R E G L E M E N T. über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern



Ähnliche Dokumente
Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai AMS S t a t u t e n Mai / 7

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Amtliche Bekanntmachung

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Verein Barmelweid. Statuten

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

Grundordnung der Fachhochschule Mainz

Statuten des Vereins guild42.ch

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule

Satzung für ein Aufbaustudium in Finanzmarkttheorie

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND

Nr. 542 Reglement der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (Fakultätsreglement)

Statuten der Alumni Nuolen

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

Pro duale Berufsbildung Schweiz

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer

Statuten des Badminton Club Arbon

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien

Postfach St. Margrethen STATUTEN

S A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

Satzung der Initiative Region Koblenz-Mittelrhein e. V.

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Dachverband Xund Statuten

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

Schulordnung der Stadt Rheineck

Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim

Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen-

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

Verwaltungs- und Benutzungsordnung. für die Sozialforschungsstelle der Universität Dortmund (sfs)

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ).

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz

Statuten Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf 1. NAME, SITZ, ZWECK. Art. 1. Name und Sitz

Statuten des Vereins. Lehrpersonen Bündner. Kantonsschule (VLBKS)

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

S A T Z U N G. Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW)

1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins

Statuten Verein CommunityRack.org - Stand

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH

STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Statuten des Vereins EM Kunstturnen Bern 2016

Statuten vom 4. Dezember 2014

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim

Beiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09.

Bund Deutscher Radfahrer e. V.

HOTELA Familienausgleichskasse. Statuten

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Freundeskreis Horns Erben e.v.

STATUTEN. 1. Name und Sitz. 2. Zweck des Vereins. 3. Mitgliedschaft

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)

Statuten VDSS ASMFD ASMLD

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal

Ordnung des Zentrums für Sprache und Kommunikation an der Universität Regensburg vom 07. Februar 2002 geändert durch Ordnung vom 14.5.

geosuisse ZÜRICH - SCHAFFHAUSEN SEKTION DES SCHWEIZ. VERBANDES FÜR GEOMATIK UND LANDMANAGEMENT STATUTEN Stat-Rev-neu.doc

Bündner Kantonaler Patentjäger - Verband. Reglement der Kommission für Aus- und Weiterbildung der Jäger (KoAWJ)

Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende. Geschäftsordnung. 1 Geltung

Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.

1. Der Verein führt den Namen freundeskreis-jazz e.v. und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Sitz des Vereins ist Illingen.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Statuten Verein für aktive Humanität

VEREIN. zur Förderung der Bochumer Medizin SATZUNG. Name und Sitz

Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

gesundheit, bildung, zukunft.

S T I F T U N G S A T Z U N G

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

Transkript:

UNIVERSITÄT BERN DEKANAT DER VETERINÄR-MEDIZINISCHEN FAKULTÄT Länggass-Strasse 0 0 Bern R E G L E M E N T über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern Die Veterinär-medizinische Fakultät, gestützt auf Artikel, 0,, und des Gesetzes vom 7..95 über die Universität, beschliesst: I Organisation und Zusammensetzung Art. Die Fakultät umfasst a) das Fakultätskollegium, b) den Fakultätsausschuss, c) die Dekanin oder den Dekan, d) die fakultären Kommissionen. Art. Das Fakultätskollegium setzt sich zusammen aus a) allen ordentlichen und vollamtlichen ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, b) allen nebenamtlichen ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, Honorar- und Titular-Professorinnen und Professoren, c) drei Vertreterinnen resp. Vertretern des Mittelbaus aus der Gruppe der Privatdozentinnen und Privatdozenten, Lehrbeauftragten, Lektorinnen und Lektoren, Oberassistentinnen und Oberassistenten und der Assistentinnen und Assistenten, d) einem Vertreter der Studierenden. Je nach Bedarf können weitere Sachverständige mit beratender Stimme zugezogen werden.

Art. Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus a) der Dekanin resp. dem Dekan, b) je einer Vertreterin resp. einem Vertreter jeder Einheit, c) einer Vertreterin resp. einem Vertreter des Mittelbaus, d) einer Vertreterin resp. einem Vertreter der Studierenden, e) der Fakultätssekretärin resp. dem Fakultätssekretär. Die Dekanin resp. der Dekan und die Fakultätssekretärin resp. der Fakultätssekretär vertreten zugleich ihre Einheit. Die Amtsdauer der Mitglieder des Fakultätsausschusses beträgt zwei Jahre und beginnt jeweils auf den. Oktober. Die Wiederwahl ist möglich. Art. Jede ordentliche oder vollamtliche ausserordentliche Professorin resp. jeder ordentliche oder vollamtliche ausserordentliche Professor kann zur Dekanin resp. zum Dekan gewählt werden. Die Amtsdauer der Dekanin, resp. des Dekans beträgt zwei Jahre und beginnt jeweils auf den. Oktober. Nach der Amtszeit übernimmt die Dekanin resp. der Dekan für zwei Jahre die Funktion der Prodekanin resp. des Prodekans. Die Sekretärin resp. der Sekretär der Fakultät wird ebenfalls für Jahre gewählt und amtet als decana designata resp. decanus designatus. Art. 5 Die Fakultät kann nach Bedarf Kommissionen bilden. Der Mittelbau ist in jeder fakultären Kommission mit mindestens einer Person vertreten. Das Fakultätskollegium entscheidet, in welchen fakultären Kommissionen eine Vertreterin resp. ein Vertreter der Studierenden Einsitz nehmen kann. Den Vorsitz einer fakultären Kommission hat jeweils ein Mitglied des Fakultätskollegiums. II Aufgaben und Kompetenzen Art. 6 Die Veterinär-medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit. Sie fördert durch Forschung und Lehre die wissenschaftliche Erkenntnis und erbringt Dienstleistungen.

Ihr obliegen die Ausbildung sowie Aufgaben im Bereiche der Weiter- und Fortbildung der Tierärzte. Sie fördert und unterstützt den akademischen Nachwuchs. 5 Sie beteiligt sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung des nichtakademischen Klinik- und Institutpersonals. 6 Sie arbeitet mit anderen Fakultäten und weiteren universitären Einrichtungen zusammen, insbesondere bezüglich interdisziplinärer Forschungsprojekte und Lehrangebote. Art. 7 Das Fakultätskollegium ist insbesondere zuständig für a) Grundsatzfragen der Fakultätsstruktur wie Aufbau, Organisation, Mehrjahresplanung, Neubzw. Abschaffung von Lehrstühlen usw., b) Aus-, Weiter- und Fortbildung, c) Ehrenpromotionen, d) Nominierung der Fakultätspreisträgerin, resp. des -preisträgers, e) Festlegen der Zielsetzungen der fakultären Kommissionen, f) Genehmigung von fakultätsinternen Reglementen. Es wählt a) die Dekanin resp. den Dekan und die Fakultätssekretärin resp. den Fakultätssekretär, b) den Fakultätsausschuss, c) die Mitglieder der fakultären Kommissionen. Es ist antragstellendes Organ an die vorgesetzte Behörde insbesondere für a) Wahlen, Berufungen, Beförderungen und Ernennungen, b) Habilitationen, c) Vertreter in universitäre sowie in nichtuniversitäre Organe, d) Extra- und Investitionskredite sowie Personalpunkte. Jedes Mitglied des Fakultätskollegiums hat innerhalb von Tagen nach Versand des Protokolls die Möglichkeit, gegen einen Beschluss des Fakultätsausschusses Einsprache zu erheben und Antrag zu stellen, das Geschäft sei im Fakultätskollegium zu behandeln. Art. 8 Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für a) Genehmigung von Dissertationen, b) Stellungnahmen, c) die fakultätseigenen Fonds, d) aktuelle administrative und technische Probleme.

Er ist antragstellendes Organ an das Fakultätskollegium insbesondere für a) Struktur- und Organisationsfragen, b) Aus-, Weiter- und Fortbildung, c) Erstellen und Aendern von fakultätsinternen Reglementen. Art. 9 Die Dekanin resp. der Dekan vertritt die Fakultät nach aussen, sofern keine Delegierten bestimmt werden. Die Dekanin resp. der Dekan führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Fakultätskollegiums sowie des Fakultätsausschusses. Die Dekanin resp. der Dekan bereitet die Sitzungen vor. Sie resp. er beruft sowohl Fakultätskollegium wie Fakultätsausschuss spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit dem Versand der Traktandenliste ein. Die Dekanin resp. der Dekan orientiert das Fakultätskollegium mittels eines Protokolls über die Beschlüsse des Fakultätsausschusses. Die Dekanin resp. der Dekan ist für die Erledigung der vom Fakultätskollegium sowie vom Fakultätsausschuss beschlossenen Geschäfte verantwortlich. III Stimmrecht, Beschlussfassung und Wahlen Art. 0 Stimmberechtigt sind alle in Art., Abs.. aufgeführten Mitglieder des Fakultätskollegiums mit Ausnahme der Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren. Art. Beschlüsse kommen mit einer Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Das Fakultätskollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens / aller vollamtlichen Ordinarien und Extraordinarien anwesend sind. Der Fakultätsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens / der Mitglieder anwesend sind. Die Dekanin resp. der Dekan stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat sie resp. er den Stichentscheid. 5 Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn / der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Art. Die Wahl der Dekanin resp. des Dekans und der Fakultätssekretärin resp. des Fakultätssekretärs erfolgt schriftlich und geheim.

Die Wahlen für den Fakultätsausschuss und die fakultären Kommissionen erfolgen in offener Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erreicht. IV Wahl von Professorinnen und Professoren Art. Jede ordentliche und vollamtliche ausserordentliche Professorin resp. jeder ordentliche und vollamtliche ausserordentliche Professor soll dem Fakultätskollegium Jahre vor dem vorgesehenen, altersbedingten Amtsrücktritt, schriftlich ihren oder seinen Rücktritt bekanntgeben. Dies gilt sinngemäss auch im Falle eines vorzeitigen oder teilweisen Rücktritts. Art. Wird die Stelle einer ordentlichen oder vollamtlichen ausserordentlichen Professur frei, klärt die vom Fakultätskollegium gewählte Wahlkommission ab, ob a) die Einheit neu strukturiert werden muss, b) ein Bedürfnis nach Neubesetzung der Stelle besteht und c) die Aufgaben der Stelleninhaberin, resp. des Stelleninhabers neu zu umschreiben sind. Beim Evaluationsverfahren für eine unterstellte Professur ist der Direktor derselben Einheit ex officio Mitglied der Wahlkommission. Art. 5 Die Wahlkommission orientiert das Fakultätskollegium über die Ergebnisse der Abklärungen und unterbreitet ihm den entsprechenden Antrag. Art. 6 Die Dekanin resp. der Dekan informiert die Erziehungsdirektion über den Beschluss des Fakultätskollegiums und stellt ihr den entsprechenden Antrag. Art. 7 Nach Genehmigung des Antrags durch die Erziehungsdirektion wird gemäss der Verordnung vom..98 über die Wahl von Professoren an der Universität vorgegangen. Art. 8 Bei der Behandlung des Nachfolgegeschäftes tritt die bisherige Stelleninhaberin resp. der bisherige Stelleninhaber im Fakultätskollegium in den Ausstand. Das zurücktretende Fakultätsmitglied kann

ihre resp. seine Stellungnahme der Dekanin resp. dem Dekan zuhanden des Fakultätskollegiums schriftlich abgeben und ist in jedem Fall von der Wahlkommission anzuhören. Art. 9 Falls sich bei Nachfolgen Kandidatinnen bewerben, wählt das Fakultätskollegium in Absprache mit der Leiterin der universitären Abteilung für Frauenförderung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die betreffende Kommission. Diese Person kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie bringt die Anliegen der Frauenförderung in die Evaluation ein. V Verschwiegenheit Art. 0 Die Mitglieder des Fakultätskollegiums, des Fakultätsausschusses und der fakultären Kommissionen sind verpflichtet, über die ihnen in der betreffenden Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschriften geheimzuhalten sind, zu schweigen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem betreffenden Gremium bestehen. VI Uebergangs- und Schlussbestimmungen Art. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom. Oktober 990 und tritt auf. Januar 99 in Kraft. Bern, 6. Februar 99 Im Namen der Veterinär-medizinischen Fakultät Der Dekan: REGLEMENT über die Organisation der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern Vom Regierungsrat genehmigt Bern, 0. März 99 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Reglem/Fakreglementalt.doc