Bachelor-Prüfung Modul: Öffentliches Recht I

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Transkript:

Prof. Dr. Thomas Gächter Herbstsemester 2014 Bachelor-Prüfung Modul: Öffentliches Recht I 7. Januar 2015, 08.00 11.00 Uhr Dauer: 180 Minuten Allgemeine Hinweise Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst (mit diesem Deckblatt) neun Seiten und fünf Aufgaben. Hinweise zum Multiple-Choice-Lösungsblatt Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem Multiple- Choice-Lösungsblatt gemäss Vorgabe anzubringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt korrigiert. Besondere Hinweise zu den Aufgaben A, B, C und D: Sehr gute Ausführungen werden mit Zusatzpunkten honoriert. Auf eine sorgfältige Argumentation wird bei der Bewertung grosses Gewicht gelegt. Studieren Sie die Sachverhalte, die einschlägigen Rechtsnormen und die Fragen gründlich, bevor Sie mit Schreiben beginnen. Hinweise zur Bewertung Bei der Bewertung kommt den Aufgaben unterschiedliches Gewicht zu. Die Punkte verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgaben: Aufgabe A Aufgabe B Aufgabe C Aufgabe D Aufgabe E (Multiple Choice) 20 Punkte 20 Punkte 20 Punkte 10 Punkte 30 Punkte Total 100 Punkte (Anteil Multiple Choice: 30 %) Viel Erfolg!

2 Aufgabe A (20 Pt.) Die vom Gemeinderat (Exekutive) erlassene Verordnung über den Schulbetrieb in der Gemeinde X vom 1. Februar 2011 (Schulordnung) enthält u.a. die folgende Bestimmung: Art. 7 Kleidung 1 Die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrpersonen tragen während des Unterrichts und auf dem Schulareal angemessene Kleidung. 2 Das Tragen von Kopfbedeckungen jeglicher Art ist während des Unterrichts untersagt. Die Bestimmung stützt sich auf die folgende Grundlage im kantonalen Schulgesetz: Art. 49 Schulordnungen Die zuständigen Gemeindebehörden erlassen für die Schulen eine Schulordnung, die den Schulbetrieb regelt. Die Schülerin S ist 15 Jahre alt, stammt aus dem Iran und ist Muslimin. Sie besucht die örtliche Sekundarschule und trägt regelmässig ein Kopftuch. Als der Schulhausvorsteher sie darauf hinweist, dass sie aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der Schulordnung das Kopftuch während des Unterrichts nicht tragen dürfe, weigert sie sich, den (obligatorischen) Unterricht weiterhin zu besuchen, wenn sie ihr Kopftuch dabei nicht tragen darf. Sie macht in erster Linie geltend, das Verbot, während des Schulunterrichts ein Kopftuch zu tragen, verletze ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit. A.1 Nehmen Sie Stellung zur Frage, ob das Verbot, während des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen, mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit von S vereinbar ist. Diskutieren Sie die möglichen Argumente. (14 Pt.) A.2 Würde es im konkreten Fall einen Unterschied machen, wenn der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Schulordnung nicht in der Schulordnung, sondern direkt im kantonalen Schulgesetz enthalten wäre? (6 Pt.)

3 Aufgabe B (20 Pt.) Die Kantonsgrenze zwischen den Kantonen X und Y verläuft über einen Pass. Auf diesem Pass, unweit der Passstrasse, liegt ein kleiner See von ca. 2000 m 2 Fläche. Der Wirt des Passrestaurants, das im Kanton X liegt, möchte am See einen Imbisstand errichten. Da die verfügbaren Karten die Kantonsgrenze nicht eindeutig erkennen lassen, fragt er bei den zuständigen Behörden beider Kantone an, wo er gegebenenfalls eine Bewilligung für den Bau des Imbisstandes einholen müsste. Darauf entbrennt ein Streit zwischen den beiden Kantonen, weil beide Kantone der Ansicht sind, der See liege auf ihrem Territorium. Die Kantone X und Y lassen gemeinsam ein wissenschaftliches Gutachten erstellen, das aufgrund vorhandener Kartenmaterialien und weiterer Quellen den Grenzverlauf klären soll. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der See auf dem Gebiet des Kantons Y liegt. B.1 Stellen sie sich vor, dass die Kantone das Ergebnis des Gutachtens akzeptieren und davon ausgehen, der See liege im Kanton Y. Sie finden jedoch, dass der See besser zum Territorium des Kantons X gehören sollte, auf dem sich auch das Passrestaurant befindet. Können die beiden Kantone den Grenzverlauf miteinander bereinigen und das Gebiet um den See dem Kanton Y [recte: X] zuweisen? Wie müssten sie dabei vorgehen? Der Kanton Z, dessen gemeinsame Kantonsgrenze mit den Kantonen X und Y unweit des kleinen Sees verläuft, befürchtet, dass es im Nachgang zur Verschiebung des Grenzverlaufs zwischen X und Y zu weiteren Veränderungen im Bereich dieses Passes kommen könnte. Er ist deshalb dagegen, dass die Grenze zwischen den Kantonen X und Y verschoben wird. B.2 Könnte sich der Kanton Z rechtlich gegen die in B.1 beschriebene Einigung der Kantone X und Y wehren? Wer wäre für die Entscheidung des Streits zuständig? B.3 Stellen Sie sich vor, die Kantone X und Y können sich aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht einigen. Welche rechtlichen Schritte könnte der Kanton X einleiten, wenn er geltend machen möchte, der See liege auf seinem Territorium? B.4 Der Streit zwischen den Kantonen X und Y rüttelt die anderen Kantone auf. Sie wollen solche Streitigkeiten in Zukunft vermeiden und überlegen sich, mit einem Konkordat, dem möglichst alle Kantone beitreten sollten, die Landesvermessung und damit die Grenzverläufe zwischen den Kantonen zu regeln und entsprechende Karten herzustellen. Wäre ein solches Konkordat rechtlich zulässig? Hinweis: Beantworten Sie Frage B.5 unabhängig von Ihrer Antwort auf Frage B.4. B.5 Stellen Sie sich vor, dem Konkordat zur Landesvermessung seien unterdessen 20 Kantone beigetreten. Könnten die restlichen sechs Kantone zum Beitritt gezwungen werden? Mit welchen Mitteln und auf welcher Grundlage?

4 Aufgabe C (20 Pt.) Verschiedenen (vor allem ausländischen) Medien war zu entnehmen, dass in der Schweiz drei Prozent der Bevölkerung regelmässig Katzenfleisch konsumieren. Der frisch in den Nationalrat nachgerückte Nationalrat N, dem Katzen und andere Haustiere am Herzen liegen, ist darüber empört. Er möchte gegen den Verzehr von Katzenfleisch vorgehen, ist sich aber unsicher, ob dieser sowie der Verzehr von Fleisch anderer Haustiere in der Schweiz überhaupt legal ist und in welchem Erlass ein allfälliges Verbot geregelt werden müsste. Er will aber noch in der laufenden Session einen entsprechenden Vorstoss einreichen. C.1 Welche parlamentarischen Handlungsinstrumente stünden Nationalrat N zur Verfügung? Zu welcher Art von Vorstoss würden Sie ihm in seiner konkreten Situation raten? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die Vor- und Nachteile des von Ihnen empfohlenen Vorstosses. (6 Pt.) Verschiedene Interessenorganisationen, die sich mit der Erzeugung und Verarbeitung von Fleischprodukten beschäftigen, befürchten, dass mit wie auch immer gearteten Verboten ihre Interessen beeinträchtigt werden könnten. C.2 Könnten diese Interessenorganisationen bereits in der Phase der Behandlung des Vorstosses im Parlament direkt gegen den Vorstoss intervenieren? In welcher/welchen Phase/Phasen der Entstehung eines allfälligen Erlasses werden sie gegebenenfalls seitens des Bundes um ihre Meinung gefragt? Gehen Sie davon aus, dass nach einiger Zeit vom Bundesrat ein Gesetzesentwurf an die Bundesversammlung überwiesen wird, der das ausdrückliche Verbot des Verzehrs von Katzen und anderen Haustieren zum Gegenstand hat. C.3 Nationalrätin M, die seit einigen Jahren vegan lebt, d.h. keine tierischen Produkte mehr verzehrt, möchte, dass in sämtlichen Bereichen, in denen der Bund dafür zuständig ist (Kantinen, Armee etc.), an mindestens einem Tag pro Woche ausschliesslich ein rein veganes Menü angeboten werden muss. Kann sie dieses Anliegen im Rahmen der Behandlung des Entwurfs einbringen? In welcher Form? C.4 Nationalrat N findet es nach wie vor zentral, dass hier schnell gehandelt wird. Er möchte beantragen, dass die Gesetzesrevision für dringlich erklärt und sofort nach Verabschiedung in Kraft gesetzt wird. Sind im vorliegenden Fall nach Ihrer Einschätzung die Voraussetzungen der Dringlichkeitserklärung erfüllt? Wer entscheidet in welchem Zeitpunkt über die Dringlichkeit? (6 Pt.)

5 Aufgabe D (10 Pt.) Herr A (Staatsangehöriger des afrikanischen Staates B) ist 2008 im Rahmen eines Asylverfahrens in die Schweiz gelangt. Er hat 2011 die Schweizerin S geheiratet. Mit ihr hat er eine 2012 geborene Tochter. Aufgrund verschiedener Betäubungsmitteldelikte aus den Jahren 2008 und 2009, die zu Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt 36 Monaten geführt haben, wird ihm von der zuständigen kantonalen Behörde (Migrationsamt des Kantons X) die Aufenthaltsbewilligung entzogen und eine Ausreisefrist bis am 31. Januar 2015 angesetzt. Herr A ist der Meinung, dass durch diesen Entscheid in seine grundrechtlichen Positionen eingegriffen werde. Durch den Entscheid würde namentlich auch Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt, weshalb er die Sache unbedingt nach Strassburg ziehen möchte. D.1 Kann D [recte: A] den Entscheid des Migrationsamtes des Kantons X direkt beim EGMR in Strassburg anfechten? Beschreiben Sie den Rechtsweg. (5 Pt.) Stellen Sie sich vor, Herr A habe Beschwerde beim EGMR in Strassburg eingereicht. Stellen Sie sich weiter vor, er würde vom Gerichtshof Recht erhalten, d.h. der EGMR würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK bejahen. D.2 Welche Bedeutung (im Sinne einer Rechtswirkung) hat dieses Urteil? Ist die Sache damit für Herrn A und die Schweiz abgeschlossen? (5 Pt.)

6 Aufgabe E (Multiple Choice) (30 Pt.) Wird per Fakultätsbeschluss nicht veröffentlicht.