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Transkript:

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1978 16.10.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Guido Heuer (CDU) Management invasiver Arten Kleine Anfrage - KA 7/1111 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit Januar 2015 ist die EU-Verordnung zu invasiven Arten (Verordnung über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten - kurz IAS-VO) in Kraft. Für weit verbreitete invasive Arten muss Deutschland nach der EU-Verordnung geeignete Managementmaßnahmen festlegen. Außerdem muss ein Aktionsplan erstellt werden. Während der Aktionsplan durch den Bund erstellt werden soll, ist die Festlegung von Managementmaßnahmen nach dem Durchführungsgesetz Aufgabe der Länder, da nur diese die konkreten Verhältnisse vor Ort beurteilen können. Die Landesregierung ist mit dem Landtagsbeschluss vom 15. Oktober 2015 beauftragt worden, ein nach den rechtlichen und fachlichen Vorgaben des Bundes sowie dem Gefahrenpotential und den unterschiedlich betroffenen Schutzgütern ausgerichtetes landesspezifisches Konzept zum Umgang mit invasiven Arten in Sachsen-Anhalt bis 2018 zu erarbeiten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Die Landesregierung wird gebeten, den aktuellen Stand zum landesspezifischen Konzept Umgang mit invasiven Arten in Sachsen-Anhalt darzulegen. Weiterhin soll dargelegt werden, welche Maßnahmen übergangsweise von der Landesregierung durchgeführt wurden/werden, um Schäden aufgrund invasiver Arten entgegenzuwirken. (Ausgegeben am 17.10.2017)

2 In der am 3. August 2016 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 ( Unionsliste ) sind 37 invasive gebietsfremde Arten aufgeführt. Nach derzeitigem Stand kommen 9 Tier- und Pflanzenarten davon in Sachsen- Anhalt vor. Von diesen 9 Arten sind insgesamt 5 Arten (Blaubandbärbling, Chinesische Wollhandkrabbe, Kamberkrebs, Nutria und Waschbär) bereits etabliert bzw. weit verbreitet. Die erste Erweiterung der Unionsliste mit 12 invasiven Arten ist am 2. August 2017 in Kraft getreten, wobei die Listung für eine Art (Marderhund) erst ab 2. Februar 2019 gilt. Davon existieren 8 Arten in Sachsen-Anhalt, 5 Arten sind bereits etabliert bzw. weit verbreitet (Bisam, Drüsiges Springkraut, Marderhund, Nilgans und Riesenbärenklau). Gemäß den Vorgaben des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (IAS-VO) sind wirksame Managementmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme in die Unionsliste zu entwickeln, mit dem Ziel, die negativen Auswirkungen der gebietsfremden invasiven Arten zu minimieren und die Ausbreitung der Populationen einzudämmen. Eine komplette Entfernung der Arten ist angesichts des Ausbreitungsgrades nicht mehr möglich. Während Blaubandbärbling, Chinesische Wollhandkrabbe und Kamberkrebs, dem Fischereirecht unterliegen, fallen Marderhund, Nutria und Waschbär unter das Jagdrecht. Die Aufnahme der Nilgans in das Landesjagdrecht wird gegenwärtig erwogen. Bis Februar 2018 werden in Deutschland die Managementmaßnahmenblätter für die Arten der ersten Unionsliste erstellt. Bei den länderübergreifend abgestimmten Managementmaßnahmen handelt es sich um die prioritären Maßnahmen im Sinne des Artikels 19 der IAS-VO, die unter Beachtung von Empfehlungen der Kommission und in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Bundesländer und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) entwickelt wurden. Dies ermöglicht einen bundesweit abgestimmten Vollzug beim Management invasiver Arten der IAS-VO. Die Maßnahmenblätter enthalten spezifische Informationen zur Biologie der invasiven Arten, deren Einführungs-, Ausbringungs- und Ausbreitungspfaden, den negativen Auswirkungen auf Ökosysteme, Managementziele und nicht priorisierte Managementmaßnahmen. Die zukünftige Auswahl der endgültig festgelegten geeigneten Managementmaßnahmen erfolgt im Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen durch die zuständigen Behörden der Länder. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 26 der IAS-VO hat das MULE mit Bekanntmachung vom 21. August 2017 über das Anhörungsverfahren zu Managementmaßnahmen für invasive Arten von unionsweiter Bedeutung informiert (MBl. LSA Nr. 36/2017). Stellungnahmen können bis einschließlich 20. November 2017 abgegeben werden. Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine abschließende Festlegung der Managementmaßnahmen durch die Länder erforderlich. Managementmaßnahmen für jagdbare Arten sind nach 40e BNatSchG im Einvernehmen mit den Jagdbehörden festzulegen. Die Arten Waschbär, Marderhund, Mink (letzterer nicht auf der Unionsliste) und Nutria unterliegen seit 1991 bzw. 2002 (Nutria) in Sachsen-Anhalt dem Jagd-

3 recht. Grundlage ist 4 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG). Sie sind mit Ausnahme von für die Aufzucht von Jungtieren notwendigen Elterntieren gemäß 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz ganzjährig bejagbar ( 19 Abs. 1 LJagdG-DVO) und von der Hegeverpflichtung ausgenommen ( 2 Abs. 1 Satz 1 LJagdG). Die genannten Arten werden in Sachsen-Anhalt seit Anfang der 1990er Jahre intensiv bejagt. Beim Waschbären ist die Strecke in Sachsen-Anhalt von 247 Tieren (Jagdjahr 2000/01) auf inzwischen 25.621 Tiere (2016/17) angestiegen, bei der Nutria von 469 (2002/03) auf 6.781 Tiere (2016/17). Bei den Marderhunden ist die Strecke von 372 (2004/05) auf 3.414 Stück (2016/17) gestiegen. Nach 7 Fischereiordnung vom 11. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2013 besteht eine Anlandungsverpflichtung, nach der gefangene Fische nichtheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, angelandet werden müssen und nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden dürfen. Diese Verpflichtung der Fischereiausübungberechtigten gilt seit Juli 2016 automatisch auch für die auf der Unionsliste stehenden und dem Fischereirecht unterliegenden Arten. Die Anlandungsverpflichtung ergänzt damit zugleich das Einsatzverbot nach 8 Fischereiordnung. 2. Im Haushaltsplan der Haushaltsjahre 2017 und 2018 sind Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung invasiver Tierarten hinterlegt worden (2017: 50.000 Euro, 2018: 100.000 Euro). Wie und wo wurden diese Gelder bisher verwendet? Mit den verfügbaren Haushaltsmitteln soll dazu beigetragen werden, die Bejagung von Waschbär, Marderhund und Nutria in Sachsen-Anhalt weiter zu intensivieren. Dabei soll berücksichtigt werden, dass sich die Fangjagd mit Kastenfallen als die mit Abstand effektivste Methode erwiesen hat. Dies erfordert eine enge Kooperation mit den Jagdausübungsberechtigten. Das MULE hat mit Erlass vom 5. September 2017 zur Intensivierung der Bejagung von dem Jagdrecht unterliegenden invasiven Arten Waschbär, Marderhund, Nutria mittels Fallen dem Landesverwaltungsamt als obere Jagdbehörde zunächst den Mittelansatz für das Haushaltsjahr 2017 zur weiteren Bewirtschaftung übertragen und das Landesverwaltungsamt mit der Beschaffung von Lebendfallen, die den tierschutzgerechten Fang von Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria erlauben, beauftragt. Die Fallen sollen nach Maßgabe der personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Fallenjagd vorzugsweise in Jagdbezirken und Gebieten zum Einsatz kommen, die ausweislich der Jagdstreckendaten einen Verbreitungsschwerpunkt von Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria bilden bzw. in denen Arten von gemeinschaftlichem Interesse, prioritäre Arten, europäische Vogelarten, besonders geschützte Arten und/oder streng geschützte Arten ( 7 Abs. 2 Nr. 10 bis 14 Bundesnaturschutzgesetz) vor dem Beutegreiferdruck der genannten Arten geschützt werden sollen. Die Auswahl der Revierinhaber/innen erfolgt durch den Landesjagdverband Sachsen- Anhalt e. V. in Abstimmung mit den unteren Jagdbehörden.

4 Das Landesverwaltungsamt hat im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung insgesamt sechs Anbieter aufgefordert, ein Angebot für die Lieferung von 500 Kastenfallen gem. Leistungsbeschreibung abzugeben. Mit Datum vom 26. September 2017 haben insgesamt drei Anbieter Angebote abgegeben. Die Auftragserteilung erfolgte am 28. September 2017 an den günstigsten Anbieter. Des Weiteren wurden für 10 Betonrohrfallen und Fallenmelder Angebote von jeweils fünf Anbietern eingeholt. Die Auftragserteilung erfolgte am 29. September 2017. Über die Zweckbestimmung der für das Haushaltsjahr 2018 eingestellten Mittel soll bis Ende des laufenden Jahres entschieden werden. 3. Welche invasiven Arten werden aktuell in Sachsen-Anhalt bekämpft? In welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen erfolgt der Einsatz? Da bisher noch keine Monitorringpflicht für die Arten der IAS-VO besteht, gibt es keine zentrale Erfassung zu den Vorkommen und möglichen durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen invasiver Tier- und Pflanzenarten. Gezielte Bekämpfungen von invasiven Arten. erfolgen zum Teil mit der Zielrichtung des Schutzes einheimischer Arten und Biotope vor dem Einfluss solcher Arten, in der Regel in Schutzgebieten und/oder vor dem Hintergrund einer Landschaftspflege. Im Auftrag von Gemeinden werden Landschaftspflegemaßnahmen von Beschäftigungsgesellschaften unter Aufsicht der Unteren Naturschutzbehörden durchgeführt. Darunter fallen teilweise auch die Bekämpfungen von Neophyten z. B. Riesenbärenklau, was allerdings nicht zentral erfasst wird, so dass der Landesregierung dazu keine Angaben vorliegen. Im Rahmen der Förderung von Landschaftspflegemaßnahmen zum Schutz von einheimischen Arten und Lebensräumen wird das Unabhängige Institut für Umweltfragen (UfU) über ein ELER-Projekt gefördert, dass auch die Beseitigung von Neophyten zum Inhalt hat. Die Informationsstelle für Neophyten KORINA hat 2017 für die nächsten zwei Jahre dazu einen Fördermittelbescheid in Höhe von 680.000 Euro bekommen mit der Zielstellung, eine Erfassung, aber auch eine Koordinierung der Bekämpfungsmaßnahmen, zum Beispiel auch des Riesenbärenklaus, vorzunehmen. KORINA führt außerdem Informationsveranstaltungen zur Kontrolle und Bekämpfung von invasiven Pflanzenarten mit Akteuren der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft durch. Der Riesenbärenklau wird in aller Regel nicht wegen seiner Biotopgefährdung sondern in Bezug auf die Gefährdung der menschlichen Gesundheit bekämpft und fällt dann entsprechend unter die Regelungen der Gefahrenabwehr bzw. des Gesundheitsschutzes. Die Umweltämter vieler Landkreise bitten allerdings darum, Bestände im öffentlichen Raum zu melden. So können die weitere Ausbreitung der Pflanze und von ihr ausgehende Gesundheitsgefahren verhindert werden. Zu möglichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr als kommunale Aufgabe bzw. im Rahmen der Gesundheitsvorsorge stehen dem MULE jedoch keine Informationen zur Verfügung.

5 Die Bekämpfung der Staudenknöterich-Arten (nicht auf der Unionsliste) findet in Sachsen-Anhalt punktuell und vorrangig an ausgewählten Gewässerabschnitten statt (z. B. Mulde, Saale, Bode, Selke). Für die dem Jagd- bzw. Fischereirecht unterliegenden Arten erfolgen in Sachsen-Anhalt bislang keine Managementmaßnahmen im Sinne des Artikel 19 der IAS-VO, da die entsprechenden Managementmaßnahmenblätter noch nicht vorliegen. Waschbär, Marderhund, Nutria werden in Sachsen-Anhalt intensiv bejagt (siehe Antwort zu Frage 1). Mit dem am 15. September 2017 verkündeten Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) wurden das Bundesnaturschutzgesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Bundesjagdgesetz geändert. In das Bundesjagdgesetz wurde ein neuer 28a Invasive Arten eingefügt. Nach dieser neuen Bestimmung ist dem Jagdausübungsberechtigten mit dessen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die Jagd ausüben darf, die Durchführung von Management- oder Beseitigungsmaßnahmen, die nach 40e Absatz 2 Halbsatz 1 Bundesnaturschutzgesetz festgelegt worden sind, von der nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung der Maßnahmen aufzuerlegen, soweit die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich, zumutbar und wirksam ist. Soweit die Durchführung von Managementmaßnahmen nicht vom Jagdausübungsberechtigten übernommen wird, oder soweit dieser die ihm übertragenen Maßnahmen oder die Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß ausführt, trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige Behörde nach Anhörung des Jagdausübungsberechtigten die notwendigen Anordnungen; sie kann insbesondere die Durchführung der Maßnahmen übernehmen oder einen Dritten mit deren Durchführung beauftragen. Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel haben im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht bleibt unberührt. Der neue 28a BJagdG tritt am 15. März 2018 in Kraft. Soweit die Managementmaßnahmen invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, werden sie im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betroffen sind, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden ( 40e Abs. 2 BNatSchG). 4. Wie werden die Maßnahmen mit den allgemeinen und gebietsspezifischen Naturschutzzielen im betreffenden Gebiet vereinbart? Ist gewährleistet, dass der entsprechende Lebensraum nach Abschluss der Maßnahme wieder in einen stabilen ökologischen Zustand überführt wird/werden kann bzw. dessen langfristige Erhaltung in diesem Zustand gesichert ist?

6 Bei der Erstellung von Managementmaßnahmen für die relevanten Arten werden Aufwand und Wirksamkeit ebenso auch Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt. Negative Auswirkungen auf Nichtzielarten insbesondere seltene oder gefährdete Arten sowie Lebensräume und den Naturhaushalt sollen bei der Durchführung von Managementmaßnahmen ausgeschlossen werden. Dies bedingt, dass die Erhaltung des entsprechenden Lebensraums auch langfristig gesichert ist, die Maßnahmen im Einklang mit den jeweiligen standörtlichen Bedingungen und Schutzzielen stehen (So sollte z. B. der Einsatz von Herbiziden, der ohnehin als äußerstes Mittel in Betracht gezogen werden sollte, nicht in der Nähe von Gewässern erfolgen oder Bekämpfungsmaßnahmen in empfindlichen oder saisonal besonders schützenswerten Biotopen wie Brutrevieren sollten nur zu geeigneten Zeitpunkten erfolgen), die Vermittelbarkeit der Maßnahmen in der Öffentlichkeit gewährleistet ist und kein widersprüchliches Bild des Naturschutzes erzeugt wird (z. B. bei großflächigen Rodungsmaßnahmen oder Fangen von Wirbeltieren), adäquate technische, personelle und finanzielle Mittel für eine effiziente Bekämpfung zur Verfügung stehen und die Wirksamkeit der Maßnahmen nach deren Abschluss beobachtet werden.