Mitteilung des Senats vom 10. November 2009



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Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/989 Landtag 10.11.2009 17. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 10. November 2009 Drittes Ortsgesetz zur Bereinigung des bremischen Rechts

Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 10. November 2009 Drittes Gesetz zur Bereinigung des bremischen Rechts Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Bereinigung des bremischen Rechts mit der Bitte um Beschlussfassung in 1. und 2. Lesung noch in der nächsten Sitzung. 1. Erläuterungen zum Gesetzesvorhaben Neue Gesetze und Verordnungen werden in Bremen seit 2004 grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Bestehende Normen wurden während der Rechtsbereinigung in den Jahren 2004 bis 2006 überprüft und im Ergebnis rund 1/3 davon auf fünf Jahre befristet. In 2009 steht das erste Mal eine Entscheidung an, ob die Frist für eine erste zeitliche Tranche zum 31.12.2009 um weitere fünf Jahre verlängert wird oder nicht. Die einschlägigen Normen wurden überprüft. Im Ergebnis legt der Senat der Bremischen Bürgerschaft (Stadt und Land) je einen Gesetzesentwurf vor, der die entsprechenden Normen des Orts- und Landesrechts benennt, die um weitere fünf Jahre befristet werden sollen (31) deren Befristung aufgehoben werden soll (8) und die außer Kraft treten sollen (8), und das vorgeschlagene Verfahren begründet. Die Mehrzahl der Normen hat sich damit bewährt. Sie sollen weiterhin in Kraft bleiben; zu diesem Zweck wird ihre Gültigkeit entsprechend verlängert (31). Bei einigen Normen hat sich anlässlich dieser Überprüfung im Nachhinein herausgestellt, dass sie falsch zugeordnet wurden, weil sie im Prinzip unter die von Senat und Bürgerschaft bei der Einführung des Verfahrens im Dezember 2004 beschlossenen Ausnahmeregeln fallen (8) und ein Teil der Normen soll aus verschiedenen Gründen ganz außer Kraft treten (8). Die Rechtsbereinigung ist mit dem Normenscreening im Rahmen der Vorarbeiten für die Einführung der EU-Dienstleistungsrichtlinie abgestimmt. Anlage Entwurf des Gesetzes inkl. Begründung

Entwurf Drittes Gesetz zur Bereinigung des bremischen Rechts Vom XX.11.2009 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung der Befristungsdauer von Vorschriften (1) In 18 Satz 3 des Senatsgesetzes vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 237 1101-a-1), das durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 543) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (2) In 2 Satz 2 der Verordnung über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen vom 12. November 1945 (SaBremR 114-a-1), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (3) In 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 197 114-a-2), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (4) In 11 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 29. September 1959 (SaBremR 2040-a-4), die durch die Verordnung vom 10. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 41) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (5) In 2 Satz 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. November 1968 (Brem.GBl. S. 185 2040-a-6), die durch das Gesetz vom 22. März

2 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (6) In 17 Absatz 1 Satz 2 des Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (SaBremR- ReichsR 2040-f-1), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (7) In 17 der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 1937 (SaBremR-ReichR 2040-f-2), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (8) In Artikel 8 Satz 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 28. Mai 1968 (Brem.GBl. S. 101 2042-a-3), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (9) In 42 Satz 2 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 11. Februar 1958 (SaBremR 2044-a-2), die durch das Gesetz vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (10) In 10 Satz 2 der Bremischen Datenschutzauditverordnung vom 5. Oktober 2004 (Brem.GBl. S. 515 206-a-2) wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (11) In 9 des Gesetzes, betreffend die öffentlichen Grundlasten, vom 23. Juni 1907 (SaBremR 2130-e-1), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (12) In 2 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 2. November 2004 (Brem.GBl. S. 577 2160-b-1) wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (13) In 11 Satz 2 des Gesetzes über das Aufstellen von Wohnwagen und die Zulassung von Wohnwagenplätzen vom 19. Juni 1956 (SaBremR 2190-d-1), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt.

3 (14) In 6 des Aufnahmegesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591 26-a-1) wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (15) In 8 Satz 2 der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz vom 12. Dezember 2005 (Brem.GBl. 2006 S. 29 26-a-5), die durch die Verordnung vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 497) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (16) In 3 Satz 2 der Verordnung über die Anerkennung von ersten juristischen Staatsprüfungen und juristischem Vorbereitungsdienst vom 10. Juli 1962 (SaBremR 301-b-1), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (17) In 4 Satz 2 der Anordnung des Senats über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 4. November 1958 (SaBremR 313-a-1), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (18) In 3 der Verordnung, betreffend die in den Geschäftsräumen einer Bremischen Behörde oder einer Verkehrsanstalt gefundenen Sachen, vom 18. Juli 1899 (SaBremR 403-b-1), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (19) In 2 Absatz 3 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 1. Februar 2005 (Brem.GBl. S. 25 45-c-99) wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (20) In 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 9. Januar 1962 (SaBremR 7810-a-1), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (21) In 2 Satz 2 des Gesetzes über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Grundstücksverkehr vom 24. Februar 1970 (Brem.GBl. S. 29 7810-b-1), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt.

4 (22) In 39 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 19. Juli 1948 (SaBremR 7811-a-1), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (23) 32 des Bremischen Höfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1948 (SaBremR 7811-a-2), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (24) In 20 Satz 2 der Verordnung, betreffend die Anlegung und Führung der Höferolle und die grundbuchliche Behandlung der Höfe vom 19. Juli 1948 (SaBremR 7811-a- 3), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (25) In 24 Satz 2 der Verordnung, betreffend die Gebühren und Auslagen in dem Verfahren vor den Bauerngerichtsbehörden und über die Entschädigung der Laienbeisitzer der Bauerngerichtsbehörden, vom 19. Juli 1948 (SaBremR 7811-a-4), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (26) In 2 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Höfegesetzes vom 19. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 134 7811-a-5), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (27) In 7 Satz 2 der Verordnung über die Regelung der künstlichen Besamung zur Förderung der Tierzucht vom 31. Januar 1950 (SaBremR 7824-a-3), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (28) In 4 des Gesetzes, betreffend das Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien, vom 27. November 1877 (SaBremR 7832-d-1), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (29) In 7 Satz 3 der Verordnung über den Schlachthofzwang in der Stadt Bremen vom 13. Oktober 1953 (SaBremR 7832-d-2), die durch das Gesetz vom 22. März 2005

5 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. (30) In 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verwendung der nach dem Seemannsgesetz verhängten Geldbußen vom 15. April 1959 (SaBremR 9513-b-1), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. Artikel 2 Änderung von Vorschriften zum Wegfall von Befristungen (1) Artikel 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bremischen Immissionsschutzgesetzes vom 26. April 2005 (Brem.GBl. S. 147) wird aufgehoben. (2) 6 Satz 2 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 24. November 1970 (Brem.GBl. S. 163 60-k-1), die durch die Verordnung vom 30. September 2008 (Brem.GBl. S. 334) geändert worden ist, wird aufgehoben. (3) 9 Absatz 4 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 791-a-7), die durch die Verordnung vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) 3 Satz 2 der Verordnung über die Erhebung der Jagdabgabe vom 18. Januar 1982 (Brem.GBl. S. 13 792-a-3), die durch das Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird aufgehoben. (5) 44 Absatz 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 6. Januar 1961 (SaBremR 93-c-2) wird aufgehoben. (6) 5 der Bekanntmachung, betreffend Landesdienstflaggen der bremischen Schifffahrt vom 19. September 1952 (SaBremR 9514-a-1), die durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird aufgehoben.

6 Artikel 3 Aufhebung von Vorschriften (1) Das Gesetz über die Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 131 221-o-1), das durch das Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird aufgehoben. (2) Die Ordnung der Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung vom 12. April 2005 (Brem.GBl. S. 115 221-o-2) wird aufgehoben. (3) Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 45 411-a-1) wird aufgehoben. (4) Die Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Berlin-Bremen vom 19. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 39 411-a-3) wird aufgehoben. (5) Das Gesetz zu dem Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1992 (Brem.GBl. S. 130 70-f-1) wird aufgehoben. (6) Die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten von Behörden nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 4. März 1975 (Brem.ABl. S. 271 7130-c-1) wird aufgehoben. (7) Die Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Bremen Wertpapierbörse vom 7. Dezember 1999 (Brem.GBl. S. 279 7131-b-8) wird aufgehoben. (8) Die Bremische Bisamverordnung vom 23. November 1994 (Brem.GBl. S. 301 7823-b-2) wird aufgehoben.

7 Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen Das Gesetz über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen vom 11. April 1930 (SaBremR 202-b-1), das durch das Gesetz vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort Nebenforderungen die Wörter,die vor dem 1. Januar 2010 begründet worden sind angefügt. 2. In 2 Satz 1 wird die Angabe 2009 durch die Angabe 2014 ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Absatz 1 und 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Begründung: 8 A. Allgemeines Durch das Gesetz werden notwendige Anpassungen an bremischen Normen vorgenommen. Auslöser für die Änderungen ist die in den vergangenen Jahren erfolgte Rechtsbereinigung. Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hatte auf ihrer 78. Sitzung am 15.05.2003 den Senat u.a. aufgefordert, bei neuen Vorschriften eine Befristung von fünf Jahren vorzusehen und bestehende Normen auf eine mögliche Befristung hin zu überprüfen (Beschluss Nr. 15/1305). Es wurde vereinbart, dass sowohl das Orts- als auch das Landesrecht überprüft und die Normen nach Möglichkeit mit einem Befristungsdatum versehen werden sollen. Dem Grundsatz nach werden alle Gesetze und Verordnungen befristet und nur nach einer Überprüfung in ihrer Geltungsdauer verlängert. Ausnahmen sind geregelt. Zu den Details wird auf Teil B der Begründung verwiesen. B. Im Einzelnen 1. Zu Artikel 1: Diese Normen sind im Rahmen der Rechtsbereinigung und der Deregulierung in ihrer Gültigkeit befristet worden. Ihr Fortbestand ist jedoch auch über dieses Datum hinaus erforderlich, so dass hier die Verlängerung um fünf Jahre auf das Jahr 2014 vorgenommen wird. 2. Zu Artikel 2, Absätze 1 sowie 3 bis 6: Die hier genannten Normen sollen entfristet werden, da sie in eine der festgelegten Ausnahmekategorie fallen: Absatz 1 enthält eine Änderungsnorm (die grundsätzlich nicht befristet werden, nur Stammnormen werden befristet); die Normen in Absatz 3 und 5 sind Umsetzungen von Bundes-/EU-Recht; die Verordnung in Absatz 4 regelt u.a. einen Gebührentatbestand und Absatz 6 betrifft eine Statusnorm, die beide damit ebenfalls in Ausnahmekategorien fallen. 3. Zu Artikel 2, Absatz 2: Diese Verordnung soll fortan unbefristet gelten, da der Aufteilungsschlüssel unabhängig von einer Befristung im Rhythmus von drei Jahren überprüft und in einer Änderungsverordnung fortgeschrieben wird.

9 4. Zu Artikel 3: In diesem Artikel sind die Normen aufgeführt, deren Fortbestand geprüft wurde und die nunmehr außer Kraft treten können. Die Normen in den Absätzen 1 und 2 entfallen wegen der im Zuge des Bologna-Prozesses erfolgten Umstellung der Studiengänge auf Bachelor. Bei 3 und 4 sowie 7 handelt es sich um den inzwischen überholten Staatsvertrag zum Zusammenschluss der Bremer Wertpapierbörse mit der Berliner Börse bzw. die Gebührenordnung für Kursmakler, die entbehrlich geworden ist, weil der zugrundeliegenden Staatsvertrag bereits aufgehoben ist und die Börse Berlin-Bremen nicht mehr existiert; 5 regelte die Durchführung des Wirtschaftsprüfungsexamens durch die norddeutschen Länder. Da inzwischen seit 1. Januar 2004 die Zuständigkeit für das Wirtschaftsprüferexamen auf die Wirtschaftsprüferkammer übertragen wurde, ist das Abkommen obsolet und aufgehoben worden; entsprechend kann nun auch die Regelung zur Umsetzung des Abkommens entfallen. 6 bezieht sich auf eine veraltete Regelung zur Bekanntmachung der Zuständigkeit von Behörden nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz, eine Pflicht, die bereits 2007 durch das zweite Mittelstandsentlastungsgesetz aufgehoben wurde (BGBl I, S. 2446) und 8 die Bremische Bisamverordnung wird aufgehoben, weil das Bundesgesetz, welches damit umgesetzt wurde, außer Kraft getreten ist. Die Bremische Bisamverordnung wird auch inhaltlich nicht mehr gebraucht. Nachdem der Biber bis zum Jahr 1999 zum Schutz von Pflanzen und besonders gefährdeter Objekte zum Schutz gegen Hochwasser umfassend bekämpft worden war, darf er mittlerweile nur noch unter bestimmten, in der Bundesartenschutzverordnung geregelten Voraussetzungen gefangen werden. 5. Zu Artikel 4: Der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg soll weiterhin möglich sein, Forderungen über das Mittel der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Da das Gesetz im Rahmen des Bürokratieabbaus perspektivisch aufgehoben werden soll, wurde die zeitliche Begrenzung eingeführt. Das Gesetz kann zukünftig nur noch für Forderungen angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2010 begründet worden sind. 6. Zu Artikel 5: Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.