Preisblatt 2014 50Hertz Transmission GmbH Für den Zugang zum Übertragungsnetz in der Regelzone der 50Hertz Transmission GmbH (gültig ab 01.01.2014 bis 31.12.2014) Gemäß den Regelungen der Anreizregulierungsverordnung hat 50Hertz Transmission GmbH die Erlösobergrenze für das Geschäftsjahr 2014 bestimmt. Unter dieser Berücksichtigung sowie der prognostizierten Absatzstruktur aller direkt am 50Hertz-Netz angeschlossenen Kunden und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) erfolgte die Netzentgeltbestimmung für das Jahr 2014. Die Preise dieses Preisblattes sind Nettopreise, zu denen die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (derzeit 19%) hinzuzurechnen ist. Anfragen zu Preisen, Preiselementen, Ermittlungsmethoden sowie zu weiteren Details richten Sie bitte an unseren Bereich Management Netzanschluss / Netznutzung, Frau Cornelia Boldt, Tel.-Nr.: 030 51 50 21 69. Das Preisblatt beinhaltet insbesondere: Preise für die Netznutzung Preise für die Messung und Abrechnung Preise für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität und Preise für die individualisierbare und den vertraglichen Rahmen überschreitende Inanspruchnahme von Blindarbeit Darüber hinaus sind die nachfolgenden gesetzlichen Umlagen ebenfalls Bestandteil des Preisblatts: KWK-G Umlage Offshore-Haftungsumlage 19 StromNEV-Umlage Abschaltbare Lasten Umlage Die EEG-Umlage 2014 sowie weiterführende Informationen zu den Umlagen entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber: www.eeg-kwk.net. Stand: 01.01.2014 1 / 6
Preise für die Netznutzung Die Preise für die Netznutzung (ohne Messung und Abrechnung) ergeben sich je nach Anschlusspunkt und in Abhängigkeit von der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme im Jahr wie folgt: Jahresbenutzungsdauer < 2.500 h > 2.500 h Jahresleistungspreis ( /kw*a) Für die Entnahme aus der Höchstspannungsebene (HöS) 7,27 48,39 Für die Entnahme aus der Umspannungsebene (HöS/HS) 15,75 67,28 Arbeitspreis (ct/kwh) Für die Entnahme aus der Höchstspannungsebene (HöS) 1,92 0,28 Für die Entnahme aus der Umspannungsebene (HöS/HS) 2,19 0,13 Preise für die Messung und die Abrechnung je Zählstelle Messung Abrechnung Jahrespreis 7.648,00 Monatspreis 637,33 Jahrespreis 3.978,00 Monatspreis 331,50 Preise für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität Die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität erfolgt auf der Grundlage des jeweilig abgeschlossenen Netznutzungsvertrages unter Zugrundelegung der vereinbarten Reservenetzkapazität. Kumulierte Jahresbenutzungsdauer < 200 h > 200-400 h > 400-600 h Reduktionsfaktor 0,25 0,30 0,35 Leistungspreis ( /kw*a) Für Vorhaltung RNK: 15,24 18,28 21,33 (bezogen auf die bestellte Reservenetzkapazität) Für Inanspruchnahme RNK: 11,71 11,71 11,71 (bezogen auf die tatsächlich in Anspruch genommene Reservenetzkapazität) Stand: 01.01.2014 2 / 6
Preise für die individualisierbare und den vertraglichen Rahmen überschreitende Inanspruchnahme von Blindarbeit Vom Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH werden zusätzlich zum Netznutzungsentgelt für Überschreitungen der vertraglich vereinbarten Grenzwerte der Blindleistung folgende Entgelte erhoben: Blindleistungsbezug Arbeitspreis (ct/kvarh) In der Hochtarifzeit 0,29 (bei Bezug > 40% der bezogenen Wirkarbeit) Blindleistungseinspeisung In der Niedrigtarifzeit 0,23 (bei Einspeisung > 15% der bezogenen Wirkarbeit) Tarifzeiten Mo - Fr Sa / So und bundeseinheitliche Feiertage Hochtarifzeit 06:00-22:00 Uhr 08:00-13:00 Uhr Niedrigtarifzeit 22:00-06:00 Uhr 13:00-08:00 Uhr Übersicht über die bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertage 2014 (Mo - Fr) Neujahr 01.01.2014 Christi Himmelfahrt 29.05.2014 Karfreitag 18.04.2014 Pfingstmontag 09.06.2014 Ostermontag 21.04.2014 Tag der Deutschen Einheit 03.10.2014 Tag der Arbeit 01.05.2014 1. und 2. Weihnachtstag 25./ 26.12.2014 Stand: 01.01.2014 3 / 6
Gesetzliche Umlagen (ohne EEG-Umlage) 1) KWK-G Umlage Für Letztverbraucher, die direkt Strom aus dem Übertragungsnetz entnehmen, fallen zusätzliche Entgelte gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) an. Die Höhe des KWK-Aufschlages auf das Netznutzungsentgelt bemisst sich nach dem KWK-G in Verbindung mit dem von den Übertragungsnetzbetreibern bundesweit ermittelten Gesamtumfang an Zuschlags- und Ausgleichszahlungen für die KWK-Stromeinspeisungen und der Abgabe an Letztverbraucher aus den Netzen für die allgemeine Versorgung. KWK-G Umlagenhöhe [ct/kwh] Letztverbrauchergruppe A Letztverbrauchergruppe B Letztverbrauchergruppe C 0,178 0,055 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Für die jeweils ersten 100.000 kwh/a je Abnahmestelle Letztverbrauchergruppe B: Für Mengen > 100.000 kwh/a je Abnahmestelle Letztverbrauchergruppe C: Für Mengen > 100.000 kwh/a je Abnahmestelle von Kunden mit Stromkosten > 4% des Umsatzes 2) Offshore-Haftungsumlage gemäß 17 f EnWG Netzbetreiber sind berechtigt, Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen als weiteren Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe [ct/kwh] Letztverbrauchergruppe A` Letztverbrauchergruppe B` Letztverbrauchergruppe C` 0,250 0,050 0,025 Letztverbrauchergruppe A : Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kwh/a je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh/a übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore- Haftungsumlage von 0,05 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh/a übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore- Haftungsumlage von 0,025 ct/kwh. Stand: 01.01.2014 4 / 6
3) 19 StromNEV-Umlage Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen, haben die Möglichkeit ein individuelles (reduziertes) Netzentgelt zu erhalten (in der StromNEV unter 19 näher spezifiziert). Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. Mit der Anpassung der StromNEV (14.08.2013) wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten neu definiert. In diesem Zusammenhang sind die für die Erhebung der 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden Letztverbrauchergruppen rückwirkend zum 01.01.2012 abweichend von 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G von 100.000 auf 1.000.000 kwh erhöht worden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013. Die Umsetzung der Rückabwicklung und Neuerhebung der Umlagen 2012 und 2013 sowie die Erhebung der Umlage ggü. Vertrieben/ Endkunden erfolgt in den nachfolgenden 5 Letztverbraucher-Kategorien: 19 StromNEV-Umlagenhöhe [ct/kwh] LV A LV A + LV A ++ LV B` LV C` 0,092 0,482 0,532 0,050 0,025 Zwischen den Netzbetreibern erfolgt die Umsetzung differenziert nach den Abrechnungsjahren (Umsetzung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber): 19 StromNEV-Umlage 2014 [ct/kwh] LV A` LV B` LV C` 0,187 0,050 0,025 Rückerstattung 19 StromNEV-Umlage 2012 in 2014 [ct/kwh] LV A LV B LV C -0,153-0,050-0,025 Neuerhebung 19 StromNEV-Umlage 2012 in 2014 [ct/kwh] LV A` LV B` LV C` 0,129 0,050 0,025 Rückerstattung 19 StromNEV-Umlage 2013 in 2014 [ct/kwh] LV A LV B LV C -0,337-0,050-0,025 Neuerhebung 19 StromNEV-Umlage 2013 in 2014 [ct/kwh] LV A` LV B` LV C` 0,266 0,050 0,025 Stand: 01.01.2014 5 / 6
Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A. Letztverbrauchergruppe A : Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+. Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV- Umlage von 0,05 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. 4) Abschaltbare Lasten Umlage nach 18 AbLaV Im Sinne dieser Verordnung werden abschaltbare Lasten als große Verbrauchseinheiten gesehen, die am Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, mit nahezu konstant großer Leistung fortwährend Strom abnehmen und aufgrund der Besonderheiten ihres Produktionsprozesses auf Abruf kurzfristig und für eine definierte Mindestzeiteinheit ihre Verbrauchsleistung reduzieren können. Die Anbieter von Abschaltleistung erhalten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine Vergütung (Detailinformationen sind unserer Internetseite zu entnehmen: http://www.50hertz.com/de/abla.htm ). Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Der bundesweite Belastungsausgleich erfolgt über die Umlage für abschaltbare Lasten, die erstmalig ab 2014 von Letztverbrauchern erhoben wird. Umlage für abschaltbare Lasten: 0,009 ct/kwh Die EEG-Umlage sowie weiterführende Informationen zu den Umlagen entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber www.eeg-kwk.net. Stand: 01.01.2014 6 / 6