Rechtlicher Rahmen für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten
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- Juliane Boer
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1 Rechtlicher Rahmen für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten (Version ohne Bilder) Bernd Rüblinger (HMUKLV, Ref. IV4A) BUND-NAH, Wetzlar 21. Januar 2017 Was erwartet Sie in diesem Vortrag? 1. Rechtlicher Rahmen: Überblick 2. Exkurs: Begriffe und Definitionen 3. Bundesnaturschutzgesetz Regelungen 4. neue EU Verordnung zu invasiven Arten 5. von der EU-VO betroffene Arten 6. nächste Schritte 7. Zusammenfassung 2 1
2 Rechtlicher Rahmen invasive gebietsfremde Arten Übereinkommen über die Biologische Vielfalt CBD, Berner Konvention, Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES, FFH- Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie, EU- Verordnung zu invasiven Arten, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung, Pflanzenschutzgesetz, Bundesjagdgesetz, Bundeswaldgesetz, Saatgutverordnung, Sortenschutzgesetz, Tierseuchengesetz und Tierschutzgesetz 3 Rechtliche Begriffe und Definitionen: worüber reden wir eigentlich? heimisch nichtheimisch, gebietseigen gebietsfremd, invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, potenziell invasiv, erstes Auftreten, weit verbreitet, Bedrohung, Risiko, Schaden, gravierende Beeinträchtigung, Beseitigung, Populationskontrolle, Eindämmung, Management, Kosten-Nutzen-Analyse, angemessenes Verhältnis, Biologische Vielfalt, Biodiversität, Ökosystem 4 2
3 40 BNatSchG Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten Es sind Maßnahmen zu ergreifen um Gefährdungen von Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken, potenziell invasive Arten zu beobachten, Neuansiedlungen zu beseitigen, die Auswirkungen und weitere Ausbreitung zu mindern, (bei Aussicht auf Erfolg und Verhältnismäßigkeit!) Es gelten Ausnahmen für Landwirtschaft, Forst, Jagd und Fischerei. 5 EU-Verordnung zu invasiven Arten Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 [ ] über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, seit August 2016 wirksam und unmittelbar geltend Aber: Zeit für Managementpläne der Mitgliedstaaten bis Frühjahr 2018! Zunächst 37 Arten von EU-weiter Bedeutung benannt, weitere werden bereits diskutiert 6 3
4 EU-Verordnung zu invasiven Arten Ziel Sofern gebietsfremde Arten invasiv sind und erhebliche (ökologische, aber auch wirtschaftliche und gesundheitliche) Schäden verursachen und unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen- Verhältnisses sowie der Verhältnismäßigkeit sollen die negativen Auswirkungen dieser Arten minimiert werden. 7 EU-Verordnung zu invasiven Arten Maßnahmen Handels- und Besitzverbote für die gelisteten Arten Verbot der Freisetzung in die Umwelt Einrichtung eines Überwachungssystems (Monitoring) Sofortige Beseitigung (bei Früherkennung) Management (bei verbreiteten Arten) Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme Öffentlichkeitsbeteiligung Berichte an die EU (alle 6 Jahre) 8 4
5 Muntiak Ochsenfrosch Nasenbär Waschbär Wollhandkrabbe Schmuckschildkröten versch. Hörnchen Ibis Glanzkrähe Schwarzkopfruderente Nutria Blaubandbärbling Asiatische Hornisse Mink versch. Krebsarten Amurgrundel 9 Kreuzstrauch Wasserhyazinthe Kudzu Wechselblatt-Wasserpest Heusenkraut-Arten Bärenklau-Arten Großer Wassernabel Brasilianisches Tausendblatt Scheinkalla Karolina Haarnixe Karottenkraut Durchwachsener Knöterich 10 5
6 Weitere Kandidaten für 2017 Marderhund Lupine Nilgans Bisam Lampenputzergras, Stelzengras, Alligatorkraut, Seidenpflanze, Wasserpest, Riesenrhabarber, Tausendblatt, Hummer Drüsiges Springkraut 11 EU-Verordnung zu invasiven Arten Nächste Schritte (vor konkreten Maßnahmen): Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen klären Meldesystem einrichten (erfolgt durch HLNUG) Änderung /Anpassung BNatSchG, HAGBNatSchG fachliche Abstimmung zwischen und in den Bundesländern (Ziel: möglichst einheitliches Vorgehen und abgestimmte Maßnahmen) Frühjahr
7 Zusammenfassung rechtlicher Rahmen Bewertung und Ausblick BNatSchG gibt dem Naturschutz Möglichkeiten, aber keine konkreten Ziele. EU-Verordnung ist deutlich konkreter, nicht leicht umsetzbar und nicht frei von Zielkonflikten. Beide Rechtssysteme bleiben voraussichtlich nebeneinander bestehen. Bildet der rechtliche Rahmen möglicherweise auch fachliche Annahmen und Forderungen ab, die überdacht werden müssten? 13 Rechtlicher Rahmen für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten Danke für die Aufmerksamkeit Bernd Rüblinger (HMUKLV, Ref. IV4A) BUND-NAH, Wetzlar 21. Januar
8 Zielkonflikte beim Umgang mit (invasiven) Neobiota eine Anregung zur Diskussion Bernd Rüblinger (HMUKLV, Ref. IV4A) BUND-NAH, Wetzlar 21. Januar 2017 Was erwartet Sie in diesem Vortrag? Zielkonflikte und offene Fragen 1. im Rechtsrahmen, 2. in Naturschutz und Wissenschaft, 3. in der Gesellschaft, 4. in der Verwaltung und im Vollzug, 5. sowie ein paar Thesen als Grundlage für die Diskussion 16 8
9 Zielkonflikte/Unklarheiten im Rechtsrahmen Recht setzt politische Entscheidungen um Recht ist nicht immer eindeutig und widerspruchsfrei Zielkonflikte z.b. mit Regelungen zum Handel und Tierschutz Es ergeben sich große Spielräume für Diskussionen, Abwägungen und Interpretationen, für Juristen, Wissenschaft und Bürger. 17 Beispiele / Fragen Was ist ein Schaden? Wer ist zuständig? Sind Maßnahmen einklagbar? (Durch wen und gegen wen?) Was und wie wird sanktioniert? Wie weit kann/muss Recht angewendet werden? Was ist angemessen? 18 9
10 Zielkonflikte in Naturschutz und Wissenschaft Welche Natur will / schützt der Naturschutz? Welche heimischen Arten wurden bisher nachweisbar von invasiven gebietsfremden Arten ausgerottet? Sind invasive Arten nicht auch eine Bereicherung? Was ist mit den heimischen invasiven Arten? Wollen wir gegen die Natur arbeiten? Kümmern wir uns um Ambrosia, Nutria, Jakobskreuzkraut, Asiatische Tigermücke? 19 Zielkonflikte in Naturschutz und Wissenschaft Invasive Arten: Ursache oder Auswirkung von Veränderungen? Was ist mit Krankheitserregern und den kleinen Organismen? Wissen wir genug, um effektiv (und gefahrlos) Maßnahmen zu ergreifen? Welche Methoden wollen wir einsetzen? Wie geht man mit nicht lösbaren Aufgaben um? Hält der Naturschutz solche Diskussionen aus? 20 10
11 Zielkonflikte in der Gesellschaft Neben dem Naturschutz sind weitere gesellschaftliche Gruppen betroffen und zu beteiligen: Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Tierschutz, Bürgerinnen und Bürger, Medien, Politik. Wie wird der Rückhalt in der Bevölkerung für konsequente Maßnahmen sein? (Tötung von Wirbeltieren, Herbizideinsatz ) 21 Zielkonflikte in der Verwaltung / im Vollzug Wie viele Ressourcen wollen und können wir einsetzen? Was lassen wir statt dessen sein? Wie können wir rechtliche Vorgaben, Ermessensspielräume und fachliche Erfordernisse übereinander bringen? Übernimmt sich die Naturschutzverwaltung als Reparaturbetrieb der Wirtschaft und der Globalisierung? 22 11
12 Wie gehen wir also am besten mit Neobiota um? Ein Vorschlag 1. Bei neu auftretenden Arten: konsequente Maßnahmen. 2. Bei etablierten, verbreiteten Arten: Gelassenheit. 3. Vor jeder Maßnahme: Beratung und kritische Prüfung: Problemanalyse, Fakten, Kosten, Nutzen, langfristige Folgen, Durchführbarkeit usw. 4. Den Blick aufs Ganze richten. 5. Auf keinen Fall: einfach mal aktiv werden! 23 Ist invasiv das neue schädlich? 24 12
13 Rechtlicher Rahmen für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten Danke für die Aufmerksamkeit Bernd Rüblinger (HMUKLV, Ref. IV4A) BUND-NAH, Wetzlar 21. Januar
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