04.3. Stadt Albstadt. Dienstanweisung über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen



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Transkript:

04.3 Stadt Albstadt Dienstanweisung über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen

- 2 - Inhaltsübersicht Erster Teil Einrichtung von Telekommunikationseinrichtungen 1. Abschnitt Telekommunikationseinrichtungen in Diensträumen 1 Allgemeines 2 Art und Größe des Telekommunikationseinrichtungen 3 Nebenanschlüsse und Festverbindungen für Dritte 4 Private Endgeräte 2. Abschnitt Telefondienstanschlüsse in Wohnungen 5 Allgemeines 6 Dienstliches Bedürfnis 7 Persönliche Voraussetzungen 8 Anerkennung eines privaten Telefonanschlusses als Dienstanschluss 9 Hauptanschlüsse oder Nebenanschlüsse 10 Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses 11 Wegfall der persönlichen Voraussetzungen 3. Abschnitt Mobiltelefone 12 Allgemeines 13 Dienstliche Nutzung der Mobiltelefone 14 Private Nutzung der Mobiltelefone 15 Verwaltung der Verträge über Mobiltelefone durch das Hauptamt Zweiter Teil Betrieb und wirtschaftliche Benutzung der Telekommunikationseinrichtung einschließlich Kostenregelung 1. Abschnitt Dienstliche Benutzung der Telekommunikationseinrichtung 16 Hinweise zur Gesprächsführung, Wirtschaftlichkeit 2. Abschnitt

- 3 - Private Mitbenutzung der Telekommunikationseinrichtungen 17 Allgemeines 18 Entgelterstattung 3. Abschnitt Telefonanschlüsse in Wohnungen 19 Allgemeines 20 Nebenstellen 21 Hauptanschlüsse 22 Pauschalen 23 Befreiung 24 Verzicht auf private Mitbenutzung Dritter Teil Schlussbestimmungen 25 Sonderregelungen 26 Dienstgespräche von privaten Telefonanschlüssen 27 Dienstgespräche auf Dienstreisen 28 Inkrafttreten

- 4 - Erster Teil Einrichtung von Telekommunikationseinrichtungen 1. Abschnitt Telekommunikationseinrichtungen in Diensträumen 1 Allgemeines In Diensträumen dürfen Telekommunikationseinrichtungen nur hergestellt und belassen werden, wenn es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern und ausreichende Haushaltsmittel für die Herstellung, die Unterhaltung und den Betrieb zur Verfügung stehen. 2 Art und Größe der Telekommunikationseinrichtungen (1) Art und Größe der Telekommunikationseinrichtungen müssen mit den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel vereinbar sein. Sie richten sich nach dem dienstlichen Sprechbedürfnis und den örtlichen Verhältnissen. (2) Bei der Festlegung des Grades der Amtsberechtigung ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3 Nebenanschlüsse und Festverbindungen für Dritte An die Telekommunikationsanlagen der Stadt dürfen Nebenanschlüsse für Dritte und Festverbindungen zu Telekommunikationsanlagen Dritter nur angeschlossen werden, wenn 1. die unmittelbare Telekommunikationsverbindung mit Dritten aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, 2. die Einrichtungen vom Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) freigegeben sind, 3. die Nebenanschlüsse keine zusätzlichen Hauptanschlüsse auslösen, 4. zusätzliches Bedienungspersonal nicht erforderlich wird, 5. die Abwicklung dienstlicher Gespräche nicht beeinträchtigt wird und 6. die Kosten von den angeschlossenen Teilnehmern übernommen werden.

- 5-4 Private Endgeräte Der Anschluss und die Nutzung privater Endgeräte ist nicht gestattet. 2. Abschnitt Telefondienstanschlüsse in Wohnungen 5 Allgemeines In Wohnungen städtischer Bediensteter können Telekommunikationsanschlüsse auf Kosten der Stadt eingerichtet werden, wenn 1. hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht (vgl. 6) 2. der Bedienstete die persönlichen Voraussetzungen nach 7 erfüllt. 6 Dienstliches Bedürfnis Ein dienstliches Bedürfnis liegt vor, wenn der Bedienstete 1. aus zwingenden dienstlichen Gründen auch außerhalb der Dienststunden telefonisch erreichbar sein muss, oder 2. gezwungen ist, nicht nur gelegentlich dienstliche Telefongespräche auch außerhalb der Dienststunden von seiner Wohnung aus zu führen. 7 Persönliche Voraussetzungen (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt bei Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 und bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 11. (2) Ist ein Bediensteter, bei dem ein dienstliches Bedürfnis nach 6 vorliegt, der jedoch die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, nicht bereit, einen privaten Telefonanschluss einzurichten, so kann ein Telefondienstanschluss auf Kosten der Stadt eingerichtet werden. Ein solcher Anschluss darf jedoch - außer in Notfällen - nicht für private Gespräche benutzt werden. 8 Anerkennung eines privaten Telefonanschlusses als Dienstanschluss (1) Hat ein Bediensteter, bei dem Voraussetzungen nach 5 vorliegen, bereits einen privaten Telefonanschluss, so kann dieser Anschluss als Dienstanschluss anerkannt

- 6 - werden. Eine Erstattung der vom Anschlussinhaber bereits früher entrichteten Einrichtungskosten erfolgt nicht. (2) Die Kosten einer etwaigen Verlegung eines vorhandenen Telefondienstanschlusses innerhalb der Wohnung hat der Wohnungsinhaber zu tragen, es sei denn, die Verlegung ist aus dienstlichen Gründen erforderlich. Entsprechendes gilt bei einem nicht aus dienstlichen Gründen erfolgten Umzug. 9 Hauptanschlüsse oder Nebenanschlüsse (1) Telefondienstanschlüsse in Wohnungen können als Hauptanschluss oder als Nebenanschluss zu den Hauptanschlüssen der Stadt eingerichtet werden. (2) Im Falle des 8 kommt die Einrichtung eines Nebenanschlusses nicht in Betracht. (3) Wenn der Wohnungsanschluss als Hauptanschluss eingerichtet wird, ist der Wohnungsinhaber Inhaber des Anschlusses. Ihm obliegen der Deutschen Telekom gegenüber alle Pflichten des Teilnehmers. (4) In einer Wohnung darf nur ein Telefondienstanschluss (Haupt- oder Nebenanschluss) eingerichtet werden. Bei Bedarf können besondere Zusatzeinrichtungen und höchstens zwei Anschlussdosen auf Kosten der Stadt angebracht werden. Die Kosten für etwa vom Wohnungsinhaber beantragte weitere Anschlüsse, Anschlussdosen und andere Zusatzeinrichtungen sowie für Telekommunikationsanlagen sind vom Wohnungsinhaber zu tragen. (5) Ferngespräche von Nebenanschlüssen zu den Hauptanschlüssen der Stadt dürfen nur über die Telefonzentrale geführt werden. 10 Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses Beim Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses nach 6 sind 1. Telefondienstanschlüsse, die als Nebenanschluss zu den Hauptanschlüssen der Stadt eingerichtet wurden, unverzüglich aufzuheben; 2. die Inhaber von Telefondienstanschlüssen in Form eines Hauptanschlusses zu veranlassen, den Anschluss unverzüglich bei der Deutschen Telekom abzumelden, sofern sie den Anschluss nicht als privaten Anschluss beibehalten wollen. 11 Wegfall der persönlichen Voraussetzungen Erfüllt ein Bediensteter die persönlichen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 nicht mehr, besteht das dienstliche Bedürfnis nach 6 jedoch weiterhin, gilt folgendes:

- 7-1. Wenn die Voraussetzungen nach 7 Abs. 2 vorliegen, kann der Telefondienstanschluss unverändert bestehen bleiben. Die private Mitbenutzung ist jedoch nicht mehr gestattet. 2. Wenn der Bedienstete nicht bereit ist, auf die private Mitbenutzung zu verzichten, hat er einen Dienstanschluss, der als Hauptanschluss eingerichtet war, als privaten Telefonanschluss zu übernehmen. War der Telefondienstanschluss als Nebenanschluss eingerichtet, so ist der Bedienstete zu veranlassen, bei der Deutschen Bundespost Telekom unverzüglich die Einrichtung eines privaten Telefonanschlusses zu beantragen. Der dienstliche Nebenanschluss ist aufzuheben, sobald der private Anschluss betriebsbereit ist. 3. Abschnitt Mobiltelefone 12 Allgemeines Städtischen Bediensteten kann ein Mobiltelefon (Handy) zur Verfügung gestellt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ein dienstliches Bedürfnis liegt vor, wenn der Bedienstete zur Erfüllung seiner Aufgaben häufig von seinem Arbeitsplatz abwesend ist und trotzdem im dienstlichen Interesse erreichbar sein muss, oder wenn der Bedienstete zur Erfüllung seiner Aufgaben aus Zeitoder Kostengründen, oder um Gefahrensituationen zu begegnen, auf ein Handy angewiesen ist. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist vom Fachamt gegenüber dem Hauptamt als für die Beschaffung von Handys zuständigen Amt zu begründen. 13 Dienstliche Nutzung der Mobiltelefone Bei der Nutzung von Mobiltelefonen ist auf größte Wirtschaftlichkeit zu achten. Gespräche von Mobiltelefonen aus sollen nur dann geführt werden, wenn Dringlichkeit vorliegt und ein Festnetzanschluss nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Die Amtsleiter haben darüber zu wachen, dass die Mobiltelefone wirtschaftlich genutzt werden und dass bei der Führung von Gesprächen der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln beachtet wird. Für jedes Mobiltelefon wird zusätzlich zur Rechnung ein Einzelverbindungsnachweis erstellt, den der Amtsleiter regelmäßig zu kontrollieren hat. 14 Private Nutzung der Mobiltelefone Private Gespräche von dienstlichen Mobiltelefonen aus dürfen nur in dringenden Ausnahmefällen geführt werden. Die Privatgespräche dürfen den Dienstverkehr nicht beeinträchtigen.

- 8 - Entgelte für private Gespräche von Mobiltelefonen aus sind der Stadt zu erstatten. der Bedienstete hat eventuell Privatgespräche seinem Amtsleiter zu melden und auf dem Einzelverbindungsnachweis kenntlich zu machen. Die Abrechnung der privaten Telefonate erfolgt durch das Fachamt. 15 Verwaltung der Verträge über Mobiltelefone durch das Hauptamt Das Hauptamt ist zuständig für den Abschluss, die Verlängerung oder Kündigung der bei der Stadt vorhandenen Verträge über Mobiltelefone. Neubeschaffungen von Handys erfolgen über das Hauptamt. Das Hauptamt ist über die Beschädigung oder den Verlust eines Handys zu informieren. Die Zuständigkeit für eine eventuelle Ersatzbeschaffung liegt beim Hauptamt. Zweiter Teil Betrieb und wirtschaftliche Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen einschließlich Kostenregelung 1. Abschnitt Dienstliche Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen 16 Hinweise zur Gesprächsführung, Wirtschaftlichkeit (1) Bei der Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist auf größte Wirtschaftlichkeit zu achten. Die Amtsleiter haben darüber zu wachen, dass die Telekommunikationseinrichtungen wirtschaftlich genutzt werden und dass bei der Führung von Gesprächen der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel beachtet wird. (2) Folgende Hinweise zur Gesprächsführung sind unbedingt zu beachten: 1. Vor der Wahl oder Anmeldung eines Ferngespräches ist zu prüfen, ob ein hinreichender Grund zur Führung des Gespräches vorliegt oder ob der angestrebte Erfolg auch auf anderem Wege mit geringeren Kosten erzielt werden kann (z. B. schriftliche Erledigung oder Erledigung per Fax) und ob die voraussichtlich anfallenden Kosten wirtschaftlich vertretbar sind. 2. Zur Einsparung von Entgelten und zur Entlastung der Amtsleitungen ist jedes Gespräch so vorzubereiten, dass es in möglichst kurzer Zeit abgewickelt werden kann. 3. Die Gespräche sind kurz zu fassen. 4. Abgehende Gespräche zu Mobilfunkanschlüssen sind aus Kostengründen nur in dringenden Fällen gestattet und erfolgen in der Regel über die Vermittlung.

- 9-5. Die Telefonnummer des Gesprächspartners ist direkt anzuwählen, sofern die Durchwahlnummer bekannt ist; gegebenenfalls ist der Vermittlung die Durchwahlnummer anzugeben. Die Vermittlung wählt das Gespräch bis zum Teilnehmer durch. 6. Die Vermittlung ist noch vor Herstellen der Verbindung zu verständigen, wenn das angemeldete Gespräch nicht mehr erforderlich ist oder der Anmeldende das Gespräch vorübergehend nicht annehmen kann. 7. Die Vermittlung achtet darauf, dass ankommende Gespräche nach der Weitervermittlung auch abgenommen werden. Gegebenenfalls teilt sie dem Anrufer die Nichterreichbarkeit des gewünschten Teilnehmers mit. 8. Sofern Festverbindungen zwischen Telekommunikationsanlagen bestehen, sollen Gespräche mit den entsprechenden Teilnehmern nicht über das öffentliche Telefonnetz geführt werden. 9. Bei Anrufumleitungen sind die betroffenen Beschäftigten vor der Nutzung des Leistungsmerkmals zu unterrichten. 10. Durch die Anrufumleitungen dürfen schützenswerte Belange der Anrufenden nicht gefährdet werden. Sind Berufs- und Amtsgeheimnisse oder besondere Interessen Anrufender zu beachten, ist von der Anrufumleitung abzusehen, sofern z. B. eine entsprechende akkustische Ansage über die Anrufumleitung nicht möglich ist. 11. Das Mithören Dritter über Mithöreinrichtungen (z. B. Lautsprecher oder Konferenzschaltung) ist nur mit Einverständnis aller Gesprächsteilnehmer zulässig. 12. Die Anzeige oder Ausgabe von Verbindungsdaten z. B. in Displayanzeigen ist gegen Kenntnisnahme Dritter zu schützen. (3) Zur Sicherstellung einer sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel und als Unterlage für eine spätere Rechnungsprüfung ist für alle Gespräche, für die mehr als 50 Zeiteinheiten angefallen sind, von dem Bediensteten, der das Gespräch geführt hat, nachträglich schriftlich zu begründen, weshalb die Führung eines so langen Ferngesprächs erforderlich war. 2. Abschnitt Private Mitbenutzung der Telekommunikationseinrichtung 17 Allgemeines Von Telefonanschlüssen in Diensträumen dürfen Privatgespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Privatgespräche dürfen den Dienstverkehr nicht beeinträchtigen. Die Benutzung der Telefonsonderdienste (Telefonauftragsdienst, Programmansagen der Theater und Lichtspielhäuser, Börsenberichte, Zeitansage usw.) ist nicht zulässig. Private Ferngespräche dürfen nur über die Vermittlung geführt werden.

- 10 - Für private Ferngespräche werden vom Vermittlungspersonal Gesprächszettel ausgefüllt. Sie dienen dem Einzug der zu erstattenden Entgelte (vgl. 18) und sind dem erstattungspflichtigen Bediensteten auszuhändigen. 18 Entgelterstattung (1) Von den städtischen Bediensteten werden Entgelte für gelegentliche private Ortsgespräche und Nahgespräche bis auf weiteres nicht eingezogen. Entgelte für private Ferngespräche sind der Stadt zu erstatten. Dabei ist das von der Deutschen Telekom für eine Zeiteinheit berechnete Entgelt jeweils auf volle 0,03 aufzurunden. (2) Von nicht zur Verwaltung gehörenden Personen ist neben den Gesprächsentgelten für private Gespräche ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,03 für eine Zeiteinheit einzuziehen. 3. Abschnitt Telefondienstanschlüsse in Wohnungen 19 Allgemeines Telefondienstanschlüsse in Wohnungen von Bediensteten dürfen vom Wohnungsinhaber und den zu seinem Haushalt gehörenden Personen für private Zwecke mitbenutzt werden, soweit dadurch die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Das gilt nicht in den Fällen des 7 Abs. 2 und des 11 Nr. 1. 20 Nebenstellen (1) Bei Telefondienstanschlüssen in Wohnungen, die als Nebenstelle einer städtischen Nebenstellenanlage eingerichtet sind, hat der Wohnungsinhaber der Stadt für die private Mitbenutzung monatlich folgende Beträge zu erstatten: 1. Monatlich die Hälfte des Tarifs für einen Telefonanschluss ohne Apparatemiete sowie die damit abgegoltenen Zeiteinheiten eines Telefonanschlusses für diejenigen Teilnehmeranschlüsse, von denen aus auch außerhalb der Dienststunden der Dienststelle abgehende und ankommende Gespräche über Hauptanschlüsse geführt werden können. 2. Monatliche Entgelte für die Einrichtungen, die auf Antrag und Kosten des Wohnungsinhabers über den dienstlich zulässigen Umfang nach 9 Abs. 4 hinaus angebracht wurden. Die Höhe richtet sich nach den Tarifen der Deutschen Telekom. 3. Pauschalierte Gesprächsentgelte für private Orts- und Nahgespräche; die Pauschale wird nach 22 Abs. 1 festgesetzt.

- 11-4. Entgelte für private Ferngespräche, über Telefone aufgegebene Privattelegramme und die Benutzung der Telefonauftragsdienste. Soweit keine anderen Abrechnungsunterlagen zur Verfügung stehen, sind Aufzeichnungen zu führen. (2) Die Beträge nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind stets für den ganzen Monat zu erstatten. Sind der Telefondienstanschluss oder die besonderen Einrichtungen erst im Laufe eines Monats neu eingerichtet worden, so sind für diesen Monat nur die auf die Zeit nach der Fertigstellung entfallenden anteiligen Beträge zu erheben. 21 Hauptanschlüsse (1) Bei Telefondienstanschlüssen, deren Inhaber der Wohnungsinhaber ( 9 Abs. 3) ist (alle Hauptanschlüsse), ist dieser der Deutschen Telekom gegenüber Schuldner aller Entgelte. Die Stadt erstattet ihm jedoch: 1. die von der Deutschen Telekom berechneten Einrichtungsentgelte, soweit sie auf die nach 9 Abs. 4 dienstlich zulässigen Einrichtungen entfallen. 2. die Entgelte für etwaige, auf Veranlassung der Stadt beantragte Nebeneinträge im amtlichen oder örtlichen Telefonbuch; 3. monatlich die Hälfte des Tarifs für einen Telefonanschluss ohne Apparatemiete und des Tarifs für dienstlich zulässige Zusatzeinrichtungen (vgl. 9 Abs. 4); 4. monatlich eine vom Hauptamt unter Beachtung von 22 Abs. 1 festzusetzende Pauschale für dienstliche Orts-, Nah-, und Ferngespräche; 5. monatlich auf Nachweis die Entgelte für über Telefone aufgegebene dienstliche Telegramme. (2) Die Beträge nach Abs. 1 Nr. 3 sind stets für den ganzen Monat zu erstatten. Sind der Telefondienstanschluss oder die besonderen Einrichtungen erst im Laufe eines Monats neu eingerichtet worden, so sind für diesen Monat nur die auf die Zeit nach der Fertigstellung entfallenden anteiligen Beträge auszubezahlen. 22 Pauschalen (1) Die Pauschale nach 20 Abs. 1 Nr. 3 oder nach 21 Abs. 1 Nr. 4 wird vom Hauptamt in Höhe der durchschnittlich tatsächlich anfallenden Entgelte für private (im Falle des 20) oder dienstliche (im Falle des 21) Gespräche festgesetzt. Zu diesem Zweck hat der Bedienstete für die Dauer von drei Monaten alle über den Telefondienstanschluss in abgehender Richtung geführte private ( 20) Orts- und Nahgespräche bzw. dienstliche ( 21) Orts-, Nah- und Ferngespräche aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen über die dienstlichen Gespräche müssen Datum und Uhrzeit des Gesprächs, die angerufene Stelle, den Namen des Gesprächspartners, den Gesprächsgegenstand und bei Ferngesprächen die Dauer des Gespräches enthalten. Die Aufzeichnung der privaten Orts- und Nahgespräche kann durch eine Strichliste erfolgen.

- 12 - (2) Wenn sich die Verhältnisse, die den Umfang der über den Telefondienstanschluss geführten, dienstlichen bzw. privaten Gespräche beeinflussen, wesentlich ändern, ist die Pauschale neu festzusetzen. (3) Erhebt der Wohnungsinhaber Einwendungen gegen die pauschale Verrechnung nach 21 Abs. 1 Nr. 4, so kann das Hauptamt zulassen, daß für die Erstattung nach 21 Abs. 1 Nr. 4 die tatsächlich angefallenen Entgelte für dienstliche Gespräche angesetzt werden. In diesem Fall sind über alle dienstlichen Gespräche Aufzeichnungen nach Abs. 1 zu führen. 23 Befreiung Beamte des einfachen Dienstes, vergleichbare Angestellte und Arbeiter, können vom Hauptamt von der Entrichtung der Beträge nach 20 Abs. 1 Nr. 1 befreit werden, wenn ihr privater Sprechverkehr so gering ist, dass die Erhebung der Beträge eine Härte bedeuten würde. Ist der Telefondienstanschluss als Hauptanschluss eingerichtet, so kann in diesen Fällen anstelle des halben Tarifs für Telefonanschlüsse der volle Tarif nach 21 Abs. 1 Nr. 3 erstattet werden. 24 Verzicht auf private Mitbenutzung (1) Der Wohnungsinhaber kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt auf die private Mitbenutzung eines Telefondienstanschlusses in der Wohnung verzichten. Der Verzicht ist bei der Einrichtung des Anschlusses zu erklären. Ein späterer Verzicht oder der Widerruf eines Verzichts ist nur jeweils auf den Beginn eines Monats möglich und der Stadt bis spätestens 10. des vorhergehenden Monats anzuzeigen. (2) Im Falle des Verzichts auf die private Mitbenutzung sind bei Hauptanschlüssen zu allen über den Anschluss in abgehender Richtung geführten Gesprächen Aufzeichnungen im Sinne von 22 Abs. 1 zu führen. Der Wohnungsinhaber hat die Richtigkeit der Aufzeichnungen zu versichern und diese jeweils monatlich seiner Dienststelle vorzulegen. (3) Im Falle des Verzichts auf die private Mitbenutzung entfällt die Erstattung anteiliger Entgelte nach 20 Abs. 1. Ist der Telefondienstanschluss als Hauptanschluss eingerichtet, so hat die Stadt dem Anschlussinhaber die laufenden Kosten für den Anschluss in voller Höhe zu ersetzen. Etwaige Gesprächsentgelte für Privatgespräche in Notfällen hat jedoch der Wohnungsinhaber zu tragen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des 7 Abs. 2 entsprechend. Dritter Teil Schlussbestimmungen 25 Sonderregelungen

- 13 - Ergeben sich bei der Anwendung dieser Vorschrift Härten, so kann mit Zustimmung des Oberbürgermeisters vom Hauptamt eine Sonderregelung getroffen werden. 26 Dienstgespräche von privaten Telefonanschlüssen Bedienstete, die von ihrem privaten Telefonanschluss aus notwendige Dienstgespräche führen, werden die hierfür angefallenen Gesprächsentgelte auf Antrag erstattet. Dabei wird der von der Deutschen Telekom für eine Zeiteinheit berechnete Betrag jeweils auf volle 0,03 aufgerundet. Aus dem Erstattungsantrag müssen Datum, Uhrzeit und bei Ferngesprächen Dauer des Gesprächs sowie Name und gegebenenfalls Dienststelle des Gesprächspartners und der Gesprächsgegenstand ersichtlich sein. Der Antragsteller hat pflichtgemäß zu versichern, dass das Gespräch im dienstlichen Interesse zu führen war. 27 Dienstgespräche auf Dienstreisen Gebühren für dienstliche Orts- und Ferngespräche, Fax oder Telegramme, die von Bediensteten auf Dienstreisen ausgelegt worden sind, sind in der Reisekostenrechnung als Nebenkosten anzufordern. 28 Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am 01.10.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Fernsprecheinrichtungen vom 01.07.1995 außer Kraft.