VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN KIRSCHBACHER WEG - VERLAGERUNG WASGAU-MARKT

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Transkript:

STADT HORNBACH BAULEITPLANUNG VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN KIRSCHBACHER WEG - VERLAGERUNG WASGAU-MARKT - TEXTFESTSETZUNGEN

Textfestsetzungen 2 Auftragnehmer: - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Mail: Telefon: 02654/964573 Fax: 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dirk Strang Dipl.-Ing. Alfred Klabautschke Verfahren: Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 (2) BauGB und der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange nach 4 (2) BauGB Projekt: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Kirschbacher Weg (Verlagerung Wasgau-Markt) Stadt Hornbach Stand: Januar 2015 - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch

Textfestsetzungen 3 INHALTSVERZEICHNIS A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 4 1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M. 1 BIS 11 BAUNVO) 4 2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M. 16 BIS 21 BAUNVO) 5 3 FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN UND STELLPLÄTZE UND GARAGEN MIT IHREN ZUFAHRTEN ( 9 (1) NR. 4 BAUGB I.V.M. 12 (6), 14 UND 23 (5) BAUNVO) 6 4 ANSCHLUSS ANDERER FLÄCHEN AN DIE VERKEHRSFLÄCHEN ( 9 (1) NR. 11 BAUGB) 6 5 FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT ( 9 (1) NR. 20 BAUGB) 6 6 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN ( 9 (1) NR. 25A BAUGB) 7 B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 (4) BAUGB I.V.M. 88 LBAUO 8 1 ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) 8 2 DACHGESTALTUNG ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) 8 3 WERBEANLAGEN ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) 8 C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME NACH 9 (6A) BAUGB 9 D HINWEISE 9 - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch

Textfestsetzungen 4 A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) Nr. 1 BAUGB I.V.M. 1 BIS 11 BAUN- VO) (1) Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet gemäß 11 (3) BauNVO festgesetzt. (2) Zweckbestimmung Das Sondergebiet (SO) ist mit der Zweckbestimmung Markt für Nahversorgungssortiment festgesetzt. Das Sondergebiet (SO) dient der Unterbringung eines Vollsortimentbetriebs mit einer höchstzulässigen Gesamtverkaufsfläche (VK) von VK = 800 m². Es sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (3) Allgemein zulässig sind 1. ein Lebensmittel-Vollsortimentbetrieb, 2. als Kernsortiment nur nahversorgungsrelevante Sortimente wie Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel, 3. Randsortimente bis zu einem Anteil von höchstens 10 % der Gesamtverkaufsfläche und die nur solche Warengruppen umfassen, die dem Kernsortiment als Hauptsortiment sachlich zugeordnet sind, 4. Flächen für die Unterbringung von Stellplätzen einschließlich deren Zu- und Abfahrten, von Betriebs- und Lagereinrichtungen, Flächen und Einrichtungen der Warenanlieferung einschließlich deren Zu- und Abfahrten und untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen i.s. des 14 (1) BauNVO, die dem Nutzungszweck des Baugebietes selbst dienen (räumlich-funktionaler Zusammenhang) und die seiner Eigenart nicht widersprechen, 5. nicht störende Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe (wie z.b. Metzgerei, Bäckerei), deren Verkauf von Waren und Produkten sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richtet und die im räumlich-funktionalen Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen müssen und ihr gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind., 6. Schank- und Speisewirtschaften (wie z.b. Weinbistro, Cafe, Imbiss u.ä.), die im räumlich-funktionalen Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen müssen und ihr gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch

Textfestsetzungen 5 2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M. 16 BIS 21 BAUNVO) (1) Geschoß- und Grundflächenzahl Es gelten folgende Geschoßfläche (GF) und Grundflächenzahl (GRZ): Gebietsart Geschoßfläche (GF) Sondergebiet gesamt 1.500 m² hiervon entfallen auf den Einzelhandelsbetrieb GF = 1.300 m² das Getränkelager GF = 200 m² Grundflächenzahl 0,8 Nicht auf die Grundflächen angerechnet werden können folgende Anlagen und Einrichtungen: 1. Garagenüberdachungen, die dauerhaft bodendeckend begrünt werden, 2. Stellplätzen und Zufahrten zu Stellplätzen/Garagen, die dauerhaft mit wasserdurchlässigen Materialien befestigt werden, 3. Nebenanlagen im Sinne des 14 (1) BauNVO und deren Überdachung, die dauerhaft bodendeckend begrünt werden sowie 4. unterirdisch erstellte bauliche Anlagen, die dauerhaft flächendeckend begrünt werden. (2) Höhe baulicher Anlagen Unterer Maßbezugspunkt für die Ermittlung der Höhe baulicher Anlagen ist die Oberkante des fertigen Fußbodens (OKFFB), der mit 236,18 ünn festgesetzt ist. Die Firsthöhe (FH) ist definiert als das Abstandsmaß von festgesetzten NN-Höhe der Oberkante des fertigen Fußbodens (OKFFB) bis Oberkante First. Die Traufhöhe ist als das Abstandsmaß zwischen der festgesetzten NN-Höhe der Oberkante des fertigen Fußbodens (OKFFB) und der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut definiert. Es gelten folgende First- und Traufhöhen über NN: Gebietsart festgesetzte NN-Höhe OKFFB Firsthöhe FH ünn Traufhöhe TH ünn Sondergebiet 236,18 246,00 244,00 m - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch

Textfestsetzungen 6 3 FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN UND STELLPLÄTZE UND GARAGEN MIT IH- REN ZUFAHRTEN ( 9 (1) NR. 4 BAUGB I.V.M. 12 (6), 14 UND 23 (5) BAUNVO) Nebenanlagen im Sinne des 14 (1) BauNVO (wie z.b. Litfaßsäulen, Plakattafeln, Werbeanlagen, Schutzdächer, u.ä.), Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den festgesetzten Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (siehe Planurkunde Planeinschrieb Na/ St/ Ga) zulässig. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach 9 (1) Nr. 20 BauGB sowie zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach 9 (1) Nr. 25a BauGB sind Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Werbeanlagen (auch Fahnen) sowie Anlagen der Beleuchtung unzulässig. Hiervon ausgenommen sind lediglich die in 14 (2) BauNVO angeführten Nebenanlagen, die innerhalb der vorgenannten festgesetzten Flächen zugelassen werden können. 4 ANSCHLUSS ANDERER FLÄCHEN AN DIE VERKEHRSFLÄCHEN ( 9 (1) NR. 11 BAUGB) (1) Ein- und Ausfahrten Vom Betriebsgrundstück des Sondergebietes ist lediglich eine Ein- und Ausfahrt zur Pirmasenser Straße (L 478) bis zu einer Breite von höchstens 10 m zulässig (siehe hierzu zeichnerische Festsetzung in der Planurkunde). (2) Sichtdreieck Im Bereich des eingetragenen Sichtdreiecks (Anschluss des Betriebsgrundstücks an die Pirmasenserstraße (L 478) ) sind Mindestsichtfelder zwischen 0,8 m und 2,50 m Höhe gemessen ab Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche (hier: Pirmasenserstraße (L 478) ) - von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten. Bäume Lichtmaste u.ä. können innerhalb der Sichtfelder in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern zugelassen werden. 5 FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICK- LUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT ( 9 (1) NR. 20 BAUGB) (1) Wasserdurchlässige Befestigung von privaten Verkehrs- und Stellplatzlächen Stellplätze sollen dauerhaft mit versickerungsfähigem Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässigem Pflaster, Rasengittersteine und vergleichbare Materialien befestigt werden, sofern öffentlich-rechtliche Belange dem nicht entgegenstehen (z.b. Grundwasserschutz, Immissionsschutz). (2) Verdunstung und Versickerung von Niederschlagswasser Das festgesetzte Versickerungsbecken dient der Versickerung und Verdunstung des Niederschlagswassers der Dachfläche des Marktgebäudes sowie des ca. 1 ha großen oberhalb liegenden Außengebietes. - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch

Textfestsetzungen 7 Das Versickerungsbecken ist mit einer artenreichen Wildpflanzenmischung (Kräuteranteil 30%) für feuchte Standorte zu versehen, die bei temporärem Wassereinstau bodenhaltend wirken. Die Böschungs-/ Uferfläche des Versickerungsbeckens entlang der südöstlichen Geltungsbereichsgrenze sind mit regionstypischen Sträuchern zu bepflanzen. Die Verwendung der in der Textfestsetzung A, Ziffer 6 (2) angeführten Pflanzarten wird empfohlen. 6 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUN- GEN ( 9 (1) NR. 25A BAUGB) (1) Überstellung von Stellplatzflächen Innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze sind mindestens 8 regionstypische Laubbäume II. Ordnung zu pflanzen. Die Bäume sind durch einen Anfahrtsschutz zu sichern. Die Verwendung der in Absatz 5 angeführten Pflanzarten wird empfohlen. (2) Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach 9 (1) Nr. 25a BauGB (Planzeichen Nr. 13.1 gemäß Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV 90) sind je 200 m² gruppenartig 1 einheimischer Laubbaum II. Ordnung und 5 standortheimische Sträucher zu pflanzen. Die Gehölze sind durch Pflegeschnitte dauerhaft zu erhalten. Die Verwendung der nachfolgend angeführten Pflanzarten wird empfohlen. Pflanzliste Bäume II. Größenordnung: Feldahorn Hainbuche Vogelkirsche Eberesche Mehlbeere Acer campestre Carpinus betulus Prunus avium Sorbus aucuparia Sorbus aria Sträucher: Echte Felsenbirne Kornelkirsche Roter Hartriegel Hasel Zweigriffeliger Weißdorn Eingriffeliger Weißdorn Pfaffenhütchen Liguster Gemeine Heckenkirsche (Strauch) Faulbaum Schlehe Feldrose Amelanchier ovalis Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus laevigata Crataegus monogyna Euonymus europaea Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Rhamnus cathaticus Prunus spinosa Rosa arvensis - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch

Textfestsetzungen 8 Hundsrose Brombeere Himbeere Salweide Traubenholunder Schwarzer Holunder Gemeiner Schneeball Sanddorn Rosa canina Rubus fruticosus Rubus idaeus Salix caprea Sambucus racemosa Sambucus nigra Virburnum lantana Hippophae rhamnoides B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 (4) BAUGB I.V.M. 88 LBAUO 1 ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) Bei der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen sollen Materialien wie glatter Putz, Holz, sowie Verkleidungen mit Fassadentafeln (z.b. Holzwerkstoffe, Faserzementstoffe, Metall) verwendet werden. Hochglänzende (= spiegelnde) Fassaden sind unzulässig. 2 DACHGESTALTUNG ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) (1) Dachform/-neigung Es sind nur geneigte Dächer mit einer Neigung von 15 bis 48 zulässig. (2) Eindeckungsmaterialien und Farbgebung Dacheindeckungsmaterialien in Form von Dachsteinen, Zinkblech und Schiefer sind zulässig. Dacheindeckungen sind nur in grauen, braunen und roten Tönen zulässig. Energiedacheindeckungen (Sonnenkollektoren, Eindeckungen für regenerative Energien) und Dachbegrünung sind ebenfalls zulässig. 3 WERBEANLAGEN ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) Für Werbeanlagen gelten folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen: a) Leuchtfarben, Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltung bei Leuchtreklamen sowie Laserlichtwerbung sind nicht zulässig. Sichtwerbung in grellen Farben ist unzulässig. b) Die Höhe der Werbeanlagen in Verbindung mit baulichen Anlagen ist von der tatsächlich errichteten Höhe des jeweiligen Gebäudes abzuleiten. Sie dürfen die tatsächlich errichtete Höhe der Gebäude um höchstens 1 m überschreiten. c) Freistehende Werbeanlagen in Form eines Pylons dürfen eine Höhe von höchstens 245,00 ünn m haben. - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch

Textfestsetzungen 9 Die Höhe baulicher Anlagen wird ermittelt von der festgesetzten NN-Höhe (= 236,18 ünn) der Oberkante des fertigen Fußbodens und der obersten (substantiellen) Kante der jeweiligen baulichen Anlage. d) Die Anbringung an Bäumen, Lampen, Schornsteinen u.ä. Einrichtungen ist nicht gestattet. e) Die Gesamtgröße aller Werbeanlagen darf höchstens 150 m² betragen. f) Es sind höchstens zwei Fahnengruppen - bestehend aus jeweils 4 Einzelfahnen je Gruppe - zulässig. C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME NACH 9 (6A) BAUGB In der Planzeichnung erfolgt auf der Grundlage des 9 (6a) BauGB die nachrichtliche Übernahme der Lage im Überschwemmungsgebiet des Hornbaches. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie die Rechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes zu berücksichtigen sind. Diese gelten uneingeschränkt. Es wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan im Teil A, Kapitel 9 verwiesen. D HINWEISE 1 Es wird empfohlen, eine projektbezogene Baugrunduntersuchung durchführen zu lassen. Die einschlägigen Regelwerke wie z.b. DIN 1054, DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2 und DIN 4124 sind zu beachten (Bezugsquelle der DIN-Vorschriften www.beuth.de). 2 Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische Funde zu tage treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der 16 bis 21 Denkmalschutzgesetz und sind bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 (Telefon 0261/ 6675-300) zu melden. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Fachbehörde rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) anzuzeigen. 3 Gemäß 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 bzgl. des Bodenabtrags und der Oberbodenablagerung (Bezugsquelle der DIN-Vorschrift www.beuth.de). 4 Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz Grenzabstände für Pflanzen zu beachten. - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch

Textfestsetzungen 10 5 Es sind grundsätzlich die Anforderungen des 5 Gestaltung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zu beachten. 6 Im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Hornbach und dem Investor soll zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft eine Ausgleichszahlung vereinbart werden, die seitens der Stadt für die Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Talaue des Hornbachs verwendet werden. 7 In der Planurkunde ist die Bauverbotszone zur L 478 gemäß 22 LStrG nachrichtlich dargestellt. Die Regelungen zur Einhaltung der Bauverbotszone nach 22 LStrG sind in den der Bauleitplanung nachfolgenden Verfahren abschließend zu klären. Ausgefertigt Hornbach, den Siegel (Reinhold Hohn, Stadtbürgermeister) Erstellt Polch, Januar 2015 Koblenz, Januar 2015 - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch west-stadtplaner@t-online.de www.west-stadtplaner.de Ingenieurbüro Klabautschke Moselufer 48 56073 Koblenz Tel + 49 261-952259 00 Fax +49 261-952259 08 - GmbH Tannenweg 10 56751 Polch