Verein Ein langer Weg e. V.



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Transkript:

Verein Ein langer Weg e. V. Neufassung der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung vom 07. November 2011. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Ein langer Weg e. V.. (2) Sitz des Vereins ist Wertheim-Kembach. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung von bedürftigen Personen gemäß 53 Abgabenordnung. (2) Insbesondere unterstützt der Verein Verkehrsunfallopfer die wegen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Hilfe bedürfen. (3) Ebenso können Genesungsmaßnahmen hierbei finanziell unterstützt werden. 3 Mildtätigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1

4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. (2) Über Antrag und Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. (4) Der Austritt ist nur zum Jahresende (31.12.) möglich und ist dem Vorstand bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. (5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt. (6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 5 Beiträge und Spenden (1) Der Zweck des Vereins wird durch Einnahmen finanziert, die sich aus folgenden Aufkommen zusammensetzen: 1. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt, 2. Spenden, die von den Mitgliedern und Nichtmitgliedern in unbegrenzter Höhe geleistet werden können, 3. Sonstige Einnahmen (z. B. Zuschüsse, Zinsen ). (2) Die Mitglieder erhalten, entsprechend der Zielsetzung des Vereins, keine finanziellen oder sachgebundenen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon ist die Erstattung von Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden. (3) Sofern es die Steuergesetze erlauben, werden für Spenden und Beiträge Spendenquittungen erteilt. 2

6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind (a) der Vorstand (b) die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Die Möglichkeit, weitere Beisitzer in den Vorstand wählen zu lassen, wird offen gehalten. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung in allen Angelegenheiten des Vereins (Führung der laufenden Geschäfte, Vorbereitung, Einladung zur und Leitung der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens) im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. (3) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende erst dann tätig wird, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. (4) Der Verein kann nur mit den jeweils vorhandenen finanziellen Mitteln arbeiten; jegliche Kreditaufnahme ist ausgeschlossen. Über Ausgaben von mehr als 300 Euro können nur zwei der unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam entscheiden. (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis Neuwahlen erfolgen. (6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden die Beisitzer zur Abstimmung hinzugezogen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstände eingeladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. (7) Sollte eine in Not geratene Person unterstützt werden, so Bedarf es der Prüfung von mind. 3 Vorstandsmitgliedern und anschließend der Beschlussfassung der Vorstandschaft mit 3/4 Mehrheit. 3

8 Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung obliegt es, die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen, den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen, den Jahresbericht des Vorstands und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, sowie den Vorstand zu entlasten die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzulegen, über Satzungsänderungen zu beschließen. (2) Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Berücksichtigung von Zeit, Ort und Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich oder per Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen einzuladen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. (3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der festgelegten Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (5) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Kommt eine Dreiviertelmehrheit nicht zustande, ist eine weitere Mitgliederversammlung anzuberaumen, auf der dann die einfache Mehrheit der Anwesenden entscheidet. (6) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird. (7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolgemitglied wählen. Dies gilt nicht für den Fall, dass der 1. Vorsitzende vorzeitig ausscheidet. Im Übrigen bleiben die Gewählten jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 4

9 Besondere Ordnung Sofern es sich als notwendig erweist, kann der Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festlegen, die auf Verlangen von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Der Vorstand ist in Form eines einzelnen Vorstandsmitgliedes abweichend von 8 ermächtigt im Zuge des Eintragungsverfahrens Änderungen, die das Amtsgericht oder das Finanzamt für zweckdienlich ansehen, vorzunehmen. 10 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens (1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Wertheim, Mühlenstraße 26, 97877 Wertheim, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Wertheim, 07.11.2011 5