1. Allgemeines. 2. Ausbildungsberater

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Transkript:

Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zur Tätigkeit der Ausbildungsberater im Bereich der Land- und Hauswirtschaft Auf Grundlage des 76 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Zeiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständigen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. S. 2246) wird folgende Richtlinie zur Tätigkeit der Ausbildungsberater erlassen: 1 1. Allgemeines Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Stelle nach 3 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 28. März 2006 (GVBl. S. 230) zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 447). Diese überwacht die Durchführung der Berufsausbildung in allen Berufen der Land- und Hauswirtschaft mit Ausnahme des Berufes Forstwirt und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden. Die Richtlinie gilt auch für die berufliche Umschulung nach 58 ff BBiG. 2. Ausbildungsberater 2.1 Zur Ausbildungsberatung und Ausbildungsförderung in den o.g. Berufen bestellt die zuständige Stelle auf Vorschlag des jeweiligen Amtsleiters fachlich und pädagogisch geeignete Ausbildungsberater an den Landwirtschaftsämtern. 2.2 Der Ausbildungsberater ist im Hauptamt als Beauftragter der zuständigen Stelle tätig. Er hat die Eignung als Ausbilder im Sinne der AEVO und eine mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Bei der Durchführung seiner Aufgaben ist er an das Berufsbildungsgesetz und an die dazu ergangenen sonstigen Vorschriften gebunden. Fachliche Weisungen zur Durchführung der Aufgaben können ihm nur von der zuständigen Stelle erteilt werden. Die Dienstaufsicht obliegt dem jeweiligen Landwirtschaftsamt auch bei Einsätzen über die Amtsgrenze hinweg. 2.3 Der Ausbildungsberater ist berechtigt, die Ausbildungsstätten zu besichtigen, für seine Aufgabenerfüllung notwendige Auskünfte zu verlangen und entsprechende Unterlagen einzusehen. Bei Besichtigungen und Aussprachen hat er möglichst die Auszubildenden zu beteiligen. Er ist außerdem befugt, die Berufsschulen aufzusuchen, um Auskünfte einzuholen und Unterlagen einzusehen. 3. Aufgaben 3.1 Der Ausbildungsberater - berät die Beteiligten an der Ausbildung in Fragen der beruflichen Bildung, - unterstützt die zuständige Stelle dabei, die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilder festzustellen und zu überwachen sowie die Eignung der Ausbildungsstätten zu prüfen, - überwacht die planmäßige, zeitlich und sachlich gegliederte Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung nach den geltenden Ordnungsmitteln, - führt die Geschäfte der Prüfungsausschüsse.

Aus den genannten Aufgabenbereichen ergeben sich folgende Einzelaufgaben: 2 3.1.1 Beratung der Ausbildenden und Ausbilder Beratung über die Voraussetzungen der Berufsausbildung wie - Ausbildungsmöglichkeiten, - Ausbildungsordnungen, - Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag, - Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte, - Bestellung von Ausbildern. Beratung zur Durchführung der Berufsausbildung, z.b. über - pädagogische Fragen der Ausbildung, - Einsatz von Ausbildungsmitteln (Lehr- und Lernmittel), - Auswahl und Ausstattung von Ausbildungsplätzen, - sachliche Gliederung und zeitlichen Ablauf der Ausbildung (betrieblicher Ausbildungsplan), - Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit, - Zusammenarbeit mit den Beteiligten an der Ausbildung, - Berufsschulbesuch und Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, - Zulassung, Anforderungen und Ablauf bei Zwischen- und Abschlussprüfungen, - Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung sowie deren Förderung. 3.1.2 Beratung der Auszubildenden über - Fragen aus dem Ausbildungsvertrag, - Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag, - Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit, - Berufsschulbesuch und Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, - Zulassung, Anforderungen und Ablauf bei Zwischen- und Abschlussprüfungen, - Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung sowie deren Förderung. 3.1.3 Mitwirkung bei der Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte durch Prüfung, ob - die Einrichtung für die Ausbildung geeignet ist, - ein angemessenes Verhältnis zwischen Anzahl der Auszubildenden und Anzahl der Fachkräfte besteht, - die Ausbildenden und Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sind. 3.1.4 Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung dahingehend, ob - die Ausbildungsordnung und die sachliche und zeitliche Gliederung (betrieblicher Ausbildungsplan) eingehalten werden, - das Verbot der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten beachtet wird, - die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen freigestellt werden, - die vorgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, - Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden, - die erforderliche Fachliteratur für die Ausbildung und die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dem Auszubildenden zur Verfügung stehen, - Ausbilder bestellt, eingesetzt und im notwendigen Umfang von anderen Tätigkeiten freigestellt sind, - Auflagen gemäß 27 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BBiG eingehalten werden, - die einschlägigen gesetzlichen und sonstigen die Ausbildung betreffenden Vorschriften beachtet werden.

3.1.5 Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse durch - Organisation der Prüfungsabläufe, - Anmietung von Räumen für Prüfungen und Schulungen, - Koordinierung des Prüfereinsatzes, - Überwachung der Prüfungsdurchführung, - Auswertung und Abrechnung der Prüfungen, - Schulung der Prüfer. 3 4. Wahrnehmung der Aufgaben 4.1 Seine Beratungs- und Überwachungsaufgaben erfüllt der Ausbildungsberater, indem er - die Ausbildungsstätten und Berufsschulen besucht, - regelmäßige Sprechstunden bzw. Sprechtage abhält, - Einzel- und Gruppenberatungen durchführt, - Informationsveranstaltungen für Ausbildende und Ausbilder organisiert, - Schulungstage für Auszubildende durchführt, - die schriftlichen Ausbildungsnachweise kontrolliert, - an Prüfungen teilnimmt. Der Ausbildungsberater soll die in seinem Bereich liegenden Ausbildungsstätten zweimal im Jahr aufsuchen. Beschwerden oder andere aktuelle Vorgänge klärt er auch außerhalb der vorgesehenen Besuche. Alle drei Jahre muss er die Eignung aller Ausbildungsstätten nach 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG überprüfen. 4.2 Zu den Ausbildungsstätten zählen alle Räumlichkeiten mit Ausbildungsplätzen oder in denen Ausbildung oder Umschulung stattfindet einschließlich der Aufenthaltsräume. Ferner gehören dazu auch die Stätten außer- oder überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen. 5. Anzahl der Ausbildungsberater Die Anzahl der Ausbildungsberater ist so festzusetzen, dass jede Ausbildungsstätte zweimal jährlich aufgesucht und entsprechend Nummer 3 dieser Richtlinie beraten und überwacht werden kann. Die Anzahl der Ausbildungsberater ist davon abhängig: - wie viele Ausbildungsstätten vorhanden sind, - wie die Ausbildungsstätten geographischen verteilt sind, - wie viele Auszubildende in den einzelnen Fachbereichen ausgebildet werden, - wie viele Auszubildende mit Behinderung vorhanden sind, - wie die Auszubildenden auf die Ausbildungsstätten verteilt sind. Ausbildungsberater sind möglichst entsprechend ihrer eigenen Ausbildung fachspezifisch einzusetzen (z.b. im Bereich Landwirtschaft, Gartenbau oder Hauswirtschaft).

6. Verhaltensvorschriften 4 6.1 Der Ausbildungsberater weist sich auf Wunsch durch eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung aus. Er ist zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet. 6.2 Der Ausbildungsberater muss festgestellte Mängel mit dem Auszubildenden und den Ausbildern erörtern und darüber der zuständigen Stelle berichten. Der Geheimhaltungspflicht unterliegende Feststellungen und vertrauliche Mitteilungen sind als solche zu kennzeichnen. 6.3 Der Ausbildungsberater erstattet der zuständigen Stelle jährlich zum 31. Januar über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr einen Erfahrungsbericht. 6.4 Die zuständige Stelle gibt den Erfahrungsbericht dem Berufsbildungsausschuss zur Kenntnis. An der Sitzung des Berufsbildungsausschusses, in der der Erfahrungsbericht zur Aussprache gestellt wird, soll der Ausbildungsberater teilnehmen. 7. Schlussvorschriften 7.1 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 7.2 Andere Tätigkeiten der mit Ausbildungsberatung betrauten Bediensteten wie Berufswerbung und Mitwirkung bei der Fort- und Weiterbildung zu Fachagrarwirten, zu Meistern oder Fachschulunterricht und Winterschulungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. 7.3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Erfurt, den 22. Dezember 2008 Der Minister für Landwirtschaft Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar

Erste Änderung der Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz zur Tätigkeit der Ausbildungsberater im Bereich der Land- und Hauswirtschaft Die Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz zur Tätigkeit der Ausbildungsberater im Bereich der Land- und Hauswirtschaft vom 22. Dezember 2008 (ThürStAnz Nr. 4/2009 S. 204 ff.) wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Stelle nach 3 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 28. März 2006 (GVBl. S. 230) zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273). 2. Ziffer 4.1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Der Ausbildungsberater soll die in seinem Bereich liegenden Ausbildungsstätten einmal im Jahr aufsuchen. Dabei soll er auch alle Änderungen die Eignung der Ausbildungsstätten nach 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG betreffend erfassen. 3. In Ziffer 7.3 werden die Worte und am 31. Dezember 2013 außer Kraft gestrichen. 4. Diese Änderung tritt am 31.12.2013 in Kraft. Erfurt, den 22.11.2013 Jürgen Reinholz Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Erfurt, Az.: 32-22002 ThürStAnz Nr.