Sparordnung für die Spareinrichtung

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Sparordnung für die Spareinrichtung WBG Einheit eg August 2011

Sparordnung für die Spareinrichtung der Wohnungsbaugenossenschaft Einheit eg August 2011

Herausgeber: Wohnungsbaugenossenschaft Einheit eg HAUS DES WOHNENS Karl-Marx-Platz 4 99084 Erfurt ( 0361 5557-300 7 0361 5557-870 * buerovorstand@wbg-einheit.de www.wbg-einheit.de Amtsgericht Jena GnR 100 118

Inhaltsverzeichnis I Spareinrichtung Sparordnung 5 II Bankgeheimnis 5 III Spareinlagen Begriff 5 IV Sparbücher Sparvertrag 6 V Verzinsung 6 VI Rückzahlungen/Auflösung 7 VII Kündigung 8 VIII Vorzeitige Verfügungen - Vorschusszins 8 IX Sicherungen und Verfügungsbeschränkungen 8 X Verfügungsberechtigung im Todes- und Erbfall 9 XI Verfügungseinschränkungen 9 XII Verjährung 10 XIII Vernichtung oder Verlust des Sparbuchs/der Urkunde 10 XIV Haftung 10 XV Änderung der Sparordnung 11 XVI Ergänzende Bestimmungen 11 Anlage 12

I Spareinrichtung Sparordnung 1. Die Wohnungsbaugenossenschaft Einheit eg mit Sitz in Erfurt und der Geschäftsanschrift Karl-Marx-Platz 4, 99084 Erfurt (im Folgenden Genossenschaft genannt) hat vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, jetzt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Erlaubnis erteilt bekommen, im Rahmen einer Spareinrichtung von ihren Mitgliedern, deren Angehörigen gemäß 15 Abgabenordnung (vgl. Anlage) und ihren eingetragenen Lebenspartnern ( 1 LPartG) Gelder als Spareinlage entgegenzunehmen. Sie unterliegt der Aufsicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen. 2. Die Wohnungsbaugenossenschaft Einheit eg ist Mitglied des Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung beim GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. 3. Die Sparordnung regelt die allgemeinen Sparbedingungen zwischen der Genossenschaft und den Sparern. II Sie wird im Kassenraum in zugänglicher Weise ausgehängt oder ausgelegt. Außerdem kann jeder Sparer die Aushändigung eines Exemplars verlangen. Bankgeheimnis Die Genossenschaft ist zur Verschwiegenheit über alle auf den Sparer bezogene Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Sparer darf die Genossenschaft nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Sparer eingewilligt hat. III Spareinlagen Begriff 1. Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als solche gekennzeichnet sind. 2. Spareinlagen dienen der Geldanlage. Geldbeträge, die zur Verwendung im Zahlungsverkehr bestimmt sind oder von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen. 5

IV Sparbücher Sparvertrag 1. Der Sparer erhält mit der Konteneröffnung und der ersten Einlage ein Sparbuch mit folgenden Angaben: - Firmenbezeichnung des Kreditinstituts - Name des Sparers - Nummer des Sparkontos - Kennzeichnung der Anlage als Spareinlage - vereinbarte Kündigungsfrist. Damit ist der Sparvertrag zustande gekommen. Anstelle des Sparbuchs können andere Urkunden ausgestellt werden. 2. In das Sparbuch/die Urkunde werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Belastungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuchs eingetragen. 3. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seines Familienstandes sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern 121 BGB) mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. 4. Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragungen in das Sparbuch/die Urkunde gelten die im Kassenraum ausgehängten Bekanntmachungen. V Verzinsung 1. Spareinlagen werden zu den von der Genossenschaft durch Aushang in den Geschäftsräumen bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes unabhängig von der Kündigungsfrist mit Änderung des Aushangs in Kraft. 2. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Einzahlung bzw. Gutschrift und endet am Kalendertag vor der Rückzahlung. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen berechnet. 6

3. Die Gutschrift der Zinsen auf den Sparkonten erfolgt am Ende des Kalenderjahres oder bei Schließung des Kontos. 4. Über gutgeschriebene Zinsen kann der Sparer innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift ohne Einhaltung von Kündigungsfristen verfügen. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der für die Spareinlage vereinbarten Kündigungsfrist. 5. Mit Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Einlage oder Rückzahlung auf das Sparkonto geleistet wurde, kann die Genossenschaft die Verzinsung der Spareinlage zum Schluss eines Kalendermonats einstellen. Die Genossenschaft wird den Sparer auf die Einstellung der Verzinsung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich hinweisen. VI Rückzahlungen/Auflösung 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuchs Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. 3. Verfügungen über Spareinlagen sind grundsätzlich nur gegen Vorlage des Sparbuchs/der Urkunde möglich. Ausnahmen hiervon sind: - Ausführung eines Dauerauftrags zugunsten eines anderen Sparkontos des Sparers bei der Genossenschaft - Überweisung an den Sparer selbst - Belastung des Sparkontos wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft gegen den Sparer. Der Nachtrag erfolgt sofort bei der nächsten Buchvorlage. 4. Das Sparbuch ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird. Die aufgelösten und ungültigen Sparbücher/Urkunden sind durch die Genossenschaft zu entwerten. 7

VII Kündigung 1. Spareinlagen sind erst nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist fällig. 2. Die Regelkündigungsfrist beträgt für Spareinlagen drei Monate. Der Sparer kann eine längere Kündigungsfrist mit der Genossenschaft vereinbaren. 3. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können ohne Kündigung bis zu 2.000,00 für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. 4. Hebt der Sparer bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist einen gekündigten Betrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit ab, so gilt die Kündigung als nicht erfolgt und der Zinslauf wird nicht unterbrochen. Hebt der Sparer bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten den gekündigten Betrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit ab, so wird der gekündigte Betrag vom Tag seiner Fälligkeit ab als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist geführt und verzinst, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 5. Die Genossenschaft hat den Sparer darauf hinzuweisen, dass der nicht abgehobene Betrag als Sparguthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist fortgeführt wird. VIII Vorzeitige Verfügungen - Vorschusszins 1. Ein Anspruch auf vorzeitige Verfügungen besteht nicht. 2. Werden Spareinlagen ausnahmsweise vorzeitig zurückgezahlt, ist die Genossenschaft berechtigt, für die vorzeitige Verfügung, soweit diese den Abhebungsfreibetrag übersteigt, einen Vorschusszins zu verlangen. Die Höhe des Vorschusszinssatzes wird durch Aushang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft bekannt gegeben. IX Sicherungen und Verfügungsbeschränkungen 1. Der Sparer kann bestimmen, dass die Genossenschaft nur gegen Vorlage eines besonderen Ausweises oder unter Beachtung einer besonderen Sicherungsvereinbarung leisten darf. 2. Der Sparer und die Genossenschaft können Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen vereinbaren. 8

3. Vereinbarungen nach 1. und 2. werden mit der Eintragung durch die Genossenschaft in das Sparbuch wirksam. X Verfügungsberechtigung im Todes- und Erbfall 1. Nach dem Tod des Sparers kann die Genossenschaft zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weitere hierfür notwendige Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Genossenschaft in deutscher Übersetzung vorzulegen. 2. Die Genossenschaft kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Genossenschaft darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Genossenschaft bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. XI Verfügungseinschränkungen 1. Eine Abtretung oder Verpfändung des Sparguthabens ist der Genossenschaft gegenüber nur wirksam, wenn ihr außer der Anzeige des Sparers nach 409 bzw. 1280 BGB auch das Sparbuch vorgelegt und die Abtretung bzw. Verpfändung eingetragen worden ist. 2. Die Pfändung einer Spareinlage wird mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirksam. Die Auszahlung oder Überweisung des Guthabens kann erst gefordert werden, wenn der Genossenschaft das Sparbuch vorgelegt wird. 3. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Sparer das Verfügungsund Verwaltungsrecht über seine Konten. Daher kann nur der Insolvenzverwalter über die Konten des Sparers verfügen. Zur Legitimation des Insolvenzverwalters ist eine gerichtliche Bestallungsurkunde erforderlich. Vollmachten, die der Sparer erteilt hat, sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. In dem Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann das Gericht Eigenverwaltung anordnen. 9

XII Verjährung Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Einzahlung oder Rückzahlung erfolgt ist. Die Genossenschaft kann nach Ablauf von 30 Jahren das Sparguthaben mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Der Anspruch des Sparers auf Rückzahlung verjährt mit Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt der Fälligkeit. Die Genossenschaft wird den Sparer hierauf zusammen mit der Kündigung schriftlich hinweisen. Ist der Aufenthalt des Sparers unbekannt, so bedarf die Kündigungserklärung der öffentlichen Zustellung nach Maßgabe von 185 ff. ZPO. Die Frist zur Rückzahlung beginnt nach Ablauf von einem Monat seit der öffentlichen Zustellung der Kündigungserklärung ( 188 ZPO). XIII Vernichtung oder Verlust des Sparbuchs/der Urkunde 1. Der Sparer hat das Sparbuch bzw. die Urkunde sorgfältig aufzubewahren. 2. Das Abhandenkommen oder die Zerstörung eines Sparbuchs/einer Urkunde muss der Genossenschaft unverzüglich angezeigt werden. Aufgrund der Anzeige wird das Sparguthaben zunächst gesperrt. 3. Macht der Sparer glaubhaft, dass ein Sparbuch vernichtet oder abhandengekommen ist, so kann die Genossenschaft ein neues Sparbuch ausstellen; das alte gilt damit als kraftlos. Die Genossenschaft kann den Sparer stattdessen auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen und die Ausfertigung eines neuen Sparbuchs von dem Ergebnis des gerichtlichen Aufgebots abhängig machen. 4. Wird das Sparbuch/die Urkunde nach der Verlustanzeige von einem Dritten vorgelegt, bevor die Kraftloserklärung wirksam geworden ist, so darf die Genossenschaft an diesen nur zahlen, wenn er eine rechtskräftige Entscheidung über seine Verfügungsberechtigung beibringt. XIV Haftung 1. Die Genossenschaft haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Sparer durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung von Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß 254 BGB, in welchem Umfang Genossenschaft und Sparer den Schaden zu tragen haben. 10

2. Wenn ein Auftrag in der Form ausgeführt wird, dass die Genossenschaft einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, beschränkt sich die Haftung der Genossenschaft auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. 3. Die Genossenschaft haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten. 4. Im Übrigen trägt der Sparer die Folgen, wenn er gegen die Bestimmungen dieser Sparordnung verstößt, sowie alle Nachteile aus dem Abhandenkommen, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung oder der Verfälschung des Sparbuchs/der Urkunde. XV Änderung der Sparordnung Die Genossenschaft darf die Geschäftsbedingungen für Sparkonten (Sparordnung) ändern. Änderungen oder Neufassungen werden für beide Teile durch Aushang in dem Kassenraum der Genossenschaft verbindlich. Änderungen, die den Sparer nicht nur unwesentlich belasten, werden durch schriftliche Benachrichtigung und durch Aushang oder Auslegung, in allen anderen Fällen durch Aushang oder Auslegung bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Sparer nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft jeweils bei Bekanntgabe einer solchen Änderung besonders hinweisen. Der Widerspruch des Sparers muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung bei der Genossenschaft eingegangen sein. Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragschließenden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden kann. XVI Ergänzende Bestimmungen Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften und die behördlichen Anordnungen für den Sparverkehr. Erfurt, 1. August 2011 Wohnungsbaugenossenschaft Einheit eg - DER VORSTAND - Jürgen Tietsche Sprecher des Vorstandes Christian Büttner Vorstand 11

Anlage 15 Abgabenordnung (1) Angehörige sind: 1. der Verlobte 2. der Ehegatte 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie 4. Geschwister 5. Kinder der Geschwister 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten 7. Geschwister der Eltern 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). (2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht, 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. 12