SCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018 Stephanie Oehl Leitung SC Personal und Recht
Persönlicher Anwendungsbereich 1 Abs. 2 MuSchG Vor Benachteiligungen zu schützen sind n.a.: Arbeitnehmerinnen Auszubildende und Praktikantinnen i. S. von 26 des Berufsbildungsgesetzes Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen) Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt 2
Mitteilungspflicht der Schwangerschaft? Das Mutterschutzgesetzes normiert keine Mitteilungspflicht, rät aber zur Anzeige der Schwangerschaft und Mitteilung des mutmaßlichen Zeitpunkts der Geburt ( soll ). Ausbleiben dieser Mitteilung bleibt für Schwangere ohne Sanktionen, jedoch kann der Mutterschutz am Arbeitsplatz vor Mitteilung nicht in Kraft treten! Erst mit Mitteilung der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber unverzüglich verpflichtet, Schutzvorschriften für die Schwangere zu beachten. Verbote der Nacht-, Sonn-Feiertags- sowie Mehrarbeit Beurteilung des Arbeitsplatzes (Gefährdungsbeurteilung) 3
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 5, 6 MuSchG Mutterschutzgesetz regelt branchenunabhängig ein Verbot der Nachtarbeit zwischen 20-6 Uhr für Schwangere und Stillende sowie ein generelles Verbot der Sonntags- und Feiertagsarbeit Ausnahmen nachts sind bis 22 Uhr möglich Ausnahmen sonn- und feiertags sind in Unternehmen möglich, in denen an solchen Tagen grds. gearbeitet werden darf (Ausnahme Arbeitszeitgesetz) := Universitätsmedizin als Krankenhaus ausgenommen 4
Verbot der Nachtarbeit Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot für die Zeit von 20-6 Uhr Für Arbeitnehmerinnen kann Genehmigung i.r.e. behördlichen Genehmigungsverfahren nach 28 MuSchG erteilt werden Einverständniserklärung (jederzeit mit Wirkung in die Zukunft widerruflich) Ärztl. Bestätigung, dass nichts gegen die Tätigkeit bis 22 Uhr spricht Sicherstellung durch AG, dass mit der Tätigkeit keine Gefahren für die Schwangere oder das Kind einhergehen und Schutz vor Alleinarbeit gewahrt ist Antrag muss vollständig gestellt werden, da nur dann Nachtarbeit bis 22 Uhr bis zur abschließenden Entscheidung erlaubt ist Behörde kann genehmigen/versagen/anordnungen treffen Details Dr. Viertel 5
Verbot der Nachtarbeit Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot für die Zeit von 20-6 Uhr Studentinnen und Schülerinnen Bis 22 Uhr Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen möglich Voraussetzungen: Einverständniserklärung der Schwangeren (jederzeit mit Wirkung in die Zukunft widerruflich) Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich Sicherstellung, dass mit der Tätigkeit keine Gefahren für die Schwangere oder das Kind einhergehen und Schutz vor Alleinarbeit gewahrt ist 6
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitnehmerinnen Grundsätzliches Verbot der Feiertags- und Sonntagsarbeit Ausnahmen sind möglich unter folgenden Voraussetzungen: Schwangere erklärt sich ausdrücklich hierzu bereit (jederzeit mit Wirkung in die Zukunft widerruflich) Im Unternehmen gilt Sonn- und Feiertagsarbeit als erlaubt Frau im Anschluss in jeder Woche eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mind. 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird Sicherstellung, dass mit der Tätigkeit keine Gefahren für die Schwangere oder das Kind einhergehen und Schutz vor Alleinarbeit gewahrt ist 7
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Auszubildende und Studentinnen Grundsätzliches Verbot der Feiertags- und Sonntagsarbeit Ausnahmen sind möglich unter folgenden Voraussetzungen: Schwangere erklärt sich ausdrücklich hierzu bereit (jederzeit mit Wirkung in die Zukunft widerruflich) Teilnahme ist zu Ausbildungszwecken erforderlich Frau im Anschluss in jeder Woche eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mind. 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird Sicherstellung, dass mit der Tätigkeit keine Gefahren für die Schwangere oder das Kind einhergehen und Schutz vor Alleinarbeit gewahrt ist 8
Verbot der Mehrarbeit 4 MuSchG Grundsätzlich gilt Verbot der Mehrarbeit für Schwangere bzw. Stillende (. nicht mehr als die vertraglich vereinbarte wöchentlich Arbeitszeit im Durchschnitt eines Monats) Von Stillenden kann Nachweis des Stillens sowie des Abstillens verlangt werden (z.b. ärztliche Bescheinigung oder solche der Hebamme) 9
Schutzfristen vor und nach der Entbindung 3 MuSchG Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Wird bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen. Auszubildende/Studentinnen können auf eigenes Verlangen vor Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung wieder an der Ausbildung teilnehmen; Erklärung ist jederzeit mit Wirkung in die Zukunft widerruflich. 10
Freistellung für Untersuchungen und Stillen 7 MuSchG Anspruch auf bezahlte Freistellung für Untersuchungen, die im Umfang der gesetzlichen KV bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, besteht; entsprechendes gilt für Frauen, die nicht in der GKV versichert sind. Bei Terminvereinbarung ist auf Belange des Unternehmens Rücksicht zu nehmen. Anspruch auf Gewährung von Stillzeiten(1 Std./2x30min./Tag) besteht in Abhängig zur Arbeitszeit (Voll-/Teilzeit), Verlängerung möglich bei erforderlichen Wegezeiten Keine Anrechnung der Freistellungszeiten auf Ruhepausen 11
Kündigungsschutz 17 MuSchG Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Auch eine Kündigung nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist unzulässig. 12
Pflichten als Arbeitgeber Mitteilungs- und Beurteilungspflichten, 10 ff. MuSchG Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefährdungen für die Gesundheit ausreichend geschützt ist. Bei einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber dem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung zu tragen. Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeber können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden....mehr von Frau Dr. Viertel und Herrn Kohler 13
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