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Transkript:

Netzentgelte für Entnahme mit 1/4h Leistungsmessung Jahrespreissystem Benutzungsdauer < 2500 h/a Benutzungsdauer > 2500 h/a Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis /kw a Ct/kWh /kw a Ct/kWh Entnahme aus Mittelspannung 2,54 3,21 65,14 0,70 Entnahme aus Umspannung zur Niederspannung 2,89 4,05 88,02 0,64 Entnahme aus Niederspannung 5,26 4,35 89,47 0,98 Netzentgelte für Entnahme mit 1/4h Leistungsmessung Leistungspreis Arbeitspreis Monatspreissystem /kw Monat Ct/kWh Entnahme aus Mittelspannung 10,86 0,70 Entnahme aus Umspannung zur Niederspannung 14,67 0,64 Entnahme aus Niederspannung 14,91 0,98 Blindstrombedarf in ct/kv arh Mittelspannungsnetz 0,97 Ct/kWh Der angegebene Preis gilt für den 50% der Wirkarbeit übersteigenden Niederspannungsnetz 0,97 Ct/kWh Anteil der Blindarbeit. Preise für Reserveinanspruchnahme 0-200 h/a 201-400 h/a 401-600 h/a /kw a /kw a /kw a Entnahme aus Mittelspannung 31,62 37,94 44,26 Entnahme aus Umspannung zur Niederspannung 36,02 43,23 50,43 Entnahme aus Niederspannung 43,83 52,60 61,36 Netzentgelte für Kunden ohne Leistungsmessung Grundpreis 25,00 /a Arbeitspreis 4,36 Ct/kWh Netzentgelte für Nachtspeicherheizung mit abschaltbarem Bezug. Der Netzbetreiber kann für den Betrieb der Anlagen Sperrzeiten vorgeben und bei Bedarf die Anlagen ferngesteuert abschalten. Die Speerzeiten orientieren sich an den veröffentlichten Hochlastzeiten des Netzbetreibers. Grundpreis 20,00 /a Arbeitspreis 2,86 Ct/kWh Netzentgelte für Wärmepumpen mit abschaltbarem Bezug. Der Netzbetreiber kann für den Betrieb der Anlagen Sperrzeiten vorgeben und bei Bedarf die Anlagen ferngesteuert abschalten. Die Speerzeiten orientieren sich an den veröffentlichten Hochlastzeiten des Netzbetreibers. Grundpreis 20,00 /a Arbeitspreis 2,86 Ct/kWh Preise für Messung,Ablesung und Datenbereitstellung für Kunden mit 1/4 h Leistungsmessung (regelmäßige Messung nach StromNZV) Messung Messstellenbetrieb /a /a Entnahme aus der Mittelspannung 217,92 391,05 Entnahme MS bei kundenseitig gestelltem Wandlersatz 217,92 255,75 Entnahme aus der Umspannung zur Niederspannung bzw. aus Niederspannung 217,92 229,60 Entnahme U MS/NS oder NS bei kundenseitig gestelltem Wandlersatz 217,92 203,89 Preise für Messung, Ablesung und Datenbereitstellung für Niederspannungkunden ohne Leistungsmessung Messung /a Eintarifzähler 5,20 9,21 Zweitarifzähler (ohne Tarifschaltung) 8,00 19,85 Eintarifzähler gemäß 21b EnWG * 5,20 17,73 Messstellenbetrieb /a * Der Einbau elektronischer Zähler ist ab 01.01.2010 verpflichtend bei Neubauten oder größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG; bei Umrüstung von Bestandsanlagen, Turnustausch, Erweiterungen, Zusammenlegungen etc. erfolgt der Einbau nur auf Wunsch. Die Preise beinhalten lediglich den Zähler ohne Kommunikationsmodul, ohne Home-Display, ohne (W)LAN- Einbindung und ohne sonstige Kommunikationsanschlüsse. 1/ 5

Abrechnung der Netznutzung Mittelspannung Lastprofilzählung für 12 Abrechnungen pro Jahr 72,60 /a Niederspannung Lastprofilzählung für 12 Abrechnungen pro Jahr 72,60 /a Niederspannung Eintarifzähler für 1 Abrechnung pro Jahr 6,05 /a Niederspannung Mehrtarif- und Smart-Meter-Zähler (für 1 Abrechnung pro Jahr) 8,05 /a Zusatzentgelte Niederspannung Smart-Meter-Zähler (für 12 Abrechnungen pro Jahr) 72,60 /a Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Aufschlag), der 19 StromNEV Umlage, der Offshore-Haftungsumlage, der Umlage für abschaltbare Lasten sowie ggf. weiterer zukünftiger Umlagen. Weiterhin verstehen sich die Preise, Mehrkosten und Umlagen zuzüglich jeweiliger Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer. Die Konzessionsabgabe wird in der vom Netzbetreiber an die Stadt bzw. Gemeinde abzuführenden Höhe zusätzlich pro kwh berechnet. Entgelte für die Datenbereitstellung außerhalb des Standardumfangs z.b. laufende Übermittlung der 1/4-Stunden-Lastdaten oder zusätzlich gewünschte Zählerstandsermittlungen Behebung fehlender Kommunikationsmöglichkeiten, die der Kunde zu vertreten hat Entgelte für die manuelle Auslesung von Lastgangzählern bei fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten, die der Kunde zu vertreten hat Entgelte für die Bereitstellung von Telekommunikationsanschlüssen durch Stadtwerke Baukostenzuschüsse für die Herstellung von Hausanschlüssen, Mess- und Zähleinrichtungen sowie für Telekommunikationsanschlüssen 306,60 /Jahr netto 364,85 /Jahr brutto Nach StromNAV 2/ 5

Gesetzliche Abgaben und Umlagen Konzessionsabgaben Konzessionsabgaben sind laut "Verordnung über Konzessionsabgaben für Elektrizität und Erdgas (Konzessionsabgabenverordnung- KAV)" vom 09.Juni 1999 an die Gemeinde abzuführen. Konzessionsabgaben-Befreiung aufgrund der Grenzpreisregelung nach KAV 2 kann nur durch Testatvorlage erfolgen. Mittelspannung (MS) Sonderverträge 0,11 ct/kwh Niederspannung (MS/NS und NS) Ein- und Zweitarifmessung in der Hochlastzeit (HT) bis 25.000 Einwohner 1,32 ct/kwh bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kwh bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kwh über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kwh Niederspannung (MS/NS und NS) in der Schwachlastzeit (NT) 0,61 ct/kwh Übersteigt die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kw und beträgt der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kwh pro Abnahmestelle, so gilt der verminderte Satz von: Sonderverträge (z. B. Elektrische Speichersysteme, Direktheizsysteme und Wärmepumpen) 0,11 ct/kwh 0,11 ct/kwh Aufschläge gemäß dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung vom 19. März 2002 Zum 1. April 2002 trat das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in Kraft. Gemäß dem Gesetz werden die daraus entstehenden Mehrkosten als Zuschlagszahlung zu den Netzzugangspreisen in Ansatz gebracht. Das Gesetz unterscheidet drei Letztverbrauchergruppen: Für Strommengen von Letztverbrauchern ist für die jeweils ersten 100.000 kwh je Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch 100.000 kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen; die Zugehörigkeit zur ist durch ein Buch- oder Die Umlage für über 100.000 kwh hinausgehende Strombezüge beträgt: 0,445 ct/kwh 0,040 ct/kwh 0,030 ct/kwh Die Höhe des Zuschlages für die ersten 100.000 kwh wurde von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und gilt bundesweit einheitlich. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet die Höhe des Zuschlages jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. 3/ 5

Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV für 2013 Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten gemäß 19 Abs. 2 StromNEV und zu der 19 StromNEV-Umlage modifiziert. Dabei sind rückwirkend zum 01.01.2012 die für die Erhebung der 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden Letztverbraucherbelastungsgrenzen abweichend von 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G auf 1.000.000 kwh geändert worden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. In Ergänzung zu der oben beschriebenen Rückabwicklungssystematik im Verhältnis Übertragungsnetzbetreiber zu Verteilnetzbetreiber werden für die Weiterverrechnung der Umlagen im Verhältnis Verteilnetzbetreiber gegenüber Vertrieben und Endkunden entsprechend dem BDEW-Vorschlag 5 Umlagen gebildet und es ergeben sich danach 5 Letztverbrauchskategorien (Zonenmodell). Mit dem endgültigen Abschluss der Rückabwicklung im Jahr 2015 werden im Jahr 2016 die Letztverbrauchskategorien A, A+ und A++ zur Kategorie A zusammengefasst. Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz von: + Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz von: ++ Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz von: Die Zugehörigkeit zur ++ ist durch ein Buch- oder Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine Umlage von: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine Umlage von: Die Zugehörigkeit zur ist durch ein Buch- oder 0,050 ct/kwh 0,025 ct/kwh Die Höhe der Zuschläge wurde von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und gilt bundesweit einheitlich. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet die Höhe des Zuschlages jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen. 4/ 5

Offshore-Umlage nach 17 f EnWG-Novelle 2012 Gemäß 17 f Abs. 5 EnWG wurde festgelegt, dass die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht werden. Die Übertragungsnetzbetreiber teilen diese Kosten untereinander über einen horizontalen Belastungsausgleich gemäß 9 Abs. 3 KWK-G auf. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Für Strommengen bis 1.000.000 kwh je Abnahmestelle ist von Letztverbrauchern eine Umlage zu zahlen von: 0,040 ct/kwh Für Strommengen, die über 1.000.000 kwh an einer Abnahmestelle hinausgehen, ist von Letztverbrauchern eine Umlage zu zahlen von: Für Strommengen, die über 1.000.000 kwh an einer Abnahmestelle hinausgehen, ist von Letztverbrauchern, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben, eine Umlage zu zahlen von: Die Zugehörigkeit zur ist durch ein Buch- oder 0,027 ct/kwh 0,025 ct/kwh Die Höhe des Zuschlages für die ersten 1.000.000 kwh wurde von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und gilt bundesweit einheitlich. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet die Höhe des Zuschlages jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen. Umlage für abschaltbare Lasten gemäß 18 AbLaV Werte 2016 Gemäß 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) in Verbindung mit 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden, werden Aufschläge erstmals ab dem 01.01.2014 erhoben. Die Umlage findet daher auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung. Die Umlage wird separat zu den allgemeinen Netzentgelten erhoben. 0,000 ct/kwh 5/ 5