- 2 - 2.1 Leistungsstufe 1: Unternehmens-/Technologie-Audit oder Machbarkeitsstudie



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Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Richtlinie BMWi-Innovationsgutscheine zur Förderung von Innovationsmanagement in kleinen Unternehmen vom 06. April 2010 1. Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage 1.1 Mit BMWi-Innovationsgutscheinen werden in kleinen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial externe Beratungsleistungen zur Unterstützung von Produkt- und technischen Verfahrensinnovationen gefördert. Diese Leistungen werden durch - von der Bewilligungsbehörde autorisierte - Beratungsunternehmen 1 durchgeführt. Die Förderung soll helfen, das technische und wirtschaftliche Risiko, das mit Produkt- und technischen Verfahrensinnovationen verbunden ist, zu mindern, die internen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung von Innovationsvorhaben im Unternehmen zu schaffen bzw. zu verbessern und bei Technologiekooperationen Transaktionskosten zu senken. Damit ergibt sich als Ziel des Programms, die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der beratenen Unternehmen zu erhöhen. 1.2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) 2 und der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen 3. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMWi entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1 Zu Anforderungen an diese Beratungsunternehmen siehe Anlage 2 Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 214 v. 09.08.2008 3 Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 379 v. 28.12.2006; gilt nur für Initialberatungen nach Nr. 2.5 dieser Richtlinie

- 2-2. Gegenstand der Förderung Die Förderung erfolgt grundsätzlich ohne thematische Einschränkung auf bestimmte Technologien, Produkte, Branchen oder Wirtschaftszweige in drei Leistungsstufen. Ausgeschlossen sind jedoch die Sektoren Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Schiffbau und die unter den ehemaligen EGKS-Vertrag fallenden Bereiche. 2.1 Leistungsstufe 1: Unternehmens-/Technologie-Audit oder Machbarkeitsstudie 2.1.1 Förderfähig bei der Erstellung eines Unternehmens-/Technologie-Audits sind Erarbeitung eines Stärken-Schwächen-Profils des technisch/technologischen, betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Ist-Zustandes des zu beratenden Unternehmens. Dazu zählen die Analyse der technischen Leistungsfähigkeit sowie die der Potenziale bei Produkten, Technologien sowie Forschung und Entwicklung. In die Analyse ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einzubeziehen und die Marktsituation zu berücksichtigen. Untersuchung der Auswirkungen der betrieblichen Situation auf den Unternehmenserfolg und die Wettbewerbsfähigkeit. Die Ergebnisse des Unternehmens-/Technologieaudits sind in einem Sachbericht (siehe Nr. 6.2.1 der AN Best.-P.) zusammenzufassen, der insbesondere eine Gegenüberstellung der geplanten und realisierten Beratungsleistungen enthält (Soll-/ Ist-Vergleich). 2.1.2 Alternativ zu einem Audit kann eine kundenbezogene Machbarkeitsstudie erstellt werden, sofern das autorisierte Beratungsunternehmen die technisch/technologische, betriebswirtschaftliche und marktbezogene Situation des zu beratenden Unternehmens hinreichend kennt. Ziel der Studie ist die Darstellung der Machbarkeit eines Innovationsvorhabens sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Durchführbarkeit aus Sicht des zu beratenden Unternehmens und des Marktes. Förderfähig bei der Erstellung einer Machbarkeitsstudie sind: Vorprüfung der technisch/technologischen, betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Machbarkeit,

- 3 - Vorprüfung der Marktfähigkeit des Innovationsvorhabens, Ermittlung der voraussichtlichen Kosten der Erstellung eines Realisierungskonzeptes ggf. einschließlich der Auswahl und Beauftragung eines geeigneten externen Technologiegebers und der Umsetzung dieses Konzeptes, unterteilt nach den hauptsächlichen Kostenarten, Entwicklung eines entsprechenden Finanzierungsplanes und Information über öffentliche Förderprogramme, Abschätzung des voraussichtlichen Zeitbedarfs für Erstellung und Umsetzung des Realisierungskonzeptes, Qualitative Einschätzung des Erfolgs der Umsetzung dieses Konzepts. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie sind in einem Sachbericht (siehe Nr. 6.2.1 der ANBest-P) zusammenzufassen, der insbesondere eine Gegenüberstellung der geplanten und realisierten Beratungsleistungen ermöglicht (Soll-/ Ist-Vergleich). 2.2 Leistungsstufe 2: Realisierungskonzept 2.2.1 Förderfähig im Einzelnen sind: - Technologiebewertung auf der Grundlage von Markteinschätzungen und Marktanalysen, - Ermittlung eines geeigneten externen Technologiegebers für die Beseitigung der festgestellten Defizite unter Berücksichtigung von existierenden Forschungs- und Entwicklungsergebnissen aus öffentlich geförderten Quellen, - Entwicklung eines technisch/technologischen, organisatorischen und finanziellen Realisierungskonzepts unter Einbeziehung der notwendigen betriebswirtschaftlichen Aspekte, - Vorbereitung einer entsprechenden Kooperation zwischen zu beratendem Unternehmen und erforderlichenfalls externem Technologiegeber, - Information über öffentliche Förderprogramme zur Finanzierung der Durchführung des Innovationsvorhabens, - Begleitung des Unternehmens bei erforderlichen Gesprächen insbesondere mit Banken oder Venture-Capital-Gesellschaften. Die Ergebnisse des Realisierungskonzeptes sind in einem Sachbericht (siehe Nr. 6.2.1 der AN Best.-P.) zusammenzufassen, der insbesondere eine Gegenüberstellung der geplanten und realisierten Beratungsleistungen ermöglicht (Soll-/ Ist-Vergleich).

- 4-2.2.2 Kommt es im Ergebnis eines Vertrages der Leistungsstufe 1 zu mehr als einem Innovationsvorhaben, kann für jedes Vorhaben ein Vertrag nach Leistungsstufe 2 abgeschlossen werden. 2.2.3 Die Leistungsstufen 1 und 2 können in geeigneten Fällen bedarfsgerecht in einem Vertrag kombiniert werden. 2.3 Leistungsstufe 3: Projektmanagement 2.3.1 Förderfähig im Einzelnen sind: - Management der notwendigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen externen Technologiegebern und dem Unternehmen, - Begleitung der Projektdurchführung im Rahmen eines externen Projektmanagements, - Bereitstellung administrativer Serviceleistungen wie das Projektcontrolling, - Auswertung des abgeschlossenen Innovationsprojektes. Dazu zählen eine dezidierte Beurteilung der Projektabläufe und Projektaktivitäten sowie Schlussfolgerungen für weitere Innovationsvorhaben. Die Ergebnisse des Projektmanagements sind in einem Sachbericht (siehe Nr. 6.2.1 der ANBest-P) zusammenzufassen, der insbesondere einen Vergleich der geplanten und realisierten Beratungsleistungen ermöglicht (Soll-/ Ist-Vergleich). 2.3.2 Kommt es im Ergebnis eines Vertrages der Leistungsstufe 2 zu mehr als einem Innovationsprojekt, kann für jedes Projekt ein Vertrag nach Leistungsstufe 3 abgeschlossen werden. 2.4 Der Abschluss von Verträgen zur Beratung in den Leistungsstufen 2 und 3 setzt nicht voraus, dass zuvor eine Beratung in der vorhergehenden Leistungsstufe erfolgte. Das Beratungsunternehmen soll die Beratung in der Leistungsstufe durchführen, die dem tatsächlichen Bedarf des zu beratenden Unternehmens entspricht.

- 5-2.5 Initialberatung 2.5.1 Kleine Unternehmen, die nachweislich bisher noch keine externe Beratung zu Innovationsmanagement in Anspruch genommen haben, können eine kostenlose Initialberatung durch autorisierte Beratungsunternehmen in Anspruch nehmen. Ziel der Initialberatung ist, das betriebliche Potenzial für Innovationen zu sondieren und sofern möglich diese für Beratungsleistungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.3 zu erschließen. Kleine Unternehmen können innerhalb von 3 Jahren nur eine Initialberatung beanspruchen. Die Wirksamkeit der Initialberatung wird programmbegleitend evaluiert. 2.5.2 Das BMWi legt jährlich die Anzahl der durchführbaren Initialberatungen pro Beratungsunternehmen auf Grundlage der Höhe der Zuwendung des entsprechenden Haushaltsjahres fest. Die geförderte Initialberatung stellt als Akquisehilfe eine Deminimis -Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis - Beihilfen für das Beratungsunternehmen dar. 2.6 Nicht förderbare Leistungen Von der Förderung ausgeschlossen sind Kosten der Markteinführung sowie alle bereits durch andere Beihilfen der EU, des Bundes oder eines Landes als Einzelmaßnahme oder innerhalb komplexer Vorhaben geförderte oder zugesagte Innovations-, Transfer- und Beratungsleistungen. 3. Dokumentation der Leistungserbringung Die einzelnen Schritte der Leistungserbringung sind je Leistungsstufe und für die Initialberatung durch das autorisierte Beratungsunternehmen zu dokumentieren.

- 6-4. Zuwendungsempfänger 4.1 Antragsberechtigt für die Durchführung von Managementleistungen nach Nummer 2 sind vom BMWi autorisierte Beratungsunternehmen. 4 Das BMWi kann weitere Beratungsunternehmen autorisieren. Die Kriterien für eine Autorisierung sind in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführt. Die autorisierten Beratungsunternehmen können zur Durchführung ihrer Leistungen in begrenztem Umfang sachverständige Dritte zum Beispiel aus Forschungseinrichtungen oder aus anderen autorisierten Beratungsunternehmen hinzuziehen. Die Hinzuziehung Dritter und deren Umfang ist anzuzeigen. 4.2 Begünstigte Unternehmen 4.2.1 Durch die BMWi-Innovationsgutscheine begünstigt werden kleine, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks mit Sitz des Unternehmens in Deutschland. 4.2.2 Kleine Unternehmen sind definiert als Unternehmen, die - weniger als 50 Personen beschäftigen und - einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben. Das Unternehmen muss ferner im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361 EG (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; insbesondere Titel I, Artikel 3 des Anhangs) eigenständiges Unternehmen sein oder darf nach der Ermittlungsmethode gemäß Artikel 6.2 und 6.3 des Anhangs I der oben genannten Empfehlung zusammen mit seinen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen die zuvor genannten Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme nicht überschreiten. 4.2.3 Das zu beratende Unternehmen erklärt auf dem BMWi-Innovationsgutschein seine Einstufung als kleines Unternehmen. Mit der Vorlage dieser Erklärung gilt der Nachweis zur Berechtigung der Teilnahme an dem Programm Innovationsmanagement als erbracht. 4 Eine aktuelle Liste der autorisierten Beratungsunternehmen steht unter www.inno-beratung.de zur Verfügung.

- 7 - Das Beratungsunternehmen prüft vor Annahme des Gutscheins, ob die Erklärung erfolgt ist. Für Verträge über nachfolgende Leistungsstufen mit demselben Unternehmen ist keine neuerliche Erklärung zur Einstufung als kleines Unternehmen beizubringen, wenn die Verträge innerhalb von 2 Jahren realisiert werden. 4.3 Bis zum 31. Dezember 2010 werden abweichend von Nr. 4.2.2 auch Unternehmen begünstigt, die - weniger als 100 Personen beschäftigen und - einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. EUR haben, wenn sie ansonsten die Voraussetzungen nach Nr. 4.2.1 erfüllen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme einer Initialberatung nach Nr. 2.5 dieser Richtlinie. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Gefördert werden nur Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Produkt- oder technischen Verfahrensinnovationen, die den Forderungen an die Leistungsstufen gemäß Nummern 2.1 bis 2.4 und die Initialberatung gemäß Nr. 2.5 dieser Richtlinie entsprechen und von einem autorisierten Beratungsunternehmen erbracht werden. Diese Leistungen müssen auf einem Vertrag zwischen einem kleinen Unternehmen und einem autorisierten Beratungsunternehmen basieren (Beratungsvertrag). Das kleine Unternehmen muss den nicht geförderten Anteil der Ausgaben für die Beratungsleistung selbst erbringen (Eigenbeteiligung). Für den Abschluss der Verträge sind die vorgeschriebenen Vertragsmuster verbindlich anzuwenden. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Als Anlage zum Vertrag ist eine Vorhabensbeschreibung beizufügen, die aussagefähig die Zielstellung des Vorhabens, insbesondere zu erwartende wirtschaftliche Effekte für das beratene Unternehmen darstellt sowie die Leistung des autorisierten Beratungsunternehmens dokumentiert. 5.2 Die vertragsgemäße Erbringung der Leistung durch das autorisierte Beratungsunternehmen ist von dem beratenen Unternehmen schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung sowie der Bankbeleg über den Eingang der Eigenbeteiligung des

- 8 - beratenen Unternehmens aus der vorhergehenden Leistungsstufe sind Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen für die nachfolgenden Leistungsstufen. 5.3 Die Gesamtverantwortung für das jeweilige Projekt verbleibt beim zu beratenden Unternehmen. 5.4 Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn - der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung seine Geschäftstätigkeit oder Zahlungen eingestellt hat, - über das Vermögen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Bewilligung ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versicherung nach 807 Zivilprozessordnung oder 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 5.5 Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn - vor Abschluss von Verträgen nach dieser Richtlinie bereits Vertragsbeziehungen zur Vorbereitung des Vorhabens eingegangen worden sind, die nicht unter diese Richtlinie fallen, - das begünstigte Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, - das begünstigte Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat. 6. Art und Umfang, Höhe der Förderung 6.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Förderquote für alle Leistungsstufen beträgt 50% der vorhabensbezogenen Ausgaben.

- 9-6.2 In der Leistungsstufe 1 werden für ein Unternehmens-/ Technologie-Audit bis zu 5 Beratertage und für eine Machbarkeitsstudie bis zu 8 Beratertage gefördert. Werden sachverständige Dritte einbezogen, so werden bis zu 10 Beratertage gefördert. 6.3 In der Leistungsstufe 2 werden für ein Realisierungskonzept bis zu 20 Beratertage gefördert. Werden sachverständige Dritte einbezogen, so werden bis zu 25 Beratertage gefördert. 6.4 Die Leistungsstufen 1 und 2 können in geeigneten Fällen bedarfsgerecht in einem Vertrag kombiniert werden. Es werden bis zu 25 Beratertage gefördert. Werden sachverständige Dritte einbezogen, werden bis zu 30 Beratertage gefördert. 6.5 In der Leistungsstufe 3 werden für ein Projektmanagement bis zu 20 Beratertage gefördert. 6.6 Die Initialberatung umfasst einen halben Beratertag mit einer Förderquote von 100 % der Ausgaben. 6.7 Die nach Nummern 6.2 bis 6.5 nicht durch den BMWi-Innovationsgutschein abgedeckten Ausgaben sind vom zu beratenden Unternehmen als Eigenbeteiligung aufzubringen. 6.8 Die erbrachte Leistung ist mit dem geltenden vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern. 6.9 Ein kleines Unternehmen kann in einem Kalenderjahr höchstens 5 BMWi- Innovationsgutscheine in Anspruch nehmen, die einem Förderwert von maximal 20.000 entsprechen. 6.10 Für einen Beratertag sind Ausgaben bis zu 800 Euro förderfähig. Ein Beratertag umfasst mindestens 8 Stunden. Vor- und Nachbereitung der Beratungen sowie Reiseaufwand sind damit ebenfalls abgegolten. 7. Verfahren 7.1 Antrags-, Auszahlungsverfahren, Projekt- und Maßnahmeabschluss

- 10-7.1.1 Autorisierte Beratungsunternehmen können jeweils bis zum 1. November des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eine Zuwendung für das Folgejahr zur Durchführung der unter Nummern 2.1 bis 2.3 und 2.5 bezeichneten Beratungsleistungen beantragen. Der Höchstbetrag wird jedem Antragsberechtigten rechtzeitig mitgeteilt. Die Höhe der Zuwendung soll 35 % der jährlichen Gesamtleistung laut bestätigtem Jahresabschluss des Vorjahres des jeweiligen autorisierten Beratungsunternehmens nicht übersteigen. Der Antragsteller versichert bei Antragstellung, dass er entsprechend den beantragten Mitteln qualifiziertes Beratungspersonal in ausreichendem Umfang bereithält. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung des verbindlichen Vordruckes inklusive bestätigtem letzten Jahresabschluss mit rechtsverbindlicher Unterschrift an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln. Bis zum 31. Juli des laufenden Jahres ist eine Abschätzung der noch bis zum Ende des Monats November benötigten Mittel vorzulegen. 7.1.2 Die Auszahlung des Gutscheinwertes an das Beratungsunternehmen erfolgt, wenn der Verwendungsnachweis mit positivem Ergebnis geprüft wurde. 7.1.3 Das Beratungsunternehmen kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Förderfähigkeit von Vorhaben die Bewilligungsbehörde um Vorabprüfung ersuchen. Die Zustimmung steht unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung. 7.1.4 Bewilligungsbehörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder ein von ihm beauftragter Projektträger. 7.2 Erfolgsorientierte Mittelfestsetzung Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, erfolgsorientiert die Mittel auf Grundlage der durch die autorisierten Beratungsunternehmen übermittelten Abschätzung und in Abänderung der Festlegung nach Nummer 7.1.1, neu festzusetzen. 7.3 Verwendungsnachweis 7.3.1 Die Dokumentation der Leistungserbringung (Verwendungsnachweis) ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des jeweiligen Vorhabens auf einem von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblatt zu erbringen. Zusätzlich sind einzureichen:

- 11 - - der vollständig ausgefüllte BMWi-Innovationsgutschein, - der Beratungsvertrag mit Anlagen - Abschlußbericht über die erbrachten Leistungen mit Erläuterung der einzelnen Leistungsschritte bis zur Erreichung der vertraglichen Zielstellungen, - Kopie der Rechnung des autorisierten Beratungsunternehmens, - Bankbeleg über den Zahlungseingang der Eigenleistung des beratenen Unternehmens, - das ausgefüllte Formular zum Mittelabruf, - bei Einbeziehung sachverständiger Dritter deren Rechnung und der Nachweis über die erbrachte Zahlung. Darüber hinaus werden bei den autorisierten Beratungsunternehmen Vor-Ort-Prüfungen zur Mittelverwendung mit den Prüfungsschwerpunkten Qualifikation der Berater und Dokumentation der Leistungserbringung sowie Stichproben zur Erfolgskontrolle in den beratenen Unternehmen durchgeführt. 7.3.2 Für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit sie Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden, sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). 7.4 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, dem Bundesrechnungshof und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Beratungsvertrag und die wesentlichen Inhalte der Beratungsleistung und deren Ergebnisse offen zu legen, sofern der Bundesrechnungshof und/oder der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages dies beantragt. 7.5 Der Bundesrechnungshof und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger, den begünstigten Unternehmen und einbezogenen Dritten gemäß den 91, 100 BHO zu prüfen. 7.6 Die in den BMWi-Innovationsgutscheinen und Vordrucken aufgelisteten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von 264 StGB in Verbindung mit 2 Subventionsgesetz.

- 12-8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Zugleich wird die Richtlinie vom 03. Dezember 2008 (BAnz. S. 4614) geändert durch die Erste Bekanntmachung des BMWi vom 28. Mai 2009 (BAnz. S.1) außer Kraft gesetzt. Berlin, den 6. April 2010 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Auftrag Thomas Zuleger Veröffentlicht in: Bundesanzeiger, 30. April 2010, Nummer 66, Seite 1538 --1541.

Anlage Kriterien für die Autorisierung von Beratungsunternehmen im Rahmen der Richtlinie BMWi-Innovationsgutscheine zur Förderung von Innovationsmanagement in kleinen Unternehmen Allgemeine Voraussetzungen: Antrag auf Autorisierung als Beratungsunternehmen im Programm zur Förderung von Innovationsmanagement können Unternehmen stellen, die rechtlich selbstständig sind. Der Bezug zum Beratungsgegenstand sowie die wirtschaftliche Stabilität des Beratungsunternehmens müssen gewährleistet sein. Die wettbewerbsneutrale Innovationsberatung für kleine Unternehmen muss bereits zum Kerngeschäft des Beratungsunternehmens gehören. Weitere Anforderungen sind: 1. Kritische Größe: Die Beratungsunternehmen müssen eine feste personelle Mindestgröße von 3 Beratern aufweisen, um ein breites Spektrum innovationsbezogener und technologischer Kompetenzen abdecken zu können. 2. Thematische/ technologische Offenheit: Ein breites Angebot an innovationsunterstützenden Dienstleistungen muss gewährleistet sein. Es müssen mehrere Technologiefelder abgedeckt und mit Branchenkenntnissen belegt werden. Neben ingenieurwissenschaftlicher Expertise muss auch betriebswirtschaftliches Knowhow vorhanden sein. Weiterhin sind Erfahrungen mit dem Einsatz beratungsorientierter Methoden, die für das externe Innovationsmanagement geeignet sind, nachzuweisen. 3. Bezug zur kleinbetrieblichen Beratungsklientel: Für die Erbringung einer vertrauensbasierten Beratungsleistung sind eine gute Kenntnis der Zielgruppe des Programms sowie konkrete Erfahrungen in der Beratung von Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern notwendig. 4. Regionaler Bezug: Eine räumliche Nähe der Beratungsunternehmen zur Beratungsklientel sowie die Kenntnis der regionalen Rahmenbedingungen sind hilfreich für eine erfolgreiche Beratung. 5. Zusammenarbeit mit (Fach-) Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit (Fach-)Hochschulen und

- 14 - Forschungseinrichtungen sind notwendig, um Innovationsprozesse mit Hilfe externer Experten zu steuern. 6. Kenntnisse über die Technologie- und Innovationsförderung von Bund und Ländern: Die Beratungsunternehmen müssen in der Lage sein, die kleinen Unternehmen bei der Auswahl und Beantragung öffentlicher Finanzierung von FuE- Projekten zu beraten und zu unterstützen. 7. Qualitätsstandards: Die Beratungsunternehmen müssen die im laufenden Programm vereinbarten Qualitätsstandards anerkennen, für deren Einhaltung bürgen und sich in entsprechenden Programmaktivitäten engagieren, um die Qualitätssicherung im Programm umzusetzen bzw. weiterzuentwickeln. Dazu gehört auch die Teilnahme an von der Bewilligungsbehörde veranlassten Schulungsmaßnahmen. 8. Mit dem Antrag zu erbringende Nachweise und Unterlagen: - Handelsregistereintragung o.ä. - Bestätigte Jahresabschlüsse für die letzten 3 Jahre - Ausgewiesener Umsatzanteil für Innovationsmanagement - Personalsituation (Anzahl, Qualifikation, Tätigkeitsschwerpunkte), Organigramm - Kurze Unternehmensdarstellung (Kompetenzen, Kenntnisse, regionale Ausrichtung) - Qualifizierte Referenzliste (Kurzbeschreibung des Kunden/ Kooperationspartners, des Auftrags und des Auftragvolumens; Referenzen zum Thema Innovationsmanagement) - Angaben zur regionalen Vernetzung - Absichtserklärung (formlos) zur Umsetzung der im Programm formulierten Qualitätsstandards - Schätzung der geplanten Beratertage zur Umsetzung des Programms Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Autorisierung besteht nicht. Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens über eine vorläufige Autorisierung. Nach zwei erfolgreich absolvierten Unternehmensberatungen wird die endgültige Autorisierung erteilt. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.