Beschluss. Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 2 BV 18/08. Im Namen des Volkes. Verkündet am: 10.09.2008. In dem Beschlussverfahren



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Transkript:

Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 2 BV 18/08 Verkündet am: 10.09.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. xxx 2. xxx 3. xxx Antragsteller und Beteiligter zu 1. Antragsteller und Beteiligter zu 2. Antragsteller und Beteiligter zu 3. 4. xxx Antragsteller und Beteiligter zu 4. 5. xxx Antragsteller und Beteiligter zu 5. 6. Steffen xxx Antragsteller und Beteiligter zu 6. Verfahrensbevollmächtigte zu 1. - 6: Rechtsanwälte xxx

2 7. Betriebsrat der xxx GmbH Beteiligter zu 7. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2008 durch die Richterin am Arbeitsgericht Thum-Will als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Frau xxx und Frau xxx beschlossen: Die Betriebsratswahl vom 30.04.2008 wird für unwirksam erklärt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der am 30.04.2008 im Betrieb der xxx GmbH durchgeführten Wahl des Betriebsrates. Die Beteiligten zu 1. bis 6. sind Arbeitnehmer der xxx GmbH, wobei die Beteiligten zu 1. und 6. zugleich Mitglieder des aus der Wahl vom 30.04.2008 hervorgegangenen Betriebsrats der xxx GmbH sind. Die Beteiligten zu 1. bis 6. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer und waren auch auf der Wählerliste eingetragen. Der gewählte Betriebsrat ist der Beteiligte zu 7. Der Betrieb der xxx GmbH auf dem Flughafen in Schönefeld besteht aus zwei Seiten. Zum einen handelt es sich dabei um die administrative Seite und zum anderen um den technischen Bereich der Firma. Beide Seiten bzw. Teile sind nur durch Flug- und Landebahnen von einander getrennt. Die Entfernung beträgt ca. zwei Kilometer Luftlinie. Mit dem Auto kann man in ca. 10 Minuten den jeweils anderen Teil erreichen. Im Betrieb der xxx GmbH waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens vom 19.03.2008 114 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Wahlausschreiben wurde am 20.03.2008 ausgehängt. In Ziffer 7 des Wahlausschreibens wurden die wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgefordert, spätestens bis zum 03.04.2008, 14.00 Uhr, Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten für die Betriebsratswahl zu machen. In Ziffer 10 heißt es: Für alle Betriebsbereiche wurde die schriftliche Stimmabgabe beschlossen. Außerdem wurde in Ziffer 11 des Wahlausschreibens der Ort und das Datum der ebenfalls möglichen persönlichen Stimmabgabe benannt. Allen Wahlberechtigten

3 wurden Briefwahlunterlagen zugeschickt. Den Mitarbeitern, die E-Mail account im Betrieb haben, wurde außerdem durch den Wahlvorstand eine PowerPoint Präsentation per E-Mail übersandt, welche als Information unter anderem enthielt: oder Am Tag der Stimmabgabe persönlich wählen.... Am 03.04.2008 wurden beim Wahlvorstand fünf Wahlvorschlagslisten eingereicht. Auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort xxx stellt sich unter Ziffer 10 der laufenden Nummer Frau C.xxx als Wahlbewerberin zur Wahl. Eine Unterschrift, mit der sie die Zustimmung zur Bewerbung kenntlich macht, befindet sich auf dem Wahlvorschlag nicht. Wegen des Inhalts der Vorschlagsliste wird auf Blatt 35 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zum Teil wurden, wenn sich die Unterschrift des Wahlbewerbers nicht direkt auf der Wahlvorschlagsliste befand, jeweils auf einem gesonderten Papierstück Erklärungen der jeweiligen Wahlbewerber eingereicht, wonach diese ihrer Kandidatur zur Betriebsratswahl der xxx GmbH (Betriebsratswahl 30.04.2008) zustimmen. Wegen des Inhalts der jeweiligen Erklärung wird auf Blatt 82 ff der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Erklärungen wurden vorab teilweise per Fax und später teilweise im Original nachgereicht. Hinsichtlich der Wahlbewerberin C.xxx lag zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschlagsliste keine Zustimmungserklärung vor. Sie befand sich derzeit in Elternzeit. Am 07.04.2008 führte Frau P.xxx vom Wahlvorstand zu dieser Frage ein Telefonat mit Frau C.xxx, worin diese ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklärte sowie zusicherte, eine schriftliche Erklärung nachzureichen. Die schriftliche Zustimmungserklärung erfolgte dann mit Schreiben vom 23.04.2008. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 79 der Gerichtsakte verwiesen. Unter seiner Firmen-E-Mail-Adresse versandte der Wahlvorstandsvorsitzende Herr R.xxx am 28.04.2008 an die per E-Mail erreichbaren Mitarbeiter unter dem Betreff Betriebsratswahl den Hinweis:... und nicht vergessen!!! Einsendeschluss ist der 30.04.2008. Auf Blatt 22 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Am 30.04.2008 fand gemäß der Ankündigung im Wahlausschreiben von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr die Betriebsratswahl statt. An diesem Tag war auch das Wahllokal geöffnet, so dass auch eine persönliche Stimmabgabe möglich war. Das Wahllokal befand sich im administrativen Teil des Betriebes. Das Wahlergebnis wurde am Nachmittag des 30.04.2008 bekannt gegeben. Von 114 Wahlberechtigten wurde auf der Wählerliste für 90 Wahlberechtigte eine Stimmabgabe

4 vermerkt. Diese erfolgte zum größten Teil durch Briefwahl. Lediglich ca. 5 bis 6 Wahlberechtigte so die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden im Kammertermin vom 10.09.2008 gaben ihre Stimme persönlich im Wahllokal ab. Einige Briefwahlunterlagen kamen beim Wahlvorstand erst nach dem 30.04.2008 an. So befanden sich im Briefkasten des Betriebsrats am 06.05.2008 noch Wahlunterlagen von zwei Wahlberechtigten. Am 13.05.2008 sind mit Posteinlieferungsschein noch Wahlunterlagen von weiteren vier wahlberechtigten Arbeitnehmern, so unter anderem auch vom Beteiligten zu 1., eingetroffen. Mit am 13.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben vom 09.05.2008 und 12.05.2008 fochten die Beteiligten zu 1. bis 6. die Betriebsratswahl vom 30.04.2008 an. Sie begründen ihren Antrag mit verschiedenen Verstößen gegen Vorschriften über das Wahlverfahren. So behaupten sie unter anderem, einige der Wahlbewerber seien vorab lediglich für eine Vorschlagsliste geworben worden. Nur dafür hätten sie ihre Zustimmung mit einer schriftlichen Erklärung gegeben. Mit Erstaunen hätten diese Kandidaten später festgestellt, dass aus der ursprünglich angestrebten einen Liste letztlich drei Listen erstellt wurden, ohne die Kandidaten hierüber zu informieren. Dabei seien sie zum Teil neben anderen Kollegen auf einer Liste aufgestellt worden, die ihnen bis dahin unbekannt gewesen seien oder die sie auch selbst nie gewählt hätten. Gegen die Zusammenstellung der Wahllisten wurde was unstreitig ist mit Schreiben vom 10.04.2008 von drei Wahlberechtigten beim Wahlvorstand Einspruch eingelegt. Auch sei die Auslosung der Listenordnungsnummern nicht ordnungsgemäß erfolgt bzw. diese habe nicht stattgefunden. Des Weiteren habe es an einer festen Verbindung jeweils der Wahlvorschlagsliste mit der Liste der Stützunterschriften gefehlt. Mit der E-Mail vom 28.04.2008 habe der Wahlvorstandsvorsitzende R.xxx die Wahlberechtigten mit der falschen Angabe des Einsendeschlusses der Briefwahlunterlagen verwirrt und zugleich suggeriert, dass diese E-Mail vom Wahlvorstand stamme. Merkwürdig sei auch, dass trotz rechtzeitiger Absendung so viele Briefwahlunterlagen erst nach dem 30.04.2008 beim Wahlvorstand angekommen sind. Schließlich habe der Wahlvorstand durch die Anordnung der generellen Briefwahl bzw. schriftlichen Stimmabgabe gegen 24 Wahlordnung verstoßen. Dabei sei auch zu beachten, dass von den 114 Wahlberechtigten insgesamt nur 51 Mitarbeiter im Schichtdienst arbeiten. 24 Mitarbeiter seien letztlich am Wahltag vom Betrieb wegen

5 Nachtschicht, Dienstreise (Lehrgang) und Schichtfrei abwesend gewesen. Danach haben die Voraussetzungen für eine generelle Anordnung der Briefwahl gemäß 24 Wahlordnung nicht vorgelegen. Allein dies begründe eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl. Die Beteiligten zu 1. bis 6. beantragen, die Betriebsratswahl vom 30.04.2008 für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, vorliegend könne von einer generellen Briefwahl nicht gesprochen werden, da der Wahlvorstand am Wahltag den Wahlberechtigten auch die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe eröffnet habe. Hierzu behauptet er auch, dass der diesbezügliche Hinweis in den E-Mails auch an jedem Schwarzen Brett ausgehangen habe. Außerdem sei die Entscheidung des Wahlvorstandes, Briefwahlunterlagen an alle Mitarbeiter zu versenden, dadurch gerechtfertigt, dass für den Wahltag für keinen Betriebsbereich vorherzusehen gewesen sei, welche Personen anwesend sein würden. Im Bereich Technik arbeite der überwiegende Teil der Mitarbeiter im Schichtdienst. Auch im administrativen Bereich arbeiten einige Mitarbeiter im Schichtdienst. Einige Mitarbeiter haben sich auch in Elternzeit befunden. Darüber hinaus habe der Wahlvorstand auf Grund des folgenden Feiertages (01. Mai) damit gerechnet, dass einige Mitarbeiter sich am 30.04.2008 im Urlaub befinden. Durch die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe sei auch denjenigen Briefwählern, die gegebenenfalls ihre Wahlunterlagen zu spät auf den Postweg gebracht haben bzw. zu spät bringen konnten, die Möglichkeit eröffnet worden, direkt am Wahltag das Wahllokal aufzusuchen. Auch haben diejenigen, denen nach Absendung des Wahlumschlags Zweifel gekommen seien, am Wahltag das Wahllokal aufsuchen und durch persönliche Wahl ihre Stimme möglicherweise einer anderen Liste geben können. Damit sei den Anforderungen an eine demokratische Wahl genüge getan. Weiterhin habe der Wahlvorstand ordnungsgemäß geprüft, ob alle Wahlbewerber ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

6 Dass Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig beim Wahlvorstand angekommen sind, habe nicht der Wahlvorstand zu vertreten. Er habe sich ordnungsgemäß verhalten. Schließlich sei die E-Mail vom 28.04.2008 von Herrn R.xxx nicht in Funktion als Wahlvorstand, sondern allein von ihm persönlich als Erinnerung versandt worden. Auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 1. bis 6. vom 09.09.2008, welcher dem Betriebsrat erstmalig per Fax am selben Tage vorab zur Kenntnis gebracht wurde, hat der Vertreter des Betriebsrates im Kammertermin vom 10.09.2008 einen Schriftsatznachlass beantragt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Anfechtung der Betriebsratswahl gemäß 19 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind gewahrt. aa) Die Beteiligten zu 1. bis 6. sind zur Wahlanfechtung gemäß 19 Absatz 2 Satz 1 BetrVG berechtigt. Bei ihnen handelt es sich um mehr als drei wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne von 7 BetrVG. Sie waren auch unstreitig auf der Wählerliste eingetragen. Auch waren die Beteiligten zu 6. und 1. als gewählt festgestellte Betriebsratsmitglieder nicht von der Anfechtung ausgeschlossen (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG 23. Auflage, 19 Rn. 29 mit weiterem Nachweis aus der Rechtsprechung). bb) Die Anfechtung ist auch innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (30.04.2008) an gerechnet gemäß 19 Absatz 2 Satz 2 BetrVG erfolgt. Der entsprechende Antrag ging beim Arbeitsgericht Cottbus fristgemäß am 13.05.2008 ein. cc) Unschädlich war, dass die Beteiligten zu 1. bis 6. in der Anfechtungsschrift keinen Anfechtungsgegner angegeben haben. Hierfür kam nur der Betriebsrat der xxx

7 GmbH in Betracht. Bei einer Wahlanfechtung nach 19 BetrVG braucht der Betriebsrat als der richtige Anfechtungsgegner in dem Anfechtungsantrag nicht angegeben zu werden (vgl. BAG vom 24.05.1965, 1 ABR 1/65, AP Nr. 14 zu 18 BetrVG). b) Es liegen auch Anfechtungsgründe gemäß 19 Absatz 1 BetrVG vor. aa) Hiernach kann die Anfechtung einer Betriebsratswahl darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Dabei sind als wesentlich solche Vorschriften anzusehen, die tragende Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten, wozu grundsätzlich zwingende Regelungen sogenannte Mussvorschriften zählen, bloße Ordnungsvorschriften dagegen im Allgemeinen nicht (LAG Brandenburg vom 27.11.1998, 5 TaBV 18/98; vgl. BAG vom 14.09.1988, 7 ABR 93/87; vgl. auch: Schneider in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage, 19 Rn. 3). Aber auch bei einem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften ist eine Anfechtung unbegründet, wenn der Fehler rechtzeitig berichtigt wurde und wenn eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß aufgrund objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist. Der nicht berichtigte Verstoß muss nur potentiell kausal für ein geändertes oder von ihm beeinflusstes Wahlergebnis sein (LAG Brandenburg vom 27.11.1998, 5 TaBV 18/98; vgl. BAG vom 14.09.1988, 7 ABR 93/87). Es muss also im Bereich des Möglichen liegen, dass ohne den Verstoß das Wahlergebnis anders aussehen würde (Schneider in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage, 19 Rn. 4). bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen sind vorliegend Anfechtungsgründe gegeben. Insbesondere ist es hier bereits aufgrund der generellen Anordnung der Briefwahl in Ziffer 10 des Wahlausschreibens vom 19.03.2008 zu einem Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens gekommen, der im Laufe des Wahlverfahrens nicht rechtzeitig korrigiert wurde und bei dem eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht ausgeschlossen ist. (1.) 24 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung WO) vom 11.12.2001 in der Fassung vom 23.06.2004 sieht eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe vor (vgl. Schneider in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage, 24 WO Rn. 1). In 24 WO sind alle Fälle, in denen die Briefwahl zulässig ist, abschließend aufgezählt.

8 Die Briefwahl steht nicht im Belieben des Wahlvorstands, sondern ist an die tatbestandlichen Voraussetzungen des 24 WO gebunden. Eine generelle Briefwahl ist unzulässig. Durch die persönliche Stimmabgabe sollen Wahlmanipulationen weitestgehend ausgeschlossen werden. Bei der Briefwahl ist es dem Wählenden selbst aufgegeben, insbesondere für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses (vgl. 14 Abs. 1 BetrVG) Sorge zu tragen. Gerade wegen der hiermit verbundenen Gefahren hat der Gesetzgeber die Briefwahl nur eingeschränkt zugelassen. 24 WO stellt eine wesentliche Verfahrensvorschrift dar (BAG vom 27.01.1993, 7 ABR 37/92). Hier liegt kein Fall der zulässigen Briefwahl im Sinne von 24 WO vor. 24 Abs. 1 WO regelt die Übersendung der Briefwahlunterlagen für den Fall, dass Wahlberechtigte im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben und diese die Übersendung von Briefwahlunterlagen verlangen. Dies ist bereits hier nicht einschlägig, da nach dem beiderseitigen Vorbringen davon auszugehen ist, dass die Wahlberechtigten nicht die Übersendung der Briefwahlunterlagen verlangt haben. Nach 24 Abs. 2 WO sind auch ohne Verlangen der Wahlberechtigten solchen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen zuzusenden, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte oder in Heimarbeit Beschäftigte). Auch diese Voraussetzungen liegen bei den Wahlberechtigten hier nicht vor. Bei den in 24 Abs. 2 WO benannten Wahlberechtigten geht es um solche Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit aufgrund des Arbeitsverhältnisses überwiegend, regelmäßig oder gar ständig außerhalb des Betriebes ausüben, wie z.b. im Außendienst eingesetzte Arbeitnehmer (vgl. Schneider in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage, 24 WO Rn. 12). Dies trifft hier jedenfalls nicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes zu. Selbst wenn man die von dem Betriebsrat benannten Schichtarbeiter, die in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer sowie die im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer unter 24 Abs. 2 WO fassen würde, sind die Voraussetzungen des 24 Abs. 2 WO für den anderen großen Teil der Arbeitnehmer unabhängig von den tatsächlichen Zahlenverhältnissen jedenfalls nicht gegeben.

9 Nach Auffassung der Kammer fallen aber auch die von dem Betriebsrat genannten Arbeitnehmer (Schichtarbeiter, in Elternzeit und Urlaub befindliche Arbeitnehmer) nicht unter 24 Abs. 2 WO. Auch diese Arbeitnehmer erbringen ihre Tätigkeit aufgrund des Arbeitsvertrages überwiegend nicht außerhalb des Betriebes, sondern innerhalb des Betriebes. Diesen Arbeitnehmern sind daher nicht ohne ihr Verlangen die Briefwahlunterlagen zu übersenden. Im Übrigen bedarf es ihrer tatsächlichen Verhinderung im Sinne von 24 Abs. 2 WO, was der Wahlvorstand nicht in jedem einzelnen Fall geprüft hat. Die Übersendung der Briefwahlunterlagen an alle Wahlberechtigten kann nicht damit gerechtfertigt werden, es sei für den Wahltag nicht sicher vorhersehbar gewesen, welche Personen anwesend sein werden. Für derartige pragmatische Lösungen des Wahlvorstandes bietet 24 WO keine Grundlage. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des 24 Abs. 3 WO nicht gegeben. Danach kann der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Unabhängig davon, ob es sich bei der administrativen Seite und der technischen Seite des Flughafens einerseits um einen Hauptbetrieb und andererseits um einen Kleinstbetrieb oder Betriebsteil handelt, sind diese jedenfalls räumlich nicht weit voneinander entfernt. Unstreitig liegen beide Betriebsteile gerade einmal zwei Kilometer Luftlinie auseinander. Mit dem Auto benötigt man zur Zurücklegung dieser Strecke nur 10 Minuten. Damit war es jedenfalls auch den im technischen Bereich tätigen Wahlberechtigten zumutbar, ihre Stimme im administrativen Bereich (Wahllokal) persönlich abzugeben. Da die Voraussetzungen des 24 WO nicht vorliegen, durfte hier keine schriftliche Stimmabgabe bzw. Briefwahl vom Wahlvorstand beschlossen werden. Erst recht durfte die Briefwahl nicht generell bzw. für alle Betriebsbereiche angeordnet werden. Dies verbietet 24 WO. Dies gilt trotz der gleichzeitigen Möglichkeit für die Wahlberechtigten, am Wahltag ihre Stimme auch persönlich im Wahllokal abzugeben. 24 WO sieht keine Ausnahme für diesen Fall vor. Auch bei Öffnung des Wahllokals darf den Wahlberechtigten nicht generell durch Übersendung der Briefwahlunterlagen die schriftliche Stimmabgabe ermöglicht werden. Allein die Eröffnung der Möglichkeit, die Stimme auch schriftlich per Briefwahl abzugeben, erhöht damit in unzulässiger Weise die mit der Briefwahl verbundenen Gefahren. In jedem Falle wird zumindest ein Teil der Arbeitnehmer bei Eröffnung der Möglichkeit zur Briefwahl auch hiervon obwohl vom Gesetz nicht vorgesehen Gebrauch machen. Dies zeigt sich auch

10 vorliegend, da nach den Aussagen des Betriebsratsvorsitzenden im Kammertermin vom 10.09.2008 lediglich fünf bis sechs der wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimme persönlich abgegeben haben, während der restliche und damit überwiegende Teil der Arbeitnehmer von der Briefwahl Gebrauch gemacht hat. Dies widerspricht dem gesetzlich vorgegebenen Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe. Nach alledem liegt im Verstoß gegen 24 WO ein Verstoß der Wahl gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne von 19 Absatz 1 BetrVG vor. (2.) Eine Berichtigung des Fehlers ist nicht, erst recht nicht rechtzeitig vor der Wahl, erfolgt. (3.) Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch diesen Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden ist. Es liegt also im Bereich des Möglichen, dass ohne den Verstoß gegen 24 WO das Wahlergebnis anders aussehen könnte. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Stimmen der Wahlberechtigten, deren Briefwahlunterlagen verspätet eingegangen sind (in sechs Fällen), bei persönlicher Stimmabgabe rechtzeitig eingegangen wären. Dies allein könnte das Wahlergebnis beeinflussen. Auch ist nicht auszuschließen, dass durch die generelle Anordnung der Briefwahl das Wahlverhalten der Wahlberechtigten beeinflusst wurde. Bei der schriftlichen Stimmabgabe müssen sich die Wähler bereits vor dem eigentlichen Wahltag entscheiden, damit ihr Wahlbrief rechtzeitig beim Wahlvorstand eingeht. Dadurch kommt es zu für die einzelnen Arbeitnehmer zeitlich versetzten Wahlen. Da zwischen der Stimmabgabe unter Umständen mehrere Tage liegen können, ist nicht auszuschließen, dass einige Arbeitnehmer anders gewählt hätten, wenn sie persönlich ihre Stimme abgegeben hätten (BAG vom 27.01.1993, 7 ABR 37/92). Auch ist es möglich, dass sich das Verhältnis von Wählern zu Nichtwählern anders dargestellt hätte (vgl. auch LAG Hamm vom 16.11.2007, 13 TaBV 109/06). An der damit möglichen Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die generelle Anordnung der Briefwahl ändert auch die Öffnung des Wahllokals am Wahltag und

11 mithin die Eröffnung der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe nichts. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob auf die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe hinreichend, insbesondere durch E-Mail oder Aushang am Schwarzen Brett, hingewiesen wurde. Auch spielt es keine Rolle, ob die Wahlberechtigten tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, bei verspätet abgesandten Wahlunterlagen am Wahltag das Wahllokal aufzusuchen und gegebenenfalls auch einer anderen Liste ihre Stimme zu geben. In jedem Fall hat durch die rechtswidrige Eröffnung der Möglichkeit zur Briefwahl an alle Wahlberechtigten der Großteil der wahlberechtigten Arbeitnehmer auch hiervon Gebrauch gemacht. Nur wie oben bereits benannt fünf bis sechs wahlberechtigte Arbeitnehmer haben ihre Stimme persönlich abgegeben. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Eröffnung der Möglichkeit zur Briefwahl für alle Wahlberechtigten das Wahlergebnis aus den oben genannten Gründen beeinflusst wurde. cc) Ein weiterer Anfechtungsgrund ist vorliegend aufgrund eines Verstoßes gegen 8 Abs. 2 Ziff. 2 WO zu verzeichnen. (1.) Gemäß 8 Absatz 2 Ziffer 2 WO muss die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste vorliegen. Die Schriftform gemäß 126 Abs. 1 BGB wird gewahrt, wenn der Wahlbewerber zum einen direkt auf der Wahlvorschlagsliste durch Unterschrift seine Zustimmung zur Kandidatur bestätigt oder dies auf einem gesonderten Schriftstück mit seiner Unterschrift erklärt. Die schriftliche und eigenhändig unterschriebene Zustimmung muss jedoch im letzteren Fall zeitgleich mit der Einreichung der Vorschlagsliste dem Wahlvorstand zugehen (vgl. Schneider in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage, 6 WO Rn. 30) und der Vorschlagsliste zuordenbar sein. Ob bezüglich der Vorschlagsliste tatsächlich die schriftliche Zustimmung aller darauf verzeichneten Bewerberinnen und Bewerber vorliegt, hat der Wahlvorstand unverzüglich zu prüfen und im Falle von Mängeln zu beanstanden. In diesem Falle besteht die Möglichkeit, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen ( 8 Abs. 2 WO). Wird das Verfahren nach 8 Abs. 2 WO nicht durchgeführt, bleibt die Wahl anfechtbar, auch wenn die schriftliche Zustimmung des Bewerbers nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten nachgeholt wird (vgl. BAG vom 01.06.1966, 1 ABR 17/65, AP Nr. 15 zu 18 BetrVG; vgl. Schneider in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage, 6 WO Rn. 32).

12 Der Vorschlag ist auch dann ungültig, wenn die mündliche Zustimmung schon vorlag und die schriftliche Zustimmung außerhalb der Frist nachgeholt wird (BAG vom 01.06.1966, a.a.o.). (2.) Vorliegend war die Vorschlagsliste mit dem Kennwort Thomas Gebel im Sinne von 8 Abs. 2 Nr. 2 WO ungültig und hätte nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. Insbesondere lag nicht die erforderliche schriftliche Zustimmung der Frau Cerny zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vor. Die am 03.04.2008 beim Wahlvorstand eingereichte Vorschlagsliste wies weder die Unterschrift der Frau C.xxx im Tabellenfeld Zustimmung zur Bewerbung (Unterschrift) aus, noch lag dem Wahlvorschlag eine gesonderte schriftliche Erklärung im Sinne einer Zustimmung zur Bewerbung bei. Eine solche schriftliche Zustimmungserklärung wurde dem Wahlvorstand erst mit Schreiben vom 23.04.2008 vorgelegt. Der Wahlvorstand hat auch offensichtlich die fehlende schriftliche Zustimmung der Frau C.xxx nicht beanstandet. Damit bleibt die Wahl anfechtbar, trotzdem Frau C.xxx die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur nachgereicht hat. Jedenfalls geschah dies aber nach Ablauf der in 8 Absatz 2 im letzten Halbsatz WO genannten Frist. Die Einholung der lediglich mündlichen Zustimmungserklärung am 07.04.2008 ist dabei irrelevant (vgl. BAG vom 01.06.1966, a.a.o.). Zudem ist auch dies erst nach Ablauf der in 8 Absatz 2 letzter Halbsatz WO genannten Frist geschehen. Da mithin gemäß 8 Abs. 2 WO die Wahlvorschlagsliste xxx ungültig war, hätte diese nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. Trotzdem wurde die Liste zur Wahl gestellt. Das Fehlen der schriftlichen Zustimmung von Wahlbewerbern stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von 19 Abs. 1 BetrVG dar (vgl. Schneider in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage, 19 BetrVG Rn. 9 sowie BAG vom 01.06.1966, a.a.o.). Auch dieser Fehler wurde nicht rechtzeitig vor der Wahl berichtigt. Schließlich besteht auch hier die Möglichkeit, dass durch diesen Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist. Insbesondere ist es möglich, dass Frau C.xxx vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge nicht geneigt oder in der Lage war, ihre Bereitschaft als Kandidatin schriftlich zu bestätigen (vgl. BAG vom 01.06.1966, a.a.o.). Aber auch allein durch das Zulassen einer ungültigen Wahlvorschlagsliste zur Wahl liegt es bereits auf der Hand, dass dadurch auch das

13 Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, da auch auf diese Liste Stimmen entfallen sind. dd) Es kann dahinstehen, ob daneben gegebenenfalls weitere Verstöße gegen das Wahlverfahren die Anfechtung begründet hätten. Insbesondere kann dahinstehen, ob auch im Übrigen die rechtzeitige und hinreichende schriftliche Zustimmung aller Bewerber zur Aufnahme in die jeweils betreffende Liste vorlag, ob es Unregelmäßigkeiten beim Eingang der Briefwahlunterlagen gab, die der Wahlvorstand zu vertreten hat, ob eine Auslosung der Listenordnungsnummern stattgefunden hat und ob die Wahlvorschlagslisten tatsächlich untrennbar mit den Stützunterschriften verbunden gewesen sind. Ebenso ist es unerheblich, ob sich die Beteiligten zu 1. bis 6. explizit auf die Wahlverstöße berufen haben, die letztlich hier die Anfechtung begründet haben. Denn das Gericht muss auch solchen Wahlverstößen nachgehen, die sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, selbst wenn der Antragsteller sich darauf nicht berufen hat (BAG vom 01.06.1966, 1 ABR 17/65 sowie Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG 22. Auflage, 19 Rn. 52). c) Nach alledem wurde die Wahl des Betriebsrats vom 30.04.2008 gemäß 19 Abs. 1 BetrVG wirksam angefochten. Es liegen jedenfalls wesentliche Verstöße gegen 24 WO sowie 8 Abs. 2 Ziffer 2 WO vor, eine Berichtigung ist nicht erfolgt und durch diese Verstöße konnte das Wahlergebnis auch geändert oder beeinflusst werden. Ein Schriftsatznachlass gemäß 283 ZPO i.v.m. 46 Absatz 2 ArbGG war dem Betriebsrat nicht zu gewähren. Zwar enthielt der Schriftsatz der Beteiligten zu 1. bis 6. vom 09.09.2008 zum Teil neues Vorbringen. Auch wurde dieses dem Antragsgegner nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt. Jedoch war das neue Vorbringen der Beteiligten zu 1. bis 6. im Schriftsatz vom 09.09.2008 nicht entscheidungserheblich. Zu Vorbringen, dass das Gericht ohnehin nicht verwerten will, muss kein Schriftsatzrecht mehr gewährt werden (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage, 283 Rn. 2 a). 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, 2 Abs. 2 GKG i.v.m. 2 a Absatz 1 ArbGG. Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.

14 Eine Streitwertfestsetzung erfolgt ebenfalls nicht. 61 Absatz 1 ArbGG wird in 84 ArbGG nicht für anwendbar erklärt. Für eine Streitwertfestsetzung im Beschluss besteht auch kein Bedürfnis, da das Rechtsmittel der Bewerde nicht vom Wert der Beschwer und damit von der Festsetzung des Streitwertes abhängig ist, 87 Absatz 1 ArbGG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 7. Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eingegangen sein. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

15 Dabei ist zu beachten, dass der Beschluss mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass der Beschluss auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die Beteiligten zu 1. bis 6. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtmittel gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Thum-Will