 nimmt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Integration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. welches Jugendamt oder welche Jugendämter und wann in der Vergangenheit nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme nach 42 f Sozial - gesetzbuch (SGB) VIII das Alter der nun als volljährig identifizierten 17 Per - sonen als minderjährig eingeschätzt haben; 2. welches Jugendamt wann nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme nach 42 f SGB VIII das Alter der beiden Volljährigen, die sich als elf und 13 ausgegeben haben, eingeschätzt hatte und mit welchem Geburtsjahr bzw. welchem Alter diese beiden Personen sodann aktenmäßig geführt wurden; Zu 1. und 2.: Für die Altersfeststellungen nach 42 f SGB VIII sind die Jugendämter des Erstaufgriffs im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme zuständig. Nach Mitteilung des Jugendamtes der Stadt Mannheim handelt es sich bei 16 Personen aus der genannten Gruppe von 17 Personen um junge Menschen, die zwischen 2015 und 2018 vom Jugendamt der Stadt Mannheim nach dem SGB VIII in Obhut genommen beziehungsweise vorläufig in Obhut genommen wurden. Eine 17. Person ist dem Jugendamt Mannheim nicht bekannt. Nach den dem Ministerium für Soziales und Integration vorliegenden Informationen waren von den 16 Personen sieben im Zeitpunkt der (vorläufigen) Inobhutnahme tatsächlich minderjährig. Dies haben die im Rahmen des Personenfeststellungsverfahrens aus den Herkunftsländern übersandten Daten ergeben. In zwei weiteren Fällen führte die Altersfeststellung des Jugendamts gem. 42 f SGB VIII zu dem Ergebnis, dass Volljährigkeit gegeben ist, und die (vorläufige) Inobhutnahme wurde umgehend beendet. In sieben Fällen waren die vom Jugendamt als minderjährig eingeschätzten Personen nach den nun vorliegenden Daten aus den Herkunftsländern volljährig. Die beiden in Ziffer 2 angesprochenen Personen wurden in der Alterseinschätzung nach SGB VIII als älter eingeschätzt. Nähere Angaben zu Einzelfällen sind aus Datenschutzgründen nicht möglich. 3. ob die untersuchten UMA alle wahrheitsgemäß ihre Herkunftsländer nannten, sodass ein Fingerabdruckvergleich überhaupt möglich war; 4. ob das Landeskriminalamt (LKA) außer dem Fingerabdruckvergleich mit den Herkunftsländern auch medizinische Methoden angewendet hat; 5. wie das LKA verfährt, wenn ein UMA sein Herkunftsland nicht preisgibt, also kein Fingerabdruckvergleich möglich ist (ob dann z. B. medizinische Verfahren angewendet werden); Zu 3., 4. und 5.: Die in Rede stehenden 17 Personen haben hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit mehrheitlich wahrheitsgemäß Auskunft gegeben. Unabhängig davon werden, unter Beachtung unterschiedlicher Indikatoren, im Zuge der Personenfeststellungsverfahren (PFV) meist mehrere Länder angefragt. Dies gilt auch, sofern ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) sein Herkunftsland nicht angibt. 5

Durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg wurden keine medizinischen Methoden zur Altersfeststellung veranlasst. Überdies sind medizinische Verfahren zur Feststellung des Herkunftslandes nicht Bestandteil eines PFV. 6. ob das Fingerabdruck-Vergleichsverfahren, wie es vom LKA geschildert wird, aus zeitlichen, finanziellen, personalwirtschaftlichen und anderen Aspekten geeignet wäre, flächendeckend auf alle UMA angewendet zu werden; Zu 6.: Ein PFV dient der namens- und personenstandsrechtlichen Ermittlung zu einer Person in einem Strafermittlungsverfahren. Die Übermittlung von PFV-Ersuchen ins Ausland erfolgt im Rahmen der Internationalen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten und unter Beachtung des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG), der Richtlinien für Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), des Gesetzes über die internationale Rechts - hilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten (IRG) sowie der Interpol-Statuten. Da - rüber hinaus ist beispielsweise die Durchführung eines PFV in den Staaten Äthiopien, Afghanistan, Bahrain, Jemen, Iran, Irak, Libanon, Libyen, Somalia und Syrien derzeit nicht möglich. 7. ob sie gedenkt, Regressforderungen in Höhe der zu Unrecht aufgewendeten Mittel gegen die Jugendamtsleiter zu prüfen, in deren Verantwortungsbereich keine Altersüberprüfungen oder folgenlose Überprüfungen stattfanden, obwohl betroffene UMA offensichtlich als volljährig hätten erkannt werden müssen; Zu 7.: Die Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Bereich der Altersfeststellung nach 42 f SGB VIII pflichtgemäß und verantwortlich wahr. Das Ministerium für Soziales und Integration sieht keine Veranlassung, Amtshaftungsansprüche gegen die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Baden-Württemberg zu prüfen. 8. ob sie gedenkt, im Lichte der nun nachgewiesenen Betrugsfälle gegenüber den Ausländerbehörden per Fachaufsicht und Verwaltungsvorschrift eine flächendeckende Überprüfung von UMA zu veranlassen, deren Minderjährigkeit nicht augenscheinlich ist; Zu 8.: Derzeit wird auf Bundesebene sowie in den zuständigen Fachministerkonferenzen darüber beraten, wie bei Zweifeln am Alter eines UMA zu verfahren ist. Nach aktueller Rechtslage sind die Ausländerbehörden durch 49 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. Abs. 6 AufenthG berechtigt und in Zweifelsfällen auch verpflichtet, eigenständige Altersfeststellungen durchzuführen. Eine dahingehende Sensibilisierung der Ausländerbehörden ist mehrfach erfolgt. Hierzu wird auch auf die Antworten zu den Fragen 5. bis 7. des Antrags der Abgeordneten Dr. Hans- Ulrich Rülke u. a. FDP/DVP, Widersprüchliche Darstellungen zur Nacherfassung unbegleiteter Minderjähriger, die Sensibilisierung von Behörden und der Familiennachzug, Drucksache 16/3421 verwiesen. 6

II. in die Ergänzenden Hinweise zu Nr. 49 der VwV-AuslR-IM folgende Ausführungsbestimmungen aufzunehmen: Zu Nr. 49.3 1. Die Ausländerbehörden haben in allen Fällen unbegleiteter minderjähriger Ausländer (sog. UMA), die ihn ihrem Zuständigkeitsbereich zur Anmeldung kommen, zu prüfen, ob die Angaben zum Geburtsjahr, die vom BAMF oder vom Jugendamt der Behörde übermittelt werden oder von diesem selber angegeben werden, zutreffend sein können. Angaben zum Geburtsjahr oder zum Alter, die von BAMF, Jugendamt oder anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen vermittelt werden, entfalten keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde. Der UMA ist zu diesem Zweck einzubestellen. 2. Die Ausländerbehörden wenden diese Prüfung ab sofort auf alle UMA auch rückwirkend an, die derzeit als Minderjährige oder junge Erwachsene nach 41 SGB VIII beim Jugendamt in Obhut sind oder von ihm betreut werden. 3. Die Prüfung in Form einer Einschätzung richtet sich darauf, ob ein UMA, von dem Minderjährigkeit behauptet wird, augenscheinlich minderjährig ist. Das Mittel der Inaugenscheinnahme bzw. der Augenschein stellt ein in vielen Rechtsbereichen anerkanntes Beweismittel dar, so auch in 42 f SGB VIII. Die Prüfung soll von drei Beschäftigten der Behörde unabhängig voneinander vorgenommen werden. Zu prüfen ist, ob die behauptete Minderjährigkeit augenscheinlich ist, d. h. ob an der Minderjährigkeit des UMA kein vernünftiger Zweifel besteht. Die Augenscheinnahme beschränkt sich entgegen dem ersten Wortsinne nicht ausschließlich auf den optischen Eindruck, zulässig ist z. B. auch ein sprachlicher Eindruck, sofern der UMA ausreichend deutsch spricht, damit er Fragen versteht und adäquat antworten kann. Der optische Eindruck ist aber in den Vordergrund der Beweisaufnahme zu stellen. Unzulässig sind Aufforderungen an den UMA, körperliche Merkmale vorzuzeigen (beispielsweise Körperbehaarung und Ähnliches) außer jenen, die sich aus dem Auftreten vor der Behörde sowieso ergeben, also z. B. beim Auftritt mit T-Shirt oder Bartwuchs. Ein zweiter Beschäftigter, der nicht einer der drei Beschäftigten sein darf, die die Einschätzung vornehmen sollen, muss als Zeuge des Vorgangs und zur Protokollierung für die Akte anwesend sein. 4. Die Prüfung erfolgt auch, wenn sich eine angebliche Minderjährigkeit aus amtlichen Dokumenten des Heimatstaats ergibt, denn vor dem Hintergrund der in den meisten Herkunftsstaaten grassierenden Korruption scheint es in augenscheinlichen Fällen möglich, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt. 5. Befinden mindestens zwei der drei damit beauftragten Beschäftigten, dass an der Minderjährigkeit kein vernünftiger Zweifel besteht, so bleibt es bei der Einstufung als UMA. Befinden mindestens zwei der drei damit beauftragten Beschäftigten, dass an der Minderjährigkeit Zweifel wobei diese Zweifel nicht erheblich sein müssen bestehen, so liegen Zweifel am Lebensalter im Sinne von 49 Absatz 3 AufenthG vor. Es sind sodann Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters zu treffen, da damit Maßnahmen nach dem Gesetz im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 erforderlich werden. 6. Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters sind in Absatz 6 Satz 1 abschlie - ßend aufgezählt. Satz 2 ist zu beachten. Zur Altersfeststellung genauer: zur Bestimmung eines höchstmöglichen Mindestalters sind Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, möglich, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Dies ist beispielsweise bei Röntgenuntersuchungen nicht der Fall. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden, vgl. Absatz 10. 7

7. Maßnahmen zur Altersfeststellung mittels medizinischer Methoden ist den Ausländerbehörden mangels Fachkenntnis nicht möglich. Die Ausländerbehörde beauftragt ein rechtsmedizinisches Institut oder eine anderweitig qualifizierte Stelle mit einem Gutachtenauftrag. Altersfeststellungen sind schon aktuell in anderen Zusammenhängen nichts Ungewöhnliches und reine Routine. Die Gesundheitsämter vermitteln den Ausländerbehörden Adressen von geeigneten Instituten. Es ist dabei Wert darauf zu legen, dass dasjenige Institut, Labor oder sonstige qualifizierte Einrichtung beauftragt wird, die diese Untersuchung am schnellsten durchführen kann. In Hinblick auf die enormen Kosten der öffentlichen Hand für die Betreuung von UMA durch die Jugendämter ist auf die Beschleunigung des gesamten Verfahrens höchster Wert zu legen. Die Kosten für das Gutachten stellen Kosten für eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht nach 6 Asylbewerberleistungsgesetz dar. Die Ausländerbehörde sorgt dafür, dass der UMA einen Antrag auf Leistungen stellt, sofern das noch nicht erfolgt ist, und dass er einen Antrag auf Übernahme der Kosten des Gutachtens stellt. 8. Der UMA, der für ein Gutachten vorgesehen ist, ist auf die bevorstehende Untersuchung hinzuweisen und darauf, dass er diese zu dulden hat. Weigert er sich, oder entzieht er sich der Untersuchung, ist gemäß der VwV-AufenthG Ziffer 49.10 unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der Maßnahmen anzuwenden. Die Vollzugspolizei leistet dabei Amtshilfe. Zu II.: Die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zum Ausländerrecht (VwV-AuslR-IM) werden demnächst überarbeitet. Dabei sind insbesondere die Entwicklungen auf Bundesebene zu berücksichtigen. In die Überarbeitung werden auch die Hinweise zu 49 AufenthG einbezogen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration 8