Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Eigentümer von Neubauten

Ähnliche Dokumente
Das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz Informationen

Energietag Winnenden. Energieeinsparverordnung und Erneuerbare Wärme. rme- Gesetze Des Landes und des Bundes Roland Miller

Gesetz zur Förderung Erneuerbare Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) Nachweisführung nach 10 EEWärmeG. Ersatzmaßnahmen

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)

Ersatzmaßnahmen gemäß 7 in Verbindung mit Anlage Nr. I, V bis VIII

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes Allgemeines Merkblatt zum Vollzug in Hessen

59L Nachweis nach EEWärmeG 2009

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen

Dieses Bild kann durch ein eigenes Bild ersetzt werden oder löschen Sie diesen Hinweis. Anforderungen des EEWärmeG an Kälteanlagen

EEWärmeG 2009: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Neue Wege zum nachhaltigen Bauen. Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern:

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG

EEWärmeG und MAP- Instrumente zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

Energiegespräch 2016 II ES. Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude. Klaus Heikrodt. Haltern am See, den 3. März 2016

Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen

Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) ab

Das EEWärmeG Erfüllung der Nutzungspflicht für Neubauten durch Ersatzmaßnahmen. Messekongress ITAD-Stand Donnerstag, 16.

handeln. Deshalb setze ich mich dafür ein, dass die CO 2

Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz

Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 8. November 2016 BAnz AT B1 Seite 7 von 52

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG seit in Kraft

EnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem

Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) Dr.-Ing. Dirk Gust/Dr. Andreas Neff Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz

Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg. Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Erfahrungen mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

Gesetze und Verordnungen

EnEV 2012 / Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl. staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme. Mai 2013

Wärme-Energie für den Klimaschutz. Kurzinformation zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Neubauvorhaben

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (1) im Überblick

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen

Gutachten. Prüfung des Vorliegens der Hocheffizienz der in das Fernwärmenetz Zentralnetz einspeisenden KWK - Anlagenteile (Bilanzdaten 2007 bis 2009)

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Welche Ziele verfolgt das EEWärmeG und welche Anforderungen werden gestellt?

COFELY in Germany. Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) 7 Abwärmenutzung. Rebranding Campaign. Dipl. Ing. M. Enzensperger

Änderungen der neuen EnEV und deren Auswirkungen auf die WEG

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) Inhaltsübersicht

Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG)

24. Juni Rechtliche Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden: EnEV, EWärmeG, EEWärmeG - was steckt dahinter und was ist zu beachten?

Das Erneuerbarbe-Energien-Wärmegesetz und die Erfüllungsmöglichkeiten über Mini-BHKW s VNG Marco Kersting Operatives Marketing

Anforderungen an den Energiebedarf. Teil III

Guter Rat zum EEWärmeG

KWK in der Wohnungswirtschaft lohnt sich das?

Angaben zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG)

Als Folge ergeben sich zahlreiche

EnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Merkblatt zur Vorbildfunktion von öffentlichen Gebäuden (Neubauten und Bestandsbauten) nach dem EEWärmeG

Nachweisführung nach 10 EEWärmeG / Ersatzmaßnahmen

(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz)

EEWärmeG und EnEV. Mathias Reitberger. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau

Das EEG und Fördermittel: Rahmenbedingungen für die tiefe Geothermie

EEWärmeG, EnEV Wärmebrücken am Beispiel der Laibungsdämmung und des Rollladenkastens Wärmetechnische Sanierung von Rollladenkästen im Bestand

Leseprobe zum Download

Energieeinsparverordnung aktueller Planungsstand

Förderbereichsspezifische Angaben Haus-/Wärmeübergabestationen

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Ziel des Gesetzes 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude 2 Begriffsbestimmungen

Wärmekonzept Meddingheide II

Bewertung und Förderung von Energieholz aus Sicht des BMU

PROF. DIPL.-ING. DIPL.-WIRTSCH.-ING JÖRG PROBST ERNEUERBARE ENERGIE

Die Kosten im Blick Erfüllung der Pflichten nach EEWärmeG, EWärmeG und EnEV»

Energie-Wärme-Gesetz EEWärmeG

HESSISCHER LANDTAG. C. Befristung Das Gesetz ist befristet bis zum 30. Juni 2015.

Gesetzliche Anforderungen und Normen

Entwurf: Änderung des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich. (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

Eckpunkte für ein Berliner Klimaschutzgesetz

Inhalt: Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie (Erneuerbare-Wärme- Gesetz - EWärmeG)

Einsatz von Energie zur Wärmeerzeugung im niedersächsischen Wohnungsneubau 2016

Nachhaltig kostengünstige Lösungen für Wärme und Strom. Referent: Dipl.-Ing.(FH) Michael Maucher, Energieagentur Ravensburg ggmbh

Aktuelle Fördermöglichkeiten für energieeffizientes Bauen. Norderstedt, Reinhard Schnell

von Bundesverband Bioenergie e.v. (BBE) Deutscher Bauernverband e.v. (DBV) Fachverband Biogas e.v. (FvB) Fachverband Holzenergie (FVH)

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 14 / Wahlperiode. des Landtags

Das Erneuerbare Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg

Das Kompetenzzentrum KWK - EWärmeG

Der Saierungsfahrplan BW und das EWärmeG Sanierungsstrategien in Bestandsgebäuden

Vorwort. EEWärmeG 3. Alfons Goris (Herausgeber) Siegen, im Juni 2009

Heizungsaustausch Was fordert das Gesetz?

Entwurf: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) 1

Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) * )

Energieeinsparungdie Verordnung und bauliche Maßnahmen. Prof. Dipl.-Ing. Wolfgang Sorge. beraten planen prüfen. Folie 1

Vollkostenvergleich von Heizungs- und Warmwassersystemen

Leitfaden. für den Vollzug des EEWärmeG und der EEWärmeG-DV Bln

2. BMUB-Fachtagung Klimaschutz durch Abwärmenutzung

Solarthermie - Gesetzliche Vorgaben

Erfahrungen mit und Akzeptanz des Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

Leseprobe zum Download

Neue Energie durch kommunale Kompetenz

Deckblatt Nachweis des Eigentümers nach 20 EWärmeG

Multivalente Heizungsanlagen zur Erfüllung aktueller und zukünftiger gesetzlicher Anforderungen. Multivalente Anlagen

Fragen und Antworten zum Wärmegesetz

Initiative energie 2010 Wärme mit Zukunft

Dalkia Partner der. Die Wärmeversorgung der östlichen HafenCity

Weiterer Ausbau der ökologischen Wärmeerzeugung im Heizwerk Grünäcker

Kommentierung. des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes. und des. Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) des Landes Baden- Württemberg

Fragen und Antworten zur Strom erzeugenden Heizung

Geothermische Energie Förderung durch die Bundesregierung

Transkript:

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Eigentümer von Neubauten Regeln im Energieland Hessen

Nutzungspflicht für erneuerbare Energien Wer ein neues Haus baut, muss dabei das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz einhalten. Demnach muss der Wärmeund Kälteenergiebedarf zumindest teilweise durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Verschiedene Technologien und Energieformen können eingesetzt werden. Auch gleichwertige Ersatzmaßnahmen sind statthaft. Es ist möglich, Formen der Nutzung erneuerbarer Energien untereinander oder mit Ersatzmaßnahmen zu kombinieren. Zulässig sind auch quartiersbezogene Lösungen zur gemeinschaftlichen Erfüllung der Nutzungspflicht. Grundsätzlich besteht eine Nachweispflicht der Eigentümer für die eingesetzten Energieformen bzw. Techniken und ihren Anteilen an der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs. Dabei bietet es sich an, dieser Pflicht im Rahmen der Erstellung des Energieausweises nachzukommen. Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien Solare Strahlungsenergie Bei Einsatz von Solarthermie ist eine Kollektor fläche von 0,04 Quadratmeter je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen bzw. von 0,03 Quadratmeter bei Mehrfamilienhäusern nötig. Im Falle einer Unterschreitung der Vorgaben zur Kollektorfläche und bei Nicht- Wohngebäuden ist für den Einsatz von solarthermischen Anlagen ein Mindestanteil von 15 % an der Deckung des Wärme- und Kälte energiebedarfs gefordert.

Gasförmige Biomasse (Biogas, Deponiegas, Klärgas) Der Einsatz gasförmiger Biomasse ist nur in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zulässig, wobei ein Anteil von mindestens 30 % an der Deckung des Wärmeund Kälteenergiebedarfs erreicht werden muss. Wenn es sich um Biogas handelt, das auf Erdgasqualität aufbereitet und in das Gasnetz eingespeist wird, müssen bei der Erzeugung, Aufbereitung und Einspeisung besondere umwelttechnische Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Feste Biomasse (Scheitholz, Pellets, Holzhackschnitzel, Stroh u. a.) Der Einsatz fester Biomasse ist in Zentralheizanlagen möglich, wenn dadurch der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 % gedeckt wird. Bei Anlagen niedriger Leistung wird ein Kesselwirkungsgrad von mindestens 86 % und bei Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt Nennwärmeleistung von mindestens 88 % verlangt. Einzelraumfeuerungsstätten sind ebenfalls zugelassen, sofern sie allein oder in Kombination mit anderen Maßnahmen den gesetzlichen Mindestdeckungsanteil erreichen und wenn sie hinsichtlich Effizienz und Emissionsverhalten mit Biomasse-Zentralheizanlagen vergleichbar sind.

Flüssige Biomasse (biogene Öle) Flüssige Biomasse ist zulässig, wenn Heizkessel der besten verfügbaren Technik (Brennwertkessel) zum Einsatz kommen und der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % gedeckt wird. Pflanzenöle müssen bestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen einhalten, die von der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 vorgegeben werden. Unter dieser Voraussetzung ist auch der Einsatz eines mit Pflanzenöl betriebenen Block-Heiz-Kraft- Werks (BHKW) zulässig. Geothermie und Umweltwärme Für Geothermie und Umweltwärme ist ein Mindestanteil von 50 % an der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs gefordert. Kommen dabei elektrisch betriebene Wärmepumpen zum Einsatz, müssen Mindestwerte für die Jahresarbeitszahlen rechnerisch ermittelt werden (Luft / Wasser- und Luft / Luft-Wärmepumpe 3,5 bzw. 3,3 bei Einschluss der Warmwasserbereitung, für alle anderen Wärmepumpen 4,0 bzw. 3,8 mit Warmwasser). Bei Verwendung von Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2 einzuhalten.

Zulässige Ersatzmaßnahmen Nutzung von Abwärme Der Wärme- und Kälteenergiebedarf kann zu mindestens 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme gedeckt werden. Werden Wärmepumpen zur Abwärmenutzung verwendet, sind dieselben Anforderungen zu beachten wie im Falle der Nutzung von Geothermie. Werden raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung eingesetzt, muss der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 70 % und die Leistungszahl mindestens 10 betragen. Bei allen anderen Arten der Abwärmenutzung muss der Stand der Technik eingehalten werden. Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Möglich ist die Deckung von mindestens 50 % des Wärmeund Kälteenergiebedarfs aus effizienten (gemäß EU- Richtlinie 2004/8/EG) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und unmittelbar der Versorgung des jeweiligen Gebäudes dienen (z. B. Klein-BHKW). Nutzung aus Nah- und Fernwärmenetzen Die Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs aus einem Netz der Nah- bzw. Fernwärme- und -kälteversorgung ist ersatzweise zugelassen, wenn die gelieferte Wärme bzw. Kälte zu wesentlichen Teilen aus erneuerbaren Energien oder zu mindestens 50 % aus Anlagen zur Abwärmenutzung, aus KWK-Anlagen oder aus einer Kombination dieser Technologien stammt. Erhöhung der Energieeffizienz Die Erhöhung der Energieeffizienz ist ein vollgültiger Ersatz, wenn die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) an die Dämmung der Gebäudehülle über- und der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf um mindestens 15 % unterschritten wird.

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes Hessen ist auf dem Weg in ein neues Energiezeitalter mit einer ressourcenschonenden, sicheren und nachhaltigen Energieversorgung. Auf diesem Weg soll die Energieeffizienz deutlich erhöht werden. Bis zum Jahr 2050 soll zudem der Endenergieverbrauch (Strom und Wärme) in Hessen möglichst zu 100 % aus erneuerbaren Energien bestehen. Als Etappenziel legt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes fest, dass spätestens im Jahr 2020 14 % der Wärme und Kälte in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen muss. Eigentümer von neu errichteten Gebäuden, müssen seit dem 1. Januar 2009 erneuerbare Energien für ihre Wärmeversorgung nutzen. Dazu zählen solare Strahlungs energie, Geothermie, Umweltwärme und Biomasse auch in Kombination. Wer keine erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere Klima schonende Maßnahmen ergreifen: Haus stärker dämmen, Abwärme nutzen, Wärme aus Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung einsetzen. Für bereits errichtete Gebäude besteht in Hessen keine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien (anders öffentliche Gebäude). Weitere Informationen gibt es unter www.energieland. hessen.de (Erneuerbare Energien / Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz) mit folgenden Downloads: Allgemeines Merkblatt Vollzug in Hessen Merkblätter zur Nachweisführung in Hessen Merkblätter Ausnahmen und Befreiung in Hessen Zuständige Behörden in Hessen Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden www.hmuelv.hessen.de Gestaltung, Fotos: cognitio / Niedenstein