Nr. 06 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen

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Transkript:

- 1 - Nr. 06 Stadt Grevenbroich 21.02.2018 Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Betr.: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Gu 37 Sondergebiet Einzelhandel Zur Wassermühle Ortsteil Gindorf hier: Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 15.02.2018 gemäß 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Gu 37 Sondergebiet Einzelhandel Zur Wassermühle - Ortsteil Gindorf - beschlossen. Das Plangebiet ist im nachfolgend abgedruckten Plan schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt. Ortsteil: Gindorf BPlan-Nr.: Gu 37 Bezeichnung: Sondergebiet Einzelhandel Zur Wassermühle Druckgenehm. Rhein-Kreis Neuss: DGK 5 (3662) Der vorstehende Beschluss wird hiermit gemäß 2 Abs.1 S. 2 BauGB bekannt gemacht.

- 2 - Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Betr.: Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. Gu 37 Sondergebiet Einzelhandel Zur Wassermühle Ortsteil Gindorf Der Rat der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 15.02.2018 die nachfolgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachfolgend abgedruckten Plan schwarz umrandet, unterbrochen dargestellt. Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. Gu 37 Sondergebiet Einzelhandel Zur Wassermühle Ortsteil Gustorf - vom 16.02.2018 Der Rat der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 15.02.2018 gemäß 14 (1) i.v.m. 16 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen. 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Für den in Absatz 2 benannten Bereich hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 15.02.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Gu 37 Sondergebiet Einzelhandel Zur Wassermühle Ortsteil Gindorf im Sinne des 30 BauGB beschlossen. Zur Sicherung dieser Bauleitplanung wird für diesen Bereich eine Veränderungssperre angeordnet. (2) Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, grün schraffierten Bereich.

- 3 - (3) Die Veränderungssperre kann während der Dienststunden im städtischen Verwaltungsgebäude Neues Rathaus, Rathauserweiterungsbau, Ostwall 6, Grevenbroich, Zimmer 212, eingesehen werden ( 7 (4) GO NRW i.v.m. 3 (2) Bekanntmachungsverordnung). Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen (1) Im räumlichen Geltungsbereich einer Veränderungssperre dürfen a) Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungsoder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (3) Ausnahmen von dieser Veränderungssperre können nach Maßgabe des 14 (2) BauGB erteilt werden. 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. Gu 37 Sondergebiet Einzelhandel Zur Wassermühle Ortsteil Gindorf in Kraft tritt, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer gemäß 17 (2) BauGB bleibt davon unberührt. Die Satzung über die Veränderungssperre und der dazugehörige Lageplan können ab sofort im städtischen Verwaltungsgebäude Neues Rathaus, Rathauserweiterungsbau, Ostwall 6, Grevenbroich, Zimmer 212, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Übereinstimmungsbestätigung/ Bekanntmachungsanordnung gemäß 2 Abs. 3 BekanntmVO Die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. Gu 37 ist durch Ratsbeschluss vom 15.02.2018 ordnungsgemäß zustande gekommen. Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 15.02.2018 übereinstimmt und dass nach 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung NRW vom 26.08.1999 (GV.NRW S. 516) in der aktuell geltenden Fassung verfahren worden ist.

- 4 - Die Bekanntmachung wird hiermit angeordnet. Bekanntmachungsanordnung gemäß 2 Abs. 4 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) Erklärung: Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. Gu 37 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung über die Veränderungssperre tritt gemäß 16 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch mit der Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: I. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuch beim Zustandekommen der Satzung wird gemäß 215, 214 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Grevenbroich geltend gemacht worden ist. II. Gemäß 18 Abs. 3 S.2 wird auf folgende Bestimmung hingewiesen: Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ( 18 Abs. 1 S.1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in 18 Abs.1 S. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Grevenbroich beantragt. Auf die Vorschrift des 44 Abs. 4 i.v.m. 18 Abs. 3 S.1 BauGB zum Erlöschen des Entschädigungsanspruches wird hingewiesen. III. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Grevenbroich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

- 5 - Die Dienststunden des Fachdienstes Stadtplanung sind: montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr Amtliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Gemäß 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028), zuletzt geändert durch Art. 27 G zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änd. anderer Vorschriften vom 15. 11. 2016 (GV. NRW. S. 934), werden folgende Flächen in Grevenbroich-Elsen für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet: - Am Hammerwerk Gemarkung Elsen, Flur 18, Flurstücke 758, 759, 760, 761, 762, 763, 841, 8807, 8813, 8814 und 8815 - Am Hammerwerk Gemarkung Laach, Flur 4, Flurstücke 314, 370, 371, 374, 376, 377, 378, 379 (nur Gehwegbereich), 1056, 1059, 1131, 1132, 1134, 1201, 1213, 1247, 1251, 1253, 1255, 1257, 1266, 1288, 1292, 1294 und 1297 (nur Gehwegbereich) Die Widmung erfolgt ohne Widmungsbeschränkungen. Die Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt. Die Widmung wird hiermit gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 des StrWG NW öffentlich bekanntgemacht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstrasse 39, 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so empfiehlt es sich, ihr zwei Abschriften beizufügen. Grevenbroich, den 13.02.2018 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Gemäß 6 Abs. 1 und 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028), zuletzt geändert durch Art. 27 G zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und

- 6 - zur Änd. anderer Vorschriften vom 15. 11. 2016 (GV. NRW. S. 934), werden folgende in Privateigentum stehenden Flächen in Grevenbroich-Elsen, deren Besitz der Stadt Grevenbroich durch Vertrag überlassen wurde, für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet: - Am Hammerwerk Gemarkung Elsen, Flur 18, Flurstücke 8809 und 8811 - Am Hammerwerk Gemarkung Laach, Flur 4, Flurstücke 1249, 1261, 1268, 1270, 1272, 1274, 1278, 1280,1282, 1284, 1286 und 1290 Die Widmung erfolgt ohne Widmungsbeschränkungen. Die Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt. Die Widmung wird hiermit gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 des StrWG NW öffentlich bekanntgemacht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstrasse 39, 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so empfiehlt es sich, ihr zwei Abschriften beizufügen. Grevenbroich, den 13.02.2018 Impressum Die Rathauszeitung" erscheint im Erft-Kurier Der Lokal Anzeiger für Grevenbroich - als amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Grevenbroich. Verteilung: Kostenlos mit dem Erft-Kurier V.i.S.d.P.: Stadt Grevenbroich, Der Redaktion: Dr. Marc Saturra Tel. 02181/608-261, Fax 02181/608-8261 Marc.Saturra@grevenbroich.de Altes Rathaus, Am Markt 1 41515 Grevenbroich Auswahl und redaktionelle Bearbeitung bleiben vorbehalten. Redaktionsschluss: 10 Tage vor Erscheinen ENDE DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN